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Umwelthaftung Straf- und Haftungsrecht im Bereich Umwelt. Sitzung Erfahrungsaustauschgruppe Umweltschutzbeauftragte SIHK Hagen, 06.05.2014. Dr. Cedric Meyer Rechtsanwalt / Fachanwalt für Verwaltungsrecht Loschelder Rechtsanwälte Köln.
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Umwelthaftung Straf- und Haftungsrecht im Bereich Umwelt Sitzung Erfahrungsaustauschgruppe Umweltschutzbeauftragte SIHK Hagen, 06.05.2014 • Dr. Cedric Meyer • Rechtsanwalt / Fachanwalt für Verwaltungsrecht • Loschelder Rechtsanwälte Köln
Gliederung1. Umwelthaftungsgesetz2. Umweltschadensgesetz3. Weitere Tatbestände der Umwelthaftung 4. Umweltstrafrecht 5. Zusammenfassung Haftung für Grenzwertüberschreitung6. Haftung des Beauftragten7. Beispielsfälle8. Empfehlungen zur Risikominimierung Umwelthaftung
Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)Worum geht es?Ersatz für von bestimmten gefährlichen Anlagen verursachte SchädenVoraussetzungen:▪ Ersatz für Schäden, die durch Umwelteinwirkungen auf Leben, Körper, Gesundheit, Eigentum entstehen▪Umwelteinwirkung muss von einer in Anhang 1 genannten Anlage ausgehen (grobe Orientierung an 4. BImSchV)▪ kein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln erforderlich▪ Ursachenvermutung, wenn Anlage zur Schadensverursachung geeignet, es sei denn bestimmungsgemäß betrieben; Vermutung bei behördl. Kontrolle Umwelthaftung
Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) • ▪ Relevanz eher gering • Empfehlungen:▪ Klärung, ob Anlagen betroffen▪Regelmäßige Kontrolle, Protokollierung ▪ Prüfung Versicherungsschutz ▪ Mögliche Schadensszenarien klären Umwelthaftung
Umweltschadensgesetz (USchG)Worum geht es?Sanierungspflicht für verursachte Umweltschäden Voraussetzungen:▪gilt für ab dem 30.04.2007 verursachte Schäden ▪„Umweltschaden“: Schädigung der Arten und natürlichen Lebensräume, von Gewässern, des Bodens▪ verursacht durch in Anlag 1 aufgeführte berufliche Tätigkeit, z.B. - Betrieb von IVU-Anlagen, - Einleitungen in Gewässer, - Umgang mit gefährlichen Stoffen nach ChemG, - Beförderung bestimmter Güter, - Abfallverbringung=> sämtliche besonders umweltrelevante Tätigkeiten sind erfasst ▪ kein Verschulden erforderlich Umwelthaftung
Umweltschadensgesetz (USchG)Folgen:▪„Verantwortlicher“ hat zu sanieren, Behörde kann Sanierung verlangenJede natürliche oder juristische Person, die eine berufliche Tätigkeit ausübt oder bestimmt, einschließlich der Inhaber einer Zulassung oder Genehmigung für eine solche Tätigkeit oder der Person, die eine solche Tätigkeit anmeldet oder notifiziert, und dadurch unmittelbar einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens verursacht hat=> persönliche Verantwortung möglich! Umwelthaftung
Umweltschadensgesetz (USchG)Besonderheiten▪behördliche Zulassung der Tätigkeit schützt nicht ▪Dritte (z.B. Betroffene, Umweltschutzvereinigung) können Tätigwerden der Behörde erzwingen ▪ Informationspflicht über Schäden gegenüber Behörde▪bislang eher geringe Bedeutung Empfehlungen▪ Untersuchung möglicher Schadenszenarien▪ Klärung betrieblicher Verantwortlichkeiten Umwelthaftung
Weitere Tatbestände der Umwelthaftung▪ Spezielle wasserrechtliche Gefährdungshaftung, § 89 WHG- Gefährdungshaftung des Gewässerbenutzers (Abs. 1) - Gefährdungshaftung des Betreibers einer gefährlichen Anlage (Abs. 2)▪ Pflicht zur Sanierung von Bodenschäden aus BBodSchG: - Verursacher und dessen Rechtsnachfolger - Aktueller (u.U. auch früherer) Eigentümer - Aktueller Besitzer (Mieter, Pächter) ▪ behördliche Durchsetzung bescheidlicher Pflichten▪ herkömmliches Zivilrecht▪ Umweltstrafrecht Umwelthaftung
Umweltstrafrecht▪§ 324 StGB: Gewässerverunreinigung ▪§ 324a StGB: Bodenverunreinigung ▪§ 325 StGB: Luftverunreinigung ▪§ 326 StGB: unerlaubter Umgang mit Abfällen▪ § 327 StGB: Unerlaubtes Betreiben von AnlagenOrdnungswidrigkeiten, z.B.▪§ 103 WHG: Durchsetzung der Pflichten aus WHG Umwelthaftung
Umweltstrafrecht§ 324 StGB: Unbefugte Gewässerverunreinigung ▪„Gewässerverunreinigung“:- Gewässer ist weniger rein als zuvor - nicht nur unerhebliche nachteilige Auswirkungen (Einzelfallwürdigung)▪„sonstige nachteilige Veränderung“ - sonstige Verschlechterung der Wasserqualität (z.B. Erwärmen) - nicht unerhebliche Verschlechterung der Gewässerqualität▪„Unbefugt“ - nicht durch Erlaubnis, Bewilligung, etc. gedeckt - Verletzung von bescheidlichen Höchstwerten: Strafbarkeit möglich (4 aus 5 + 100%-Regelung gilt auch hier) Umwelthaftung
Umweltstrafrecht§ 326 StGB: Unerlaubter Umgang mit Abfällen▪ Abfälle (Abfallbegriff: Orientierung: KrWG) ▪ u.a. Eignung zur nachhaltigen Verunreinigung oder nachteiligen Veränderung von Gewässer, Luft, Boden (nach Intensität und Dauer größere Schäden möglich)▪ Sammlung, Beförderung, Behandlung, Verwertung, Lagerung, Ablagerung, Ablassen, Beseitigung, Handel, Makelung, sonstige Bewirtschaftung▪ außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren▪Straflosigkeit, wenn schädliche Einwirkung offensichtlich ausgeschlossen▪Relevanz bei Indirekteinleitung! Umwelthaftung
Umweltstrafrecht§ 327 StGB: Unerlaubtes Betreiben von Anlagen ▪ Betrieb u.a einer - genehmigungsbedürftigen Anlagen oder einer sonstige Anlage i.S.d. BImSchG, deren Betrieb zum Schutz vor Gefahren untersagt worden ist - genehmigungsbedürftigen Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des UVPG - Abfallentsorgungsanlage im Sinne des KrWG - Abwasserbehandlungsanlage im Sinne von § 60 Abs. 3 WHG ▪ ohne Genehmigung / Planfeststellung oder entgegen vollziehbarer Untersagung Umwelthaftung
Umweltstrafrecht§ 325 StGB: Luftverunreinigung Varianten:1. - Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine - Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten - Verursachungen von Veränderungen der Luft, die geeignet sind, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen. 2. - Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, - (grobe) Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten - Freisetzung von Schadstoffen in bedeutendem Umfang in die Luft außerhalb des Betriebsgeländes3. - Freisetzung von Schadstoffen in die Luft in bedeutendem Umfang - Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten - Tat ist nicht nach Absatz 2 mit Strafe bedroht • ------- Umwelthaftung
Folgen Überschreitung EinleitungsgrenzwerteDirekteinleitung▪ Verstoß gegen Genehmigungsauflagen (OWi) ▪Erhöhung der Abwasserabgabe▪ Unerlaubte Gewässerverunreinigung (Straftat)▪ Schadenersatz nach Umwelthaftungsgesetz▪ Sanierungspflicht nach Umweltschadensgesetz▪ Widerruf von Genehmigungen Umwelthaftung
Folgen Überschreitung EinleitungsgrenzwerteIndirekteinleitung▪ Verstoß gegen Genehmigungsauflagen (OWi) ▪ Verstoß gegen Abwassersatzung der Kommune (OWi) ▪Erhöhung der Schmutzwassergebühren▪ Schadensersatz aus Kanalbenutzungsverhältnis, für- erhöhte Abwasserabgaben - erhöhte Schlammentsorgungskosten - Schäden im Kanal▪ „Unerlaubte“ Abfallentsorgung (Straftat)▪ Unerlaubte Gewässerverunreinigung (Straftat)▪ Widerruf von Genehmigungen Umwelthaftung
Haftung des Beauftragten Verantwortlichkeiten im Strafrecht / OWiR allgemein ▪ „Täter“ ist zunächst der gesetzliche Vertreter des Betriebes, Unternehmens (z.B. Vorstand, Geschäftsführer)▪ Pflichtenübertragungmöglich:Auftrag, Betrieb ganz oder zum Teil zu leitenFolgen: Gesetzlicher Vertreters bleibt in der Pflicht zur ordnungsgemäßen Auswahl, An- und Einweisung sowie Überwachung; Faktische Enthaftung Umwelthaftung
Haftung des BeauftragtenVerantwortlichkeiten im Strafrecht / OWiR allgemein ▪ Entsprechender Auftrag fehlt idR bei Beauftragten▪ Betriebsbeauftragtentätigkeit ohne operative Funktionsmerkmale: Nur Überwachungs- und Hinweisbefugnis, nicht Weisungs- und Entscheidungsbefugnis (Ausnahme: Linienfunktion statt Stabstelle)▪ Allenfalls denkbar im Rahmen der Beihilfe bei vorsätzlicher Haupttat ▪ Haftung des Beauftragten eher selten Umwelthaftung
7. BeispielsfälleFall 1: Die gelbe Wolke Was ist passiert? In einem Galvanisierungsbetrieb pumpt ein Auszubildender Säure versehentlich in einen Stapeltank ▪ Nitrose Gase entstehen ▪ Außerhalb des Betriebsgeländes werden MAK-Werte kurzeitig überschritten. Umwelthaftung
7. BeispielsfälleFall 1: Die gelbe WolkeFolgen? ▪ Strafbefehl gegen den Auszubildenden (Geldbuße) ▪ Ermittlungsverfahren gegen die Personen in der Linie (Werksleiter, Abteilungsleiter, Anlagenführer) Relevanz hat die Frage, wie der Auszubildende unterwiesen und angewiesen wurde und welche Arbeitsanweisungen allgemein vorlagen Umwelthaftung
7. BeispielsfälleFall 2: Zucker mit Folgen Was ist passiert? In einem Süßwarenbetrieb gelangen große Mengen zuckerhaltiger Flüssigkeiten in die Kanalisation ▪ Biologie der Kläranlage bricht zusammen, Schlammabtrieb ▪ Ablaufgrenzwerte der Kläranlage werden überschritten Gewässerverunreinigung Umwelthaftung
7. BeispielsfälleFall 2: Zucker mit Folgen Folgen? ▪ Strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Verursacher wegen Gewässerverunreinigung und Sachbeschädigung (wird eingestellt) ▪ Abwasserabgabe erhöht sich deutlich (Kosten bleiben bei Kommune hängen, möglicher Rückgriff unterbleibt) Umwelthaftung
7. BeispielsfälleFall 3: PFT – Oje! Was ist passiert? Durch einen Fehlalarm eines Brandmelders wird Löschschaum freigesetzt. Schaum wird irrtümlich für PFT-frei gehalten. PFT gelangt über Monate in gemeindliche Kanalisation. ▪ Klärschlamm wird verunreinigt ▪ Klärschlammvererdungsbeete werden verunreinigt ▪ Klärschlamm darf wegen Grenzwertüberschreitung nicht mehr landwirtschaftlich verwertet werden, sondern muss verbrannt werden. Umwelthaftung
7. BeispielsfälleFall 3: PFT – Oje! Folgen? ▪ Unternehmen haftet für höhere Entsorgungskosten ▪ Rückgriff gegen Schaumlieferanten Umwelthaftung
8. Empfehlungen zur Risikominimierung ▪ Klare Linienstruktur, klare Stabstellenstruktur ▪ Klärung der Stellung des Beauftragten (Außenwirkung bestimmter Tätigkeiten beachten, z.B. Angaben in Anträgen, Benennung von Ansprechpartnern gegenüber Behörden, Äußerungen zu Verantwortlichkeiten)▪ Klärung der betrieblichen Verantwortlichkeiten und Entscheidungsabläufe▪ Überwachung von oben nach unten▪ Ausreichende und klare Unterweisung und Anweisung▪ Ausreichende Pflichtenkommunikation Umwelthaftung
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