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PRODUKTHAFTUNG. Mag. Nina Rauchenschwandtner Juni 2004. Übersicht. Begriff Produkthaftung - Abgrenzungen Rechtsgrundlage Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes im Einzelnen Wen trifft die Produkthaftung ? Welche Schäden werden ersetzt ? Wann gilt ein Produkt als fehlerhaft ?
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PRODUKTHAFTUNG Mag. Nina Rauchenschwandtner Juni 2004
Übersicht • Begriff Produkthaftung - Abgrenzungen • Rechtsgrundlage • Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes im Einzelnen Wen trifft die Produkthaftung ? Welche Schäden werden ersetzt ? Wann gilt ein Produkt als fehlerhaft ? Wie kann ich die Haftung ausschließen bzw. einschränken ? Wie kann ich für den Schadensfall Vorsorge treffen ?
Was versteht man unter Produkthaftung ? • verschuldensunabhängige Haftung für Folgeschäden eines fehlerhaften Produktes • Unterscheide: Gewährleistung verschuldensunabhängige Haftung für Mängel am Produkt, die bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden waren Garantie freiwillige verschuldensunabhängige Haftungsübernahme für Mangelfreiheit eines Produktes während eines bestimmten Zeitraumes Schadenersatz Verschuldenshaftung für Schäden am Produkt
Rechtsgrundlage • EU-Produkthaftungs-Richtlinie vom 25.Juli 1985 keine Mindestrichtlinie • Bundesgesetz vom 21.Jänner 1988 über die Haftung für ein fehlerhaftes Produkt (Produkthaftungsgesetz – PHG) Novelle 1.1.1994: bedingt durch EWR-Beitritt Anpassungen bei Selbstbehalt, Importeurshaftung, Ersatz von Sachschäden Novelle 1.1.2000: auch land- und forstwirtschaftliche Naturprodukte erfasst
Was ist ein Produkt iSd PHG ? • jede bewegliche körperliche Sache einschließlich Energie • land- und forstwirtschaftliche Produkte • Dienstleistungen unterliegen PHG nur, wenn durch sie eine neue Sache hergestellt und in Verkehr gebracht wird • Computersoftware Betriebssystem- und computerbezogene Software sowie Standardsoftware unterliegt PHG, Individualsoftware nicht
Wen trifft die Produkthaftung ? • Hersteller erzeugt ein Endprodukt, ein Teilprodukt oder einen Grundstoff • Anscheinshersteller tritt als Hersteller eines Produktes auf, indem er seinen Name, seine Marke oder ein anderes Erkennungszeichen am Produkt anbringt oder mit seinem Wissen und Willenanbringen lässt • Importeur führt ein Produkt zum Vertrieb in den EWR-Raum ein und bringt es hier in Verkehr • Händler: nur subsidiär
Auffanghaftung des Händlers Der Händler haftet nur, wenn er nicht binnen angemessener Frist den Hersteller, Importeur oder Vorlieferanten nennt. Angemessenheit der Frist bestimmt sich nach Art des Produkts, Sitz des primär Haftpflichtigen, notwendigen Erhebungen Keine gesonderte Aufforderung durch Geschädigten erforderlich
Inverkehrbringen Ein Produkt ist in Verkehr gebracht sobald es der Unternehmer einem anderen in dessen Verfügungsmacht oder zu dessen Gebrauch übergeben hat („Werktorprinzip“) Die Versendung an den Abnehmer genügt Der Rechtstitel ist gleichgültig, Übergabe kann auch unentgeltlich erfolgen zB in Form von Werbegeschenken, Zugaben
Welche Schäden werden ersetzt ? • Sachschäden Schäden an vom Produkt verschiedenen körperlichen Sachen Schäden an Sachen in privatem Gebrauch Kein Ersatz für reinen Vermögensschaden Selbstbehalt EUR 500,- • Personenschäden Keine Unterscheidung zwischen Verbrauchern und Unternehmern Ersatz in vollem Umfang Haftung für Heilungs- und Pflegekosten, Verdienstentgang, Unterhaltszahlungen an Hinterbliebene, Schmerzengeld
Solidarhaftung und Regress • Solidarhaftung im Außenverhältnis gesamtschuldnerische Haftung vom Hersteller und Importeur • Regress im Innenverhältnis (dispositiv) Rückersatzanspruch des Inanspruchgenommenen, der Produktfehler nicht verursacht hat Ausgleich unter mehreren Mitverursachern Rückersatzanspruch gegenüber Vorlieferant, der Hersteller oder seinen Vorlieferanten nicht benennen kann
Wann gilt ein Produkt als fehlerhaft ? wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist • berechtigte Sicherheitserwartungen der Produktbenützer Maßstab = idealtypischer Verbraucher Werbeaussagen können Maßstab hinaufsetzen Mindeststandards durch Produktsicherheitsbestimmungen zB CE-Kennzeichnungs-Vorschriften, ÖNormen • berechtigte Gebrauchserwartungen der Hersteller “sozialübliche“ Verwendung • Stand der Technik im Zeitpunkt des Inverkehrbringens
Fehlerarten • Konstruktionsfehler gesamtes Produkt bzw. gesamte Produktserie aufgrund fehlerhafter Pläne betroffen • Produktions(Fabrikations)fehler nur einzelne Produkte aufgrund Fehler im Herstellungsvorgang betroffen sog. Ausreißerschäden • Instruktionsfehler es fehlt Hinweis auf gefährliche Eigenschaften des Produktes bzw. Warnung vor widmungsgemäßen Gebrauch
Beweislast Geschädigten trifft Beweislast für • Fehler • Kausalität • Schaden • bei Händler: Inverkehrbringen
Ausnahmen von der Haftung • Fehlendes Inverkehrbringen • Keine unternehmerische Herstellung bzw. kein unternehmerischer Vertrieb • Nachträgliche Fehler (Nachweis der Wahrscheinlichkeit genügt) • Einhaltung zwingender Rechtsvorschriften • bei Teilprodukten: Konstruktionsfehler des Endproduktes oder Anleitungsfehler des Endproduktherstellers • Stand der Wissenschaft und Technik (sog. Entwicklungsfehler) • Mitverschulden des Geschädigten
Haftungsfreizeichnung • Freizeichnungsverbot des PHG Ausschluss oder Beschränkung der Ersatzpflicht im Voraus unzulässig • Haftungsfreizeichnung außerhalb des PHG (unter EUR 500,-) Bei Verbrauchergeschäften Haftungsausschluss bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unzulässig, bei leichter Fahrlässigkeit nur bei Sachschäden wirksam • Haftungsfreizeichnung im Regressverhältnis Haftungsausschlüsse zum Nachteil Dritter sind immer unwirksam !
Deckungsvorsorge • Verpflichtung nur für Hersteller und Importeure, nicht für Händler • Abschluss einer Versicherung nicht zwingend Alternativen: bilanzielle Rückstellungen, Bankgarantien, Deckungszusagen von Muttergesellschaften • Zeitraum von mindestens 10 Jahren • Keine gesetzliche Mindestdeckungssumme • Betriebshaftpflichtversicherung in Österreich ausreichend • Bei Fehlen einer Deckungsvorsorge ev. Schadenersatz aus Verschuldenshaftung
Fristen • Ausschlussfrist (Erlöschensfrist) 10 Jahre beginnt mit dem Tag, an dem der in Anspruch genommene Unternehmer das konkrete den Schaden verursachende Produkt in Verkehr gebracht hat gilt auch für Regressansprüche • Verjährungsfrist3 Jahre beginnt mit Kenntnis bzw. Kennenmüssen von Schaden und Ersatzpflichtigen
Empfehlungen • Einhaltung von Sicherheitsstandards • stichprobenartige Kontrollen vor Auslieferung des Produktes • Gebrauchsanleitung und Warnhinweise ausreichend abfassen • „Beweismaterial“ 10 Jahre aufbewahren • Vorsicht bei Werbeaussagen • bei Export: Sicherheitsstandard des Empfängerlandes beachten, Gebrauchsanleitung in Landessprache abfassen
Empfehlungen • Händler: bei „anonymen“ Produkten Herkunft der Produkte festhalten • Anscheinshersteller: eigene Marke neben der Marke des eigentlichen Herstellers anbringen • Versicherungsschutz überprüfen • Vertragliche Absicherung möglicher Regressansprüche