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Sachwalterschaft. Entwicklung. EntmO 1916 Beschränkte und volle Entmündigung Freiheitsbeschränkungen Sachwalterrecht 1984 flexiblere rechtliche Lösungen Entstigmatisierung SWRÄG 2006 (ab 1.7.2007) Stärkung der Selbstbestimmung
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Entwicklung • EntmO 1916 • Beschränkte und volleEntmündigung • Freiheitsbeschränkungen • Sachwalterrecht 1984 • flexiblere rechtliche Lösungen • Entstigmatisierung • SWRÄG 2006 (ab 1.7.2007) • Stärkung der Selbstbestimmung • Vorsorgevollmacht, Vertretung durch nächste Angehörige, Sachwalterverfügung
Altersgruppen, Bevölkerung und Verfahrensbetroffene Vertretungsnetz
Reaktion der Betroffenen Nur 10 % der Personen sind mit einer Sachwalterbestellung einverstanden. Dies steht im Kontrast zur häufig angestellten Vermutung, dass alte Menschen Sachwalterschaft als Entlastung empfinden. Anreger für die SW Verfahren: Pilotprojekt Hernals 1998 Vertretungsnetz
SWRÄG 2006 – Zentrale Punkte • Reduktion der Sachwalterschaften • Verdreifachung der SW von 1991 bis 2001 • 2005: ca. 50.000 2020: ca. 80.000 • Angehörigenvertretung • Förderung der Selbstbestimmung • Sachwalterverfügung • Vorsorgevollmacht • Reduktion der Höchstzahl der Sachwalterschaften • Insbesondere bei Rechtsanwälten und Notaren • Personensorge • Wohnortänderung • Medizinische Behandlungen • Abkoppelung des SW-Rechts vom Kindschaftsrecht
Voraussetzungen der Sachwalterbestellung • Volljährige Person • psychische Krankheit oder geistige Behinderung • Verlust der Entscheidungsfähigkeit • Angelegenheiten sind zu besorgen • Gefahr eines Nachteils • Subsidiarität
Subsidiarität • Anderer gesetzlicher Vertreter • Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger • Bewohnervertreter nach HeimAufG • Patientenanwalt nach UbG • Familienangehörige nach Sozialversicherungsrecht • Autonome Vorsorge • Vorsorgevollmacht • Patientenverfügung • Vertrauensperson • Andere Hilfen • Hilfe in der Familie, in Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, durch soziale Dienste und im Rahmen psychosozialer Dienste • Nachbarschaftshilfe
Wer wird Sachwalter • Selbst gewählte Person • Sachwalterverfügung • Nahe stehende Person • Sachwalterverein • Nicht mehr der Mitarbeiter • Rechtsanwalt, Notar oder andere geeignete Person
Sachwalterverfügung • Beachtliche • Entscheidungsfähigkeit fehlte • Relativ verbindliche • Entscheidungsfähigkeit lag vor • Gericht kann nur andere Person bestellen, wenn die gewählte dem Wohl der betroffenen Person widerspricht • Es kann aber keine bloß besser geeignete Person bestellen • Möglichkeit, bestimmte Personen von der Sachwalterschaft auszuschließen • Registrierung im ÖZVV möglich
Nahe stehende Person • Verwandte, Ehegatten, Lebensgefährten, Freunde, Bekannte und allenfalls Nachbarn • Kein Anspruch auf Bestellung • Pflicht zur Übernahme • Für Ehepartner, Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel • Beistandspflicht • Eignung • Fehlen von Interessenkonflikten • Relative Höchstzahl: 5 Sachwalterschaften
Rechtsanwalt + Notar • Wenn hauptsächlich Rechtskenntnisse erforderlich sind • Übernahmepflicht • Bis zu 5 SW • Relative Höchstzahl: 25 SW • zB Sozialarbeiter, Sozialpädagogen, Sonder- und Heilpädagogen, Psychologen, Wirtschaftstreuhänder sowie Hausverwalter • Ehrenamtliche Andere geeignete Person
Ausschlussgründe • Personen in einem Abhängigkeitsverhältnis zur betreuenden Institution • Nicht voll handlungsfähige Personen • Personen, von denen, besonders auch wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, eine dem Wohl des Pflegebefohlenen förderliche Ausübung der Sachwalterschaft oder Kuratel nicht zu erwarten ist • Entschuldigungsgründe • Zumutbarkeit • Familiäre Gründe, berufsrechtliche Verpflichtungen, Gesundheitszustand, Alter, Entfernung, Feindschaft oder gegenseitige Abneigung • Wird nicht von Amts wegen beachtet
Prinzipien der SW-Tätigkeit • Wohl der behinderten Person • Fürsorgepflicht des Staates: § 21 ABGB • Unbestimmter Rechtsbegriff • Gesellschaftliche Wertvorstellungen • Materielle, emotionale und psychische Aspekte • Wünsche und Äußerungen des Betroffenen • Verständigungs- und Äußerungsrecht • Wunschermittlungspflicht • Persönlicher Kontakt: monatlich! • Berichtspflicht: jährlich • Gerichtliche Genehmigung • In wichtigen Personenangelegenheiten • In wichtigen Vermögensangelegenheiten
Zustimmung zur medizinischenBehandlung § 283 ABGB • Die einsichts- und urteilsfähige Person entscheidet selbst • Sonst der Sachwalter • Bei schwerwiegenden medizinischen Maßnahmen ist eine gerichtliche Genehmigung nur erforderlich, • wenn der Sachwalter dem behandelnden Arzt kein Zeugnis eines anderen unabhängigen Arztes vorlegen kann, welches bestätigt, dass die betroffene Person einsichts- und urteilsunfähig ist sowie die geplante medizinische Behandlung zur Wahrung ihres Wohles erforderlich ist, • die (nicht einsichts- und urteilsfähige) behinderte Person zu erkennen gibt, dass sie die Behandlung ablehnt oder • der Sachwalter von vornherein das Gericht damit befassen will
Wohnortbestimmung: § 284a ABGB • Die einsichts- und urteilsfähige Person entscheidet selbst • Sonst der Sachwalter • Gerichtliche Genehmigung • Bei dauerhafter Wohnortänderung • Es gibt aber keine rechtliche Möglichkeit zur Durchsetzung der Wohnortänderung gegen den Willen der betroffenen Person • Freiheitsbeschränkungen kann der SW weder anordnen noch ihnen zustimmen
Haftung des Sachwalters • Volle Sachverständigenhaftung für Sachwaltervereine, Rechtsanwälte und Notare • Haftungsbeschränkung bei Angehörigen und Ehrenamtlichen • Richterliches Mäßigungsrecht gemäß § 277 ABGB • Seit 1.7.2007 von der gerichtlichen Genehmigungspflicht ausgenommen • Die Kündigung bleibt genehmigungspflichtig Heimvertrag
Bestellungsverfahren • Verfahrensbeginn • Auf Antrag der betroffenen Person oder auf Anregung von irgendjemandem • Verfahrenseinleitung oder Nichtaufnahme • Von Amts wegen • Erstanhörung • der Richter verschafft sich einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen • Bestellungdes Verfahrensvertreters und des (psychiatrischen) Sachverständigen Gutachtenserstellung • Mündliche Verhandlung+ Erörterung der Beweise • Beschlussfassung • Einstellung des Verfahrens oder • Bestellung eines Sachwalters
Wirkungskreis • einzelne Angelegenheit (ca 5 %) • zB der Durchsetzung oder der Abwehr eines Anspruchs oder der Eingehung und der Abwicklung eines Rechtsgeschäfts • bestimmter Kreis von Angelegenheiten (ca 40 %) • zB die Verwaltung eines Teiles oder des gesamten Vermögens, • zB einige oder alle Gesundheitsangelegenheiten oder • alle Angelegenheiten (ca 55 %)
Aufgabenbereiche des Sachwalters • Personensorge • Mitspracherecht der Betroffenen beachten • Informationspflicht des Sachwalters gegenüber der Betroffenen • Aktivitäten im Rahmen des Wirkungskreises • Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einholen • Rechnungslegung und Bericht an das Gericht • Jährlich: § 130 AußStrG • Bei fehlender Einwilligungsfähigkeit, Klärung ob Heilbehandlung nötig – eventuell Zustimmung des Sachwalters • Keine Zustimmung zu Freiheitsbeschränkungen
Auswirkungen der Sachwalterbestellung • Beschränkung der Geschäftsfähigkeit • Bestimmte Rechte verbleiben beim Betroffenen: • Alltägliche Rechtsgeschäfte (Einkäufe und Dienstleistungen) • Testierfähigkeit (Beglaubigung durch Notar oder Gericht) • Wahlrecht uneingeschränkt • Akteneinsicht (SW-Gerichtsakt) • Antrags- und Rechtsmittelrecht im Bezug auf die Sachwalterschaft • Sachwalter ist Vertreter im Rahmen des Wirkungskreises
Aufwandsersatz und Entschädigung • Der Betroffene ist verpflichtet seinem Sachwalter A & E zu ersetzen, wobei die Lebensbedürfnisse nicht gefährdet werden dürfen • Aufwandsersatz • notwendige Barauslagen, tatsächliche Aufwendungen (Kopien, Porto ..) • Entschädigung • Ersatz für Aufwand an Zeit und Mühe • 5 % des Nettoeinkommens • Ausnahmsweise 2 % des 10.000 € übersteigenden Vermögens • bei besonderen Verdiensten zusätzlich bis zu 5 % des Nettoeinkommens • Verrechnung nach Rechtsanwalttarif nur für anwaltliche Tätigkeit und wenn keine Verfahrenshilfe möglich
Vertretung durch Angehörige (1)§§ 284b-e ABGB • Subsidiär • wenn kein gesetzlicher oder gewillkürter Vertreter vorhanden ist • Verlust der Geschäfts- bzw Einsichts- und Urteilsfähigkeit • Eintritt ex lege ! • Nächste Angehörige • Eltern, volljährige Kinder • Ehegatte, der im gleichen Haushalt lebt • Lebensgefährte, der seit mindestens 3 Jahren im gleichen Haushalt lebt • jeder kann alleine die Vertretungshandlungen setzen • bei widersprechenden Erklärungen gilt keine
Vertretung durch Angehörige (2) • Geschäfte des täglichen Lebens • nach individuellen Lebensverhältnissen • zur Deckung des Pflegebedarfs • Geltendmachung von Ansprüchen • alle sozialrechtlichen Ansprüche, Befreiungen etc • Medizinische Behandlung • die nicht gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist • Widerspruch möglich • auch nach Verlust der Entscheidungsfähigkeit • Zentrales Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) • Registrierung des Wirksamwerdens der Vertretung ist verpflichtend • Bestätigung über die Registrierung • Besonderer Vertrauensschutz; § 284e Abs 2