280 likes | 506 Views
Sachwalterschaft und Kuratel Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Angehörigenvertretung. Sachwalterschaft und Kuratel. Formen von Kuratoren. Kollisionskurator (§ 271 ABGB) Abwesenheitskurator (§ 270 ABGB) Kurator für Ungeborene (§ 269 ABGB)
E N D
Sachwalterschaft und Kuratel Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Angehörigenvertretung
Sachwalterschaft und Kuratel
Formen von Kuratoren • Kollisionskurator (§ 271 ABGB) • Abwesenheitskurator (§ 270 ABGB) • Kurator für Ungeborene (§ 269 ABGB) • Kurator für die Verlassenschaft (§§ 810 ff ABGB und § 156 ff AußStrG) • Sachwalterschaft für psychisch kranke und geistig behinderte Personen (§§ 268-284a ABGB)
SW: Rechtliche Entwicklung (1) • Entmündigungsordnung 1916 • Gesetzliche Vertretung und Freiheitsbeschränkungen • Sachwaltergesetz: ab 1984 • Nur gesetzliche Vertretung • Unterbringungsgesetz: ab 1991 • Freiheitsbeschränkungen in der Psychiatrie • Heimaufenthaltsgesetz: ab 1.7.2005 • Freiheitsbeschränkungen in stationären Pflegeeinrichtungen • Patientenverfügungsgesetz: ab 1.6.2006
SW: Rechtliche Entwicklung (2) • Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006; seit 1.7.2007 • Änderung des Sachwalterrechts • Sachwalterverfügung: neu • Vorsorgevollmacht: neu • Angehörigenvertretung: neu • Gründe • Verdreifachung der SW von 1991 bis 2001 • 2005: ca. 50.000 2020: ca. 80.000
Voraussetzungen der Sachwalterbestellung • Volljährige Person • psychische Krankheit oder geistige Behinderung • Verlust der Entscheidungsfähigkeit • Angelegenheiten sind zu besorgen • Gefahr eines Nachteils • Subsidiarität
Sachwalterschaft • ist unzulässig, wenn die betroffene Person durch andere Hilfe unterstützt werden kann • Anderer gesetzlicher Vertreter • Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger, Bewohnervertreter nach HeimAufG, Familienangehörige nach Sozialversicherungsrecht • Autonome Vorsorge • Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Vertrauensperson • Andere Hilfen • Hilfe in der Familie, in Pflegeeinrichtungen, Nachbarschaftshilfe • Wirkungskreis • einzelne Angelegenheit • Kreis von Angelegenheiten • alle Angelegenheiten • Wirkung • beschränkt die Geschäftsfähigkeit • aber: geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens
Wer wird Sachwalter • Selbst gewählte Person • Sachwalterverfügung • Nahe stehende Person • Sachwalterverein • Nicht mehr der Mitarbeiter • Rechtsanwalt, Notar oder andere geeignete Person
Sachwalterverfügung • Beachtliche • Entscheidungsfähigkeit fehlte • Relativ verbindliche • Entscheidungsfähigkeit lag vor • Gericht kann nur andere Person bestellen, wenn die gewählte dem Wohl der betroffenen Person widerspricht • Es kann aber keine bloß besser geeignete Person bestellen • Möglichkeit, bestimmte Personen von der Sachwalterschaft auszuschließen • Registrierung im ÖZVV möglich
Ausschlussgründe • Personen in einem Abhängigkeitsverhältnis zur betreuenden Institution • Nicht voll handlungsfähige Personen • Personen, von denen, besonders auch wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, eine dem Wohl des Pflegebefohlenen förderliche Ausübung der Sachwalterschaft oder Kuratel nicht zu erwarten ist • Entschuldigungsgründe • Zumutbarkeit • Familiäre Gründe, berufsrechtliche Verpflichtungen, Gesundheitszustand, Alter, Entfernung, Feindschaft oder gegenseitige Abneigung • Wird nicht von Amts wegen beachtet
Prinzipien der SW-Tätigkeit • Wohl der behinderten Person • Fürsorgepflicht des Staates: § 21 ABGB • Unbestimmter Rechtsbegriff • Gesellschaftliche Wertvorstellungen • Materielle, emotionale und psychische Aspekte • Wünsche und Äußerungen des Betroffenen • Verständigungs- und Äußerungsrecht • Wunschermittlungspflicht • Persönlicher Kontakt: monatlich! • Berichtspflicht: jährlich • Gerichtliche Genehmigung • In wichtigen Personenangelegenheiten • In wichtigen Vermögensangelegenheiten
Aufgaben des Sachwalters • Personensorge • persönlicher Kontakt • Organisation der sozialen und ärztlichen Versorgung • Entscheidung über medizinische Maßnahmen • Vermögensverwaltung • Berichtspflicht an das Pflegschaftsgericht • Wohnortbestimmung
Zustimmung zur medizinischen Behandlung: § 283 ABGB • Die einsichts- und urteilsfähige Person entscheidet selbst • Sonst der Sachwalter • Bei schwerwiegenden medizinischen Maßnahmen ist eine gerichtliche Genehmigung nur erforderlich, • wenn der Sachwalter dem behandelnden Arzt kein Zeugnis eines anderen unabhängigen Arztes vorlegen kann, welches bestätigt, dass die betroffene Person einsichts- und urteilsunfähig ist sowie die geplante medizinische Behandlung zur Wahrung ihres Wohles erforderlich ist, • die (nicht einsichts- und urteilsfähige) behinderte Person zu erkennen gibt, dass sie die Behandlung ablehnt oder • der Sachwalter von vornherein das Gericht damit befassen will
Wohnortbestimmung: § 284a ABGB • Die einsichts- und urteilsfähige Person entscheidet selbst • Sonst der Sachwalter • Gerichtliche Genehmigung • Bei dauerhafter Wohnortänderung • Es gibt aber keine rechtliche Möglichkeit zur Durchsetzung der Wohnortänderung gegen den Willen der betroffenen Person • Freiheitsbeschränkungen kann der SW weder anordnen noch ihnen zustimmen
Haftung des Sachwalters • Volle Sachverständigenhaftung für Sachwaltervereine, Rechtsanwälte und Notare • Haftungsbeschränkung bei Angehörigen und Ehrenamtlichen • Richterliches Mäßigungsrecht gemäß § 277 ABGB • Seit 1.7.2007 von der gerichtlichen Genehmigungspflicht ausgenommen • Die Kündigung bleibt genehmigungspflichtig Heimvertrag
Patientenverfügungsgesetz: PatVG 1.6.2006 • Was ist eine Patientenverfügung? • Rechtshandlung, mit der jemand • eine medizinische Behandlung im Vorhinein ablehnt • wenn sie/er im Zeitpunkt der Behandlung nicht einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig ist • durch PatientIn oder gesunde Person • Keine Vertretung möglich • Rechtslage vor dem 1.6.2006 • Grundsätzlich verbindlich • In der Praxis oft nicht beachtet
Verbindliche Patientenverfügung (1): §§ 4 ff PatVG • Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen • Höchstpersönliche Errichtung • Freiwilligkeit und Ernstlichkeit • Einsichts- und Urteilsfähigkeit • Erlaubtheit und Möglichkeit • Keine wesentliche Änderung der Behandlungsmöglichkeiten seit Errichtung • Bestimmte medizinische Maßnahme(n) • Folgeneinschätzung • Gesundheitliche und rechtliche • Umfassende ärztliche Aufklärung (§ 5) + Dokumentation • Einsichts- und Urteilsfähigkeit
Verbindliche Patientenverfügung (2) • Form (§ 6) • Schriftlichkeit + Datum • Rechtsanwalt, Notar oder (rechtskundiger) Patientenvertreter • 5-Jahresfrist • Nicht, wenn Einsichts-, Urteils- oder Äußerungsfähigkeit in der Zwischenzeit wegfällt (§ 7 Abs 3) • Bei Erneuerung und Änderung beginnt diese neu zu laufen • Rechtsfolgen • PV gilt als aktueller Wille • Ist vom Arzt direkt zu befolgen • Verlust der Einsichts- und Urteilsfähigkeit vorausgesetzt • Sonst gilt aktuelle Willensäußerung • Keine Zustimmung durch Sachwalter oder Pflegschaftsgericht erforderlich • Jederzeitiger Widerruf möglich
Beachtliche Patientenverfügung: §§ 8 ff PatVG • Zumindest eine Voraussetzung für eine verbindliche Patientenverfügung ist nicht erfüllt • PV ist umso mehr zu beachten je eher sie die Voraussetzungen einer verbindlichen PV erfüllt • Rechtsfolgen • Der mutmaßliche Wille ist Entscheidungsgrundlage für Sachwalter und Pflegschaftsgericht • Ist der Wille durch die beachtliche PV klar feststellbar, sind sie daran gebunden! • Subjektives Wohl der Person ist entscheidend • „Eine Patientenverfügung bindet als Ausdruck des fortwirkenden Selbstbestimmungsrechts, aber auch der Selbstverantwortung des Betroffenen den Betreuer [Sachwalter]; denn schon die Würde des Betroffenen (Art 1 Abs 1 GG) verlangt, dass eine von ihm eigenverantwortlich getroffene Entscheidung auch dann noch respektiert wird, wenn er die Fähigkeit zu eigenverantwortlichem Entscheiden inzwischen verloren hat.“ (BGH 17.3.2003)
Vorsorgevollmacht: Allgemeines • §§ 284f-h ABGB • Vorweggenommene Bestimmung eines Vertreters für einen genau bezeichneten Aufgabenbereich • Ersatz für Sachwalterschaft • Vorteile • Vertreter kann selbst bestimmt werden • Bestimmte Entscheidungen können im vorhinein festgelegt werden; zB welches Heim
Vorsorgevollmacht:Voraussetzungen • Höchstpersönlichkeit • Keine Erstellung durch Vertrauensperson oder Sachwalter • Geschäftsfähigkeit • Bei rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten • Einsichts- und Urteilsfähigkeit • Bei höchstpersönlichen Angelegenheiten • Medizinische Behandlung, Wohnortänderung • Wer beurteilt die Geschäfts- sowie die Einsichts- und Urteilsfähigkeit ? • Vertreter darf in keinem Naheverhältnis mit der Betreuungsinstitution stehen • Sonst Vollmacht nach §§ 1002 ff ABGB
Vorsorgevollmacht: Form • 3 Arten • Eigenhändige Vorsorgevollmacht • eigenhändig schriftlich + Unterschrift • Fremdhändige Vorsorgevollmacht • Eigenhändig unterschrieben; 3 unbefangene Zeugen, die nicht bevollmächtigt werden dürfen • Ohne Unterschrift: Notarielle Beurkundung • Notariatsakt • Vorsorgevollmacht für wichtige Angelegenheiten • Vertretungshandlungen umfassen auch • die Einwilligung in medizinische Behandlungen, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden sind (§ 283 Abs 2); • die dauerhafte Änderung des Wohnortes; • Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören. • Gattungsvollmacht • Muss vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oderbei Gericht erstellt werden
Registrierung im ÖZVV(Österreichisches Zentrales Vertretungsregister) • Register nach der Notariatsordnung; § 140h NO • Österreichische Notariatskammer • Registrierung • der Vorsorgevollmacht • des Wirksamwerdens einer Vorsorgevollmacht • des Unwirksamwerdens einer Vorsorgevollmacht • Registrierung ist in keinem Fall Gültigkeitsvoraussetzung
Vertretung durch Angehörige (1)§§ 284b-e ABGB • Subsidiär • wenn kein gesetzlicher oder gewillkürter Vertreter vorhanden ist • Verlust der Geschäfts- bzw Einsichts- und Urteilsfähigkeit • Nächste Angehörige • Eltern, volljährige Kinder • Ehegatte, der im gleichen Haushalt lebt • Eingetragener Partner (neu FamRÄG 2009) oder Lebensgefährte, der seit mindestens 3 Jahren im gleichen Haushalt lebt • jeder kann alleine die Vertretungshandlungen setzen • bei widersprechenden Erklärungen gilt keine
Vertretung durch Angehörige (2) • Geschäfte des täglichen Lebens • nach individuellen Lebensverhältnissen • zur Deckung des Pflegebedarfs • Geltendmachung von Ansprüchen • alle sozialrechtlichen Ansprüche, Befreiungen etc • Medizinische Behandlung • die nicht gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist • Widerspruch möglich • auch nach Verlust der Entscheidungsfähigkeit • Zentrales Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) • Registrierung des Wirksamwerdens der Vertretung ist verpflichtend • Bestätigung über die Registrierung • Besonderer Vertrauensschutz; § 284e Abs 2