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Unternehmenssteuerrecht WS 2004/05. Foliensammlung Teil Internationales Umsatzsteuerrecht Mag. Peter Pichler. Überblick. Wiederholung allgemeiner Grundsätze Grenzüberschreitender Warenverkehr Mit Drittstaaten Im Binnenmarkt Grenzüberschreitende Dienstleistungen
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UnternehmenssteuerrechtWS 2004/05 Foliensammlung Teil Internationales Umsatzsteuerrecht Mag. Peter Pichler
Überblick • Wiederholung allgemeiner Grundsätze • Grenzüberschreitender Warenverkehr • Mit Drittstaaten • Im Binnenmarkt • Grenzüberschreitende Dienstleistungen • Erhebung und Erstattung der USt von ausländischen Unternehmern
Grundsätze der USt • Charakterisierung • Objektsteuer • Objektbezogene Merkmale (zB Preis) • Verbrauchsteuer • Belastung Letztverbraucher; Steuer auf Einkommensverwendung • Verkehrssteuer • Gesetzestechnik: Anknüpfung an Umsatz des Unternehmers • Indirekte Steuer • Steuerschuldner ungleich Steuerträger • Netto-Allphasen-Steuer mit Vorsteuerabzug
Unternehmerkette EUR 200 EUR 400 EUR 200 EUR 400 EUR 600 EUR 2000 +EUR 400 EUR 1000 +EUR 200 EUR 3000 +EUR 600
Lieferung oder sonstige Leistung (§ 3 bzw 3a) Eigenverbrauch Einfuhrumsatzsteuer (§ 1 Abs 1 Z 3) Innergemeinschaftlicher Erwerb (Art 1) Steuerbare Umsätze (§ 1 Abs 1 UStG)
Leistungen (§§ 3f UStG) • Lieferung (§ 3 UStG) • Verschaffung der Verfügungsmacht über einen Gegenstand (§ 3 Abs 1 UStG) • sonstige Leistung (§ 3a UStG) • Alle Leistungen die nicht in einer Lieferung bestehen (Dienstleistungen) • Aktives Tun, Dulden, Unterlassen • Inlandsbezug erforderlich Regeln über Leistungsort • Einheitlichkeit der Leistung • Werklieferung/Werkleistung (§ 3 Abs 4; § 3a Abs 3) • Keine Aufspaltung Lieferung/sonstige Leistung
Leistungsort • Lieferung • § 3 Abs 7: Ort, wo sich Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. • § 3 Abs 8:Ort, wo Beförderung oder Versendung beginnt • Sonstige Leistung • § 3a Abs 5 ff • Generalklausel § 3a Abs 12
Vorsteuerabzug (§ 12 UStG) • Leistungsempfänger = Unternehmer • Leistung eines anderen Unternehmers, die der Umsatzsteuer unterliegt • Leistung für Unternehmen des Leistungsempfängers • Rechnung, die den Formvorschriften des § 11 UStG entspricht • Zeitlich: Ausführung der Leistung + Vorlage Rechnung
Vorsteuerabzug II • Leistung für Unternehmen (12 Abs 2) • Zu mindestens 10% für Unternehmen • Ausnahme: Gebäude (vgl aber AbgÄndG 2004) • Keine überwiegend nicht abzugsfähigen Ausgaben (zB Repräsentationsaufwendungen) • Kein Zusammenhang mit PKW (§ 12 Abs 2 Z 2 lit b) • Ausschluss vom Vorsteuerabzug (§ 12 Abs 3) • Unechte Steuerbefreiung: kein Vorsteuerabzug • Echte Steuerbefreiung: Vorsteuerabzug
Leistungen ausländischer Unternehmer • Reverse Charge-System (§ 19 Abs 1) • sonstige Leistungen, Werklieferungen • kein Wohnsitz/Sitz des leistenden Unternehmers im Inland • Leistungsempfänger Unternehmer • Übergang der Steuerschuld auf Leistungsempfänger • Leistungsempfänger ermittelt Steuerschuld • Vorsteuerabzug (§ 12 Abs 1 Z 3)
Leistungen ausländischer Unternehmer • Inlandslieferungen: § 27 Abs 4 • Abfuhrverpflichtung und Haftung des inländischen Leistungsempfängers • Leistungsempfänger juristische Person des öff. Rechts oder Unternehmer • § 27 Abs 7: Fiskalvertreter • § 19; § 27 Abs 4 UStG gehen vor • Gilt sowohl für Lieferungen als auch sonstige Leistungen • zB Leistungen an Nichtunternehmer • Grdsl Wahlrecht; Pflicht für Drittlandsunternehmer, soweit keine gegenseitige Amtshilfe besteht • Zugelassene Fiskalvertreter (Abs 8): Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwalt, Spediteur
Grenzüberschreitender Warenverkehr • Territorialitätsprinzip • Ursprungsland- versus Bestimmungslandprinzip • Derzeitige Praxis: Bestimmungslandprinzip • Wettbewerbsneutralität • Höhe des Steueraufkommens richtet sich nach inländischem Verbrauch • Verwirklichung • Bestimmung Leistungsort (Dienstleistungen) • Grenzausgleich (Warenlieferungen)
Warenverkehr mit Drittländern • Grenzausgleich • Steuerbefreiung der Ausfuhr (§ 6 und 7 UStG) • Aufrechterhaltung des Vorsteuerabzuges • Importierte Waren: Einfuhrumsatzsteuer (§ 1 Abs 1 Z 3 UStG) • Vorsteuerabzug gem § 12 Abs 1 Z 2 UStG
Warenverkehr mit Drittländern - Export • Leistungsort: § 3 Abs 7 bzw 8 UStG • Steuerbefreiung für Ausfuhr gem §7 UStG • Unternehmer befördert/versendet Gegenstand in das Drittland (§ 7 Abs 1 Z 1) • Abnehmer befördert/versendet Gegenstand in das Drittland (§ 7 Abs 1 Z 2) • Ausländischer Abnehmer (§ 7 Abs 2 UStG)
Warenverkehr mit Drittländern - Export • „Touristenexport“ (§ 7 Abs 1 Z 3 UStG) • Gemeinschaftsfremder Abnehmer • Ausfuhr innerhalb 3 Monaten • Gesamtbetrag der Rechnung > 75 Euro • Formale Verpflichtungen • Ausfuhrnachweis (§ 7 Abs 4 ff) • Buchnachweis (§ 7 Abs 1 letzter Satz) • Materiell-rechtliche Voraussetzungen?
Warenverkehr mit Drittländern - Import • Einfuhrumsatzsteuer: § 1 Abs 1 Z 3 UStG • Egal ob durch Unternehmer oder Letztverbraucher • Bemessungsgrundlage: grdsl Zollwert (§ 5) • Vorsteuerabzug (§ 12 Abs 1 Z 2) • Sonderfall: Lieferer schuldet EUSt (§ 3 Abs 9) • Lieferort liegt im Inland • zB Lieferkondition „verzollt und versteuert“ • Liefernder Unternehmer bewirkt in Österreich steuerbare + steuerpflichtige Lieferung; VStabzug für entrichtete EUSt
Warenverkehr mit Drittländern - Import • Lohnveredelung (§ 8 UStG) • Bearbeitung/Verarbeitung von Gegenständen (zB Reparatur iSv § 3a Abs 8 lit c UStG) • Gegenstand muss vom Auftraggeber zum Zweck der Veredelung in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt oder zu diesem Zweck im Gemeinschaftsgebiet erworben worden sein und • § 8 Abs 1 Z 1: vom Unternehmer (Veredler) in Drittlandsgebiet befördert/versendet werden • § 8 Abs 1 Z 2: vom Auftraggeber in Drittlandsgebiet befördert/versendet werden • Ausländischer Auftraggeber (§ 8 Abs 2) erforderlich • Echt steuerbefreit (§ 6 Abs 1 Z 1 UStG) • Buchnachweis erforderlich
Warenverkehr im Binnenmarkt • Grenzausgleich widerspricht Idee des Binnenmarktes • Ziel: Ursprungslandprinzip mit grenzüberschreitendem Vorsteuerabzug • Besteuerung am Unternehmensort • fiskalisch weiterhin Bestimmungslandprinzip • erfordert Clearing - Mechanismus • Angleichung Steuersätze und Steuerregeln • Übergangsregelung (Binnenmarktregelung)
Handel zwischen Unternehmer - Import • Innergemeinschaftlicher Handel zwischen Unternehmern >> Bestimmungslandprinzip • Ig Erwerb (Art 1) • Erwerber = Unternehmer/Juristische Person • Lieferer = steuerpflichtiger Unternehmer • Gegenstand gelangt von einem MS in anderen MS • Leistungsort Art 3 Abs 8 (Ende der Beförderung/Versendung) • Erwerber schuldet USt, Selbstberechnung • Vorsteuerabzug gem Art 12 UStG
Handel zwischen Unternehmer - Export • Ig Lieferung (Art 7) • Lieferer = steuerpflichtiger Unternehmer • Abnehmer = Unternehmer/Juristische Person • Erwerb beim Abnehmer steuerbar (ig Erwerb) • Gegenstand gelangt von einem MS in anderen MS • Befreiung der ig Lieferung (Art 6) • Buchnachweis • Nachweis ig Beförderung/Versendung • Rechnung (Art 11)
Erwerb durch Schwellenerwerber • Schwellenerwerber (Art 1 Abs 4 Z 1) • Unternehmer mit unecht steuerbefreiten Umsätzen • pauschalierte Landwirte • nicht steuerpflichtige juristische Person • Erwerbschwelle (Art 1 Abs 4 Z 2) • Erwerbe > EUR 11.000,- wie normale Unternehmer • Erwerbe < EUR 11.000,- wie Private • Gesamtbetrag der ig Erwerbe aus EU-Mitgliedstaaten
Erwerb durch Schwellenerwerber • Verzicht auf Erwerbsschwelle durch Erwerber möglich (Art 1 Abs 5) Behandlung wie Unternehmer (ig Erwerb) • Bindet Unternehmer für zwei Jahre • Nichtüberschreitung und kein Verzicht auf Erwerbsschwelle • Keine steuerfreie ig Lieferung für ausländischen Unternehmer • Ort der Lieferung abhängig von Umfang der Lieferungen in jeweiligem Mitgliedstaat (vgl Versandhandelsregelung - Lieferschwelle)
Erwerb durch Private • Privater innergemeinschaftlicher Reiseverkehr: Ursprungslandprinzip • Ausnahme: Versandhandel • Versandhandelsregelung (Art 3 Abs 3 ff) • Beförderung/Versendung durch Lieferer • Verlagerung des Leistungsortes in das Bestimmungsland, zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen
Versandhandel • Abnehmer • Private Letztverbraucher • Schwellenerwerber (unter Erwerbsschwelle bzw kein Verzicht) • Lieferschwelle • Gesamtbetrag der Lieferungen in den jeweiligen Mitgliedstaat > 100.000 Euro • Verzicht auf Lieferschwelle durch Lieferer möglich (Art 3 Abs 6 UStG) • Verlagerung des Leistungsortes unabhängig von der Höhe der ausgeführten Umsätze • Bindet Unternehmer für 2 Jahre
Innergemeinschaftliche Verbringungen • Nicht lieferungsbedingte Warenbewegungen • Behandelt wie ig Erwerb/Lieferung • Exportseite: Art 3 Abs 1; Art 7 Abs 2 • Importseite: Art 1 Abs 3; Art 12 • Ausnahme vorübergehende Verwendung • zB Verbringung zur Ausfuhr einer sonstigen Leistung • Bei Wegfall der Voraussetzungen: Behandlung als ig Erwerb/Lieferung • Bemessungsgrundlage: Art 4 Abs 2 UStG
Lieferung neuer Fahrzeuge • Bestimmungslandprinzip • Begriff neues Fahrzeug: Art 1 Abs 8 und 9 • Import: • Immer ig Erwerb, auch wenn durch Private (Art 1 Abs 6 und 7) • Erwerb durch Nichtunternehmer: Fahrzeugeinzelbesteuerung (Art 20 Abs 2) Steueranmeldung + Selbstberechnung (Art 21 Abs 2)
Lieferung neuer Fahrzeuge • Export • Unternehmereigenschaft auch von Privaten (Art 2 UStG) • Ig Lieferung (vgl Art 7 Abs 1 Z 2 lit c) • Vorsteuerabzug für vorausgegangenen Erwerb des Fahrzeuges (Art 12 Abs 3 UStG) • Meldepflicht bei Lieferung neuer Fahrzeuge gem Art 27 Abs 2 UStG iVm VO 2003/308
Binnenmarktregelung • Verbrauchsteuerpflichtige Waren • Mineralöl, Alkohol, Tabak (Art 1 Abs 6) • idR Bestimmungsland • Art 1 Abs 6: Erwerbsschwelle nicht anwendbar • Art 3 Abs 7: Lieferschwelle nicht anwendbar • Ausnahme Abholung durch Private
Kontrollinstrumentarium • Umsatzsteueridentifikationsnummer (Art 28) • Indizfunktion (ig Lieferung) • Kontrollfunktion (vgl Zusammenfassende Meldung) • Formales Erfordernis (§ 11 bzw Art 11, Rechnung) • Tatbestandselement (zB ig Güterbeförderung) • Bestätigungsverfahren (Art 28 Abs 2) • Vertrauensschutzregelung (Art 7 Abs 4 UStG) • Unrichtige Angaben des Abnehmers • Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns • Folge: Abnehmer schuldet Steuer
Kontrollinstrumentarium • Rechnung (Art 11 UStG) • Zusammenfassende Meldung (Art 21 Abs 3 ff) • Grundlage für Informationsaustausch zwischen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten • Meldepflichtig: Unternehmer (§ 2 UStG) • Ig Warenlieferungen • Ig Lieferungen • Ig Verbringungen • Erforderliche Angaben (Art 21 Abs 6) • Meldezeitraum: Kalendervierteljahr (Art 21 Abs 7) • Abgabetermin (Art 21 Abs 3) • Elektronische Übermittlung (Art 21 Abs 10)
Sonderfall Reihengeschäft • Mehrere Unternehmer schließen über denselben Gegenstand Liefergeschäft ab und diese Geschäfte werden mit einer einzigen Warenbewegung erfüllt • Da keine Sonderregelung in 6.MWSt-RL (Ausnahme: Dreiecksgeschäft) nach allgemeinen Bestimmungen zu beurteilen (vgl Art 8 der 6.MWSt-RL) • hA: Lieferungen sind hinsichtlich Ort und Zeitpunkt getrennt zu beurteilen • hA: nur ein Umsatz nach § 3 Abs 8 zu beurteilen („bewegte Lieferung“), übrige nach § 3 Abs 7 („ruhende Lieferung“) • Vorabentscheidungsersuchen an EuGH (VwGH-Beschluss vom 26.5.2004, vgl Beispielsammlung)
Sonderfall Dreiecksgeschäft I (Art 25) • Drei Unternehmer in drei verschiedenen Mitgliedstaaten; Gegenstand gelangt vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer • Erster Unternehmer • tätigt steuerfreie ig Lieferung in seinem Staat, da gem § 3 Abs 8 UstG der Beginn der Beförderung/Versendung für Lieferort maßgebend ist • Mittlerer Unternehmer (Erwerber) • Erwerber tätigt ig Erwerb im Bestimmungsland, da sich dort der Gegenstand am Ende der Beförderung/Versendung befindet (Art 3 Abs 8): dieser ig Erwerb ist unter Voraussetzungen des Art 25 Abs 3 steuerfrei.
Sonderfall Dreiecksgeschäft II • Erwerber tätigt (zusätzlich) ig Erwerb gem Art 3 Abs 8 Satz 2 soweit er eine andere UID-Nr als jenes Mitgliedstaates, in dem die Beförderung/Versendung endet, verwendet (zB UID-Nr seines Heimatlandes): dieser ig Erwerb ist unter Voraussetzungen des Art 25 Abs 2 steuerfrei. • Letzter Unternehmer (Empfänger) • Da sich Gegenstand bereits im Bestimmungsland befindet, liefert Erwerber an Empfänger im Bestimmungsland (§ 3 Abs 7: Ort der Verschaffung der Verfügungsmacht) • Nicht Erwerber sondern Empfänger schuldet jedoch gem Art 25 Abs 5 UStG Steuer für diese Lieferung – gesetzlicher Wechsel der Steuerschuld • Vorsteuerabzug für Empfänger gem Art 12 Abs 1 Z 2 UStG • Vereinfachungsregelung (va für Erwerber)
Innergemeinschaftliches Kommissionsgeschäft Kommittent Kommissionär Käufer/Verkäufer • Kommissionär: eigener Name, fremde Rechnung (§ 383 HGB) • Einkaufs/Verkaufskommission • § 3 Abs 3 UStG: 2 Lieferungen liegen vor (keine Vermittlung) • bei Verkaufskommission gilt Lieferung des Kommittenten erst mit Lieferung durch den Kommissionär als ausgeführt (gilt nur für Zeitpunkt, nicht auch für Ort) • Vereinfachungsregelung (Vor Lieferung durch Kommissionär steht Entgelt des Kommittenten meist nicht fest) • Ausnahme nach FinVerw: wenn Gegenstand bei Zurverfügungstellung an Kommissionär bereits in Bestimmungsland gelangt Lieferung bereits in diesem Zeitpunkt (Kommissionär tätigt ig Erwerb) • Provision: nicht Entgelt für Vermittlungstätigkeit des Kommissionärs, sondern geringerer Kaufpreis
Lieferung Gas/Elektrizität • Elektrizität, Gas werden wie Gegenstände behandelt (vgl Art 5 Abs 2 der 6.MWSt-RL) • Sonderregelungen nach der Richtlinie 2003/92/EG • Nationales Recht: § 3 Abs 13 und 14 idF Abgabenänderungsgesetz 2004 (siehe Beispielsammlung) • Lieferung an Wiederverkäufer • Unternehmer, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf Erwerb von Gas/Elektrizität im Wiederverkauf dieser Gegenstände besteht • wo Abnehmer sein Unternehmen betreibt (unabhängig vom tatsächlichen Ort des Verbrauchs, Empfängerortprinzip) • Lieferung an sonstige Abnehmer: • Ort des tatsächlichen Verbrauchs (Standort des Zählers) • Ausnahme: Wenn vom Abnehmer nicht verbraucht: Sitz des Abnehmers (zB Weiterverkauf von Überkapazitäten)
Grenzüberschreitende Dienstleistungen • Sonstige Leistungen: kein Grenzausgleich • Harmonisierte Festlegung des Leistungsortes • Leistungsort: § 3a UStG • Grdsl Einheitliches Konzept Drittland/Binnenmarkt
Leistungsort - Grundstücke • Grundstücksleistungen (§ 3a Abs 6) • Ort des Grundstücks • zB Leistungen in Zusammenhang mit Nutzung des Grundstückes (Vermietung, Verpachtung) • Verwertung (Veräußerung, Erwerb) • Erhaltung (zB Pflege Grünflächen, Gebäudereinigung) • Einräumung dinglicher Rechte (Baurecht) • Grundstücksmakler, Architekten (§ 3a Abs 6 lit a,b) • Nicht: zB Steuer-/Rechtsberatung in Zusammenhang mit Grundstück; Veröffentlichung von Immobilienanzeigen
Leistungsort - Beförderung • Beförderungsleistungen (§ 3a Abs 7) • Aufteilungsgrundsatz, anteiliges Besteuerungsrecht • Beförderung von Gegenständen steuerbefreit (§ 6 Abs 1 Z 3) • Sonderregelungen für ig Güterbeförderungen (Art 3a Abs 2) • Beförderung von Personen • Steuerfrei, wenn Beförderung mit Schiffen, Luftfahrzeugen (§ 6 Abs 1 Z 3 lit d) • Sonst: ermäßigter Steuersatz § 10 Abs 2 Z 12
Leistungsort • § 3a Abs 8: Tätigkeitsort • Künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Dienstleistungen • Nebenleistungen des Transportgewerbes (zB Be- und Entladen) • Wenn als Hauptleistung erbracht und nicht bloß unselbstständige Nebenleistung zu Güterbeförderung • Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen (Reparaturen) und Begutachtung
Leistungsort - Katalogleistung • § 3a Abs 10 • Leistungen iZm urheberrechtlichen Vorschriften (Z 1) • Werbung, Öffentlichkeitsarbeit (Z 2) • Werbeberatung, -planung, -gestaltung, -mittelherstellung, Durchführung von Werbung • Leistungen bestimmter freier Berufe, Beratungsleistungen (Z 3,4) • Überlassung von Informationen (Z 6) • Überlassung von Know-How, Datenbanken
Leistungsort - Katalogleistung • Personalgestellung (Z 8) • Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel (Z 12) • Telekommunikationsdienste (Z 13) • Vgl § 2 VO 383/2003 • Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen (Z 14) • Rundfunk- und Fernsehprogramme, die über Kabel, Antenne oder Satellit verbreitet werden
Leistungsort - Katalogleistung • Auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen (Z 15) • Bereitstellung von Websites, Webhosting • Bereitstellung von Software über Internet • Bereitstellung von Texten, Informationen, Musik, Filmen • Online-Versteigerungen • Nicht: Lieferung von körperlichen Datenträgern; Lieferungen von Gegenstände, wenn lediglich Auftragsabwicklung auf elektronischem Weg erfolgt; Beratungsleistungen per e-mail
Leistungsort - Katalogleistung • Leistungsort § 3a Abs 9 • Lit a: Empfänger ist Unternehmer Leistungsort, wo Empfänger Unternehmen betreibt • Lit b: Empfänger ist kein Unternehmer und hat keinen Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet Wohnsitz des Empfängers im Drittland • Empfänger ist kein Unternehmer, hat jedoch Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet Sitzort des Dienstleistenden (§ 3a Abs 12) • Sonderregelung lit c: Wohnsitz des Leistungsempfängers bei auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen • Ort der Nutzung / Auswertung (§ 3a Abs 11)
Leistungsort • Generalklausel § 3a Abs 12 • Sitz des Dienstleistenden • VO-Ermächtigung § 3a Abs 13 • Vermeidung von Doppelbesteuerungen, Wettbewerbsverzerrungen • Ort der Nutzung bzw Auswertung als Leistungsort • VO 2003/383 Verlagerung des Ortes bei Telekommunikationsleistungen
Besonderheiten im Binnenmarkt • Ig Güterbeförderung (Art 3a Abs 2) • im Binnenmarkt steuerpflichtig • Abgangsort • Verlagerung durch Verwendung der UID-Nr • Reverse Charge System • Leistung an beweglichen Gegenständen (Art 3a Abs 6) • § 3 Abs 8 lit c UStG • Verlagerung durch Verwendung der UID-Nr • Reverse Charge
Sonstige Leistung • Besorgungsleistung (§ 3a Abs 4 UStG) • Eigener Name, Fremde Rechnung • Besorgender Unternehmer wird so behandelt, als hätte er Leistung selbst erbracht • Für besorgte Leistung geltende Rechtsvorschriften sind auf Besorgungsleistung anzuwenden • Ort der Leistung • Steuerbefreiung (Ausnahme: personenbezogene Merkmale, zB Kleinunternehmer) • Steuersatz
Sonstige Leistung • Vermittlungsleistung (§ 3a Abs 4 UStG) • Fremder Name, Fremde Rechnung • Herbeiführung eines Leistungsaustausches zwischen Auftraggeber und Drittem • Vermittler steht außerhalb des vermittelten Leistungsaustausches • Vermittlungsleistung wird an dem Ort ausgeführt, an dem vermittelter Umsatz ausgeführt wird (Ausnahme: Katalogleistungen § 3a Abs 9 bzw 12 UStG) • Steuerbefreiung: § 6 Abs 1 Z 5 UStG • Binnenmarkt: Art 3a Abs 1 • Verschiebung des Leistungsortes durch Verwendung der UID-NR (Ausnahme: § 3a Abs 6 und Abs 10 Z 11)
Erhebung und Erstattung der USt von ausländischen Unternehmern • Unternehmer, die ihr Unternehmen vom Ausland aus betreiben und im Inland keine Betriebsstätte haben (bzw keine Umsätze aus der Nutzung eines im Inland gelegenen Grundbesitzes erzielen) • EU-Ausland oder Drittstaat • § 12 AVOG: Finanzamt Graz Stadt • Wenn Betriebsstätte im Inland: jenes FA zuständig, in dessen Sprengel sich Betriebsstätte findet (vgl § 61 BAO) • Ausländische Unternehmer, die in Österreich Umsätze tätigen: Pflicht zur Registrierung + Abgabe von Erklärungen (Voranmeldungen, Jahreserklärungen) • Geltendmachung von Vorsteuern im regulären Veranlagungsverfahren
Erhebung und Erstattung der USt von ausländischen Unternehmern • Unternehmer tätigt keine Umsätze im Inland Geltendmachung der Vorsteuern im vereinfachten Erstattungsverfahren • 8.MWSt-RL über das Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland, aber in anderen Mitgliedstaaten ansässige Steuerpflichtige • 13.MWSt-RL über das Verfahren zur Erstattung an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige • § 21 Abs 9 UStG • VO 1995/279 • VO 1996/756