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Insolvenzrecht. VWA Bonn Email: cthole@uni-bonn.de Tel. 0228/73-9250. Aufbau der Veranstaltung. 1. Stunde: Einführung, Grundlagen 2. Stunde: Eröffnung, Verfahrensablauf 3. Stunde: Wirkungen des Verfahrens, Insolvenzanfechtung 4. Stunde: Verwertung und Verteilung
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Insolvenzrecht VWA Bonn Email: cthole@uni-bonn.de Tel. 0228/73-9250
Aufbau der Veranstaltung • 1. Stunde: Einführung, Grundlagen • 2. Stunde: Eröffnung, Verfahrensablauf • 3. Stunde: Wirkungen des Verfahrens, Insolvenzanfechtung • 4. Stunde: Verwertung und Verteilung • 5: Stunde: Insolvenzplanverfahren
Begriff der „Insolvenz“ • Formelle Insolvenz versus • Materielle Insolvenz
Zweck des Insolvenzverfahrens • Ursachen • Ziel (§ 1 InsO): bestmögliche gemeinschaftliche Gläubigerbefriedigung, par conditio creditorum • Haftungszuweisung an Gläubiger • Abgrenzung zum Prioritätsprinzip • Vorteile des Insolvenzverfahrens
Verfahrensziele • Verwertung der Insolvenzmasse: § 35 InsO • Liquidation • Sanierung • Übertragende Sanierung
Verfahrensablauf • Antrag • Eröffnungsbeschluss • Berichtstermin • Prüfungstermin • Schlusstermin
Verfahrensarten • Reguläres Verfahren • Eigenverwaltung • Verbraucherinsolvenzverfahren (ggf. mit Restschuldbefreiung)
Subjekte des Insolvenzverfahrens • Insolvenzfähige Schuldner • § 11 InsO • Pflichten des Insolvenzschuldners • Vermögensrechtliche Stellung, §§ 80 ff. InsO • Insolvenzgericht • Insolvenzverwalter • Insolvenzgläubiger
Aufgaben des Insolvenzgerichts • Eröffnung, Aufhebung, Einstellung des Insolvenzverfahrens • Bestellung vorläufigen Insolvenzverwalters • Überwachung der Organisation der Gläubiger • Feststellung der Schuldenmasse • Zurückweisung des Insolvenzplans, Bestätigung oder deren Versagung • Anordnung der Eigenverwaltung • Entscheidungen im Verfahren der Restschuldbefreiung
Gläubiger • Zwei Organe • Gläubigerversammlung • Gläubigerausschuss • Rangklassen • Insolvenzgläubiger • Massegläubiger • Absonderungsberechtigte • Aussonderungsberechtigte
Insolvenzverwalter • Vorläufiger /endgültiger IV • Auswahlkriterium: Geeignete, geschäftskundige, unabhängige natürliche Person (§ 56 InsO) • Ernennung durch Beschluss • Partei kraft Amtes • Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts über die Masse (nicht massefreie Gegenstände) • Haftung
Antrag auf Insolvenzeröffnung • Antragsberechtigung/Antragspflicht • Antrag des Gläubigers (§ 14 InsO): • Rechtliches Interesse • und Eröffnungsgrund glaubhaft machen
Antragspflicht, § 15a InsO n. F. (1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Insolvenzantrag zu stellen.
Vorläufige Maßnahmen im Eröffnungsverfahren • Schuldner zu hören, § 14 II • Auskunftsanforderung, § 20 • Ermittlungen zum Eröffnungsgrund, § 5 • Sicherungsmaßnahmen: insb. vorläufiger IV, schwacher/starker v. IV; Folge: § 55 II
Rangklassen • Aussonderungsberechtigte • Absonderungsberechtigte • Massegläubiger • Insolvenzgläubiger • nachrangiger Insolvenzgläubiger • Neugläubiger
Eröffnungsgründe/Insolvenzauslösung • Zahlungsunfähigkeit, § 17 InsO • Drohende Zahlungsunfähigkeit, § 18 InsO • Überschuldung
Zahlungsunfähigkeit • KO: Zahlungsunfähigkeit, wenn der Schuldner dauernd unvermögend war, seine fälligen und ernsthaft eingeforderten Zahlungsverpflichtungen im Wesentlichen zu erfüllen • Abgrenzung zur Zahlungsstockung • Drei Wochen • Geringfügige Deckungslücke (~ 10 %) • Regelvermutung bei Zahlungseinstellung: nach außen manifestierte Zahlungsunfähigkeit
Drohende Zahlungsunfähigkeit • Nur Eigenantrag! (aber ggf. anfechtungsrechtliche Relevanz) • Voraussichtlich nicht in der Lage, die bestehenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu begleichen, vgl. § 18 II InsO
Überschuldung • § 19 InsO • Vermögen deckt nicht mehr die bestehenden Verbindlichkeiten • Früher modifizierte zweistufige Methode: rechnerische Überschuldung bei Ansatz von Liquidationswerten und Prognoseelement (Finanzkraft der Gesellschaft reicht mittelfristig nicht zur Fortführung des Unternehmens aus) • Jetzt: Einfluss des Prognoseelements auf Bewertungsmaßstab
Aussonderungsberechtigte Grundlage: Nichtzugehörigkeit des Gegenstands zur Masse • auch Eigentumsvorbehalt • Treuhand bei Offenkundigkeit Nicht: Verlängerter EV Erweiterter EV Sicherungseigentum für den SiN
Wirkungen der Verfahrenseröffnung • § 81 Verfügungen des Schuldners • § 82 Leistungen an den Schuldner • § 89 Vollstreckungsverbot • § 88 Rückschlagsperre • Auswirkungen auf Prozesse, §§ 85, 86 iVm § 240 ZPO
§ 35 InsO • § 36 unpfändbare Gegenstände • Erfasst aber die in § 36 II genannten Gegenstände • Soll/Ist-Masse Veränderungen der Masse während des Verfahrens - Freigabe - Verwertung - schwebende Rechtsgeschäfte - Aufrechnung - Anfechtung - Erfüllung von Aus- und Absonderungsrechten u. Masseverbindlichkeiten
Abwicklung schwebender Rechtsgeschäfte • Grundregel: § 103 Durch Verfahrenseröffnun verlieren die Ansprüche Durchsetzbarkeit; „Qualitätssprung zu Masseverbindlichkeiten“ • Sonderregeln: § 104 ff.
Teilbare Leistungen, § 105: • für Rückstände ist der andere Teil Insolvenzgläubiger, obwohl IV wegen der ausstehenden Leistungen Erfüllung wählt • Kein Rückforderungsrecht, S. 2
Insolvenz des Verkäufers • Kein Wahlrecht des Verwalters, also Anwartschaftsrecht insolvenzfest • Insolvenz des Käufers • Aussonderungsrecht für Verkäufer, wenn kein Recht zum Besitz (zB bei Ablehnung durch IV) • Verlängerte Frist bei Wahlrecht, § 107 II
Dauerschuldverhältnisse • Beispiel Dienst-/Arbeitsverhältnisse: • § 108 I, also kein Wahlrecht des IV • Sonderkündigungsrecht § 113 InsO • Keine fristlose Kündigung
Lösungsklauseln • Verschiedene Kategorien • Zulässigkeit bei eröffnungsabhängigen Klauseln umstritten, Problem des § 119 InsO
Aufrechnung • Aufrechnungslage vor Eröffnung, § 94 InsO • im Verfahren, § 95 InsO • Ausschluss, § 96 InsO
Insolvenzanfechtung • Rückabwicklung gläubigerbenachteiligender Rechtshandlungen vor Eröffnung • Zweck: Par conditio creditorum • Verhinderung der Masseschädigung • Äquivalent im AnfG
Deckungsanfechtung • Bevorzugung eines Gläubigers als Zentralelement • § 130 InsO: kongruente Deckung • § 131 InsO: inkongruente Deckung • § 135 InsO: „Eigenkapitalersatz“
Anfechtung wegen schuldnerischer Vermögensverschiebungen • § 132 InsO • § 134 InsO • § 133 InsO • insb. auch „Druckzahlungen“
Rechtsfolgen • § 143 InsO • Sekundäransprüche