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Universität Trier Unternehmens- insolvenzrecht. D. Eckardt WS 2007/08. § 1 Einführung Zwangsvollstreckung u. Insolvenz = Realisierung der Vermögenshaftung a) Haftung des gesamten Vermögens einer Person für die Verbindlichkeiten dieser Person
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Universität TrierUnternehmens-insolvenzrecht D. Eckardt WS 2007/08
§ 1 Einführung Zwangsvollstreckung u. Insolvenz = Realisierung der Vermögenshaftung a) Haftung des gesamten Vermögens einer Person für die Verbindlichkeiten dieser Person b) keine Vollstreckung gegen die Person des Sch. (Verkauf in die Sklaverei, Schuldturm) Parallele Zwangsvollstreckung/Insolvenzverfahren: Einzelvollstreckung - Gesamtvollstreckung | | Prioritätsprizip Gleichbehandlungsgrundsatz prior in tempore par condicio creditorum potior in iure (§§ 1, 38 InsO) (§ 804 III ZPO)
§ 1 Einführung I. Zweck und Bedeutung des Insolvenzverfahrens - Begriffe: Insolvenz ./. Insolvenzverfahren - Der Tatbestand der Insolvenz - Leistungsunfähigkeit des Schuldners - Insuffizienz des haftenden Vermögens: Überschuldung (bei begrenzter Haftungsmasse) - Illiquidität des haftenden Vermögens: Zahlungsunfähigkeit - "Krise": Zeitraum materieller Insolvenz vor Einleitung des formellen Insolvenzverfahrens - Organpflichten zur Einleitung des formellen Insolvenzverfahrens im Fall materieller Insolvenz - Haftung wegen Insolvenzverschleppung
§ 1 Einführung - Insolvenzursachen - Managementfehler - Unterkapitalisierung (Basel II) - Verschärfter Wettbewerb - Wirtschaftspolitik - Insolvenz von Zulieferern/Abnehmern - Insolvenzvermeidung - Kapitalerhöhung - Sanierungsvergleich mit Kreditgebern - außergerichtliche Liquidation - staatliche Beihilfen
§ 1 Einführung - Insolvenzverfahren als Gesamtverfahren im doppelten Sinne: - Gesamtvermögen erfasst: Generalexekution statt Einzelexekution, sogar incl. Neuerwerb des Sch. nach Verfahrenseröffnung - Gesamtheit der Gläubiger erfasst - gemeinschaftliche und gleichmäßige Gläubigerbefriedigung (par condicio creditorum, vgl. §§ 38 f., 209 I, 226) statt Gläubigerwettlauf (Prioritätsprinzip, § 804 III ZPO): grds. alle Gläubiger ranggleich (Ausn.: Nachrang, § 39) - Gesamtvollstreckung statt Individualvollstreckung: individuelle Rechtsdurchsetzung im Eröffnungsverf. und im eröffneten Verf. unzulässig (§§ 21 I, II Nr. 3, 89), rückwirkender Eingriff in Vollstreckungserwerb in der Krise (§§ 88, 131)
§ 1 Einführung - Sicherung des Gl. gegen Insolvenz des Sch. - Reservierung von Haftungsmasse: dingliche Sicherungsrechte am Schuldnervermögen - persönliche oder dingliche Mithaftung Dritter - Sonderabsicherungen - Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersvorsorge:PSV (§§ 7ff. BetrAVG) - Insolvenzsicherung des Arbeitslohns: Insolvenzgeld (§§ 183ff. SGB III) - Reiseveranstalter:Sicherungsschein (§ 651k BGB) - Kreditinstitute: Einlagensicherung (BDB), Gewährträgerhaftung (Sparkassen)
§ 1 Einführung Zum Begriff des Unternehmensinsolvenzrechts
§ 1 Einführung Zum Begriff des Unternehmensinsolvenzrechts - Unterkategorie des Insolvenzrechts - ungenauer Begriff: befasst sich speziell mit der Insolvenz der Unternehmensträger - Unternehmen: - organisatorisch-wirtschaftliche Einheit, gerichtet auf die selbständige, planmäßige, auf Dauer ausgerichtete, Tätigkeit auf einem Markt - nicht selbst Rechtssubjekt! - Träger der Rechte und Pflichten (Unternehmensträger): Inhaber des Unternehmens (Unternehmer) oder eine Handelsgesellschaft
§ 1 Einführung - Die Zwecke des Unternehmensinsolvenzverfahrens (§ 1) - für Gläubiger = Insolvenzgläubiger: bestmögliche Gläubigerbefriedigung durch Kollektivierung der Haftungsverwirklichung (§ 1 S. 1) - Liquidation des Schuldnervermögens, insbes. des vom Schuldner betriebenen Unternehmens (vgl. § 159) - Sanierung von Unternehmen/Unternehmensträgern: ebenfalls nur Mittel der Gläubigerbefriedigung - selbstverständlichePrämisse: Haftung des Schuldner- vermögens für Schuldnerverbindlichkeiten (Haftung als Korrelat des persönlichen Anspruchs) - gerichtlich moderiertes Insolvenzverfahren zur Erfüllung des Anspruchs der Gl. auf Rechtsschutzgewährung gegen den Staat (Justizgewährungsanspruch), von Art. 14 GG geschützt
Gläubigerbefriedigung Vollstreckungsrecht ./. Insolvenzrecht
§ 1 Einführung (Die Zwecke des Insolvenzverfahrens (Forts.)) - für Schuldner (unternehmenstragende natürliche Person): Restschuldbefreiung (§§ 1 S. 2, 286 ff.), s. auch §§ 304 ff. 305 I Nrn. 1, 4: Schuldenbereinigungsverfahren (auch für Kleinunternehmer) - für Eigentümer nicht haftender Vermögensgegenstände (Aussonderungsberechtigte, § 47) und Gläubiger mit Sicherungsrechten (Absonderungsberechtigte, §§ 49ff., 165ff.): geordnete Abwicklung
§ 1 Einführung (Die Zwecke des Insolvenzverfahrens (Forts.)) Bedeutung des Insolvenzverfahrens in der marktwirtschaftlichen Ordnung: zwangsweiser Marktaustrittsmechanismus für nicht wettbewerbsfähige Unternehmen - „Bereinigung“ des Marktes - Chancen für Investoren & andere Unternehmen - Kauf oder Beteiligung zu günstigen Preisen - neue, „vorbereitete“ Betätigungsfelder - insbes. attraktiv, wenn Insolvenz auf Managementfehlern beruhte - Kauf eines „lästigen“ Wettbewerbers bzw. seiner Technologie - Möglichkeit, die „Rosinen“ rauszupicken - Chance auch für das Unternehmen selbst - Gesundschrumpfen (Abstoßen unprofitabler Unternehmensteile) - Befreiung von finanziellen „Altlasten“ - Restrukturierung Management + Arbeitnehmerbestand
§ 1 Einführung - Insolvenzverfahren - Gerichtsverfahren, aber nicht Erkenntnisverfahren, eher administrative Tätigkeit (wie freiw. Gerichtsbarkeit), Amtsermittlung - InsR als Schnittpunktmaterie von Verfahrensrecht und mat. Recht: - Verfahrensabwicklung selbst nach proz. Regeln: Grds. der Kompetenzkonzentration (aber keine vis attractiva concursus für Einzelstreitigkeiten, vgl. §§ 47, 85f. (i.V.m. § 240 ZPO), 180) - aber zahlreiche mat.-r. Wirkungen des InsVerf, z.B. auf schwebende Verträge (§§ 103 ff.), Anfechtung (§§ 129 ff.), Modifikation der Aufrechnung (§§ 94 ff.)
§ 1 Einführung Zur Insolvenzrechtsreform in Deutschland Kommissionsberichte 1985/86 Diskussionsentw. 1988 Referentenentw. 1989 Regierungsentw. 1992 InsO Gesetzesbeschluss 1994, Inkrafttreten 1.1.1999 Reformanlass - "Konkurs des Konkurses" (Verhältnis eröffneter Verfahren zu mangels Masse abgelehnter Verfahren 1: 3, Insolvenzquote 3 - 5 %, fast keine Vgl./Zwangsvgl. - Ursachen für die Masselosigkeit bzw. Massearmut (Kapitalausstattung, Sicherungsrechte (insbes. besitzlose), Verhältnis Fremdkapital ./. Eigenkapital, zu späte Antragstellung)
§ 1 Einführung - Reformziele - nicht Unternehmenssanierung vor der Insolvenz, sondern effizienteAbwicklung eingetretener Insolvenzen - Insolvenzverfahren als Gläubigerbefriedigungsverfahren und Reorganisationsverfahren - Einheitlichkeit des Insolvenzverfahrens - einheitliches Eröffnungsverfahren einschließlich der hier möglichen Sicherungsmaßnahmen - Einheitlichkeit der Eröffnungsgründe - Einheitlichkeit der Insolvenzmasse - einheitliche Rechtsstellung des Insolvenzverwalters - einheitliche Wirkungen der Verfahrenseröffnung - Anreize zu früherer Antragstellung - Insolvenzplan als Regelungsinstrument zur Bereinigung der Insolvenz - Beschränkung der Mobiliarsicherheiten - Schuldenregulierung und -erlass (Restschuldbefreiung)
§ 2 Insolvenzfähigkeit, Eröffnungsgründe, Eröffnungsverfahren I. Überblick über das Eröffnungsverfahren - Antrag: Initiative von Gläubiger oder Schuldner notwendig - Gerichtliche Prüfung der Eröffnungsgründe, hinreichende Masse (aufgrund Gutachtens des vorl. Insolvenzverwalters) - Sicherungsmaßnahmen für die Dauer der Prüfungsphase (3 Mon.), insbes. vorl. InsV - vorläufige Betriebsfortführung mithilfe des Insolvenzgelds - Eröffnungsbeschluss
Exkurs I: Das Insolvenzgericht 1. Aufgaben a) bis zur Verfahrenseröffnung (Richter!): - Anordnung von Sicherungsmaßnahmen (§ 21) - Anhörung des Insolvenzschuldners (§ 14 II) - Prüfung der Eröffnungsgründe (§§ 16 ff.) - Prüfung des Vorliegens kostendeckender Masse, ggf. Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels (Insolvenz-)Masse (§ 26) - Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 27) - Ernennung des Insolvenzverwalters (§ 27 I 1)
b) nach der Verfahrenseröffnung (Rechtspfleger!): - Aufsicht über den Insolvenzverwalter (§ 59) - Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 64) - Prüfung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters (§ 66 II) - Einsetzung des Gläubigerausschusses (§ 67) - Einberufung und Leitung der Gläubigerversammlung (§ 74, § 76 I) - Durchführung und Leitung des Prüfungstermins (§ 176) - Zustimmung zur Schlussverteilung (§ 196 II) - Aufhebung und Einstellung des Insolvenzverfahrens (§ 200 I, §§ 207, 2 11, 212, 213, 258) - Entscheidung über die Restschuldbefreiung (§§ 296, 297, 300, 303)
Exkurs II: Der Insolvenzverwalter 1. Bedeutung und Aufgabenbereich (§§ 56ff., 148ff.) • Inbesitznahme und Verwaltung der Masse • Komplettierung und Verwertung der Masse • Feststellung und Befriedigung der Insolvenzforderungen • Ausübung der Arbeitgeberfunktionen • Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Pflichten, insbes. Polizeipflicht, sozialversicherungs- und steuerrechtliche Pflichten
Der Insolvenzverwalter (Forts.) 2. Rechtsstellung (§ 80 Abs. 1) • Organtheorie: Verwalter ist Organ der (als rechtsfähige Einheit verstandenen) Masse • Vertretertheorie: Verwalter ist Vertreter des Schuldners (bei jur. Personen: Organ des Unternehmensträgers) • Amtstheorie (ganz h.M.): Verwalter ist "Partei kraft Amtes" (ges. Prozessstandschafter, vgl. §§ 19a, 116 S.1 Nr.1 ZPO) • Verwalter prozessiert im eigenen Namen über fremdes Recht: er ist Partei mit dem Sondervermögen "Insolvenzmasse" • Streitgenossenschaft mit Verw "als Privatmann" mgl.
(Forts.: Der Insolvenzverwalter) 3. Ernennung und Qualifikation (§§ 27 I, II Nr. 1, 56f.) • natürliche Person (keine Verwalter-GmbH) • für den jew. Einzelfall geeignet, geschäftskundig und unabhängig (§ 56) • Problematik der Auswahl nach Liste: "closed shop" und Art. 12 I GG • Problematik der Abwahl durch Gläubigerversammlung (§ 57)
(Forts.: Der Insolvenzverwalter) 4. Beaufsichtigung und Haftung (§§ 58f., 60 - 62) • Rechtsnatur des § 60 InsO: gesetzliches Schuldverhältnis • Unterscheidung zwischen Einzel- und Gesamtschaden (§ 92 InsO) • Verletzung einer gegenüber einem Beteiligten bestehenden insolvenzspezifischen Pflicht • Verschulden: Sorgfaltsmaßstab (§§ 276 BGB, 60 I 2) und Haftung für Dritte (§§ 278 BGB, 60 II) • Haftung für Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten (§ 61 i.V.m. §§ 53, 55 Nr. 1, 207, 209) • Haftung der Masse für Handlungen des Insolvenzverw. (analog § 31 BGB i.V.m. § 55 Nr. 1)
5. Vergütung (§ 63 InsO i.V.m. InsVV) • Neufassung InsVV zum 4.10. 2004 (vorher: korrigierende Handhabung) 6. Beendigung des Verwalteramts • mit Beendigung des Verfahrens • mit Entlassung (§ 59), Abwahl (§ 57) oder Tod
§ 2 Insolvenzfähigkeit, Eröffnungsgründe, Eröffnungsverfahren II. Der Schuldner 1. Die Insolvenzfähigkeit - Insolvenzfähigkeit = Fähigkeit, Verfahrenssubjekt eines Insolvenzverfahrens zu sein - entspricht grundsätzlich der passiven Parteifähigkeit im Zivilprozess (§ 50 II ZPO): - natürliche Personen (§ 11 I 1) - juristische Personen (§ 11 I 1) - oHG / KG / GbR / PartG (§ 11 II Nr. 1) - nicht eingetragener Verein i.S.v. § 54 BGB (§ 11 I 2) - Sondervermögen (Nachlass, Gesamtgut, § 11 II Nr. 2) - mit Einschr.: juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 12 l)
§ 2 Insolvenzfähigkeit, Eröffnungsgründe, Eröffnungsverfahren 2. Die Handlungsfähigkeit des Schuldners im Verfahren (Überblick) - Schuldner bleibt rechts- und geschäftsfähig, partei- und prozessfähig - Schuldner bleibt Vermögensträger (ohne Verfügungsbefugnis) - Persönlicher Status - Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (§ 97 I 1) - Beschränkungen, insbes. sog. Bereitschaftspflicht, Postsperre (§§ 97 III 1, 99) - Unterhalt - Antragsrechte (§§ 156 II 1, 161, 218 I 1) - Schuldner handelt ggf. durch bisherige Organe
§ 2 Insolvenzfähigkeit, Eröffnungsgründe, Eröffnungsverfahren • § 11 regelt unmittelbar, über welches Vermögen ein InsV eröffnet werden kann Objekt des InsV • ein "Vermögen" ist i.d.R. nicht rechts- und handlungsfähig es stellt sich die Frage, wer Schuldner, d.h. Subjekt des Verfahrens ist • Insolvenzfähigkeit: Fähigkeit, Subjekt eines InsV zu sein • indirekte Bestimmung durch § 11: Träger des Vermögens, das Objekt des InsV ist • anschließend umgekehrte Bestimmung der Insolvenzmasse: gesamtes Vermögen wird erfasst (Universalinsolvenz, § 35) • Ausnahme: Partikularinsolvenzverfahren • bei natürlichen Personen keine Unterscheidung zwischen privatem und unternehmerischem Vermögen!
§ 2 Insolvenzfähigkeit, Eröffnungsgründe, Eröffnungsverfahren • Insolvenzfähige juristische oder natürliche Person oder eine der in § 11 II genannten Personenmehrheiten, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet werden kann. • Kongruenz von materiellrechtlicher Haftung und Insolvenzfähigkeit • Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, § 11 II Nr. 1, da sie haftungsrechtlich abgrenztes Vermögen aufweisen: • OHG (§ 105 HGB), KG (§ 161 HGB), Partnerschaftsgesellschaft (Kooperationsform unter Angehörigen freier Berufe), GbR, Partenreederei (mehrere Personen verwenden ein ihnen gemeinschaftlich gehörendes Schiff für gemeinschaftliche Rechnung zum Erwerb durch die Seeschifffahrt, § 489 HGB), EWIV (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung) • reine Innengesellschaften nicht insolvenzfähig - weisen kein abgrenzbares Vermögen auf
§ 2 Insolvenzfähigkeit, Eröffnungsgründe, Eröffnungsverfahren • Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (Forts.): • 3 Konstellationen denkbar: • alleinige Insolvenz der Gesellschaft • Eigeninsolvenz des Gesellschafters • gleichzeitige Insolvenz von Gesellschaft und Gesellschafter
§ 2 Insolvenzfähigkeit, Eröffnungsgründe, Eröffnungsverfahren • Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (Forts.): • Insolvenz der Gesellschaft: • Beginn der Insolvenzfähigkeit mit Wirksamkeit der Gesellschaft • kaufmännisches Gewerbe mit Aufnahme der Geschäfte, § 123 II HGB • "Kann-Kaufmann" mit Eintragung • vor Eintragung evtl. Außen-GbR, als solche insolvenzfähig • sonst reine Innengesellschaft ohne Insolvenzfähigkeit • Auflösung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens, § 131 I Nr. 3 HGB, § 728 BGB • wenn kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, auch bei Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 141a FGG (§ 131 II Nr. 2) • Insolvenzfähigkeit dauert fort, solange noch Vermögen existiert, § 11 III • Liquidation (OHG, KG) • Auseinandersetzung (GbR)
§ 2 Insolvenzfähigkeit, Eröffnungsgründe, Eröffnungsverfahren • Insolvenz eines Gesellschafters: § 131 III Nr. 2 HGB (dispositiv) lässt Fortbestand der Gesellschaft grds. unberührt Ausscheiden des Gesellschafters aus der OHG/KG • Fortsetzung unter den verbliebenen Gesellschaftern • in der Zweipersonengesellschaft Erlöschen dieser (Konfusion) + Gesamtrechtsnachfolge bzgl. des Gesellschaftsvermögens auf Verbliebenen haftet (außer i.H.d. Haftsumme) nur mit dem übergegangenem Gesellschaftsvermögen (str.!) • gilt auch für das Ausscheiden des einzigen Komplementärs in der KG (auch in der GmbH & Co. KG), str. Realisierung des Anteilswerts nach den außerhalb des Insolvenzverfahrens geltenden Vorschriften, § 84 InsO
§ 2 Insolvenzfähigkeit, Eröffnungsgründe, Eröffnungsverfahren • Doppelinsolvenz: nicht zwingend, aber in der Praxis die Regel • Trennungsprinzip • Verfahren gesondert abzuwickeln • aber oft Bestellung desselben InsVerw • faktische Berührungen, da persönliche Haftung nach § 128 HGB [bei GbR: analog] nur vom InsVerw geltend gemacht werden kann, § 93 InsO • im Interesse der Gläubigergleichbehandlung • das Vermögen des Komplementärs bleibt aber rechtlich selbständig, es wird nicht zur Insolvenzmasse • gilt auch für die Haftung des Kommanditisten, § 171 II HGB • unterschiedlicher Standort der Regelung, da Kommanditisteneinlage = Gesellschaftsvermögen (h.M.)
§ 2 Insolvenzfähigkeit, Eröffnungsgründe, Eröffnungsverfahren • Grundsätze gelten für die Außen-GbR • Innengesellschaft nicht insolvenzfähig • seit BGH v. 29.1.2001 ("Weißes Ross") rechts- und parteifähig • zwingend persönliche Haftung der Gesellschafter • Aufgabe der Doppelverpflichtungslehre, jetzt Akzessorietätstheorie • Haftung analog § 31 BGB • Haftung eintretender Gesellschafter für Altverbindlichkeiten (vgl. § 130 HGB) • Haftung der Gesellschafter (Akzessorietät) kann nur vom InsVerw geltend gemacht werden, § 93
§ 2 Insolvenzfähigkeit, Eröffnungsgründe, Eröffnungsverfahren • Insolvenz in der GmbH & Co. KG: • formell gelten die Vorschriften für die KG • -> Insolvenzfähigkeit nach § 11 II 1 • Insolvenz der KG umfasst nicht unmittelbar die GmbH! • jedoch oft als Reflex auch Insolvenz der GmbH, da sie nach § 128 HGB unbeschränkt haftet und meist mit dem Mindestkapital ausgestattet ist, das sie an die KG weitergegeben hat • Insolvenz der GmbH • führt nach § 131 III Nr. 2 i.V.m. § 161 HGB zum Ausscheiden aus der KG
§ 2 Insolvenzfähigkeit, Eröffnungsgründe, Eröffnungsverfahren Stadien von Kapitalgesellschaften
§ 2 Insolvenzfähigkeit, Eröffnungsgründe, Eröffnungsverfahren • Vorgründungsgesellschaft: • Personenzusammenschluss mit Zweck der Gründung einer GmbH oder AG • grds. reine Innengesellschaft ohne abgrenzbares Vermögen keine Insolvenzfähigkeit • Kein Übergang in die Vorgesellschaft oder in die Kapitalgesellschaft keine Übernahme der Verbindlichkeiten • bereits eigenes Vermögen GbR Insolvenzfähigkeit nach § 11 II Nr. 1 (= eigenständige Gesellschaft!) • bereits gemeinsamer Geschäftsbetrieb aufgenommen OHG-Recht (§ 105 I HGB) Insolvenzfähigkeit nach § 11 II Nr. 1
§ 2 Insolvenzfähigkeit, Eröffnungsgründe, Eröffnungsverfahren • Vorgesellschaft • Zeitraum zwischen Gesellschaftsvertrag - Satzungsfeststellung (AG) bzw. notarieller Gründungsvertrag (GmbH) - und Eintragung ins Register • in der Regel bereits eigenes Vermögen Regeln der angestrebten Organisationsstruktur, wenn sie nicht Rechtspersönlichkeitserwerb durch Eintragung erfordern • bereits jetzt Trennung des Gesellschaftsvermögens vom Vermögen der Gesellschafter (nach außen hin) • aber Vorbelastungshaftung in der GmbH • Teil der einheitlichen Gründerhaftung zusammen mit der Verlustdeckungshaftung • steht der Vor-GmbH zu gegen die Gesellschafter (nicht den Gläubigern der GmbH!), geht über in die GmbH • Insolvenzfähigkeit analog § 11 I 1 (str.), § 11 II 1 Nr. 1 denkbar • Insolvenzantragspflicht analog § 64 I GmbHG und § 92 II AktG
§ 2 Insolvenzfähigkeit, Eröffnungsgründe, Eröffnungsverfahren • Nachgesellschaften • Auflösung berührt nicht Insolvenzfähigkeit, wenn noch zu verteilendes Vermögen existiert (§ 11 III) • Liquidationsgesellschaft insolvenzfähig • Auflösungsgründe bei Körperschaften (u.a.): • Ablauf der bestimmten Zeit • Auflösungsurteil oder Auflösungsbeschluss • Eröffnung des Insolvenzverfahrens • § 60 I Nr. 4 GmbHG, § 262 I Nr. 3 AktG, § 42 BGB • Insolvenzantragspflicht bei den Liquidatoren • InsVerw tritt an die Stelle der Liquidatoren
§ 2 Insolvenzfähigkeit, Eröffnungsgründe, Eröffnungsverfahren • Auch die Rechtsfähigkeit dauert fort bis zur Löschung • Löschung erfolgt erst nach vollständiger Verteilung des Vermögens („Abwicklung“ bei der AG, § 273 I 2, „Liquidation“ bei der GmbH, § 74 I 2) • -> Insolvenzfähigkeit kann vor Rechtsfähigkeit enden • S. aber auch § 141a FGG: Löschung von Amts wegen oder auf Antrag der Steuerbehörde bei Vermögenslosigkeit • Nach richtiger Ansicht besteht trotzdem noch Insolvenzfähigkeit, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass doch noch Vermögen vorhanden ist • Nachtragsliquidation muss angeordnet werden, § 273 IV 1 AktG
§ 2 Insolvenzfähigkeit, Eröffnungsgründe, Eröffnungsverfahren • Fehlerhafte Gesellschaft • Gründungsmängel beeinflussen nicht die Insolvenzfähigkeit, sofern ein abgrenzbares Vermögen existiert • Faktische Gesellschaft • Keine Insolvenzfähigkeit (str.)
§ 2 Insolvenzfähigkeit, Eröffnungsgründe, Eröffnungsverfahren Konzern und Insolvenzfähigkeit • Grundsatz: Trennungsprinzip • je Rechtsträger – ein InsV • der Konzern als solcher ist nicht insolvenzfähig • jede Gesellschaft ist gesondert abzuwickeln • ob ein Eröffnungsgrund vorliegt • ob eine Antragspflicht besteht • welches Gericht örtlich zuständig ist • ob ein Antrag gestellt wurde und begründet ist • + das gesamte InsV
§ 2 Insolvenzfähigkeit, Eröffnungsgründe, Eröffnungsverfahren • Pro Trennungsprinzip • Existenzfähigkeit und Sanierungschancen können getrennt beurteilt werden • keine „Sippenhaft“ • Gläubiger kriegen nicht einen Schuldner vorgesetzt, mit dem sie vor der Insolvenz rechtlich nichts zu tun hatten • Contra • Ursachen der Insolvenz liegen im Konzern oft nicht im insolventen Unternehmen selbst • Oft durch Domino-Effekt sowieso über kurz oder lang der ganze Konzern betroffen • (Vorinsolvenzliche) Sanierung kann erschwert werden durch Herauslösen einzelner Teile • Evtl. keine funktionierende Verwaltungsstruktur vorhanden
§ 2 Insolvenzfähigkeit, Eröffnungsgründe, Eröffnungsverfahren • Grundsätzlich bleibt Insolvenzfähigkeit im Konzern erhalten wie zuvor • Im Vertragskonzern kann das abhängige Unternehmen praktisch nicht selbst insolvent werden, solange die Mutter solvent ist • Wegen der Verlustausgleichspflicht, § 302 AktG • Schicksal der Unternehmensverträge und Bewältigungsmechanismen der Trennung später in der Vorlesung • Gesonderte InsV
§ 2 Insolvenzfähigkeit, Eröffnungsgründe, Eröffnungsverfahren • Keine Konzernzuständigkeit • -> unterschiedliche örtliche Zuständigkeiten, dadurch wird Verfahrenskoordination erschwert (mgl. aber z.B. Einsetzen desselben InsVerw) • Abhilfe über § 3 I 2? „Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit“ • Allerdings maßgeblich die nach außen ausgeübte Geschäftstätigkeit • Mitgliedschaft in einem Unternehmensverbund reicht ohne Hinzutreten besonderer Umstände regelmäßig nicht aus, eine Zuständigkeit am Sitz der Muttergesellschaft zu begründen • -> Nicht der Ort der strategischen Entscheidungen • Erfolgt die tatsächliche wirtschaftliche Lenkung durch die Hauptverwaltung der Muttergesellschaft • -> Zuständigkeit am Ort der Zentrale • Auch Einzelheiten (Einkauf, Rechnungen, Personalwesen) müssen von Mutter geführt werden, so dass die Tochtergesellschaft nach außen hin wie ein unselbständiger Unternehmensbereich auftritt
§ 2 Insolvenzfähigkeit, Eröffnungsgründe, Eröffnungsverfahren • Insolvenzfähigkeit bei Umwandlung • Bei Formwechsel Identitätswahrung Insolvenzfähigkeit bleibt erhalten • Bestimmt sich nach der neuen Rechtsform • Verschmelzung und Aufspaltung • Der übertragende Rechtsträger erlischt • Ende der Insolvenzfähigkeit des übertragenden Rechtsträgers • Insolvenzfähigkeit wird beim neuen Rechtsträger geprüft • im Rahmen der Leistungsunfähigkeit werden auch die übernommenen Verbindlichkeiten des alten Rechtsträgers berücksichtigt
§ 2 Insolvenzfähigkeit, Eröffnungsgründe, Eröffnungsverfahren • Insolvenzfähigkeit bei Abspaltung und Ausgliederung: • Der übertragende Rechtsträger bleibt bestehen er ist insolvenzfähig • Gläubigerschutz: §§ 133 f. UmwG • an Spaltung beteiligte Rechtsträger haften gesamtschuldnerisch für vor der Spaltung entstandene Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers
§ 2 Insolvenzfähigkeit, Eröffnungsgründe, Eröffnungsverfahren • Vermögensübertragung: • bei Vollübertragung wie bei Verschmelzung • Insolvenzfähigkeit des übernehmenden Rechtsträgers • Aber Vorsicht, Ausnahmen des § 12 I! • bei Teilübertragung wie Abspaltung • § 133 f. UmwG zum Gläubigerschutz ist analog anzuwenden, §§ 177, 179 UmwG
§ 2 Insolvenzfähigkeit, Eröffnungsgründe, Eröffnungsverfahren formelle Akte Insolvenz- antrag Eröffnungs- beschluss materielle Insolvenz Eröffnungs- verfahren eigentliches InsV
§ 2 Insolvenzfähigkeit, Eröffnungsgründe, Eröffnungsverfahren • Die Eröffnungsvoraussetzungen • warum erforderlich? • Eröffnungsgrund nötig, um Eingriff in Rechtspositionen des Schuldners und der Gläubiger (Art. 14 GG!) zu rechtfertigen • Begründetheit des Insolvenzantrags • Eröffnungsgrund • Zahlungsunfähigkeit • Drohende Zahlungsunfähigkeit • Überschuldung • genug Masse zur Deckung der Massekosten