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Rechtlicher Rahmen für vereine

Rechtlicher Rahmen für vereine. Informationsquellen. www.gemeinnuetzigkeit.info www.vereinsbesteuerung.de Broschüre „Vereine und Steuern“ ISBN 978-3-00-024568-8 Steuerberater Rechtsanwalt Finanzamt Amtsgericht. Vereinsrecht. Gründung, Organe, Satzung, Mindestanforderungen: §§ 21ff. BGB

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Rechtlicher Rahmen für vereine

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Presentation Transcript


  1. Rechtlicher Rahmen für vereine

  2. Informationsquellen • www.gemeinnuetzigkeit.info • www.vereinsbesteuerung.de • Broschüre „Vereine und Steuern“ • ISBN 978-3-00-024568-8 • Steuerberater • Rechtsanwalt • Finanzamt • Amtsgericht

  3. Vereinsrecht • Gründung, Organe, Satzung, Mindestanforderungen: §§ 21ff. BGB • Eintragung ins Vereinsregister nach §§ 55ff. BGB

  4. Gemeinnützigkeitsrecht • Bedingungen in §§51ff. Abgabenordnung (AO) • Ausschließlich (Satzung darf keinen nichtbegünstigten Zweck enthalten) • Unmittelbar (Verwirklichung durch die Organisation selbst, außer bei Fördervereinen) • Selbstlos (nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecken dienend)

  5. Vier Sparten des Vereins steuerpflichtig steuerbefreit • Geschäftsbetrieb • Ideeller Bereich • Vermögensverwaltung • Zweckbetrieb

  6. Vier-Sparten-Rechnung • 1. Ideeller Bereich • Originärer Bereich für die Erreichung der Vereinszwecke (Hilfe, Beratung, Bildung…) • Mitgliedsbeiträge • Spenden • Zuschüsse • Erbschaften

  7. Vier-Sparten-Rechnung • 2. Vermögensverwaltung • Nutzung des Vereinsvermögens gegen Entgelt • Zinserträge • Mieten, Pacht • Werberechte (Nutzung Logo) • Einige Steuern bleiben auch in den steuerbefreiten Sparten:

  8. Vier-Sparten-Rechnung • 3. Wirtschaftlicher Zweckbetrieb • Dient dazu, die Vereinszwecke zu erreichen • Seminargebühren • Verkauf aus Behindertenwerkstatt • Verkauf Vereinszeitschrift • Verkauf Informationsmaterial • Körperschafts- und Gewerbesteuer entfällt, jedoch nicht die Umsatzsteuer (Freigrenze)

  9. Vier-Sparten-Rechnung • 4. Geschäftsbetrieb • Verkauf von Speisen und Getränken • Basare, Flohmärkte • Sponsoring

  10. Steuer: mal befreit, mal nicht • Einige Steuerpflichten bestehen auch in den steuerbefreiten Sparten: • Lohnsteuer • KFZ-Steuer • Umsatzsteuer • … • Abgabenpflichten bestehen ebenfalls, z.B. • GEMA-Gebühren bei Veranstaltungen mit Musik • Lizenzgebühren für Nutzung von Musik, Fotos… • GEZ-Gebühren

  11. Datenschutzrecht • Namen, Adressen und Informationen über Förderer und mögliche Unterstützer sind sehr wichtig für das Fundraising • Im Fundraising werden die Daten für Spendenwerbung beschafft, gespeichert und genutzt • Maßgebend sind das Bundesdatenschutzgesetz und die Landesdatenschutzgesetze

  12. Datenschutz • Daten müssen gegen unbefugte Einsichtnahme und Verwendung gesichert werden • Risiken: • PC-Diebstahl, • Verlust von Notebook, Stick u.a. Speichermedien, • unzulässige Kopien bei (ehemaligen) Mitarbeitern, • vergessene Sicherungskopien

  13. Datenschutz • Auskunftsrecht des Betroffenen • Sperrlisten (z.B. Robinsonliste) bei Einsatz von Adresslisten beachten

  14. Datenschutz • Darf ein Förderverein einer Schule Name und Adressen der Eltern nutzen? In der Regel Ja, denn • der Förderverein setzt sich für die berechtigten Interessen der speichernden Stelle ein • die Eltern haben kein schutzwürdiges Interesse an der Nichtverwendung ihrer Adresse

  15. Datenschutz • Darf der Förderverein eines Krankenhauses die Adressen der Patienten nutzen? Nein, denn • Patienten haben ein schutzwürdiges Interesse an der Nichtverwendung (ärztliche Schweigepflicht) • Dies hat Vorrang, obwohl der Förderverein sich für die berechtigten Interessen der speichernden Stelle einsetzt

  16. Urheberrecht • Fotos: • Einverständnis der abgebildeten Personen (außer bei Gruppen oder im Hintergrund) • Nutzungsrechte des Urhebers (Fotograf): zeitlich, räumlich, Auflage, Nutzungsart • Bei Kunstwerken: Nutzungsrechte des Urhebers (z.B. verhüllter Reichstag durch Christo)

  17. Urheberrecht • Cartoons • Grafiken • Texte • Slogans • Markennamen • Logos • Musik (Komponist, Interpret, Lizenzinhaber) • Filme

  18. Wettbewerbsrecht • Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) • Keine Zusendung werbender E-mails ohne Zustimmung (z.B. durch Abo Newsletter, Klick oder Ankreuzen auf Formularen) • Keine werbenden Anrufe ohne Zustimmung • Ausnahme: wenn Verbindung zum Angerufenen bestand, z.B. Anrufe zur Reaktivierung bei ehemaligen Spendern und Mitgliedern, Materialbestellern

  19. Sammlungsrecht • In manchen Bundesländern bestehen Landessammlungsgesetze • Erlaubnispflicht für Straßen- und Haussammlungen (örtl. Ordnungsämter) • z.B. Pflicht zur Verwendung von Sammellisten und sicher verschlossenen Sammelbüchsen

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