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Aufhebung des Vertrages. Zweite wichtige Rechtsfolge bei Leistungsstörung. Grundgedanke der Vertragsauflösung. Kommt vor in Form des Rücktritts (§ 323) und der Kündigung Ermöglicht es dem Gläubiger, sich vom Schuldverhältnis insgesamt zu lösen
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Aufhebung des Vertrages Zweite wichtige Rechtsfolge bei Leistungsstörung
Grundgedanke der Vertragsauflösung • Kommt vor in Form des Rücktritts (§ 323) und der Kündigung • Ermöglicht es dem Gläubiger, sich vom Schuldverhältnis insgesamt zu lösen • Nimmt damit dem Schuldner die Möglichkeit, die Störung noch zu beheben • Daher Wesentlichkeitserfordernis • Leistungsstörung muss eine gewisse Bedeutung für den Gesamtvertrag haben • Formelle oder materielle Lösung? • Materielle Lösung: Materielle Kriterien für Schwere der Störung • Formelle Lösung: Wesentlich ist jedenfalls die Störung, die der Schuldner auch nach Nachfristsetzung nicht behebt • Unwiderlegliche Vermutung, dass er entweder nicht leisten will oder nicht leisten kann • Grds. formelle Lösung: Nachfristsetzung erforderlich (§ 323 I) • Aber Ausnahmen bei Teilstörungen (§ 323 V 1) und bei Verletzung von Schutzpflichten (§ 324): Zusätzliche materielle Kriterien.
Rücktrittsvoraussetzungen: • Drei Normen: • § 323, Ausgangsnorm • § 324, Sondervorschrift für Schutzpflichten iSd § 241 II • § 326 V: Bloßer Verweis für Fall der Unmöglichkeit • Ein Gedanke: • Pflichtverletzung ist entscheidende Voraussetzung • § 323 spricht von nicht erbrachter Leistung, meint aber „nicht wie geschuldet“ • Kein Verschuldenserfordernis • In Fällen des zufälligen Untergangs Gefahrtragungsregel zu beachten • zB kein Rücktritt des Käufers nach Gefahrübergang nach § 447 • „Antizipierter Vertragsbruch“ nach § 323 IV
Fristsetzungserfordernis • Grds. muss dem Rücktritt eine Nachfristsetzung vorausgehen • Einseitige, empfangsbedürftige WE • In bestimmten Fällen Abmahnung (§ 323 III) • Gerade auch bei Verletzung von Schutzpflichten (§ 241 II) • Kein strenges Alternativverhältnis von § 323 und 324 • Formfrei, allerdings gewisse Ernsthaftigkeit erforderlich • Und Enthalten einer Frist (zumindest bestimmbar, zB „14 Tage nach Zugang dieses Schreibens“) • Setzen einer unangemessen kurzen Frist setzt angemessene Frist in Lauf!
Entbehrlichkeit der Fristsetzung • In bestimmten Fällen ist Fristsetzung sinnlos, sofortiger Rücktritt gerechtfertigt • Erfüllungsverweigerung, § 323 II Nr. 1 • Ernsthaft und endgültig • Objektiv unberechtigt • Fest vereinbarter Leistungstermin • Sog. Fixgeschäft • Besondere Bedeutung des Zeitpunkts für den Leistungserfolg • Reine Angabe eines Datums genügt nicht • Vertrag muss mit rechtzeitiger Leistung „stehen und fallen“ • Parteivereinbarung und Auslegung entscheiden
Entbehrlichkeit der Fristsetzung • § 324: Hier materielles Kriterium • Wenn erfüllt, sofortiger Rücktritt möglich • zB Diebstahl oder Pöbeleien durch beauftragte Handwerker • Unterhalb dieser Schwelle: • Allgemeine Regeln gelten, d.h. Rücktritt nach Nachfristsetzung/Abmahnung • Auch wegen geringfügiger Pflichtverletzungen kann man zurücktreten, wenn sie wiederholt erfolgen • Ausnahme: Bagatellklausel, § 323 V 2. • § 324 bitte nicht dahin missverstehen, dass man bei Verletzung von Schutzpflichten nur unter den Voraussetzungen des § 324 zurücktreten könnte • § 324 und § 323 treten insoweit nebeneinander
Entbehrlichkeit der Fristsetzung • Auffangregelung nach Nr. 3 • Entbehrlichkeit der Fristsetzung aus anderen Gründen • Müssen in ihrer Schwere an die benannten Fälle heranreichen • Beispiel: Ware durch Zeitablauf inzwischen unverkäuflich • Sonderproblem bei Verbraucherkaufverträgen: • Art. 3 der RL lässt Rücktritt zu, wenn „Verkäufer Nacherfüllung nicht innerhalb angemessener Frist vornimmt“ • § 323 I insoweit richtlinienwidrig umgesetzt? • Wenn ja, Korrektur über Anwendung der Nr. 3?
Entbehrlichkeit der Fristsetzung: • Sofortiger Rücktritt bei Unmöglichkeit, § 326 V • Leistungsbefreiung des Schuldners nach § 275 I – III • Zusätzliche Möglichkeit für den Gläubiger neben § 326 I • Unterschied zur Erfüllungsverweigerung liegt darin, dass Verweigerung hier mit Recht erfolgt.
Ausschluss des Rücktritts: • Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 III 1) • Vertreten- müssen des Rücktrittsberechtigten: • Eigene Herbeiführung der Leistungsstörung schließt den Rücktritt aus, § 323 VI • Ebenso Eintritt der Störung im Annahmeverzug des Gläubigers • Ersichtliche Parallelregelung zu § 326 II! • In den genannten Fällen soll die Gefahrverlagerung endgültig sein • Also auch nicht durch einen Rücktritt wieder aufgehoben werden können • Parallele Auslegung der Normen
Ausschluss des Rücktritts • Problem: Keine Zeitgrenze! • Gläubiger kann abwarten, wie sich der Preis entwickelt • Und dann je nach Lage Rücktritt erklären oder Erfüllung durchsetzen • Kann § 242 sein (Verwirkung) • Problem aber: Vertrauensmoment • Und sonst?
Kein Ausschluss des Rücktritts: • Eigene Leistungsfähigkeit des Rücktrittsberechtigten • Fehlt zB bei Zerstörung der Sache, auf die der Rücktritt sich bezieht • zB mangelhaftes KfZ ist bei Käufer untergegangen • Rücktritt des Käufers bleibt möglich, Problem wird über Wertersatz (§ 346 II und II) gelöst • Anders das Recht vor 2001
Besonderheit bei Teilstörungen: • Bei teilweiser Leistungsstörung kann Gläubiger grds. nur vom gestörten Teil zurücktreten • Frage der Nachfristsetzung richtet sich dabei nach § 323 II • D.h. in der Regel Nachfristsetzung hinsichtlich des fehlenden Teils erforderlich • Bei Ausbleiben der Restleistung Teilrücktritt • Komplettrücktritt von ganzen Vertrag in zwei Fällen: • Interessewegfall, § 323 V 1 • Teilleistung muss objektiv betrachtet nutzlos sein • Sonderregel für Mängel, § 323 V2: • Bei mangelhafter Leistung (also nicht Spät- oder Nichtleistung) kommt es auf die Erheblichkeit an • Bei unerheblichen Mängeln ist der Rücktritt vom ganzen Vertrag ausgeschlossen • Möglich bleibt Teilrücktritt in Höhe des fehlerhaften Teils, ggf. Minderung und (bei Verschulden des anderen Teils) SE für den Minderwert
Rechtsfolgen des Rücktritts: • Geregelt in §§ 346 ff. • Pflicht zur Rückgewähr erbrachter Leistungen • Kein automatischer Rückfall der Rechtsposition • Bei Eigentumsverlust also Rückübereignung erforderlich, kein § 985 • § 346 ist insoweit Anspruchsgrundlage auf Rückgewähr • Keine Nichtigkeit der Verträge • Bisher geleistetes ist mit Rechtsgrund erlangt. • Keine Rückabwicklung nach § 812 • Vor allem kein Entreicherungseinwand • Fälle des Abhandenkommens oder der Verschlechterung werden über Wertersatz nach Abs. 2 und 3 geregelt • Näheres zur Durchführung des Rücktritts in der Vorlesung BGB II