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Erwachsenengerechter Pflichtschulabschluss (PPG).
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Erwachsenengerechter Pflichtschulabschluss (PPG) Mit 1. September 2012 trat das neue Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz (PPG) in Kraft. Es ermöglicht das Nachholen des Pflichtschulabschlusses in einer erwachsengerechten und zeitgemäßen Form. Das Modell ist fächerübergreifend und kompetenzorientiert gestaltet und zielt auf den Erwerb grundlegenden Wissens und grundlegender Fertigkeiten ab, sodass selbständiges Weiterlernen ermöglicht wird und Zugänge zu weiterführender allgemeiner und beruflicher Bildung eröffnet werden. Dieser neue Abschluss bietet nun Jugendlichen und Erwachsenen eine zeitgemäße, methodisch und fachlich attraktive Variante den Pflichtschulabschluss nachzuholen. Es gibt den Weg für ein neues, kompetenzbasiertes, fächerübergreifendes Modell frei. (via:erwachsenenbildung.at bzw. http://e-psa.at/)
Erwachsenengerechter Pflichtschulabschluss - PPG Zielgruppe: • Jugendliche und Erwachsene, welche keinen positiven Abschluss der 8. Schulstufe haben • Jugendliche und Erwachsene, welche die 4. Klasse Hauptschule (NMS) in einzelnen Gegenständen negativ abgeschlossen haben und diese Fächer nun absolvieren wollen, um ein positives Gesamtzeugnis zu erhalten
Erwachsenengerechter Pflichtschulabschluss - PPG Zulassung zur Pflichtschulabschlussprüfung PPG: • § 2. (1) Zur Pflichtschulabschluss-Prüfung sind Personen auf Antrag zuzulassen, die am Tag des Antretens zur Pflichtschulabschluss-Prüfung oder zur ersten Teilprüfung derselben das 16. Lebensjahr vollendet und die 8. Schulstufe nach dem Lehrplan der Hauptschule, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder der 4. oder einer höheren Klasse der allgemein bildenden höheren Schule nicht oder nicht erfolgreich abgeschlossen haben. • (2) Der Antrag auf Zulassung ist bei der öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Neuen Mittelschule einzubringen, vor deren Prüfungskommission die Ablegung der Pflichtschulabschluss-Prüfung beabsichtigt wird
PrüfungsschulenRegionen in der Steiermark • Region Oststeiermark: NMS HartbergGerlitz: Ansprechpartnerin: Dir.inSabine NöhrerKernstockplatz 2 8230 HartbergTel.: 03332/603 420 Email: nms.hartberg-gerlitz@hartberg.at • Region Weststeiermark:· NMS Köflach:Ansprechpartner: Dir. Helmut OberländerSchulstraße 7 8580 KöflachTel.: 03144/3343 Email: direktion@nmskoeflach.at
Region Ober - und Hochsteiermark: NMS Bruck / Mur:Ansprechpartner:Dir. Karl MoserKirchplatz 48600 Bruck an der MurTel.: 03862/53122 Email: direktion@nmsbruck.atNMS LiezenAnsprechpartner: Dir. Ernst KarnerKulturhausplatz 3, 8940 LiezenTel.: 03612/22881 155Email: nms.liezen@liezen.at
PrüfungsschulenRegion Großraum Graz und Umgebung: · NMS Graz Fröbel:Ansprechpersonen: Dir. Wolfgang Grabner, SRnSilvia KämpfAm Fröbelpark 1-38020 GrazTel.: 0316 / 872 7075 Email: nms.froebel@stadt.graz.at Sprechstunde jeden Freitag von 7:15 bis 8:35 Uhr · NMS Graz-Karl Morre:Ansprechpartnerinnen:Dir.in Monika Ullah, SRn Renate TeisslKarl-Morre-Straße 58 8020 Graz Tel.: 0316 / 872 6975Email: nms.karl.morre@stadt.graz.at · NMS Graz-Engelsdorf : zusätzlich Steiermark SÜDAnsprechpartnerinnen:Dir.in Ingrid Tappler-Groß, SRnWaltraud StreithLiebenauerHauptstraße 173 8041 GrazTel.: 0316 / 872 6787 Email: direktion@nms-engelsdorf.at
Anerkannte Lehrgänge (§8) - Einrichtungen • bfiSTEIERMARK: Ansprechpartner: Dr. Edwin Strohmeier Keplerstraße 109A-8020 Graz Tel.: +43 (0)5 7270 Email: info@bfi-stmk. • ISOP:Ansprechpartnerin: Dr. Ilse MurnigExterne Hauptschule ISOP Uhlandgasse 1/1 8010 Graz Tel.: 0316 / 38 13 54 Email: externe.hauptschule@isop.at oder ilse.murnig@isop.at • Urania Graz (gemeinsam mit Uranschek): Ansprechpartner: Dr. Wilhelm Baier Burggasse 4/I 8010 GrazTel: 0316 - 82 56 88-0Email: urania@urania.atoder baier@urania.at • Jugend am Werk (Ausbildungszentrum Liezen): Ansprechpartner: Mag. Christian Mauschitz Selzthalerstraße 13 8940 Liezen Tel: 050 7900 5800 oder 0664/8000 6 5505 Email: christian.mauschitz@jaw.or.at…weitere können noch dazukommen
Erwachsenengerechter Pflichtschulabschluss - PPGAnsuchen um Zulassung Der Antrag hat neben den in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 72/2012und BGBL. II Nr. 288/2012 genannten Angaben zu enthalten: (siehe auch RUNDSCHREIBEN bmukk Nr. 20/2012) 1. die Angabe der zuletzt besuchten Schule, 2. Angaben über die gewählte Prüfungsform, sofern gemäß § 3 eine Wahlmöglichkeit besteht,3. das gewählte Prüfungsgebiet gemäß § 3 Abs. 1 Z 4, 4. beim Prüfungsgebiet „Weitere Sprache“ gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c die gewählte Sprache, 5. gegebenenfalls den Antrag auf Entfall von Prüfungsgebieten gemäß § 3 Abs. 4 (unter Vorlage der Zeugnisse), 6. gegebenenfalls die in Aussicht genommene Anerkennung von Prüfungen gemäß § 9 Abs. 6 (unter Vorlage bereits vorhandener Zeugnisse) und 7. den beabsichtigten Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung oder den beabsichtigten Zeitpunkt der Ablegung der ersten Teilprüfung und einen in Aussicht genommenen Zeitrahmen für die weiteren Teilprüfungen.
Erwachsenengerechter Pflichtschulabschluss - PPGAnsuchen um Zulassung Über die Zulassung hat der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission der Prüfungsschule zu entscheiden. Nach der Zulassung zur Pflichtschulabschluss-Prüfung ist ein Wechsel der Prüfungskommission nicht mehr zulässig. Die Institutionen nehmen rechtzeitig mit der jeweiligen Prüfungsschule Kontakt auf!
Festlegung der Geschäftszahl Diese GZ ist durchgehend anzuführen: Anmeldung, Prüfungsprotokoll, Teilzeugnisse….:PPG-SCHULKENNZAHL-Institution+Kursnummer/Fortlaufende Zahl/Teilprüfungen-Jahreszahl lf. Jahr vom Datumz.B.: PPG-601062-BF1/1/1-2013 vom 20.12.2013 Die Bezeichnung für die Institutionen wird wie folgt festgelegt:SCHULKENNZAHL:INSTITUTION Abk.:NMS Fröbel: 601062 BFI: BF NMS Karl Morre: 601142 ISOP: IS NMS Engelsdorf: 601292 Urania: UR NMS Bruck/Mur: 621022 Uranschek: UK NMS Köflach: 616042 Mafalda: MA NMS Hartberg/Gerlitz: 622172 VHS: VH NMS Liezen 612022 Jugend am Werk: JWoder keine Institution:NMS ….damit werden Verwechslungen ausgeschlossen; diese Zahl ist durchwegs anzuführen (Protokoll, Teilprüfungen, Zeugnis…) – Festlegung durch die Prüfungsschule/Prüfungsinstitution im Auftrag des LSR
Eingabegebühr/Ausfertigungskosten Im Rahmen des Zulassungsverfahrens zur Externistenprüfung ist eine Gebühr von € 14,30 (Eingabengebührgemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 3 des Gebührengesetzes) zu entrichten. Weiters ist bei der Ausfertigung des Abschlusszeugnisses eine Gebühr in Höhe von € 14,30 zu bezahlen (§ 14 TP 14 Abs. 2 Z 4 des Gebührengesetzes - gilt auch für die Ausstellung von Duplikaten). Bei der Absolvierung der einzelnen Teilprüfungen fallen hingegen keine Gebühren an. Das bedeutet, dass auch Personen, die sämtliche Teilprüfungen an einer Externistenprüfungskommission ablegen, über diese € 28,60 hinaus keine weiteren Kosten zu tragen haben.
Gebühren: Entrichtung von Gebühren gemäß § 3 Abs. 2 Gebührengesetz 1957 Information des Bundesministeriums für Finanzen vom 10. Juni 2011 Nach § 3 Abs. 2 GebG 1957 sind die festen Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Der Rechtsträger der Behörde hat die in einem Kalendervierteljahr entrichteten Gebühren bis zum 15. Tag des auf ein Kalendervierteljahr folgenden Monats an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel abzuführen. Für die Einzahlung der festen Gebühren nach § 3 Abs. 2 GebG ist ausschließlich folgende Bankverbindung des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu verwenden: NEU : ab Dezember 2013 LSR GZ.: VIPu1/2-2013! Bankverbindung: BAWAG P.S.K.IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109BIC: BUNDATWW Als Verwendungszweck ist anzugeben: “Gebühren nach § 3 Abs. 2 GebG” Als Zeitraum ist das jeweilige Quartal, für das die Abfuhr erfolgt, anzuführen.
Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung - PPG Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung § 3. (1) Die Pflichtschulabschluss-Prüfung umfasst thematisch und didaktisch erwachsenengerecht abgefasste Aufgabenstellungen in folgenden Prüfungsgebieten: „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“: Eine einstündige schriftliche Klausurarbeit und eine mündliche Prüfung; „Englisch – Globalität und Transkulturalität“: Nach Wahl des Prüfungskandidaten oderder Prüfungskandidatin eine einstündige schriftliche Klausurarbeit oder eine mündliche Prüfung; „Mathematik“: Eine einstündige schriftliche Klausurarbeit und eine mündliche Prüfung;
Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung - PPG nach Wahl des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin zweider nachstehend genannten Prüfungsgebiete: a) „Kreativität und Gestaltung“, b) „Gesundheit und Soziales“, c) „Weitere Sprache“ (mit Bezeichnung der vom Prüfungskandidaten oder von der Prüfungskandidatin gewählten Sprache), d) „Natur und Technik“. BGBl. I - Ausgegeben am 2. August 2012 - Nr. 72 3 von 6Die Prüfungsgebiete gemäß lit. a bis d können nach Wahl des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin in Form einer einstündigen schriftlichen Klausurarbeit, in Form einer mündlichen Prüfung oder in Form einer Projektarbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes) abgelegt werden. „Berufsorientierung“: Die mündliche Präsentation eines der Prüfungskommission vorgelegten Portfolios. (KEINE BENOTUNG-> Kurze verbale Bewertung in Form einer Leistungsbeschreibung: Prüfungsprotokoll:“Das Portfolio wurde formal korrekt aufbereitet, ist inhaltlich vollständig und entspricht dem Reflexionsniveau“Zeugnis: „Entspricht dem Reflexionsniveau“
Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung – Prüfungsanforderungen PPG Die Prüfungsanforderungen in den Prüfungsgebieten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 sind jene der Neuen Mittelschule (in den Prüfungsgebieten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 in der grundlegenden und vertieften Allgemeinbildung). Die Prüfungsanforderungen im Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 5 sind eine schriftliche Dokumentation von Projekten und Arbeiten in einem Portfolio sowie eine mündliche Auseinandersetzung mit allgemein bildenden Aspekten der Berufsorientierung.
Ansuchen um Aufgabenstellungen und Vorsitzführung durch Rechtsträger anerkannter Lehrgänge gem. §9 Abs. 1 des PPG ist festgelegt, dass der Rechtsträger eines anerkannten Lehrganges mit Prüfungsberechtigung dem Landesschulrat spätestens 3 Monate vor einem ins Auge gefassten Prüfungstermin die Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausur sowie den Vorschlag für die oder den Vorsitzende(n) vorzulegen hat.Betrifft in der Steiermark derzeit nur die Lehrgänge des bfi.
Erwachsenengerechter Pflichtschulabschluss - PPG Wesentliche Elemente der Kursmaßnahme: • Eine (gegebenenfalls in die Maßnahme integrierte) Clearingphase zur Kompetenzfeststellung und Erarbeitung eines individuellen Entwicklungsplans/zielgruppenadäquate Erarbeitung des Kerncurriculums • Bedarfsgerechte Vertiefungsangebote zur individuellen Förderung bzw. Zusatzangebote zur Sicherung des Lernertrags (Lernhilfe, IT-Kompetenzen, ...) • Kontinuierliche Lernbegleitung (z.B. durch Coaching-Angebote, sozialpädagogische Betreuung usw.) sowie Übergangsberatung und Schnittstellenbetreuung (z.B. Richtung AMS) • Aktivitäten- und Erfolgsmonitoring sowie Mitwirkung an der Programmevaluierung
Erwachsenengerechter Pflichtschulabschluss - PPG Curriculum: • Es gilt der jeweils gültige Lehrplan der NMSbzw. nach Umstellung auf ein Modell gemäß dem seit 1.09.2012 in Kraft befindlichen Pflichtschulabschluss-Prüfungsgesetz das Curriculum für Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Pflichtschulabschluss-Prüfung. • HOMEPAGE LSR STMK : http://www.lsr-stmk.gv.at/cms/dokumente/10097866_2100278/f58db141/Curriculum%20Pflichtschulabschluss_Pr%C3%BCfung%20Neu.pdf
Erwachsenengerechter Pflichtschulabschluss - PPG Im Curriculum sind folgende Kompetenzfelder definiert, die zumeist fachübergreifend angelegt sind: 1. Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft 2. Englisch – Globalität und Transkulturalität 3. Mathematik 4. Kreativität und Gestaltung 5. Gesundheit und Soziales 6. Weitere Sprache 7. Natur und Technik 8. Berufsorientierung
Erwachsenengerechter Pflichtschulabschluss - PPG DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZEALLGEMEINE GRUNDSÄTZEINDIVIDUALISIERUNGKOMPETENZORIENTIERUNGLEBENSWELTORIENTIERUNGCHANCENGLEICHHEIT UND DIVERSITÄTSELBSTBESTIMMUNG UND SELBSTSTEUERUNGVIELFALT DER LEHR-/LERNARRANGEMENTS
Getroffene Vereinbarungen in den Arbeitssitzungen • Festlegung der Prüfungstermine erfolgt durch die Vorsitzenden der jeweiligen Prüfungsschule. Institutionen sorgen für rechtzeitige Kontaktaufnahme mit der Prüfungsschule mit der Anzahl der Teilnehmer/innen • BO ist Pflichtgegenstand – kann nicht entfallen • Die Prüfung Deutsch/Kommunikation und Gesellschaft wird von einer Prüfungskommission an einer Pflichtschule abgenommen (Weisung HR LSI H. Zoller) • Prüflinge, bei denen D/Geschichte angerechnet wird: rechtzeitig mit Prüfungsschule Kontakt aufnehmen, welche Prüfung an der Schule abgenommen wird • Prüfungsmodalität: Vorsitz muss nicht immer der Direktor einer NMS sein, für Schriftführer keine bestimmten Voraussetzungen2 Fragen pro Kandidat, beide Fragen müssen beantwortet werden. • Empfehlung, einen Fragenpool von min. 30 Fragen über gesamtes Stoffgebiet anlegen
Getroffene Vereinbarungen in den Arbeitssitzungen • 3 mal Wiederholen möglich, jeweils 1 Monat dazwischen, 5 Jahre Zeit • Englisch: vorher entscheiden, ob mündlich oder schriftlich • Pflichtschulabschluss wird anerkannt, wenn Prüfling in eine höhere Schule gehen will • 1 Stunde = 60 Minuten • Mündliche Prüfungen haben kein Zeitlimit • Wenn schriftlich negative Note kann der Kandidat mündlich ausbessern • Notenbeeinspruchung gibt es nur bei negativen Noten • Mündliche Aufgabenstellung am Tag der Prüfung dem Vorsitzenden vorlegen
INFOS-DOWNLAODS-BEISPIELE: • HOMEPAGE LSR STMK : „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“http://www.lsr-stmk.gv.at/cms/ziel/2100278/DE/ • https://www.initiative-erwachsenenbildung.at • http://erwachsenenbildung.at/bildungsinfo/zweiter_bildungsweg/materialien_pflichtschulabschluss_nachholen.phpmit der Eingabe des Passwortes: „CommunityePSA“ sind Beispiele downloadbar • www.e-psa.at
Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens (§42 SCHUG) - Prüfungstaxengesetz Auf Grund des Rundschreibens Nr 13/2012 bmukk vom 31.08.2012 wurde nebenstehendes Formular entwickelt. Dieser Vorschlag ist mit dem Landesschulrat abgesprochen.STAND: März 2014
Erwachsenengerechter Pflichtschulabschluss - PPG Mit dem Bundesgesetz über den Erwerb des Pflichtschulabschlusses durch Jugendliche und Erwachsene wurde ein zeitgemäßer, methodisch und fachlich attraktiver Bildungsabschluss etabliert. Prüfungsfächer und Unterrichtsinhalte sind auf die Lebenswelt und Erfahrungen jener Personen abgestimmt, die ihren Abschluss im 2. Bildungsweg absolvieren möchten. Damit ist der Weg frei für ein kompetenzbasiertes, fächerübergreifendes Modell, das nicht mehr ausschließlich an den Schulformen der Erstausbildung orientiert ist.
Erwachsenengerechter Pflichtschulabschluss - PPG Gutes Gelingen