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Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern info@sbndb.de – sbndb.de 0871 – 4 30 31 0

Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern info@sbndb.de – www.sbndb.de 0871 – 4 30 31 0. Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe bei Schulstörern. Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern info@sbndb.de – www.sbndb.de 0871 – 4 30 31 0. Referent:. Bruno Lux

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Presentation Transcript


  1. Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern info@sbndb.de – www.sbndb.de 0871 – 4 30 31 0 Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe bei Schulstörern

  2. Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern info@sbndb.de – www.sbndb.de 0871 – 4 30 31 0 Referent: Bruno Lux Staatlicher Schulberater Leiter der Staatlichen Schulberatungsstelle für Niederbayern

  3. Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern info@sbndb.de – www.sbndb.de 0871 – 4 30 31 0 BayEUG VSO KMBek Art.31 § 14 19.02.2007 Zusammenarbeit von Schule undJugendhilfe bei Schulstörern Art.86 Abs.2 Nr.6a § 15 03.03.1999Verbesserung der Zusammenarbeitbei der Verhütung der Jugend-kriminalität Art.86 Abs.6 Art.86 Abs.13 Art.86 Abs.14 19.05.1982Hinweise an die öffentlichenSchulen zum Verhalten bei straf-rechtlich relevanten Vorkommnissenund zur Beteiligung des Jugendamtes Art.87

  4. Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern info@sbndb.de – www.sbndb.de 0871 – 4 30 31 0 BayEUG VSO KMBek Art.31 Gefährdung des Wohls eines Schülers Unterrichtung des Jugendamts

  5. Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern info@sbndb.de – www.sbndb.de 0871 – 4 30 31 0 BayEUG VSO KMBek Art.86 Abs.2 Nr.6a Unterrichtsausschluss länger als 4 Wochen (bis zum Ende des Schuljahres möglich) schweres oder wiederholtes Fehlverhalten – ab 7. Schulbesuchsjahr Lehrerkonferenz beschließt Antrag Ordnungsmaßnahme Schüler kann Lehrkraft seines Vertrauens einschalten Information an die Schulaufsicht Beratungsfachkräfte könnenhinzugezogen werden Einvernehmen des Jugendamtes auf Antrag eines Erziehungs- berechtigten: Elternbeirat Gelegenheit zur Anhörung: Schüler und Erziehungsberechtigte Erlass der Ordnungsmaßnahme

  6. Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern info@sbndb.de – www.sbndb.de 0871 – 4 30 31 0 BayEUG VSO KMBek Art.86 Abs.6 Vollzeitschulpflicht oder Berufsschulpflicht wird beendet schwerwiegende und dauerhafte Beeinträchtigung des Bildungsanspruchs der Mitschüler – mit Ablauf des 8. Schulbesuchsjahres Beratungsfachkräfte sind vor der Antragsstellung gutachtlich zu hören Lehrerkonferenz erhält vor der Sitzung Kenntnis von den Ergebnissen der Beteiligung des Jugendamtes Lehrerkonferenz beschließt Antrag auf Beendigung der Schulpflicht Äußerungsrecht des Jugendamtes inder Lehrerkonferenz Information an die Schulaufsicht Erlass der Ordnungsmaßnahme Einvernehmen des Jugendamtes (4 Wochen Frist) Jugendamt informiert Schulaufsichtregelmäßig über mögliche Rückkehr

  7. Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern info@sbndb.de – www.sbndb.de 0871 – 4 30 31 0 BayEUG VSO KMBek Art.86 Abs.13 sofortiger Ausschluss vom Unterricht bis zur Entscheidung Gefährdung des Lebens oder in erheblicher Weise der Gesundheit vonMitschülern oder Lehrkräften Schulleitung informiert sofort Schul-aufsicht, Jugendamt, Polizei, Erziehungsberechtigte, Beratungs-fachkräfte Schulleiter entscheidet über die Ordnungsmaßnahme Anrechnung der Ausschlusszeit aufdie Dauer der Ordnungsmaßnahme

  8. Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern info@sbndb.de – www.sbndb.de 0871 – 4 30 31 0 BayEUG VSO KMBek Art.86 Abs.14 Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegenOrdnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 -10 und Abs. 13 Satz 1

  9. Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern info@sbndb.de – www.sbndb.de 0871 – 4 30 31 0 VSO BayEUG KMBek

  10. Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern info@sbndb.de – www.sbndb.de 0871 – 4 30 31 0 BayEUG VSO KMBek Art.87 Entlassung nicht zulässig bei Schulpflichtigenin Pflichtschulen (Art.86 Abs.4 Satz 2) Anhörung vor der Lehrerkonferenz auf Antrag Mitwirkung des Elternbeirats zulässig bei Hauptschülern nachBeendigung der Vollzeitschul-pflicht (Art.86 Abs.4 Satz 1) bei Ablehnung des Elternbeirats (Zwei-drittelmehrheit): Einvernehmen der Schulaufsicht erforderlich zulässig nur bei schwerem oderwiederholtem Fehlverhalten undGefährdung der Rechte anderer(Art. 86 Abs. 4 Satz 3) nach Lage des Falles: gutachtlicheÄußerung (Schularzt oder SchPsy) Beschluss der Lehrerkonferenz(Zweidrittelmehrheit)

  11. Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern info@sbndb.de – www.sbndb.de 0871 – 4 30 31 0 BayEUG VSO KMBek § 14 Ordnungsmaßnahmen und sonstige Erziehungsmaßnahmen - nebeneinander zulässig • Mitteilung an Erziehungsberechtigte vor Vollzug: Art. 86 Abs.2 Satz 1 Nrn. 4 – 6a • Mitteilung an Erziehungsberechtigte vor Vollzug erst nach Entscheidung des Schulamtes: Art. 87 Abs.1 Satz 6 - keine Bindung mehr an die Reihenfolge Art. 86 Abs. 2 Satz 1 • nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht + Auflagen bei Aufnahme > Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 8 und 9 • ohne Auflagen

  12. Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern info@sbndb.de – www.sbndb.de 0871 – 4 30 31 0 BayEUG VSO KMBek § 15 Entlassung - Untersuchung durch Schulleiter oder Lehrkraft oder Disziplinarausschuss • Mitteilung an Erziehungsberechtigte durch Einschreiben • Hinweis auf Möglichkeit der Erziehungsberechtigtenzur Stellungnahme und Hinweis auf Rechte - schriftliches Ergebnis der Untersuchung unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Erziehungs-berechtigten • evtl. Abdruck an Elternbeirat

  13. Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern info@sbndb.de – www.sbndb.de 0871 – 4 30 31 0 BayEUG VSO KMBek 19.02.2007: Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe bei Schulstörern - Wahrung des Verhältnis-mäßigkeitsgrundsatzes - zwingend einzuhaltendesVerfahren zur Beteiligungdes Jugendamtes - möglichst frühzeitigeEinbeziehung des Jugendamtes

  14. Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern info@sbndb.de – www.sbndb.de 0871 – 4 30 31 0 BayEUG VSO KMBek 19.02.2007: Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe bei Schulstörern Allgemeine Regeln zur Unterrichtung des Jugendamtes - frühzeitige Zusammenarbeit Wohl eines Schülers gefährdet oderbeeinträchtigt > Jugendamt • Jede Schule entwickelt verbind-liches Verfahren • Unterrichtung des Jugendamtes: beierheblichen Verhaltensauffälligkeiten • Schwerwiegende Gewalthandlungen • Straftaten • Erhebliche Sachbeschädigungen • Drogenkonsum und –handel • Mitführen von Waffen • Unabhängig von Strafmündigkeit • Fortschreibung des Verfahrensin jährlichen Besprechungen

  15. Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern info@sbndb.de – www.sbndb.de 0871 – 4 30 31 0 BayEUG VSO KMBek 19.02.2007: Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe bei Schulstörern Allgemeine Regeln zur Unterrichtung des Jugendamtes - datenschutzrechtliche Weitergabe der Daten des Schulstörers zulässig • Weitergabe der Daten möglichst im Einvernehmen mit Erziehungsberechtigen • keine Weitergabe der Daten unterhalb der Schwelle des Art.86 Abs.1 Satz 2 • Möglichkeit der Weitergabe der Daten in anonymisierter Form

  16. Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern info@sbndb.de – www.sbndb.de 0871 – 4 30 31 0 BayEUG VSO KMBek 03.03.1999: Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Verhütung der Jugendkriminalität - Jugendamt, Schule, Polizei, Staatsanwaltschaft, Jugendgericht, Erziehungs-beratungsstellen, Jugendring, Suchtarbeitskreis - regelmäßige Zusammenarbeit auf örtlicher Ebene - Arbeitskreis „Jugendkriminalität“ oder Unterausschuss in Zuordnung zum Jugendhilfeausschuss - Austausch von Erkenntnissen und Erfahrungen, Prävention - Öffentlichkeitsarbeit, Aktionen in Schulen und Jugendfreizeitstätten

  17. Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern info@sbndb.de – www.sbndb.de 0871 – 4 30 31 0 BayEUG VSO KMBek 19.05.1982: Hinweise an die öffentlichen Schulen zum Verhalten bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissenund zur Beteiligung des Jugendamtes Strafsache gegen Jugendliche: in der Regel nur Mitteilung an die Schulleitung von der rechtskräftigen Verurteilung Vollstreckung von Jugendarrest und Jugendstrafe: Mitteilung an die Schul-leitung

  18. Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern info@sbndb.de – www.sbndb.de 0871 – 4 30 31 0 BayEUG VSO KMBek 19.05.1982: Hinweise an die öffentlichen Schulen zum Verhalten bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissenund zur Beteiligung des Jugendamtes Strafrechtliche Ermittlungen: Mitwirkung von Schulleitung und Lehrkräften BayBG Art. 69 Abs.2: Verschwiegenheitspflicht – Aussagegenehmigung durchden Dienstvorgesetzten – KM entscheidet über Versagung der Aussage-genehmigung Umfang der Verschwiegenheitspflicht: LDO §14.1 Verpflichtung zur Zeugenaussage vor der Staatsanwaltschaft (§ 161a StPO) Keine Rechtspflicht vor der Polizei auszusagen oder Gutachten zu erstellen

  19. Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern info@sbndb.de – www.sbndb.de 0871 – 4 30 31 0 BayEUG VSO KMBek 19.05.1982: Hinweise an die öffentlichen Schulen zum Verhalten bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissenund zur Beteiligung des Jugendamtes Strafrechtliche Ermittlungen: Mitwirkung von Schulleitung und Lehrkräften Glaubwürdigkeitsprüfung von Kindern und Jugendlichen als Zeugen polizeiliche Vernehmung von Kindern und Jugendlichen nur in begründetenAusnahmefällen: z.B. Gefahr in Verzug - kein Ausnahmefall, wenn Erziehungsberechtigte nicht zustimmen oder aufAnwesenheit bestehen

  20. Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern info@sbndb.de – www.sbndb.de 0871 – 4 30 31 0 BayEUG VSO KMBek 19.05.1982: Hinweise an die öffentlichen Schulen zum Verhalten bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissenund zur Beteiligung des Jugendamtes Verhalten der Schule bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen Straftaten an Schülern • Pflicht zur Verständigung der Polizei • Verständigung der Erziehungsbe-rechtigten • schulordnungsrechtliche Maßnahmen

  21. Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern info@sbndb.de – www.sbndb.de 0871 – 4 30 31 0 BayEUG VSO KMBek 19.05.1982: Hinweise an die öffentlichen Schulen zum Verhalten bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissenund zur Beteiligung des Jugendamtes Verhalten der Schule bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen Straftaten nach § 138 StGB Pflicht zur Anzeige bei der Polizei Andere Straftaten von erheblicher Kriminalität • - Pflicht zur Anzeige bei der Polizei • Keine aktive Maßnahme zur Verhinderung der Bestrafung des • Schülers gestattet • - Bei Drogenhandel: Anzeige

  22. Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern info@sbndb.de – www.sbndb.de 0871 – 4 30 31 0 BayEUG VSO KMBek 19.05.1982: Hinweise an die öffentlichen Schulen zum Verhalten bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissenund zur Beteiligung des Jugendamtes Verhalten der Schule bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen Geringfügige Straftaten(auch reiner Konsumvon weichen Drogen, keine Weitergabe) • Keine Anzeigeverpflichtung • Aber: Nichtanzeige wird häufig als Frei-brief gesehen • Schulordnungsrechtliche Maßnahmen • Drogenbeauftragte(r) • Verständigung der Erziehungsberech-tigten

  23. Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern info@sbndb.de – www.sbndb.de 0871 – 4 30 31 0 BayEUG VSO KMBek 19.05.1982: Hinweise an die öffentlichen Schulen zum Verhalten bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissenund zur Beteiligung des Jugendamtes Verhalten der Schule bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen Straftaten von Schülernaußerhalb der Schule Lehrkraft soll Auskunft geben über Umstände, die zur Beurteilung derSchülerpersönlichkeit relevant sind (nur bei Bedeutung im Jugendgerichts-verfahren)

  24. Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern info@sbndb.de – www.sbndb.de 0871 – 4 30 31 0 BayEUG VSO KMBek

  25. Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern info@sbndb.de – www.sbndb.de 0871 – 4 30 31 0 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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