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Illegale Altfahrzeugexporte sind kein Kavaliersdelikt! ERÖFFNUNG. Peter Hodecek. Wien, am 20. Mai 2014. Rechtsprechung des österreichischen Verwaltungsgerichts-hofes ( VwGH ).
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Illegale Altfahrzeugexporte sind kein Kavaliersdelikt! ERÖFFNUNG Peter Hodecek Wien, am 20. Mai 2014
Rechtsprechung des österreichischen Verwaltungsgerichts-hofes (VwGH) • Ausgangssituation – 4 Gebrauchtfahrzeuge: lt. Gutachten des ASV für Kraftfahrzeugtechnik der BH Mödling (06/2012): • Audi 80: 173.047 km, kein zulassungsfähiger Zustand • Mazda 323: 230.058 km, kein zulassungsfähiger Zustand • KIA Shuma: 155.788 km, nicht fahrbereit, aber kompletter Zustand • Peugeot xRd: 306: 204.928 km, nicht zulassungsfähiger Zustand • Antrag auf Feststellung gem. § 6 Abs. 1 AWG, dass diese Ge-brauchtfahrzeugekein Abfall i.S. des AWG 2002 sind
Wesentliche Feststellungen des VwGH • „bestimmungsgemäße Verwendung“ eines Gebrauchtfahrzeuges: • zu Beförderungszwecken (dem ursprünglichen Zweck dienend) • Betriebsbereitschaft vorh. • Betriebssicherheit vorh. • Verkehrssicherheit vorh. • Einstufung eines Altfahrzeuges als Abfall wenn: • Zulassungsfähigkeit fehlt (Reparatur erf.) • Betriebsbereitschaft fehlt (relevante Fahrzeugteile fehlen oder sind defekt) • Reparatur- bzw. Wiederherstellungskosten > Zeitwert (u.z. im Ur-sprungsland = Versandstaat) nach den technischen Vorschrif-ten des Ursprunglandes (= Ver-sandstaat) zu beurteilen!
Klassifikation von Altfahrzeugen Gebrauchtfahrzeug „Ersatzteillager“ Auto(Unfall)wrack gefährlicher/nicht gefährlicher Abfall kein Abfall Reparaturkosten > Zeitwert; nicht betriebsbereit, relevante Teile fehlen „Ausschlachten“ ist keinbestimmungsge-mäßer Gebrauch (als Fahrzeug); Abfallende erst durch zulässige Verwendung der Ersatzteile Reparaturkosten < Zeitwert, reparierbar, fahrbe-reit, kompletter Zu-stand
Forderungen / offene Punkte: • Fahrzeugverkauf bzw. -abmeldung - Nachweisführung • Nachweis der Reparierbarkeit + Geringfügigkeit der Reparaturkosten (z.B. verbindlicher Ankaufstest – Kaufüberprüfung/Quick-Check/ Ex-portbescheinigung durch § 57a-Befugte wie z.B. ÖAMTC, ARBÖ, Fachwerkstätten, etc. zu geringen Kosten durchführbar) • andernfalls: Verwertungsnachweis bei endgültiger Abmeldung vorzu-legen (gem. § 43 Abs. 1a KFG 1967 i.V.m. § 5 Altfzg-VO) • Beweislastumkehr • Reparierbarkeit & Geringfügigkeit der Reparaturkosten durch Fahr-zeugbesitzer/-halter (Exporteur) nachzuweisen; andernfalls: Abfall • Versteigerung von Altfahrzeugen einstellen • z. B. Stadt Wien*): 1.198 „ausrangierte“ Fzg. aus 25.051 Stk./a abge-schleppten Fzg. -> davon 406Fzg. durch Dorotheum versteigert *) Quelle: Luxner, Johannes: Gezählt, gemessen, inszeniert. Wien in Infografiken. Bohmann, 2013
Europäische Kommission – Überarbeitung der Altfahrzeug-richtlinie 2000/53/EG • Ausgangssituation • Anpassung an wirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen • 6,5 Mio. Stk. Altfahrzeuge p.a. „fehlen“ innerhalb EU-25 (2010)*) • reiner „Materialwert“ (ohne Ersatzteile): ca. 200 EUR/Stk -> Abgang von 1,3 Mrd. EUR/a • Bewältigung der illegalen Verbringung von Altfahrzeugen hat oberste Priorität! • „fitness check“ der 5 ältesten Richtlinien (darunter Altfahrzeug-RL) • Wiedereröffnung von „EU-Pilots“ (Fragen von Bürgern und Unter-nehmen werden an betreffende nationale Behörden übergeben) • Einleitung von Rechtsverletzungsverfahren gegen einzelne MS *) Quelle: Hutzi-Hull, Artemis/Europ. Kommission: Vortrag im Rahmen des „Internationalen Automobil Recycling Kongresses“; Brüssel, April 2014