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Die LAG WR NRW erarbeitet sich den. IV.1.2 Bundesrechtliche Regelungen. IV.1.2.1 Weiterentwicklung der verschie -denen Bücher des Sozialgesetzbuches, insbesondere hinsichtlich der Eingliederungs- hilfe und der Teilhabe am Arbeitsleben (SGB XII und SGB IX).
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IV.1.2 Bundesrechtliche Regelungen. • IV.1.2.1 Weiterentwicklung der verschie-denen Bücher des Sozialgesetzbuches, insbesondere hinsichtlich der Eingliederungs-hilfeund der Teilhabe am Arbeitsleben (SGB XII und SGB IX). • IV.1.2.2 Entwicklung eines eigenständigen Bundesleistungsrechts für Menschen mit Behinderungen.
Kurze Erläuterung unseres RechtssystemsDas deutsche Grundgesetz Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist das geltende Verfassungsrecht Deutschlands und Rechtsgrundlage aller heute bestehender rechtlicher Teilbereiche. • Artikel 1:“Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.” • Artikel 3:(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Kurze Erläuterung unseres RechtssystemsGewaltenteilung Das deutsche Rechtssystem ist dreigeteilt: • Die Legislative ist die gesetzgebende Gewalt, also die jeweiligen Parlamente • Die Exekutive ist die ausführende Gewalt innerhalb des Staates, also die Regierung und die Verwaltung • Die Judikative, die gesetzsprechende Gewalt, sorgt dafür, dass die geltenden Gesetze eingehalten werden und sorgt im Fall von Verstößen gegen diese Gesetze für die strafrechtliche Verfolgung
Kurze Erläuterung unseres RechtssystemsAufbau – Unterteilungen im Rechtssystem Das deutsche Recht lässt sich inzwei große Teilbereiche gliedern: • PrivatrechtUmgang einzelner Personen miteinander • Öffentliches RechtBeziehungen zwischen Personen und Institutionen staatlicher Kontrolle, sowie den rechtlichen Umgang mehrerer Staaten untereinander
Kurze Erläuterung unseres RechtssystemsAufbau – Unterteilungen im Rechtssystem Das Sozialrecht ist ein Teilgebiet des Öffentlichen Rechts in Deutschland. Das Sozialgesetzbuch gliedert sich in bisher zwölf Bücher, die jeweils als eigenständige Gesetze gelten. • SGB XIISozialhilfe • SGB IXRehabilitation undTeilhabe behinderter Menschen
Kurze Erläuterung unseres RechtssystemsAufbau – Unterteilungen im Rechtssystem Das Sozialgesetzbuch ist ein deutschlandweit gültiges Gesetz. Ändern kann das Sozialgesetzbuch nur der deutsche Bundestag, also das Parlament. Das Land NRW kann das Sozialgesetzbuch also nicht ändern, aber … … das Land NRW beteiligt sich an dem Prozess der Weiterentwicklung durch die Mitarbeit in einer Bund-Länder-AG.
IV.1.2.1 Weiterentwicklung der verschiedenen Bücher des Sozial-gesetzbuches, insbesondere hinsichtlich der Eingliederungshilfe und der Teilhabe am Arbeitsleben (SGB XII und SGB IX) • Eingliederungshilfe (SGB XII) Bedarfsermittlung nach festen Regeln und starre Regelsätze Die Hilfe soll sich am Bedarf des Einzelnen ausrichten und das Selbstbestimmungsrecht der Menschen mit Behinderung stärker berücksichtigen. Es sollen „Sozialräume“ entstehen, die alle nutzen können. (Büchereien, Schwimmbäder, Theater etc.)
IV.1.2.1 Weiterentwicklung der verschiedenen Bücher des Sozial-gesetzbuches, insbesondere hinsichtlich der Eingliederungshilfe und der Teilhabe am Arbeitsleben (SGB XII und SGB IX) • Eingliederungshilfe (SGB XII) Man darf den Wohnort auch dann wechseln, wenn die Kosten stärker steigen.Auch die Wahl der Wohnform soll dem Wunsch- und Wahlrecht entsprechen. Der Kostenträger bezahlt nur die günstigste und notwendige Wohnform. Ein Wechsel des Wohnortes darf nicht wesentlich teurer sein. Das Gebot von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist weiter zu berücksichtigen.
IV.1.2.1 Weiterentwicklung der verschiedenen Bücher des Sozial-gesetzbuches, insbesondere hinsichtlich der Eingliederungshilfe und der Teilhabe am Arbeitsleben (SGB XII und SGB IX) • Teilhabe am Arbeitsleben (SGB IX) Der Kostenträger zahlt nur Geld, wenn die Teilhabe am Arbeitsleben in einer WfbM erfolgt. Das Geld wird unabhängig von einer WfbM bereitgestellt. Die Teilhabe am Arbeitsleben kann auch wo anders erfolgen. Das Eingangsverfahren, der Berufs-bildungsbereich und das Arbeiten im Arbeitsbereich finden in der WfbM statt. Das Eingangsverfahren, der Berufs-bildungsbereich und das Arbeiten im Arbeitsbereich können auch wo anders stattfinden.
IV.1.2.1 Weiterentwicklung der verschiedenen Bücher des Sozial-gesetzbuches, insbesondere hinsichtlich der Eingliederungshilfe und der Teilhabe am Arbeitsleben (SGB XII und SGB IX) • Teilhabe am Arbeitsleben (SGB IX) Die WfbM ist verpflichtet, alle Menschen mit Behinderung zu beschäftigen, die das wollen und können. Die WfbM soll ihr Angebot aufrechterhalten und verpflichtet sein, weiterhin alle Menschen mit Behinderung zu beschäftigen, die das wollen und können.Es soll aber auch andere Anbieter geben. Die Reform soll die Lage der Menschen mit Behinderung nicht verschlechtern. Das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales (MAIS) beteiligt sich an der Reform des Gesetzes und will darauf achtet, das es im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention gestaltet wird.
IV.1.2.2 Entwicklung eines eigenständigen Bundesleistungsrechts für Menschen mit Behinderungen Der Bund soll an den Kosten für die Eingliederungshilfe beteiligt werden. Die Eingliederungshilfe soll in ihrer bisherigen Form in einem Bundesleistungsgesetz zusammengefasst werden (ein neues SGB). Das Land NRW will sich dafür im Bundesrat einsetzen. Die Eingliederungshilfe muss von den Kreisen und Städten bezahlt werden (überörtlicher Sozialhilfeträger). In NRW gibt es die Besonderheit, dass dies der LWL und der LVR machen. Die Landschaftsverbände bekommen ihr Geld aber auch von den Kreisen und Städten.
Diese Präsentation wurde von Marita Alstede (Werkstatträtin) und Michael Dräger (Vertrauensperson) vom Werkstattrat der Lübbecker Werkstätten erstellt.