150 likes | 292 Views
1. Teil: Allgemeine Fragen. § 2 Die Quellen des Wettbewerbsrechts der Union und Deutschlands. I. Die Wettbewerbsregeln des primären Unionsrechts. 1. Kategorien von Rechtsquellen des Unionsrechts. Unternehmensbezogene Vorschriften der Wettbewerbsregeln des AEUV.
E N D
1. Teil: Allgemeine Fragen § 2 Die Quellen des Wettbewerbsrechts der Union und Deutschlands I. Die Wettbewerbsregeln des primären Unionsrechts 1. Kategorien von Rechtsquellen des Unionsrechts • Unternehmensbezogene Vorschriften der Wettbewerbsregeln • des AEUV a) Das Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV • horizontale Beschränkungen • vertikale Beschränkungen
Freistellung vom Kartellverbot nach Art. 101 Abs. 3 AEUV • Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, Art. 102 AEUV 3. Staatsbezogene Wettbewerbsnormen im primären Unionsrecht • Art. 106 Abs. 1 AEUV: Bindung der Mitgliedstaaten an die Wettbewerbsregeln im Hinblick auf öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten ausschließliche oder besondere Rechte verliehen haben • Die Wettbewerbsregeln gelten in derselben Weise wie für Privatunternehmen auch für öffentliche Unternehmen (vorbehaltlich Art. 106 Abs. 2 AEUV)
Art. 106 Abs. 1 AEUV erfasst tatbestandsmäßig das Verhalten der Mitgliedstaaten gegenüber ihren öffentlichen Unternehmen, nicht das Verhalten der Unternehmen selbst im Wettbewerb; • Die Vorschrift ist nicht unmittelbar anwendbar, da sie keine subjektiven Rechte begründet; unmittelbare Anwendbarkeit anderer Vorschriften wie Artt. 101, 102 AEUV wird dadurch nicht berührt; • Öffentliches Unternehmen: jede rechtlich/organisatorisch verselbständigte Stelle, die wirtschaftlich handelt und auf die die öffent- liche Hand einwirken kann, ohne auf hoheitliche Mittel angewiesen zu sein; • Verbotene Maßnahmen der Mitgliedstaaten: Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art.18 AEUV oder gegen die Wettbewerbsregeln der Artt. 101 ff AEUV (Bsp.: ein Staat verpflichtet seine öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten unter Geltendmachung seines Einflusses in den maßgeblichen Gremien der Rundfunkanstalten, Programmmaterial nur von inländischen Produzenten zu erwerben.)
b) Die Ausnahme des Art. 106 Abs. 2 AEUV zugunsten von Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols aufweisen • Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse • (Beispiele: Einrichtung und Betrieb öffentlicher Fernmeldenetze, • öffentliche Verteilung von Postsendungen, Arbeitsvermittlung, • Versorgung eines Gebietes mit Rundfunksendungen durch • öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten; öffentliche Versorgungs- • leistungen mit Strom und Gas; bestimmte Verkehrsdienst- • leistungen; Tätigkeit einer landwirtschaftlichen Forschungsanstalt) • Nachweis einer besonderen Verpflichtung oder Aufgabe bei der • Erbringung der Dienstleistung (z.B. flächendeckendes Angebot zu • einheitlichen Tarifen, service-public-Konzept des französischen • Rechts)
- Betrauung • Finanzmonopole (Aufgabe: Sicherung einer besonderen Finanz- • quelle für den betreffenden Mitgliedstaat) • Keine Anwendung der Vertragsvorschriften, insbesondere der • Wettbewerbsregeln, wenn deren Anwendung die Erfüllung der • Aufgaben solcher Unternehmen rechtlich oder tatsächlich • verhindern würde. • Rückeinschränkung: Die Ausnahme von der Anwendung der • Vertragsvorschriften darf den Handelsverkehr nicht so stark • beeinträchtigen, daß dies dem Interesse der Gemeinschaft • zuwiderläuft.
c) Beihilferegeln: Artt. 107-109 AEUV • Grundsätzliches Verbot staatlicher Beihilfen wegen ihrer wettbe- • werbsverzerrenden Wirkungen (Art. 107 Abs. 1 AEUV); • Aber weitgehende Ausnahmemöglichkeiten im Katalog des • Art. 107 Abs. 2 und 3 AEUV. • Zur Überwachung der Einhaltung von Art. 107 Abs. 2 und 3 AEUV • weitreichende Kontroll- und Eingriffsbefugnisse der Kommission. • Bemerkenswert: Freistellungsbefugnis des Rates außerhalb des • Rahmens von Art. 107 AEUV, wenn außergewöhnliche Umstände • vorliegen (Art. 108 Abs. 2 S.3 AEUV).
4. Ausnahmebereich Landwirtschaft: Art. 42 AEUV • Anwendung der Wettbewerbsregeln auf die Produktion von Agrarer- • zeugnissen und den Handel damit nur, soweit vom Rat durch Rechts-akt genehmigt. • Über Art. 107 AEUV hinausgehende Befugnis zur Gewährung von Beihilfen an landwirtschaftliche Betriebe durch die Mitgliedstaaten. • Keine weiteren Ausnahmebereiche von der Anwendung der Wettbe-werbsregeln
II. Wettbewerbsrecht in Rechtsakten des sekundären Unionsrechts (Art. 288 AEUV) 1. Verordnungen und Richtlinien als normative Rechtsakte der Union • Verordnung: allgemeine Geltung; umfassende Verbindlichkeit; unmittelbare Geltung b) Richtlinie: keine allgemeine Geltung, i.d.R. nicht unmittelbar anwendbar;
2. Zuständigkeiten zum Erlaß der von Verordnungen und Richtlinien auf auf dem Gebiet des Kartellrechts • Art. 103 Abs.1 AEUV: Zweckdienliche Verordnungen und Richtlinien werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Parlaments erlassen (besonderes Gesetzgebungsverfahren, Art. 289 Abs. 2 AEUV) • Besonderheiten bei den Gruppenfreistellungsverordnungen (Rahmenverordnung durch den Rat; Gruppenfreistellungsverordnung aufgrund gesetzgeberischer Delegation durch die Kommission): Art. 105 Abs. 3 AEUV • Richtlinienkompetenz der Kommission nach Art. 106 Abs. 3: Beachtung der Wettbewerbsregeln durch Mitgliedstaaten in Bezug auf ihre öffentlichen Unternehmen. Vorschrift diente als Kompetenzgrundlage für den Erlass der Telekommunikationsendgeräte- Richtlinie (1988) und der Telekommunikationsdienste-Richtlinie (1990) für die Aufhebung von ausschließlichen Rechten auf diesen Gebieten.
3. Die EU - Fusionskontrollverordnung (FKVO) a) Sinn und Zweck der EU-Fusionskontrolle b) Marktstrukturkontrolle c) Wesentliche Regelungsinhalte • Unternehmenszusammenschluß (Kontrollerwerb, Fusionen, Gemeinschaftsunternehmen) • Präventive Kontrolle • Vollzugsverbot • Beurteilungskriterium für die Zulässigkeit von Unternehmenszusammenschlüssen: erhebliche Behinderung des Wettbewerbs im gemeinsamen Markt durch den Zusammenschluß
4. Gruppenfreistellungsverordnungen zur Durchführung v. Art. 101 Abs. 3 AEUV 5. Vergaberichtlinien der Gemeinschaft a) Kompetenzgrundlage: Artt. 114, 115 AEUV – Rechtsangleichung für das Funktionieren des Binnenmarktes b) Zielsetzung des EU-Vergaberechts: Ausschluß der Diskriminierung von Lieferanten auf dem Binnenmarkt
c) Wesentliche Regelungen • Adressaten: Öffentliche Hand; im Bereich der Energiever- • sorgung, Post und Telekommunikation auch private Unternehmen • Verpflichtung zur gemeinschaftsweiten Ausschreibung von Be- • schaffungsvorhaben ab einem bestimmten Umfang der Maßnahme; • Ausgestaltung des Ausschreibungsverfahrens (offene/beschränkte • Ausschreibung); • Auswahl des Lieferanten aufgrund sachlich nachvollziehbarer, nicht- • diskriminierender und nachprüfbarer Maßstäbe, - Beschwerdemöglichkeit für nicht zum Zug gekommene Bewerber
6. Empfehlungen, Stellungnahmen, Leitlinien, Bekanntmachungen der Kommission gem. Art. 288 Abs. 5 AEUV im Bereich des Kartellrechts • Funktion • Grad an Rechtsverbindlichkeit • Beispiele • Leitlinien zur Anwendung von Art. 81 Abs. 3 EG-Vertrag, Abl. EG 2004 Nr. C 101/97 • Leitlinien zur Anwendbarkeit von Art. 101 AEUV auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit, Abl. EU 2011, Nr. C 11/1 • Erläuterungen zu den Prioritäten der Kommission bei der Anwendung von Art. 82 des EG-Vertrags auf Fälle von Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen, Abl. EU 2009 Nr. C 45/7.
7. Beschlüsse der Kommission gemäß Art. 288 Abs. 4 AEUV (früher: Entscheidungen) • Funktion • Adressatenkreis und Rechtsverbindlichkeit • Beispiele: Art. 7 VO 1/2003 • Bußgeldentscheidungen • Abstellungsentscheidungen • Untersagungsentscheidungen • Feststellungsentscheidungen
III. Rechtsgrundlagen des deutschen Kartellrechts • Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen v. 27.7.1957 i.d.F.vom 15.7.2005 • Gruppenfreistellungsverordnungen des europäischen Kartellrechts gem. § 2 Abs. 2 GWB • Buchpreisbindungsgesetz vom 2.9.2002 • Regulierungsgesetze für bestimmte Wirtschaftssektoren als Wettbewerbsgesetze • Telekommunikationsgesetz (TKG) v. 22.4.2004 (BGBl. 2004 I, 1190) • Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) v. 27. 12.1993 (BGBl.1993 I, 2378) • Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) v. 7.7.2005, BGBl. 2005 I, 3621