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Arbeitstagung und „Dezentralen Informations- veranstaltung zum Rehabilitationssport und Funktionstraining “. 14.11.2009, Hünzingen. Diese Informationsveranstaltung wird gefördert durch:. Verhandlungen mit Leistungsträgern Verträge / Vergütungen Beschwerden.
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Arbeitstagung und„Dezentralen Informations-veranstaltung zumRehabilitationssport und Funktionstraining“ 14.11.2009, Hünzingen
Verhandlungen mit Leistungsträgern Verträge / Vergütungen Beschwerden Die aktuelle Arbeit ist geprägt von:
Dabei geht es nicht (mehr) um: • die praktische Durchführung, • das sinnvolle Engagement der Vereine, • die umfangreiche ehrenamtliche Arbeit, die mit Sportangeboten für behinderte Menschen verbunden sind …
Rehabilitationssport Funktionstraining Beschwerde-Management Informationen zum …
und ein bißchen Überfachliches … Wahl Behindertensportler des Jahres Ehrenamtspauschale VBG-Versicherung Heiner-Rust-Stiftung
Relevante Inhalte/Reaktionen: BSG kippt die zeitliche Begrenzung der Verordnung (hier: von Funktionstraining). VDEK bittet das Bundesministerium für Gesundheit (BfG) um eine Gesetzesänderung. BfG schlägt ein Gespräch aller Beteiligten vor. Regelmäßige Einschaltung des Medizinischen Dienstes soll vermieden werden. Urteil des Bundessozialgerichts (BSG)
Aussagen des vdek am 25.08.2009 An der Rahmenvereinbarung soll festgehalten werden. Die Vorgaben des BSG-Urteils sollen umgesetzt werden. Einstieg (Erstverordnung) bleibt wie bisher möglich. Der Leistungsumfang/die Leistungsdauer kann nicht begrenzt werden. Leistungsumfang soll variabler gestaltet werden. Folgeverordnungen sind möglich, sofern die Maßnahme notwendig, geeignet und wirtschaftlich ist.
Was muss geändert oder angepasst werden? Urteil des BSG vdek macht Vorschlag, Besprechung mit DBS am 10.9. und 3.11.2009 und E Ende Januar 2010…
4.4 In der gesetzlichen Krankenversicherung werden Rehabilitationssport und Funktionstraining solange erbracht, wie die Leistungen im Einzelfall notwendig, geeignet und wirtschaftlich sind. In der Regel erstreckt sich der Leistungsumfang auf die in Ziffern 4.4.1 bis 4.4.3 genannten Zeiträume. Folgeverordnungen sind nach Einzelfallprüfung möglich (vgl. Ziffer 4.4.4). Vorschlag vdek
4.4.1 Rehabilitationssport:In der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt der Leistungsumfang des Rehabilitationssports bis zu 50 Übungseinheiten (Richtwert)), die in einem Zeitraum von bis zu 18 Monaten in Anspruch genommen werden können. Bei einer Bewilligung von weniger als 50 Übungseinheiten ist der vorgenannte Zeitraum angemessen zu verkürzen, um die Zielsetzung des Rehabilitationssports zu erreichen (durchschnittlich 1 Übungseinheit je Woche). Vorschlag vdek Auch alle anderen zeitlichen Begrenzungen (24 Monate im Kinder-Herzsport, 30 im Herzsport, 36 bei schwerer Beeinträchtigung, 12/24 im Funktionstraining) sind entsprechend Richtwerte!
4.4.4 (Längere Leistungsdauer/Folgeverordnung) Eine längere Leistungsdauer ist je nach Einzelfallprüfung möglich, wenn die Leistungen notwendig, geeignet und wirtschaftlich sind.Dies gilt insbesondere auch für Menschen mit geistiger Behinderung und psychischen Erkrankungen. In diesen Fällen sollten in der Regel die Erst- bzw. ggf. weitere notwendige Folgeforderung(en) bei Rehabilitationssport 120 Übungseinheiten in 36 Monaten, in Herzgruppen 90 Übungseinheiten, bei Funktionstraining 24 Monate nicht überschreiten. Vorschlag vdek
4.4.4 Gestrichen wurde der primäre Bezug zu geistiger oder psychischer Krankheit/Behinderung. Also: Auch bei anderen Erkrankungen / Behinderungen ist eine längere Leistungsdauer/Folgeverordnung möglich! Vorschlag vdek
15.2 5. bei Folgeverordnungen ergänzend die Gründe, warum die Verlängerung medizinisch notwendig ist, der Versicherte nicht in der Lage ist die erlernten Übungen selbstständig und eigenverantwortlich durchzuführen, die Rehabilitationsziele bisher nicht erreicht wurden, welche Rehabilitationsziele noch erreicht werden sollen und den erforderlichen Umfang (Dauer/Anzahl der Übungsveranstaltungen). Vorschlag vdek
Wie ist die Nr. 14.2 der Rahmenvereinbarung auszulegen? Das Dauerthema
Leitung der Funktionstrainingsgruppen: auch durch andere qualifizierte Therapeuten (z.B. Diplomsportlehrer/-innen, Masseur/-innen und Medizinische Bademeister/-innen) mit einer von den Rehabilitationsträgern anerkannten Fort-/Zusatzausbildung. 14.2:
Ein (leider) nur niedersächsisches Problem, darum wird es aktuell in Niedersachsen diskutiert …
Ergotherapeuten Masseur u. medizinischer Bademeister Sportwissenschaftler (Diplom, Magister, Bachelor, Master), Fachrichtung Prävention & Rehabilitation Sportlehrer (Staatsexamen, Diplom, Magister, Bachelor, Master) Sport- und Gymnastiklehrer Sportlehrer (Staatsexamen) Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Sportmedizin und/oder Rehabilitationsmedizin Vorschlag der LAG Funktionstraining
Dieses niedersächsische Problem wird zwar aktuell in Niedersachsen diskutiert aber möglicherweise auf Bundesebene entschieden:
14.2 Die Leitung der Funktionstrainingsgruppen kann auch von anderen qualifizierten Therapeuten/-innen, die über eine vergleichbare therapeutische Ausbildung, wie die Übungsleiter nach Ziffer 14.1 verfügen und an einer von den Rehabilitationsträgern anerkannten Fort-/Zusatzausbildung für das Funktionstraining teilgenommen haben. vdek-Vorschlag (Bundesebene):
Ergebnisse? Noch nicht, auch hier muss abgewartet werden, welche Ergebnisse die Gespräche auf Bundesebene bringen. Spätestens im Rundschreiben im November gibt es Informationen!
Niedersächsische Konsequenz der Verhandlungen zur Rahmenvereinbarung: Landesvereinbarung zum Funktionstraining ist zum 31.12.2009 gekündigt worden. Erste Verhandlungsrunde ist am 8.9.09 erfolgt. Neben dem Thema „Dauer der Verordnung“ sollen weitere Punkte ergänzt/aktualisiert werden.
Transparenz der Leistungserbringer: Nicht Kooperationspartner ist anerkannt, sondern der Verein - Werbemaßnahmen, die auf die Leistungspflicht hinweisen, sollen verboten werden: „Der Arzt verordnet, die Kasse bezahlt.“ Neue Struktur der Liste: Auflistung der Orte der einzelnen Angebote der Vereine.
Frühere Beendigung des Funktionstrainings: Wenn TN unregelmäßig erscheint, unbegründet fehlt. Kein Abzug wg. „Papierrechnung“ § 302 gilt zwar, wird aber im Funktionstraining nicht angewandt.
Vergütungen Vergütungsvereinbarung ist ebenfalls gekündigt worden.
Vorschlag LAG: 4,20 € TG 6,00 € WG Vorschlag Leistungsträger: 3,60 € TG 5,05 € WG Hintergrund für diesen Vorschlag: Grundlohnsummensteigerung der Jahre 2009/2010 …
Ergebnisse: Nächster Termin mit den Leistungsträgern ist übermorgen, 16.11.2009, 14.00 Uhr. Aktuelle Informationen erfolgen im Rundschreiben noch im November! Wahrscheinlich wird es hier auch erst nach Abschluss der Verhandlungen auf Bundesebene
Kostenträger nehmen Einfluss auf das Angebot!!! Vereinsautonomie ist „dahin“ … !!Das Wichtigste!!
Mitgliedschaft Zuzahlung Gerätetraining Es bleibt bei den drei bekannten Problematiken:
Mitgliedschaft: Darf nicht verpflichtend gefordert werden, ist aber freiwillig möglich und wird von den Leistungsträgern befürwortet.
Zuzahlung (auch Beitrag) Darf nicht verpflichtend gefordert werden.
Warum ist Mitgliedschaft und Zuzahlung nicht erlaubt? § 31, SGB I Vorbehalt des Gesetzes Rechte und Pflichten in den Sozialleistungs-bereichen dieses Gesetzbuchs dürfen nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zuläßt.
Gerätetraining Ist ausgeschlossen vom Rehabilitationssport und Funktions-training, wenn es vorrangig oder ausschließlich angeboten wird.
Problem: Patient fordert Arzt verordnet Krankenkasse bewilligt Verein hat den Stress …
Konsequenzen: • Streichung von der Liste der anerkannte Vereine • 24.000,-€ Rückzahlung für falsch erbrachte Leistungen • Staatsanwalt ermittelt (Verpflichtung der Leistungsträger nach § 197a, SGB V)
Welche Möglichkeiten hat der Verein, sein Angebot als Leistungserbringer/Verein umfassend den Interessierten weiter zu geben?
BSN hat einen Beratungsleitfaden/ein Beratungsprotokoll erstellt.
Wofür? • Um sicher zu stellen, dass der potentielle Teilnehmer alle Infos erhält. • Um dem Verein die Möglichkeit zu geben, sich gegen Vorwürfe zu wehren. • Aber auch, um dem Verein nochmals kompakt die vereinbarten Grundsätze zum Rehabilitationssport aufzuzeigen.
BSN wird zur Detektei, um das tatsächliche Verhalten / den tatsächlichen Informations-austausch von Verein und Versichertem zu klären. Was passiert im Beschwerdemanagement?
> Versicherte beschwert sich bei ihrer örtlichen Kasse: Ein Jahr Gerätetraining statt Funktionstraining > BSN erhält Brief des Landesverbandes mit pdf, Absender/Unterschrift geschwärzt > Vergrößerung auf 800%: Vorname wird sichtbar, Teilnehmerin identifiziert Beispiel
-> Fakten: - Keine Funktionstrainings-, sondern Rehabilitationssport-Verordnung, - Beratungsprotokoll 2-fach, - Mitgliedschaft eingegangen um am Gerätetraining teilzunehmen, - Teilweise an den Gruppenangeboten bewusst vorbei gemogelt …
um Schaden vom Verein und vom System „Rehabilitations-sport/Funktionstraining“ (= Vereine und BSN) abzuweisen. Warum Beschwerdemanagement?
2010 wird diese Wahl zum 10. Mal durchgeführt. Vereine sind aufgerufen, Kandidaten zu benennen. Die Wahl beginnt Ende Januar 2010 und wir bitten um rege Beteiligung!!! Wahl Behindertensportler des Jahres
Ehrenamtspauschale = Aufwandsentschädigung für geleistete Tätigkeit im Verein Gesetzesgrundlage: § 3, Nr. 26a EStG Unbedingt beachten: Satzungsgrundlage ist erforderlich Wenn Satzungsänderung notwendig, muss diese bis 31.12.2010 durchgeführt sein! Grundsatz: Zahlung einer Aufwandsent-schädigung muss ausdrücklich möglich sein! Ehrenamtspauschale
Auch für z.B. Platzwarte, Reinigungspersonal, Betreuer, Aufsichtspersonal, … Ehrenamtspauschale ist ein Jahresbetrag! Wenn das Ehrenamt und die Übungsleitertätigkeit klar getrennt sind und gesondert vergütet werden, können diese nebeneinander in Anspruch genommen werden. Ehrenamtspauschale
Formulierungsvorschlag für Satzungstext: Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Auszug aus: LSB.Magazin, 9/2009, S. 24 Ehrenamtspauschale
Versicherungsschutz ist für gewählte und beauftragte Ehrenamtliche möglich! gewählte Personen: Ein in der Satzung genanntes Amt wird ausgeübt. Beauftragte Personen: EDV-Beauftragter, Festausschuss, Platzwart, Gerätewart, Kassierer bei Spielen, … VBG-Versicherung