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Handlungsempfehlung der BSJ im BLSV Kreis Traunstein für die Vorlage eines Erweiterten Führungszeugnis nach § 72a SGB VIII.
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Handlungsempfehlung der BSJ im BLSV Kreis Traunsteinfür die Vorlage eines Erweiterten Führungszeugnis nach § 72a SGB VIII
nach dem aktuellen Bundeskinderschutzgesetz benötigen nicht nur Hauptamtliche, sondern auch Neben- und Ehrenamtliche, die sich in der Jugendarbeit engagieren, ein erweitertes Führungszeugnis - je nach Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Kindern und Jugendlichen.
Information § 72a SGB VIII – Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Personen beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 82bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches verurteilt worden ist.
Zu diesem Zweck sollen sich die Vereine bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen - zur Zeit 5 Jahre - von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.
Ziel der Regelung ist, einschlägig vorbestrafte Personen von einer Mitwirkung an der Aufgabenwahrnehmung in der Jugendhilfe fernzuhalten und auszuschließen. Zu bedenken ist allerdings, dass auch hierdurch ein vollumfänglicher Schutz nicht gewährleistet werden kann.
Der Gesetzgeber hat sich also dafür entschieden, auch für ehren- und nebenamtlich Tätige eine Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisse vorzuschreiben. Ein erweitertes Führungszeugnis ist vorzulegen, wenn die ehren- oder nebenamtlich Tätigen • in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Minderjährige beaufsichtigen, betreuen, erziehen bzw. ausbilden oder vergleichbare Kontakte zu diesen haben und • die dadurch entstehenden Kontakte nach Art, Intensität und Dauer (qualifizierte Kontakte) die Einsichtnahme in ein Führungszeugnis erfordern http://www.bsj.org/fileadmin/pdfs/Projekte/PsG/2013_08_01_fuehrungszeugnis_ja_oder_nein.pdf
Ebenso ist vom Gesetzgeber vorgesehen, • dass das Amt für Kinder, Jugend und Familie • mit den jeweiligen Trägern der freien Jugendhilfe • also allen Vereinen mit Jugendarbeit – • Vereinbarungen zum Schutz der Kinder und Jugendlichen abschließen sollen. • Diese Vereinbarung wird mit den Vereinen abgeschlossen, • da diese unmittelbar mit Kindern und Jugendlichen • arbeiten und den Schutzauftrag dafür haben. • Diese Vereinbarung wird zusätzlich • - neben der Einsicht in die erweiterten Führungszeugnisse - • direkt von den Vereinen mit dem Landratsamt abgeschlossen.
Handlungsempfehlung, hier evtl. eine Vereinsversammlung einzuberufen und nicht nur die betroffenen Ehrenamtlichen, sondern auch alle weiteren Mitglieder und vor allem die Eltern über die gesetzliche Regelung zu informieren und ggf. in diesem Rahmen auch gleich ein Präventionskonzept – das 2010 von der Bayerischen Sportjugend im BLSV erarbeitet wurde – vorzustellen und möglichst einzuführen
Infos hier: http://www.bsj.org/fileadmin/pdfs/Projekte/PsG/PsG_Selbstverpflichtung_Muster_Sportverein.pdf http://www.bsj.org/fileadmin/pdfs/Projekte/PsG/PsG_Gebrauchsanleitung_Sportverein.pdf
Der Verein erfasst alle seine Übungsleiter, auf die die eben genannten Regelungen zutreffen und schreibt alle mit der Aufforderung zur Vorlage des erweiterten Führungszeugnis - mit dem Hinweis auf Gebührenfreiheit – an Hier gibt es 2 Möglichkeiten:
Für diejenigen, die auch in der Gemeinde/Stadt mit dem Vereinssitz wohnen, kann eine Sammelliste verwendet werden: http://www.traunstein.com/wTraunstein/verwaltung/formulare.php?navanchor=2110059#jugendamt Für alle Weiteren gilt die Beantragung beim zuständigem Einwohnermeldeamt: http://www.traunstein.com/wTraunstein/verwaltung/formulare.php#jugendamt
Das erweiterte Führungszeugnis wird dann entweder gesammelt oder von jedem ehrenamtlich Tätigen persönlich beim zuständigen Einwohnermeldeamt beantragt und wird auch persönlich zugesandt. Die Vorlage dieses Führungszeugnisses erfolgt dann bei einem Beauftragten in der Wohnortgemeinde des Antragstellers.
Der Beauftragte nimmt Einsicht und vermerkt dann auf einem Bestätigungsschreiben, dass hier keine Eintragungen - die einen Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen vorsehen, siehe oben - vorliegen und gibt dem Antragsteller das erweiterte Führungszeugnis , sowie das Bestätigungsschreiben mit.
Eine Vorlage eines Bestätigungsschreibens: http://www.traunstein.com/wTraunstein/verwaltung/formulare/kinder_jugend_familie/bescheinigung_gemeinde.doc
Diese Bestätigungsschreiben werden dann vom Vereinsbeauftragten dementsprechend archiviert. http://www.bsj.org/fileadmin/pdfs/Projekte/PsG/Vorlage_zur_Abfrage_und_Archivierung_von_Fuehrungszeugnissen.pdf Mit dieser Vorgehensweise wird die ehrenamtliche Tätigkeit, zumindest in diesem Punkt etwas entlastet und vor allem ist der Datenschutz somit gewährleistet.
Hier nichts zu tun geht nicht – da es sich um ein Bundesgesetz handelt. Einen Generalverdacht gegenüber allen Ehrenamtlichen zu hegen liegt hier auch nicht vor – die Vereine sollten die Chance nutzen, hier transparent zu handeln und die Prävention von sexueller Gewalt im Vereinsleben umsetzen.