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Ich entscheide nach bestem Wissen und Gewissen …..!

Ich entscheide nach bestem Wissen und Gewissen …..!. Geht das so ohne weiteres?. Art 28 GG. ….Vertretung, die aus freien, direkten und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Also: Jedermann ! Unabhängig vom Beruf und von der Ausbildung. Rechtsstaatsgebot.

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Ich entscheide nach bestem Wissen und Gewissen …..!

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Presentation Transcript


  1. Ich entscheide nach bestem Wissen und Gewissen…..! Geht das so ohne weiteres?

  2. Art 28 GG • ….Vertretung, die aus freien, direkten und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. • Also: Jedermann ! Unabhängig vom Beruf und von der Ausbildung

  3. Rechtsstaatsgebot • Alle Entscheidungen des Staates müssen rechtmäßig sein (Art 28,1 GG) • Auch die der Gemeindevertre- tungen, Ausschüsse pp ! • Problem: rechtsunkundige GV

  4. Goethes Faust • Das erste steht uns frei, beim zweiten sind wir Knechte…..! • Kennen Sie Ihre Pflichten? • Sind Sie in Ihren Aufgaben geschult worden?

  5. Historischer Exkurs • Griechisches Staatswesen • Der Staat kann kein Unrecht begehen, nur die Personen, die für ihn tätig werden • Römisches Reich • Ähnlich, der Staat sah sich als unfehlbar, anders: handelnde Personen

  6. Mandatstheorie • Der Landesherr haftet für seine Beamten, wenn sie seinen Anordnungen folgen und Unrecht begehen • Sonst nicht !

  7. Historischer Ursprung der Haftung des Staates für rechtswidriges Verhalten (ALR)

  8. Das allgemeine preußische Landrecht von 1794 Wer ein Amt übernimmt, muss auf die pflichtgemäße Führung desselben die genaueste Aufmerksamkeit widmen. Jedes dabei begangene Versehen, welches bei gehöriger Aufmerksamkeit und nach den Kenntnissen, die bei der Verwaltung des Amtes erforderlich werden, hätte vermieden werden können und sollen, muss er vertreten. Doch was bedeutet dies?

  9. Hier aus folgt: • Auch der „normale“ GV muss „rechtskundig“ sein, um rechtmäßige Entscheidungen zu gewährleisten • Kann man das von jedem GV verlangen? • Ja! Art 28 GG (Rechtsstaat)

  10. Was ich wissen muss, um rechtmäßig handeln zu können? • Wann kann ich frei entscheiden? • Wann gibt es rechtliche Vorgaben, die ich einhalten muss? • Gesetze, Verordnungen, Satzungen

  11. Beispiele: • Gemeinde plant einen Sportplatz + • Gemeinde baut neue Schule + • Gemeinde versagt Einvernehmen für Bauantrag - • Bei Entscheidungen auf Grund von Rechtsnormen den Entscheidungsspielraum prüfen! • Aber wie ?

  12. Exkurs:Formelles muss sein……! Unterschied beim Lesen von Vorschriften Ist-Vorschriften Soll-Vorschriften Kann-Vorschriften Was ist der Unterschied? § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § §

  13. IV. Beispiele für Rechtsnormen: Die Gemeinde muss die Einwohner/Innen über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft unterrichten.. §16 a GO Die Gemeindevertretung soll mindestens einmal im Vierteljahr einberufen werden § 34 GO Ortsgestaltungssatzung Von der vorgeschriebenen Reetbedachung kann bei Gebäuden in zweiter Baureihe abgewichen werden….

  14. I. Ist-Vorschrift muss zwingend beachtet werden § 33 GO Der Bürgermeister „hat“ einem rechtswidrigen Beschluss zu widersprechen.

  15. Andere Beispiele: Ist-Vorschrift • Gemeinde unterrichtet die Öffentlichkeit…….. • Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen…. • Bgm muss eine Angelegenheit auf die Tagesordnung setzen…… • § 34 BauGB !!!!!!! • Bebauungsplan

  16. Ist- Vorschriften Konsequenz: Bürger hat einen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Entscheidung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Vorsicht: Bei fehlerhaften Entscheidungen besteht immer die Gefahr von Ansprüchen!

  17. Soll- Vorschrift • Entspricht der Ist-Vorschrift, aber: • In begründeten Ausnahmefällen kann abgewichen werden • Beispiel: • GV soll mindestens einmal im Vierteljahr einberufen werden

  18. Kann- Vorschrift • Hohes Ermessen! • Fast: Freiheit in der Entscheidung • Aber: Pflichtmäßigkeit, 0bjektiv, sachgerecht, kein Ermessensmissbrauch • Keine Über- oder Unterschreitung des Ermessens

  19. Beispiele Kann-Vorschrift • GV kann …. Zulassung eines Bürgerentscheids beschließen • Von der vorgeschriebenen Reetbedachung kann abgewichen werden, wenn das einheitliche Straßenbild nicht beeinträchtigt wird • GV kann die Grundsteuerzahlung stunden….

  20. III. Ermessensvorschriften Höheres Maß an Entscheidungsfreiheit. Ermessen muss aber sachgerecht / pflichtgemäß ausgeübt werden. § 73 Landesverwaltungsgesetz Insbesondere dürfen keine Ermessensfehler vorliegen. Diese sind z.B. Unterschreitung, Überschreitung oder Nichtgebrauch des Ermessens sowie die Berücksichtigung sachfremder Erwägungen.

  21. Weitere Beispiele • Stundungssatzung der Gemeinde: • Bei der Stundung von Beträgen über 5.000 € ist eine dingliche Sicherung des Anspruchs erforderlich.

  22. Bei der Stundung von Forderungen zwischen 2.000 € und 5.000 € soll eine dingliche Sicherung der Forderung erfolgen.

  23. Steuerzahlungen bis 2.000 € können gestundet werden, wenn die Zahlung der Steuer gesichert erscheint. • Die Frist soll nicht länger als 6 Monate betragen. Sie kann im Einzelfall verlängert werden.

  24. Also: • Ich entscheide nach bestem Wissen und Gewissen……. • geht – leider - nicht immer!

  25. Amtshaftung Das Damoklesschwert über dem Ehrenamt?

  26. Aufbau des Seminars Teil 1 Rechtliche Grundlagen Allgemeine Rechtsgrundlagen Welche Amtspflichten gibt es? Beispiele für Amtspflichten Exkurs: Materielle Unterschiede bei Rechtsnormen Persönliche Haftungen Versicherungsschutz

  27. Der historische Hintergrund allg. preussisches Landrecht Der Ausschluss einer Haftung des Staates beruhte auf dem Gedanken: Der Staat als Organisation selbst könne gar nicht unrechtmäßig handeln. Pflichtverletzungen von Beamten können diesen deshalb nur höchst selbst zugeordnet werden. Daher die ausschließlich persönliche Haftung.

  28. Heutige Rechtsgrundlage § 839 Abs. 1 BGB „Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen“

  29. Beamtenbegriff des § 839 BGB Beamter im haftungsrechtlichen Sinne des § 839 BGB ist grundsätzlich jeder der ein öffentliches Amt / Aufgabe innehat; Also auch der Gemeindevertreter / Mitglied des Ausschusses und z.B. Gemeindewehrführer Schiedsmann Wahlhelfer Ortsbeiräte

  30. Aber… (sog. Flucht ins Privatrecht) …fallen darunter auch Baufirmen/ Baustellenabsicherungen auf Strassen? Nach der (umstrittenen) Werkzeugtheorie fällt sogar jede Person, die nach Weisung der Verwaltung, sozusagen als ihr Werkzeug oder ihr verlängerter Arm auftritt, unter den haftungsrechtlichen Beamtenbegriff.

  31. Beispiele für Amtspflichten Rechtmäßiges Handeln Artikel 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip) d.h. die strikte Beachtung eindeutiger Vorschriften Problem: Kenntnis der Rechtsprechung ! Besonders brisant bei Ist-Vorschriften! z.B.: wenn ein Bebauungsplan ein Vorhaben zulässt, muss genehmigt werden

  32. Beispiele für Amtspflichten Fehlerfreie Ermessensausübung Kann-Vorschrift wird nicht beachtet oder das Ermessen fehlerhaft ausgeübt z.B. durch sachfremde Erwägungen Stundungsantrag wird einfach abgelehnt…. Ordnungsgemäße Auskünfte Der Bürgermeister gibt in einer Bausache eine falsche Auskunft /Abbrennen von Reet…!/Garagenbau

  33. Schnelle Sachentscheidung Unbegründetes Zurückstellen eines Bauantrags im BauA und der durch die Verzögerung entstandene Verzugsschaden Beispiele Insel Sylt !!!!

  34. Beispiele für Amtspflichten VerschwiegenheitspflichtIm FinA wird ein Stundungsantrag eines Gewerbetreibenden behandelt, darüber plaudert ein GV. Die Bank lehnt daraufhin dem Gewerbetreibenden die Verlängerung eines Kredit ab Zuständigkeit Der Bauausschussvorsitzende (oder Bgm) erklärt einem Bürger, seine Garage sei genehmigungsfrei und bestätigt ihm dies schriftlich

  35. Beispiel Bauantrag • Bearbeitung wird verzögert, bleibt ohne Grund liegen • Baugenehmigung verzögert sich • Festpreisgarantie läuft aus, Preis erhöht sich massiv

  36. Die Pflicht zur Beachtung der Rechtsprechung am Praxisbeispiel Lückenschließung im Baurecht Rechtsprechung zur Größe der Frontlänge hat sich von 80 m auf 120 m geändert Der BauA lehnt Antrag (100 m) ab……. Frage: kann der Ehrenamtler das wissen? Muss er es wissen?

  37. III. Ermessensvorschriften Höheres Maß an Entscheidungsfreiheit. Ermessen muss aber sachgerecht / pflichtgemäß ausgeübt werden. § 73 Landesverwaltungsgesetz Insbesondere dürfen keine Ermessensfehler vorliegen. Diese sind z.B. Unterschreitung, Überschreitung oder Nichtgebrauch des Ermessens sowie die Berücksichtigung sachfremder Erwägungen.

  38. Grundsatz Grundsätzlich begründet der § 839 BGB die persönliche Haftung des Beamten. Diese Regelung wird durch Art. 34 Satz 1 GG ergänzt, welche die Haftung auf die Anstellungskörperschaft übergehen lässt. „Verletzt jemand in Ausübung eines öffentliches Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich ..….die Körperschaft..„

  39. Aber der Rückgriff In Artikel 34 Satz 2 GG heißt es jedoch: „Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten.“ Grundsätzlich soll der Beamte nicht ständig Angst haben müssen, in die Haftung für sein Tun genommen zu werden. Sinnbildliches Ziel ist ein entscheidungsfreudiger Beamter. Jedoch ist es unter bestimmten Verschuldensvoraussetzungen der Anstellungskörperschaft nicht zuzumuten, die Haftung alleine zu übernehmen.

  40. Wann spricht man von Vorsatz? Definition: Vorsatz liegt vor, bei einem mit Wissen und Wollen herbeigeführten, rechtswidrigen Erfolg. D.h. mit Absicht eine falsche Entscheidung herbeiführen, in Kenntnis der entstehenden Rechtswidrigkeit.

  41. Welche Pflichten können im Ehrenamt verletzt werden. Keine direkte Aufzählung in der GO Verstreut in vielen Einzelvorschriften Entwicklung durch Rechtsprechung Wichtig ist jedoch: Unkenntnis schützt nicht vor Haftung!

  42. Was ist die Folge von Verstößen? z.B. bei Befangenheit nach § 22 GO Evtl. Rechtswidrigkeit des Beschlusses, zum Teil mit der Folge der Unwirksamkeit Problem Bebauungspläne!!!! Aber: Heilung nach 1 Jahr ! Sanktion: Ordnungswidrigkeit gegenüber dem GV, der sich nicht gemeldet hat

  43. Versicherungsschutz Die meisten Kommunen sind Mitglied im KSA, dem Kommunalen Schadensausgleich. Der einzelne Beamte hat jedoch bei einem Rückgriff das Problem, dass in den Fällen der persönlichen Haftung, also bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, keine Versicherung zahlt oder zahlen würde.

  44. Der gemeindliche Bauausschuss An die Mitglieder des Bauausschusses sind durch die Komplexität des Rechtsgebiet sehr hohe Anforderungen gestellt. Erschwerend wirkt, dass bei fehlerhaften Entscheidungen schnell erhebliche Schäden entstehen können.

  45. Wo hat der BauA noch Freiheiten? Bebauungsplangebiete § 34 BauGB Innen- bereich § 35 BauGB Außen- bereich

  46. § 34 Innenbereich Rechtsgrundlage BauGB Wird oft als Ermessen gesehen ABER: Rechtsentscheidung!

  47. Wortlaut § 34 BauGB • „Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn……. • nach Art und Maß der baulichen Nutzung, • der Bauweise und • der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, • in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und • die Erschließung gesichert ist • das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. „

  48. Einzelne Personen in der GV? Besonders fachkundige GV halten sich aus der Beratung heraus? Anwalt schweigt…..!? Sonderfälle der Haftung Nachweis des Verhaltens durch das Protokoll?

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