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Basisdaten Titel: Sortenschutzgesetz Abkürzung: SortSchG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Gewerblicher RechtsschutzFNA: 7822-7 Ursprüngliche Fassung vom: 11. Dezember 1985(BGBl. I S. 2170) Inkrafttreten am: 18. Dezember 1985 Neubekanntmachung vom: 19. Dezember 1997 Letzte Änderung durch: Art. 8 G vom 7. Juli 2008(BGBl. I S. 1191, 1208) Inkrafttreten derletzten Änderung: 1. September 2008(Art. 10 G vom 7. Juli 2008) Im Sortenschutzgesetz(SortSchG) werden Voraussetzungen und Inhalt des Sortenschutzes geregelt (Abschnitt 1). Weiterhin werden die Aufgaben und Zuständigkeiten des Bundessortenamtes festgelegt (Abschnitt 2). Auch das genaue Verfahren zur Erlangung und Erhaltung des Sortenschutzes einer Sorte und mögliche Änderungen sind klar niedergeschrieben (Abschnitt 3). Unter Abschnitt 4 werden die Verfahren vor Gericht geregelt und unter Abschnitt 5 geht man auf Rechtsverletzungen ein.
Abschnitt 1 Voraussetzungen und Inhalt des Sortenschutzes § 1 Voraussetzungen des Sortenschutzes (1) Sortenschutz wird für eine Pflanzensorte (Sorte) erteilt, wenn sie 1. unterscheidbar, 2. homogen, 3. beständig, 4. neu und 5. durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeichnet ist. (2) Für eine Sorte, die Gegenstand eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes ist, wird ein Sortenschutz nach diesem Gesetz nicht erteilt.
§ 13 Dauer des Sortenschutzes Der Sortenschutz dauert bis zum Ende des fünfundzwanzigsten, bei Hopfen, Kartoffel,Rebe und Baumarten bis zum Ende des dreißigsten auf die Erteilung folgenden Kalenderjahres.