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Repetitorium aus Unternehmensrecht I Allgemeine Bestimmungen, unternehmensbezogene Geschäfte. Dr. Sixtus-Ferdinand Kraus Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht. Termine (17.00-20.00). 1.2. U 11 2.2. U 11 3.2. U 11 4.2. U 21 7.2. Sem 10 8.2. Sem 10 9.2. Sem 21.
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Repetitorium aus Unternehmensrecht IAllgemeine Bestimmungen, unternehmensbezogene Geschäfte Dr. Sixtus-Ferdinand Kraus Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht
Termine (17.00-20.00) • 1.2. U 11 • 2.2. U 11 • 3.2. U 11 • 4.2. U 21 • 7.2. Sem 10 • 8.2. Sem 10 • 9.2. Sem 21
Unternehmensrecht • Teil des Privatrechts • Sonderprivatrecht der Unternehmer und des unternehmerischen Rechtsverkehrs • vgl Art 4 Satz 1 EVHGB „In Handelssachen sind die Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Rechts nur insoweit anzuwenden, als nicht die besonders für Handelssachen geltenden Gesetze etwas anderes bestimmen.“
Prinzipien • einfachere und schnellere Abwicklung (§§ 355-357, 377 UGB) • erweiterte Selbsthilfe (§§ 368, 373 f UGB) • Vertrauens- und Verkehrsschutz (§§ 15, 50 UGB) • Prinzip der Entgeltlichkeit (insb§ 354 UGB)
Rechtsquellen • Gesatztes Recht • insb UGB • Unternehmensgewohnheitsrecht • vgl Art 4 EVHGB „[…] Unter diesen Gesetzen ist auch das Gewohnheitsrecht zu verstehen.“ • consuetudo + opinio iuris • Verhältnis zum gesatzten Recht?
Rechtsquellen • Unternehmensbrauch • consuetudo + opinio usus • Feststellung ist Tatfrage • Nachweis insb durch Gutachten der WKO • Ö-Normen
§ 1Unternehmer - „Unternehmer ist, wer ein Unternehmen betriebt“ • Begriffsdefinition Unternehmen § 1 Abs 2 UGB • „Jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein“ • wirtschaftliche Tätigkeit • umfasst auch Land- Forstwirtschaft sowie freiberufliche Tätigkeit • selbständige Tätigkeit • rechtliche nicht wirtschaftliche
§ 1Unternehmer • auf Dauer angelegte Organisation • Handlungs- Aktionssystem • Absicht sich fortlaufende Einnahmequelle zu schaffen • nicht bloß vorübergehende Tätigkeit • keine Gewinnerzielungsabsicht • hl verlangt aber Entgeltlichkeit • Problem bei Spendenvereinen, NPO, etc
§ 1Unternehmer • Betreiber ? • jener, in dessen Namen die Geschäfte abgeschlossen werden • Voraussetzung der Unternehmereigenschaft ist die Rechtsfähigkeit, nicht aber die Geschäftsfähigkeit • Natürliche und juristische Personen • Juristische Personen des öffentlichen Rechts? • Unternehmereigenschaft: • nicht Organmitglieder sondern Verband • nicht gesetzliche Vertreter sondern Vertretener • Nicht Gesellschafter sondern Verband • GesbR ? • Rsp zum KSchG nimmt für bestimmte GmbH-Gesellschafter die Unternehmereigenschaft an, ist im UGB nicht einschlägig
§ 1Unternehmer • Sonderprobleme: • Rechtmäßigkeit der Tätigkeit (§ 6 UGB) • Mischtätigkeit • Größe des Unternehmens
§ 2 Unternehmer • sofern Rechtsform nach § 2 UGB gewählt -> Unternehmer unabhängig ob tatsächlich Unternehmen betrieben wird • AG, GmbH, Sparkasse, EWIV, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, VVaG, SE, SCE • OG/KG ? • Vereine ? • Privatstiftung ?
§ 3 Unternehmer • Es wird die Unternehmereigenschaft für Personen fingiert, die • zu Unrecht ins FB eingetragen sind • und unter ihrer Firma handeln • abstrakter Verkehrsschutz • kommt nicht auf Gutgläubigkeit d Dritten an • Dritter kein Wahlrecht
Scheinunternehmer kraft Auftretens • nicht gesetzlich geregelt • basiert auf allgm Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung • äußerer Tatbestand • Zurechenbarkeit • Kausalität • Gutgläubigkeit des Dritten • Dritter hat Wahlrecht, aber keine Rosinentheorie
Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft • § 1 Unternehmer • mit Aufnahme des Geschäftsbetriebs • auch schon bei Vorbereitungsgeschäften • aber § 343 Abs 3 UGB • endgültige Einstellung des Geschäftsbetriebs • Achtung §§ 3 und 15 UGB • § 2 Unternehmer • mit Entstehung der Rechtspersönlichkeit • mit Vollbeendigung • Vorgesellschaft ? • § 3 Unternehmer • Mit unzutreffender Eintragung und Löschung • Achtung § 15 UGB
Anwendung 1., 3., 4. Buch UGB • Unternehmensbegriff erfasst auch Land-Forstwirtschaft und freie Berufe • Unternehmensbegriff unabhängig von Unternehmensgröße • aber Bestimmungen des UGB finden nicht auf alle Unternehmer im gleichen Umfang Anwendung • vgl §§ 4, 189, 343 UGB
Anwendungsbereich 1. Buch (§ 4 UGB) • 1. Buch ab 2. Abschnitt gilt nicht für • Freiberufler • können sich aber durch FB-Eintragung unterwerfen, sofern standesrechtlich zulässig • Land- und Forstwirte • können sich aber durch FB-Eintragung unterwerfen • sowohl hinsichtlich Land- Forstwirtschaft, als auch Nebengewerbe
Anwendungsbereich 3. Buch (§ 189 UGB) • ist anzuwenden auf • Kapitalgesellschaften • unternehmerische verdeckte Kapitalgesellschaften • alle anderen Unternehmer wenn sie Schwellenwerte nach § 189 Abs 2 UGB überschreiten • nicht aber • Land- Forstwirtschaft und Freiberufler • Außer wenn verdeckte Kapitalgesellschaft
Anwendungsbereich 4. Buch (§ 343 UGB) • ist anzuwenden auf • alle Unternehmer (§§ 1-3 UGB) • alle juristischen Personen des öffentl. Rechts
Firmenbuchrecht- Grundlagen - • Def: „Ein von den Gerichten im Außerstreitverfahren geführtes öffentliches Register über bestimmte im Geschäftsverkehr wichtige Tatsachen zum Zweck ihrer Offenlegung“ • faktisch vom Bundesrechenzentrum geführte Datenbank • Zweck: § 1 Abs 2 FBG „[…] dient der Verzeichnung und Offenlegung von Tatsachen, die nach diesem Bundesgesetz oder nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften einzutragen sind“
Firmenbuchrecht- Aufbau; Verfahren - • Aufbau • Hauptbuch (Eintragungen) • Urkundensammlung (Aufbewahrung von Urkunden) • Zuständigkeit: • sachlich: • mit HS betrauten Gerichtshöfe I. Instanz (= LG; in Wien HG) • örtlich: • Hauptniederlassung • Einzelrichter • zumeist aber Rechtspfleger (§ 22 RpflG) • Parteistellung • nur unmittelbar Betroffene • antizipierte Parteistellung (§ 15 Abs 2 FBG)
Firmenbuchrecht- Verfahren - • Mitwirkung gesetzlicher Interessensvertretungen (§ 14 FBG) • IdR Verpflichtung zur Anmeldung • schriftlich + öffentlich beglaubigt • bestimmt (§ 16 FBG) • Ausnahme vereinfachte Anmeldung (§ 11 FBG) • nur in Ausnahmen von Amts wegen (§ 10 FBG)
Firmenbuchrecht- Wer ist einzutragen - • alle Rechtsträger gem § 2 FBG • Einzelunternehmer • OG/KG, EWIV • AG, SE, GmbH • Gen, SCE, VVaG • Sparkassen, Privatstiftungen • sonstige zur Eintragung vorgesehenen • GesbR ? • Vereine ? • ausländische Rechtsträger (§ 12 UGB) • Eingetragene erhalten FB-Nummer (§ 14 UGB)
Firmenbuchrecht- Was ist einzutragen - • allgemeine Tatsachen (§ 3 Abs 1 FBG) • FB-Nummer, Firma, Rechtsform, Sitz, Geschäftsanschrift, Geschäftszweig, Zweigniederlassung,…. • spezielle Tatsachen (§ 3 Abs 2, § 4 ff FBG) • Änderungen (§ 10 FBG) • zu unterscheiden zwischen • fakultativen Eintragungen (§ 4 Abs 2 u 3 UGB) • obligatorischen Eintragungen (§ 53 UGB) • Bedeutung: Registerzwang (§ 24 FBG); § 15 Abs 1 UGB
Firmenbuchrecht • konstitutiv • begründen ein Recht/-verhältnis • deklarativ • dokumentiert ein bereits bestehendes Recht/-verhältnis • Beurteilung hat im Hinblick auf die Rechtsfolgen zu erfolgen!
Firmenbuch- Wirkung wahrer Eintragungen § 15 Abs 2 UGB - • sogenannte „positive Publizität“ • betrifft inhaltlich richtige/wahre Eintragungen • muss sich Dritter entgegenhalten lassen • aber 15-tägige Schonfrist ab Bekanntmachung • zu prüfen, ob Dritten zumutbar war ins FB Einsicht zu nehmen
Firmenbuch- Wirkung fehlender Eintragungen § 15 Abs 1 UGB - • sogenannte „negative Publizität“ • betrifft nur eintragungspflichtige Tatsachen • nicht eingetragen und/oder bekannt gemacht worden • kann Dritten nicht entgegengehalten werden, wenn dieser keine positive Kenntnis von der Tatsache hatte • Rechtsfolge • Dritter hat Wahlrecht (Rosinentheorie?) • Auch bei nicht eingetragener Vortatsache?
Firmenbuch Wirkung ursprünglich unrichtiger Eintragungen § 15 Abs 3 UGB • betrifft nur ursprünglich unrichtige Eintragungen • baut auf Rechtsscheinhaftung auf • unrichtige Eintragung veranlasst oder schuldhaft nicht beseitigt • Dritte setzt eine Vermögensdisposition • Dritter muss gutgläubig sein • Rechtsfolge • Dritter hat Wahlrecht (Rosinentheorie?)
Firma • Def. § 17 UGB • „[…] der ins FB eingetragene Name eines Unternehmers, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt“ • kann nur haben wer Unternehmer + FB eingetragen • OG/KG ? • zu unterscheiden von: • Firmenschlagwort (Metro) • Firmenabkürzung (VÖEST) • Geschäfts- Etablissementbezeichnung (Schutzengelapotheke) • Marke • besteht aus Firmenkern und Firmenzusatz
Firma • Kennzeichnungseignung • Betrifft Namensfunktion • Artikulierbarkeit • Buchstaben zulässig • IBC GmbH, UTEC GmbH, HM & A GmbH • unzulässig Aneinanderreihen von gleichen Buchstaben • AAA AAA AAA AB Lifesex-TV.de GmbH • bei Sonderzeichen verschwimmen die Grenzen • zulässig „!“, „?“, „&“ • unzulässig ~ * // _ (mister*lady GmbH) • bei @ ist zu differenzieren • zulässig wenn als engl. bei • unzulässig wenn als moderne Schreibweise
Firma- Firmenkern - • Unterscheidungskraft • Eignung einen Unternehmer von einem anderen zu unterscheiden • nicht bei bloßen Branchen-, Gattungsbezeichnungen • Bau-GmbH, Handels-OG • können aber Verkehrsgeltung und dadurch Unterscheidungskraft erlangen
Firma- Firmenkern - • Irreführungsverbot • Keine Fehlvorstellungen über wesentliche geschäftliche Verhältnisse • Beurteilung anhand des „kritischen, aufmerksamen und umsichtigen Durchschnittsadressaten“ • § 20 UGB • EinzelU, OG/KG nur Namen der Vollhafter
Firmenzusätze • Rechtsformzusatz • Einzelunternehmer -> „eingetragener Unternehmer/in“; „e.U.“ • Offene Gesellschaft -> „Offene Gesellschaft“; „OG“ • Freiberuflerzusatz • Filialzusatz • Liquidationszusatz
Firmengrundsätze • Firmeneinheit • Firmenöffentlichkeit (§ 3 Z 2 FBG) • Firmenkontinuität • durchbricht Grundsatz der Firmenwahrheit, soweit schützenswerte Verkehrsinteressen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt
FirmenR im subjektiven Sinn • § 37 UGB • Unterlassungsanspruch gegen unbefugten Gebrauch im Geschäftsverkehr • § 43 ABGB • Namensschutz • § 9 UWG • § 24 FBG
Geschäftspapiere (§ 14 UGB) • ins FB eingetragene Unternehmer • Geschäftspapier u Bestellscheine • allg. und spezielle Angaben • wie sind Angaben zu machen? • Verletzung -> § 24 FBG
Stellvertretung- zivilrechtliche Grundsätze - • „Wer handelt, handelt für sich selbst“ • allg. Voraussetzungen • Offenlegung • Vertretungsmacht • gesetzliche, organschaftliche, rechtsgeschäftliche (Vollmacht) • Geschäftsfähigkeit • Handeln ohne Vertretungsmacht (falsus procurator) ≠ Missbrauch der Vertretungsmacht
Stellvertretung- Prokura - • Von einem ins FB eingetragenen U. erteilte umfänglich gesetzlich festgelegte, unbeschränkbare, unübertragbare, widerrufbare Vollmacht • Vollmachtgeber: eingetragener U. • Bevollmächtigter: natürliche Person; auch wenn beschränkt geschäftsfähig ? • ausdrücklich vom Unternehmer erteilt • Zustimmungspflicht? • ins FB einzutragen + Musterzeichnung
Stellvertretung- Prokura - • Umfang (§ 49 UGB) • Gerichtliche und außergerichtliche Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Unternehmens mit sich bringt • Ausnahmen • stellvertretungsfeindliche Geschäfte • Grundlagengeschäfte • Privatgeschäfte • Immobiliarklausel (§ 49 Abs 2 UGB) • Umfang gegenüber Dritten unbeschränkbar • Filialprokura
Stellvertretung- Prokura - • Arten • Einzelprokura • Gesamtprokura • Gemischte Gesamtprokura • Beendigung • eintragungspflichtig
Stellvertretung- Handlungsvollmacht - • Von Unternehmer erteilte Vollmacht, die nicht Prokura • Vollmachtgeber: Unternehmer • Bevollmächtigter: natürliche Person • beschränkte Geschäftsfähigkeit und juristische Person? • Erteilung auch schlüssig
Stellvertretung- Handlungsvollmacht - • Umfang • Generalhandlungsvollmacht • alles was der Betrieb eines derartigen Unternehmens gewöhnlich mit sich bringt • sonstige Beschränkungen gelten nicht gegenüber gutgläubigen Dritten • Verbraucher (§ 10 KschG) • Unternehmer • Arthandlungsvollmacht • Einzelhandlungsvollmacht • Ladenvollmacht
Unternehmensübertragung - Grundlagen - • share deal ≠ asset deal • Unternehmensbewertung • Unternehmen kann Gegenstand des Verpflichtungsgeschäfts sein, aber bei Verfügungsgeschäft Spezialitätsgrundsatz • § 3 AVRAG, §§ 2, 12a MRG, § 69 VersVG
Unternehmensübertragung - § 38 UGB - • Voraussetzungen • Unternehmen • Fortführung d Unternehmens • Erwerb unter Lebenden • Unwirksamkeit dieses Rechtsgeschäfts ? • Rechtsfolgen (dispositiv) • Übergang der unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse • Vertragsverhältnisse, gesetzliche Schuldverhältnisse, isolierte Verbindlichkeiten und Forderungen, Sicherheiten • § 343 UGB, nicht höchstpersönliche
Unternehmensübertragung - Widerspruchsrecht § 38 Abs 2 UGB - • Dritter gegen Übergang des Vertragsverhältnisses • binnen 3 Monaten ab Mitteilung • Sofern widerspricht -> bleibt das Rechtsverhältnis mit dem Veräußerer besteht • Schwebezustand Erfüllung sowohl gegenüber Veräußerer als auch Erwerber
Unternehmensübertragung - Erwerberhaftung § 38 Abs 4 - • Erwerber haftet auch für Verbindlichkeiten des V aus nicht übernommenen unternehmensbezogenen Rechtsverhältnissen • nur wenn keine Vertragsübernahme • bei Widerspruch • vertraglich ausgeschlossene Rverhältnisse • höchstpersönliche ? • Haftungsausschluss zwischen Erwerber und Veräußerer mit Wirkung für Dritte
Unternehmensübertragung - Forthaftung Veräußerer §§ 38 Abs 1 iVm 39 UGB- • Veräußerer haftet für Verbindlichkeiten • bis zum Übergang entstanden (?) • innerhalb von 5 Jahre fällig werden • Haftung verjährt in spätestens 3 Jahren ab Fälligkeit
UnternehmensübertragungHaftung nach § 1409 ABGB • Übernahme von Schulden, die der Erwerber kannte oder kennen musste • gesetzlicher Schuldbeitritt • zwingend • Haftung beschränkt mit Wert der übernommenen Aktiva
Unternehmensübertragung von Todes wegen (§ 40 UGB) • unabhängig von zivilrechtlicher Erbenhaftung • unbeschränkte Haftung des Erben bei Fortführung des Unternehmens • Ausnahme: • Sinngemäße Anwendung § 38 Abs 4 UGB • Einstellung innerhalb 3 Monaten
Unternehmensbezogene Geschäfte • Def § 343 Abs 2 UGB • Geschäfte (iwS) • Unternehmer • §§ 1-3 UGB • juristische Personen des öffentlichen Rechts • Betriebszugehörig • Zweifelsregel § 344 UGB • ausgenommen Vorbereitungsgeschäfte natürlicher Personen (§ 343 Abs 3 UGB)
Unternehmensbezogene Geschäfte • einseitig u. beidseitige uGeschäfte • grundsätzlich genügt einseitiges uGeschäft (§ 345 UGB) • Zahlreiche Ausnahmen bei denen beidseitiges erforderlich ist • Schadenersatz (§ 349) • erhöhte Verzugszinsen (§ 352) • Zurückbehaltungsrecht (§§ 369 ff) • Mängelrüge (§§ 377 f)