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Völkerrechtliches Handelsrecht. Außenhandelsrecht. Typen. Multilaterales Recht Regionales Recht Bilaterales Recht. Ausgangslage. Souveränität der Staaten Grenzöffnung für Handel Unterschiedlicher Grad der Liberalisierung Handelsverbot Sektoral Generell Mit Sanktionscharakter
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Völkerrechtliches Handelsrecht Außenhandelsrecht
Typen • Multilaterales Recht • Regionales Recht • Bilaterales Recht
Ausgangslage • Souveränität der Staaten • Grenzöffnung für Handel • Unterschiedlicher Grad der Liberalisierung • Handelsverbot • Sektoral • Generell • Mit Sanktionscharakter • Interventionsverbot ? • Handelsvertrag • Öffnungsverpflichtung: generell oder sektoral • Sanktionen müssen am Recht der Staatenverantwortlichkeit gemessen werden • Oder Voraussetzung ist eine Kündigung
Rechte und Pflichten • Nur für Vertragsparteien, also Staaten • Unmittelbare Anwendbarkeit für Individuen nach dem nationalen Recht jeder Vertragspartei zu beurteilen • Soweit nicht vereinbart (wie etwa bei VIII 2 b IMFA): b) Aus Devisenkontrakten, welche die Währung eines Mitglieds berühren und den von diesem Mitglied in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen aufrechterhaltenen oder eingeführten Devisenkontrollbestimmungen zuwiderlaufen, kann in den Hoheitsgebieten der Mitglieder nicht geklagt werden.“
WTO – Recht* • „Verfassung des Welthandels“ • Globale Ordnungsstrukturen • Nachfolger des GATT – Rechts (1947) und der Zusatzverträge der Tokio- Runde • Ergebnis der Uruguay - Runde (15.3.1994) • In Kraft seit 1.1.1995 • 150 Mitgliedstaaten (darunter selbständige Zollgebiete und die EGen) • 18 Verträge unter dem Dach des WTO – Abkommens • Internationale Organisation in Genf • Obligatorische und exklusive Streitschlichtung nur zwischen den Mitgliedern des Abkommens
MTAs der WTO • (ANHANG 1A zum WTOA: Multilaterale Handelsübereinkommen) • Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen 1994 • GATS • TRIPS • Übereinkommen über die Landwirtschaft • Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS) • Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung • Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (TBT) • Übereinkommen über handelsbezogene Investitionsmaßnahmen. • Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 • Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 • Übereinkommen über Vorversandkontrollen • Übereinkommen über Ursprungsregeln • Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren • Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (SCMA) • Übereinkommen über Schutzmaßnahmen .
WTO - Vertragssystem • MTAs werden alle automatisch mit Beitritt zur WTO für die Mitgliedstaaten gültig • Single undertaking (Art. II WTOA, integrale Verpflichtung) • Vorbehalte ? Art. XVI Abs. 5 WTOA • Teil-Austritt ? Art. XV WTOA • Hinzu zwei „Plurilaterale Abkommen“ (PTAs über Öffentliche Aufträge und den Handel mit Zivilluftfahrzeugen), die optional sind (Art. II WTOA)
Grundsätze des GATT • Zollbindungen und Zollsenkungen (Art. II) • Nicht – Diskriminierung • Meistbegünstigung (Art. I) • Inländerbehandlung (Art. III) • Tarifizierung (NTBs -> Zölle, Art. XI) • Harmonisierung und Abbau fortbestehender NTBs (Art. XIII) • Z.B. Regeln über Gesundheitsschutz, technische Standards, Schutzmaßnahmen, Subventionsabwehr, Dumpingbekämpfung • Transparenz nationaler beschränkender Vorschriften (Art. X) • Durchfuhrfreiheit (Art. V)
Art. II.1 b) GATT (b) Die Erzeugnisse , die in den Teil I der einen Vertragspartner betreffenden Liste aufgenommenen und Erzeugnisse des Gebiets anderer Vertragspartner sind, werden bei ihrer Einfuhr in das Gebiet, auf das sich die Liste bezieht, und unter Berücksichtigung der darin genannten besonderen Bedingungen oder Sonderklauseln nicht höheren eigentlichen Zöllen als den darin genannten unterliegen.
Artikel I Allgemeine Meistbegünstigung • 1. Alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte oder Befreiungen, die von einem Vertragspartner für ein Erzeugnis gewährt werden, das aus irgendeinem anderen Land stammt oder für irgendein anderes Land bestimmt ist, werden sofort und bedingungslos auch auf jedes gleichartige Erzeugnis ausgedehnt, das aus den Gebieten irgendwelcher anderer Vertragspartner stammt oder für sie bestimmt ist. • Diese Bestimmung bezieht sich auf Zölle und andere Abgaben jeder Art, die die Einfuhr oder Ausfuhr belasten oder anläßlich der Einfuhr oder Ausfuhr erhoben werden, sowie auf diejenigen, die die zwischenstaatliche Überweisung von Geldmitteln zur Bezahlung der Einfuhr oder Ausfuhr belasten, auf die Art der Erhebung dieser Zölle, Steuern oder anderen Abgaben, auf die Gesamtheit der Vorschriften und Förmlichkeiten für die Einfuhr oder Ausfuhr sowie auf alle anderen Fragen, die in den Ziffern 2 und 4 der Artikels III behandelt werden.
Fall MFN - Integrationsverbände • Zwischen Deutschland und Frankreich bestehen keine Zölle • Kanada verlangt deshalb unter Berufung auf Art. I GATT ebenfalls die völlige Zollfreiheit
Art. III.2 GATT 2. Die aus dem Gebiet irgendeines Vertragspartners in das Gebiet irgendeines anderen Vertragspartners eingeführten Erzeugnisse sollen weder direkt noch indirekt mit irgendwie gearteten Steuern oder anderen inneren Abgaben belastet werden, welche höher sind als diejenigen, die die gleichartigen Erzeugnisse einheimischen Ursprungs direkt oder indirekt belasten.
Art. III.4 GATT 4. Die Erzeugnisse des Gebietes irgendeines Vertragspartners, die in das Gebiet irgendeines anderen Vertragspartners eingeführt werden, sollen keiner ungünstigeren Behandlung unterworfen werden, als sie gleichartigen Erzeugnissen einheimischen Ursprungs in bezug auf alle Gesetzesbestimmungen, Verwaltungsanordnungen oder Vorschriften bezüglich des Verkaufs, des Verkaufsangebotes, des Ankaufs, der Beförderung, der Verteilung oder Verwendung dieser Erzeugnisse auf dem inneren Markt gewährt wird.
Note zu Art. III • „Innere Abgaben oder sonstige Belastungen, Gesetze, Verordnungen oder sonstige Vorschriften der in Absatz 1. erwähnten Art, die sowohl auf eingeführte als auch auf gleichartige inländische Waren Anwendung finden und bei den eingeführten Waren im Zeitpunkt oder am Orte der Einfuhr erhoben oder angewendet werden, gelten dennoch als innere Abgaben oder sonstige innere Belastungen oder als Gesetze, Verordnungen oder sonstige Vorschriften im Sinne des Absatzes 1 und fallen demnach unter Artikel III.“
Art. XI.1 GATT • 1. Kein Vertragspartner wird für die Einfuhr eines Erzeugnisses des Gebietes eines anderen Vertragspartners, für die Ausfuhr oder den Verkauf zur Ausfuhr eines für das Gebiet eines anderen Vertragspartners bestimmten Erzeugnisses andere Verbote oder Beschränkungen als Zöllen, Steuern oder andere Abgaben einführen oder aufrechterhalten, gleichviel ob diese in Gestalt von Kontingenten, Ein- oder Ausfuhrbewilligungen oder mittels irgendeines anderen Verfahrens angewendet werden.
Art. V.2 GATT • 2. Es besteht Freiheit der Durchfuhr durch das Gebiet jedes Vertragspartners für den Durchfuhrverkehr nach und von dem Gebiet der anderen Vertragspartner bei Benutzung der für den internationalen Transit geeigneten Wege. Es wird keinerlei Unterschied, sei es auf Grund der Flagge der Wasserfahrzeuge, sei es auf Grund des Ortes des Ursprungs, des Abgangs, der Einreise, der Ausreise oder des Bestimmungsortes oder auf Grund irgendeines Gesichtspunktes hinsichtlich des Eigentums an den Waren, Wasserfahrzeugen oder anderen Beförderungsmitteln gemacht.
Art. X.1 GATT • 1. Die von einem Vertragspartner für rechtswirksam erklärten, allgemein durchzuführenden Gesetze und Verwaltungsvorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen, • die sich beziehen auf die Tarifierung oder die Feststellung des Wertes der Erzeugnisse für Zollzwecke, auf die Sätze der Zölle, Steuern und anderen Abgaben oder auf Vorschriften, Beschränkungen oder Verbote bezüglich der ein- und ausgeführten Erzeugnisse oder auf die entsprechenden Überweisungen, • oder die sich auf den Verkauf, die Verteilung, die Beförderung, die Versicherung, Einlagerung, Prüfung, Ausstellung, Veredlung, Mischung oder eine andere Verwendung dieser Erzeugnisse, • sollen unverzüglich in einer Weise veröffentlicht werden, die es den Regierungen und den Handeltreibenden ermöglicht, davon Kenntnis zu nehmen.
Sicherheitsvorbehalt • Wirtschaftssanktionen müssen zwischen WTO-Mitgliedern gerechtfertigt werden! • Art. XXI GATT • Sicherheit des handelnden Staates • Gefährdung des Weltfriedens -> Art. 39 ff. SVN • Vorrang der UN-Charta -> Art. 103 SVN • EU: Art. 215, 75 AEUV
Subventionsbekämpfung • Subventionen verzerren den Wettbewerb • Regelung in Art. XVI GATT und dem SubsidiesandCountervailingMeasures Agreement (SCMA) • Subventionen: finanzielle spezifische Vorteile für Unternehmen zu Lasten der Kasse des Staates (Art. 1 SCMA) • Ampel-Lösung • Grundsätzlich verbotene Subventionen • Anfechtbare Subventionen • Nicht anfechtbare Subventionen (ausgelaufen)
Verbotene Subventionen • Art. 3 SCMA • Exportsubventionen („von der Ausfuhrleistung abhängig“) • Local Content - Subventionen • Keine Rechtfertigungsmöglichkeiten • Art. 4 SCMA • Abhilfe durch beschleunigtes Streitschlichtungsverfahren ggf. mit Sanktionsermächtigung • Beseitigungspflicht
Nicht anfechtbare Subventionen • Fallgruppen (Art. 8 SCMA) • Forschungsbeihilfen • Regionalförderung für benachteiligte Gebiete • Umwelt-Subventionen • Nicht spezifische Subventionen • Gegenmaßnahmen nur bei ernsthaften Schädigungen ausländischer Wirtschaftszweige und mit Ermächtigungen, falls keine Abhilfe geschaffen wird (Art. 9 SCMA) • Änderungspflicht • Inzwischen nicht verlängert (Art. 31 SCMA)
Anfechtbare Subventionen • Weder verboten noch grundsätzlich erlaubt • Gründe (Art. 5 SCMA) • Erhebliche Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweiges, der gleiche Waren herstellt • Zunichtemachung oder Schmälerung eines Vorteils, der einer Partei aus dem GATT erwächst (nullificationorimpairment) • Ernsthafte Schädigung der Interessen eines Mitgliedstaats (Art. 6 SCMA) • Gegenmaßnahmen • Anfechtung bei der WTO (Art. 7 SCMA) • Pflicht zur Änderung oder Beseitigung • Abwehrzölle nach nationalem Recht (Art. 10 – 23 SCMA) • In einem formalisierten Untersuchungsverfahren mit Vorgaben nach WTO-Recht
Streitbeilegung nach DSU • Obligatorisch und Exklusiv, nur für Mitglieder der WTO • Keine souveränen Alleingänge ! • Vorherige Konsultationen • Einrichtung eines „Panel“ • Möglichkeit der Berufung vor dem „Appellate Body“ • Entscheidung wird in jedem Fall vom Dispute Settlement Body verkündet • „ReasonablePeriod“ für die Umsetzung • Falls keine ausreichende Umsetzung: Ermächtigung des obsiegenden Staates zu Wirtschaftssanktionen bis zur ausreichenden Umsetzung
WTO – Streitbeilegung 2 • Klageziel: „Nullification or Impairment“ • „Non-violation“ Complaints • Gütliche Streitbeilegung • Verpflichtung zur Befolgung? • Oder: Reine Kompensationspflicht?
Rechtsmittel Privater • National, wenn im betr. Staat das WTO-Recht als unmittelbar anwendbar und individualschützend angesehen wird. • Gegen den eigenen Staat • Gegen den fremden Staat • In der EU gegen die EG selbst, wenn Verordnungen unmittelbar belasten • Zollverwaltungsakte ? • Lage in der Praxis • Ausschluss unmittelbarer Anwendbarkeit in vielen Staaten • In den USA durch Gesetz • In der EU durch Rechtsprechung des EuGH (Portugal, Biret, van Parys, FIAMM)
Unmittelbare Anwendbarkeit von WTO-Recht im EU-Recht - 1 • Rechtskräftige Feststellung, dass die EU WTO-Recht verletzt existiert in der WTO • Art. 216.2 AEUV – „integraler Bestandteil des Gemeinschaftsrechts“ • Bindet die Entscheidung der WTO auch den EuGH? • Kann der einzelne das vor Gericht geltend machen? • Unmittelbare Anwendbarkeit • Bestimmte und unbedingte Norm • Norm gehört zum Maßstab des Gerichtshofs wenn es um die Rechtmäßigkeit von Handlungen von Gemeinschaftsorganen geht. • Individuelle Rechtsposition
Unmittelbare Anwendbarkeit von WTO-Recht im EG-Recht - 2 • WTO-Recht gehört nach EuGH nicht zum Prüfungsmaßstab (zuletzt EuG 14.12.2005, Rs. T-69/01, FIAMM, Slg. 2005, II-5393) • Selbst endgültige Streitentscheidungen lassen den Parteien noch ausdrücklich Spielraum zu Verhandlungen über die Implementierung • Diesen Spielraum darf der EuGH nicht durch bindende Entscheidungen verengen. • Nakajima – Ausnahme (EuGH Rs. C-69/89 (Nakajima), Slg. 1991 I-2069) • Auch andere Staaten lassen keine unmittelbare. Anwendbarkeit zu
Unmittelbare Anwendbarkeit von WTO-Recht im EG-Recht - 3 • Keine Feststellung der Rechtswidrigkeit • keine Zuerkennung von Schadensersatz wegen hinreichend qualifizierten rechtswidrigen Gemeinschaftshandelns (legislatives Unrecht) • Schadensersatz wegen Aufopferung bei außergewöhnlichem Schaden • FIAMM: Sanktionen sind gewöhnliches Risiko im Außenhandel !!
Rechtsbehelfe der Individuen - 1 • Keine Klage bei der WTO • Nichtigkeitsklagen und Schadensersatzklagen vor dem EuGH und vielen nationalen Gerichten sind per se unbegründet • Ausnahme: Sonderopfer (Rs. Fiamm)? • Kein diplomatischer Schutz mangels individueller Rechtsposition
Rechtsbehelfe der Individuen – 2 • Bei Dumping und anfechtbaren Subventionen: Antrag bei der nationalen Regierung bzw. in der EU bei der Kommission auf ein Untersuchungsverfahren, das mit Schutzzöllen enden kann. • Ebenso in den Fällen angestrebter Schutzmaßnahmen • Verfahren nach der „Handelshemmnis-Verordnung“, das auf Beschwerde hin zu einer Klageerhebung der EG bei der WTO führen kann • In keinem Fall aber ein subjektives Recht auf eine Maßnahme der EG (über ein ordnungsgemäßes Verfahren hinaus