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Stellvertretung. Stellvertretung. Praktisch ernorm wichtige Regelung: Erweiterung des rechtlichen Aktionsradius Rechtsgeschäftliche Stellvertretung, §§ 164 ff. Teilnahme der Geschäftsunfähigen am Rechtsverkehr Gesetzliche Vertretung, zB § 1629
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Stellvertretung • Praktisch ernorm wichtige Regelung: • Erweiterung des rechtlichen Aktionsradius • Rechtsgeschäftliche Stellvertretung, §§ 164 ff. • Teilnahme der Geschäftsunfähigen am Rechtsverkehr • Gesetzliche Vertretung, zB § 1629 • Teilnahme der an sich handlungsunfähigen Gesellschaften, Vereine und Körperschaften • Organschaftliche Vertretung, §§ 26 BGB, 125 HGB, 37 GmbHG. • Die drei Formen können nebeneinander vorliegen • GmbH kann neben dem GF weitere rechtsgeschäftliche Vertreter haben.
Wirkung der Stellvertretung: • Das Rechtsgeschäft wirkt für und gegen den Vertretenen • Dieser wird berechtigt und verpflichtet • Der Vertreter wird nicht Vertragspartei • Deswegen zB auch Vertretung durch Minderjährige möglich, § 165 • Für diesen rechtlich neutral
Vier Voraussetzungen: • Stellvertretung muss zulässig sein • Gewisse Rechtsgeschäfte sind höchstpersönlicher Natur, Vertretung ist unzulässig • Eheschließung (§ 1311), Testamentserrichtung (§ 2064) • Vertreter muss eine eigene WE abgeben • Keine Anwendung der Vertretungsregeln bei Realhandlungen und im Deliktsrecht • Abgrenzung vom Boten • Im Namen des Vertretenen • Schutz des Vertragspartners: Soll wissen, mit wem er kontrahiert • Mit Vertretungsmacht • Schutz des Vertretenen vor Fremdbestimmung
Willenserklärung des Vertreters: • § 164 ff. unanwendbar auf Realhandlung • Angestellter Dachdecker setzt Haus in Brand. Anspruch gegen die Dachdecker- GmbH als Arbeitgeber? • Anspruchsgrundlage vertraglich? • Deliktisch? • In beiden Fällen fehlt die Handlung der GmbH • Zurechnung?
Willenserklärung des Vertreters: • Auch Übergabe (§ 929) ist Realakt • Stellvertretung also nur bei der Einigung möglich • Wie erfolgt die Übergabe? • Angestellte können Besitzdiener (§ 855) sein • Geschäftsherr dann weiter Besitzer • Bei Übergabe durch selbständige Transportperson liegt mittelbarer Besitz vor, § 868 • Aus dem Transportvertrag ist der Veräußerer weisungsberechtigt • Daher mittelbarer Besitzer • Besitzübergabe liegt vor.
Abgrenzung zum Boten: • Bote überbringt eine fremde WE, Vertreter äußert eigene • Abgrenzungsmerkmal: Entscheidungsspielraum • Dabei können auch einem Vertreter Vorgaben gemacht werden: Gegenstand, Preis etc. • Soweit überhaupt Spielraum bleibt, genügt das für Vertretung • Ergänzend kann auch auf den äußeren Eindruck abgestellt werden • Empfängerhorizont
Bedeutung der Unterscheidung: • Geschäftsfähigkeit: • Bote kann jeder sein • Vertretung setzt zumindest beschränkte GF voraus • Irrtum: • Irrtum des Boten berechtigt immer zur Anfechtung nach § 120 • Irrtum des Vertreters wird dem Vertretenen zugerechnet, § 166 • Anfechtung nur, wenn ein inhaltlicher Anfechtungsgrund gegeben ist (§§ 119 I, II, 123) • Allein die falsche Übermittlung ist beim Vertreter kein Anfechtungsgrund
Offenkundigkeit der Vertretung • Soll dem anderen Teil Gewissheit über Person des Vertragspartners verschaffen • Wichtig für Beurteilung der Kreditwürdigkeit etc. • Frage, ob nur für mich, nur für den anderen oder für beide • Auch das geht: Häufig zB bei Reiseverträgen • Muss nicht ausdrücklich erfolgen • Innerer Wille ist unerheblich, Empfängerhorizont entscheidet • Architekt handelt im Namen des Bauherrn • Angehöriger bei Krankenhausaufnahme im Namen des Patienten • Sammelbesteller im Versandhandel im Namen des Versenders • Rechtsanwalt handelt für sich und die Sozietät
Unterscheidung wichtig: • Fehlende Offenkundigkeit führt zum Eigengeschäft des Vertreters • Irrtum darüber gesetzlich irrelevant • Haftung als Vertragspartner • Fehlende Vertretungsmacht führt zur Genehmigungsmöglichkeit des angeblich Vertretenen • Wenn (-), Eigenhaftung nach § 179 • Die aber Ausnahmen kennt, §§ 179 II, III • Völlig andere Lösung, Frage darf nicht offen bleiben.
Ausnahmen von der Offenkundigkeit: • Handeln für den Betriebsinhaber • Erkennbar unternehmensbezogenes Geschäft • Reparatur des Firmenwagens, Anmietung von Büroräumen • Firma (§ 17 HGB) muss nicht richtig gebraucht sein • Es wird der jeweilige Inhaber des Unternehmens verpflichtet • Geschäft für den, den es angeht • Bargeschäft des täglichen Lebens • Person des Vertragspartners ist gleichgültig • Hier wird ohne weiteres der Vertretene verpflichtet.
Handeln „unter fremden Namen“ • Person tritt unter dem Namen eines anderen auf • Benutzt fremden Namen als eigenen • Gibt sich etwa als Heino aus (und sieht dem auch ähnlich, das arme Schwein) und: • Mietet unter dem Namen ein Hotelzimmer im Fürstenhof • Schließt mit der Firma Hörsturz Records einen Plattenvertrag • Wer wird verpflichtet? • Gegen wen hat der Vertragspartner Ansprüche?
Handeln „Unter fremdem Namen“ • Rechtsfolge hängt von der Interessenlage des Vertragspartners ab: • Ist die Person des Namensträgers gleichgültig, kommt Vertrag mit dem Handelnden zustande • Dem Wirt ist es gleichgültig, wie der Gast heißt • Hauptsache ist, der Gast zahlt • Hier also Vertrag mit der Person, die übernachtet hat • Unabhängig vom verwendeten Namen. • Beim Plattenvertrag kann hingegen nur der echte Heino korrekt erfüllen • Namensträger ist zentral für den Vertragszweck • Anwendung der Vertretungsregeln • Unter falschem Namen Handelnder wird wie vollmachtloser Vertreter behandelt (§ 179).
Vertretungsmacht • Folgt aus Vertrag, Gesetz oder Organstellung • Vertragliche Vertretungsmacht = Vollmacht • Empfangsbedürftige, einseitige WE • Kann auch gegenüber dem vorgesehenen Vertragspartner (Außenvollmacht), Dritten oder der Allgemeinheit erklärt werden (§ 171) • Grds. nicht formbedürftig, § 167 II • Selbst wenn zu schließendes Geschäft formbedürftig • Ausnahme: Unwiderrufliche Vollmacht
Vollmacht • Kann vom Vollachtgeber inhaltlich konkretisiert werden • Hier Vorsicht: • Vollmacht ist zu unterscheiden von dem schuldrechtlichen Grundgeschäft • Auftrag, Geschäftsbesorgung, Dienstvertrag, Arbeitsvertrag • Separat zu beurteilen: • Auftrag an Minderjährigen scheitert an § 107, Vollmacht ist möglich, § 165. • Ungültigkeit des Grundgeschäfts führt nicht dazu, dass ohne Vertretungsmacht gehandelt wurde.
Vollmacht und Grundgeschäft • Problem bei Beschränkung der Befugnis • Kann nur das Grundgeschäft oder auch die Vollmacht betreffen • Vor allem bei der Außenvollmacht: • Geschäftsherr erwähnt ggü. dem VP die Beschränkung nicht • Vollmacht nach außen unbeschränkt, nur im Innenverhältnis pflichtwidrig, wenn sich Vertreter nicht an die Beschränkung hält.
Vollmacht und Grundgeschäft • Beim Erlöschen Abstraktion gelockert: • § 168: im Zweifel Erlöschen beider Rechtsverhältnisse • Aber nur „Im Zweifel“ • Wo ausdrücklich etwas anders erklärt ist • Oder sich etwas anders aus den Umständen ergibt, • Da besteht kein Zweifel • Die „Im Zweifel“- Regelungen stellen eine Vermutung für eine bestimmte Interessenlage auf, die im Einzelfall widerlegt werden kann. • Beispiel: Vollmacht wurde gerade über den Tod hinaus erteilt • Bevollmächtigter sollte zum Beispiel nach dem Tod des Vollmachtgebers eine Schenkung vollziehen • Außerdem ist isolierter Widerruf der Vollmacht möglich, bei fortbestehendem Grundverhältnis • Unwiderrufliche Vollmacht muss zumindest aus wichtigem Grund widerrufbar sein, § 314
Schutz des guten Glaubens • Widerruf der Vollmacht oder inhaltliche Beschränkungen führen zum Handeln ohne Vertretungsmacht • Dabei kann der Geschäftsherr detaillierte Vorgaben machen • zB Preisgrenze festsetzen • Überschreitung führt zum Handeln ohne Vertretungsmacht • Problem für den Vertragspartner: • Wie soll er das erkennen? • Kommt Gutglaubensschutz in Betracht? • Schutz desjenigen, der von wirksamer Vollmacht ausging?
Schutz des guten Glaubens: • Lösung des Gesetzes: • Im HGB/Wirtschaftsrecht weitgehend anerkannt • zB bei Prokura, Handlungsvollmacht, Geschäftsführer • §§ 50, 54, 126 HGB, 37 GmbHG • Im BGB anerkannt, wenn die Vollmacht dem Dritten gegenüber erteilt, ihm mitgeteilt oder öffentlich bekanntgemacht wurde • § 170 – 173 BGB • Ebenso bei Verwendung einer Vollmachtsurkunde • Vertreter gilt als bevollmächtigt, so lange er die Urkunde hat • Nicht geschützt wird der, der das Fehlen der VM kannte oder kennen musste
Allgemeiner Rechtsgrundsatz • Vertrauenshaftung (Canaris 1972) • Erzeugung eines Rechtsscheins • Zurechenbar • Geschäftliche Disposition des anderen Teils • Im Vertrauen auf den scheinbaren Tatbestand • Und in gutem Glauben • Schaden
Vertrauensschutz: • §§ 170, 171 passen unter diese Regel: • In der Mitteilung oder öff. Bekanntmachung oder Ausstellung der Urkunde liegt ein Rechtsscheintatbestand • Zurechenbar (mit Wissen und Wollen) gesetzt • Der andere vertraut auf die Vertretungsmacht • Kennt das Erlöschen nicht und muss es auch nicht kennen • Und erleidet einen Schaden, wenn der Geschäftsherr nicht erfüllt
Problem: Innenvollmacht • Es fehlt eine Regel für die reine Innenvollmacht • Erteilung der VM gegenüber dem Vertreter • Ohne Information des VP • Kann auch hier ein Rechtsscheinstatbestand vorliegen? • 1. Problem: Beredetes Schweigen? • 2. Problem: Voraussetzungen?
Fall: BGH NJW 1998, 1854 ff. • G ist Vertriebsmitarbeiter der M-AG für Finanzdienstleistungen • Ihm wurde intern Vollmacht erteilt, die von der M-AG angebotenen Produkte „laut Liste“ abzuschließen im Namen der M-AG • G bietet im Namen der M-AG andere Produkte an und verschwindet mit dem Geld • Die Kunden verlangen Erfüllung von der M-AG
Vertragsschluss? • Eigene WE des G (+) • Im Namen der M-AG (+) • Mit VM? • Vollmacht (-), war auf Produkte der Liste wirksam beschränkt. Kein Fall der unbeschränkten VM im Außenverhältnis (Prokura etc.) • §§ 170 – 172 (-), Innenvollmacht • Schutz des Guten Glaubens über §§ 170 – 172 hinaus? • Rechtsscheintatbestand?
Duldungsvollmacht • Rechtsscheinstatbestand kann im bewussten Dulden des Handelns liegen • Dann entsteht nach außen der Eindruck, der Betreffende sei bevollmächtigt • Andere Erklärung: Konkludente VM • Duldender muss seinerseits Vertretungsmacht für den Verpflichteten haben (hier also GF oä.) • Problem der Zurechenbarkeit des Rechtsscheins • Dritter muss gutgläubig sein (§ 173 analog) • Ende der Duldungsvollmacht durch Widerruf wie rechtsgeschäftliche Vollmacht • Zerstörung des Rechtscheins nach außen erforderlich
Hier: • Keine Duldung der M-AG • Bei Erlangung der ersten Kenntnis Abmahnung und Drohung mit Kündigung • G setzte sein Verhalten fort • Das hätte die M-AG merken können, da sie seine Umsatzzahlen hatte und diese nicht zurückgingen • Reicht das aus? • Vollmacht kraft Fahrlässigkeit?
Anscheinsvollmacht: • Sicher keine WE • Handlungswillen fehlt • Teil der Lit. daher für c.i.c. auf negatives Interesse • Nach hM kann auch ein fahrlässig verursachter Rechtsschein genügen • Arg: Auch bei §§ 170-72 genügt zT Fahrlässigkeit • zB Vergessen, sich die Urkunde zurückgeben zu lassen • Fahrlässigkeit: • Mangelnde Überwachung der Mitarbeiter • Verhalten, das es ihnen erleichtert, sich als bevollmächtigt auszugeben • Hinzukommen muss der Gute Glaube des anderen Teils
Achtung: • Nicht ausreichend ist, dass bei der Innenvollmacht der VP an die VM glaubt • Es muss ein Verhalten des Geschäftsherrn hinzukommen • Zumindest fahrlässig einen Rechtsschein erzeugt • Beide Seiten prüfen, nicht nur auf Sicht des Vertragspartners abstellen