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Frühjahrstagung des Fachverbandes der Kämmerer im Land Brandenburg e. V. Eberswalde, den 24. April 2013. Das Versorgungssystem der kommunalen Beamten im Land Brandenburg. Rechtsgrundlagen I.1. Beamtenrecht des Bundes
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Frühjahrstagung des Fachverbandes der Kämmerer im Land Brandenburg e. V. Eberswalde, den 24. April 2013
Das Versorgungssystem der kommunalen Beamten im Land Brandenburg • Rechtsgrundlagen I.1. Beamtenrecht des Bundes • Die Beamtenversorgung stellt eine verfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes geschützte eigenständige Altersversorgung für Beamte und deren Hinterbliebene dar und ist mit anderen Alterssicherungssystemen, z. B. der gesetzlichen Rentenversicherung, aufgrund wesentlicher Strukturunterschiede nicht vergleichbar. Die Beamtenversorgung ist Ausfluss der Alimentationspflicht des Dienstherrn. • Rechtsgrundlage für die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen ist das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) unter Berücksichtigung der Regelungen in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 9 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 sowie den weiteren Maßgaben nach der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung (BeamtVÜV). • Am 1. September 2006 ist die Gesetzgebungskompetenz für das Besoldungs- und Versorgungsrecht vom Bund auf die Länder übergegangen. In Folge dessen sind das BeamtVG, die BeamtVÜV, das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) sowie die 2. Besoldungsübergangsverordnung durch das Gesetz über ergänzende Bestimmungen zur Beamtenversorgung (Beamtenversorgungsergänzungsgesetz) und das Zweite Gesetz über ergänzende Bestimmungen zur Beamtenversorgung (Zweites Beamtenversorgungsergänzungsgesetz) ergänzt worden. Kommunaler Versorgungserband Brandenburg - Versorgungskasse
Das Versorgungssystem der kommunalen Beamten im Land Brandenburg • Rechtsgrundlagen I.2. Beamtenrecht des Landes Brandenburg • Das Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz – LBG) regelt im Abschnitt 4 die Beendigung des Beamtenverhältnisses, in den Unterabschnitten 2 und 3 die Dienstunfähigkeit und den Ruhestand. • Ein eigenständiges Beamtenversorgungsrecht des Landes Brandenburg befindet sich gerade in Vorbereitung und soll voraussichtlich in diesem Jahr beschlossen werden. I.3. Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg • Mit dem Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg (KVBbgG) vom 26. Februar 1993 wurde die Errichtung des Kommunalen Versorgungsverbandes Brandenburg (KVBbg) als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach dem Vorbild der in den alten Bundesländern bestehenden Versorgungsverbände beschlossen. • Der KVBbg gliedert sich in die Versorgungs- und Zusatzversorgungskasse. Aufgabe der Versorgungskasse (VK) ist die Übernahme der Festsetzung, Berechnung und Zahlung der beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen, einschließlich der Beihilfeleistungen für die Versorgungsempfänger, für die Mitglieder und deren Beratung in versorgungsrechtlichen Fragen. • Darüber hinaus kann die Versorgungskasse weitere Leistungen für die Mitglieder erbringen. Kommunaler Versorgungserband Brandenburg - Versorgungskasse
Das Versorgungssystem der kommunalen Beamten im Land Brandenburg • Rechtsgrundlagen I.4. Satzung der Versorgungskasse • Der KVBbg regelt seine Angelegenheiten durch Satzungen. Diese werden für den Bereich der VK durch den Fachausschuss der Versorgungskasse beschlossen und bedürfen der Genehmigung des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg. • Für den KVBbg finden die Vorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg über die Haushaltswirtschaft analoge Anwendung. Bereits mit dem Jahr 2005 erfolgte die Umstellung auf die Rechnungslegung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. • Für die Versorgungskasse werden jährlich ein Wirtschaftsplan sowie ein Jahresabschluss und ein Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches erstellt. Wegen der Besonderheit der Aufgabenstellung werden die Bilanz und der Erfolgsplan sowie die Gewinn- und Verlustrechnung nach den Vorgaben der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen gegliedert. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch eine Wirtschaftprüfungsgesellschaft. • Die Satzung regelt das Mitgliedschaftsverhältnis, die Aufgaben der Versorgungskasse und deren Finanzierung. • Darüber hinaus wird die Errichtung und Zuführung der Mittel zum Sondervermögen Versorgungsrücklage Kommunal Brandenburg geregelt. Kommunaler Versorgungserband Brandenburg - Versorgungskasse
Das Versorgungssystem der kommunalen Beamten im Land Brandenburg II. Zuständigkeiten II.1. Dienstherren • Die Versorgung der Beamten als Verpflichtung der Kommune, des Dienstherrn ist durch Gesetz (LBG und BeamtVG) geregelt und darf durch den Dienstherrn nicht auf einen Dritten übertragen werden. • Mit dem KVBbgG wurde die Pflichtmitgliedschaft aller Dienstherrn im Land Brandenburg in der VK geregelt. Rechte und Pflichten werden durch die Mitgliedschaft nur zwischen der VK und den Mitgliedern (Dienstherren) begründet. • Der Dienstherr hat der VK alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere + die Beamten unverzüglich nach der Ernennung oder Übernahme anzumelden, + das vor der Berufung erforderliche Gesundheitszeugnis vorzulegen, ggf. Akteneinsicht zu gewähren und erforderliche Nachweise und Beweise zur Verfügung zu stellen. • Der Dienstherr hat nach Maßgabe der Satzung an der Aufklärung von Sachverhalten mitzuwirken und sich an der Aufbringung der Mittel zur Finanzierung der Versorgungsleistungen einschließlich der Verwaltungskosten zu beteiligen. • Um finanzielle Nachteile zu vermeiden, sollte der Dienstherr eng mit der VK zusammenarbeiten. Kommunaler Versorgungserband Brandenburg - Versorgungskasse
Das Versorgungssystem der kommunalen Beamten im Land Brandenburg II. Zuständigkeiten II.2. Versorgungskasse • Die VK übernimmt die Festsetzung, Berechnung und Zahlung der Versorgungs- und Beihilfeleistungen an die Versorgungsempfänger, im Namen des Dienstherrn stellt sie die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten fest und vertritt den Dienstherrn insoweit in Rechtstreitigkeiten. • Darüber hinaus übernimmt die VK u. a. die Dienstunfallfürsorge, die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, den Versorgungsausgleich, die Kindergeldzahlungen an die Versorgungsempfänger und den Lastenausgleich bei Dienstherrnwechseln. • Die VK verwaltet das Sondervermögen „Versorgungsrücklage Kommunal Brandenburg“. • Als weitere Leistung übernimmt die VK als Landesfamilienkasse die Berechnung und Festsetzung des Kindergeldes an Bedienstete der Mitglieder sowie an die Versorgungsempfänger. II.3. Beihilfekasse • Die Beihilfekasse (BK) übernimmt auf Antrag die Festsetzung und Zahlung der Beihilfen an aktive Beamte der Mitglieder der VK. Es handelt sich hierbei ebenso um eine Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten. Kommunaler Versorgungserband Brandenburg - Versorgungskasse
Das Versorgungssystem der kommunalen Beamten im Land Brandenburg Exkurs in das Versorgungsrecht 1. Eintritt/Versetzung in den Ruhestand • § 32 BeamtStG und § 44 LBG regeln die allgemeinen Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand, dann ist nach Beamtengruppen oder Versetzungsgrund zu unterscheiden. • Beamte auf Lebenszeit + Nach § 25 BeamtStG treten Beamte auf Lebenszeit mit Erreichen der Altersgrenze, zurzeit noch mit Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 45 LBG) in den Ruhestand. Darüber hinaus gibt es besondere Altersgrenzen für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes (60. Lj. nach § 117 LBG). + § 46 Abs. 1 LBG regelt die Versetzung in den Ruhestand nach Erreichen der sog. Antragsaltersgrenze Abs.1 Satz 1 ab Vollendung des 63. Lebensjahres Abs. 1 Satz 2 ab Vollendung des 60. Lebensjahres bei Schwerbehinderung. + § 26 BeamtStG und die §§ 37 ff LBG regeln die Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit. Kommunaler Versorgungserband Brandenburg - Versorgungskasse
Das Versorgungssystem der kommunalen Beamten im Land Brandenburg • Beamte auf Zeit (z. B. kommunale Wahlbeamte) + Nach § 121 LBG treten Beamte auf Zeit mit Ablauf des Monats der Vollendung des 70. Lebensjahres in den Ruhestand, auf Antrag frühestens mit Vollendung der für Lebenszeitbeamte maßgeblichen Altersgrenze. + Gemäß § 122 LBG treten Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben und trotz Bereitschaft zur Wiederwahl eine neue Amtszeit nicht antreten. + Darüber hinaus gibt es besondere Übergangsregelungen, die zu beachten sind. Dann gelten bisherige Regelungen weiter, sofern diese günstiger sind. + Auch die sog. Antragsaltersgrenzen nach § 46 Abs. 1 LBG gelten hier. + § 39 LBG regelt die Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit. Kommunaler Versorgungserband Brandenburg - Versorgungskasse
Das Versorgungssystem der kommunalen Beamten im Land Brandenburg Exkurs in das Versorgungsrecht 2. Arten der Versorgung • Versorgungsbezüge sind nach § 2 Abs. 1 BeamtVG insbesondere - das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag (§§ 4 ff BeamtVG), - die Hinterbliebenenversorgung (§§ 16 ff BeamtVG), - die Unfallfürsorge (§§ 30 ff BeamtVG), - das Übergangsgeld ( § 47 BeamtVG), - der Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen (§ 48 BeamtVG) und • die Kindererziehungs- und Pflegezuschläge (§§ 50a ff BeamtVG). • Weitere Leistungen sind: • Beihilfeleistungen nach § 62 LBG für aktive Beamte und Versorgungsempfänger, • Kindergeldzahlungen und • Leistungen, im Rahmen des nach Scheidung stattfindenden Versorgungsausgleichs. Kommunaler Versorgungserband Brandenburg - Versorgungskasse
Das Versorgungssystem der kommunalen Beamten im Land Brandenburg Exkurs in das Versorgungsrecht 2.1. Berechnung des Ruhegehaltes - Grundlage für die Berechnung des Ruhegehaltes sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und die ruhegehaltfähige Dienstzeit. - Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehören das Grundgehalt, der Familienzuschlag und die ruhegehaltfähigen Stellenzulagen. • Für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit beträgt das Ruhegehalt 1,79375 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, höchstens 71,75 v. H. mindestens 35 v. H. • Welche Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten anerkannt werden, ergibt sich aus dem BeamtVG. Die Entscheidung hierüber trifft im jeweiligen Fall die Versorgungskasse. - z. Bsp. ruhegehaltfähige Dienstzeit • 03.10.1990 – 31.10.1994 (Vordienstzeit) 4 Jahre 29 Tage • 01.11.1994 – 31.05.2014 (Beamtin) 19 Jahre 212 Tage • zusammen 23 Jahre 241 Tage = 23,66 Jahre Ruhegehaltssatz: 23,66 Jahre x 1,79375 v. H. = 42,44 v. H. Kommunaler Versorgungserband Brandenburg - Versorgungskasse
Das Versorgungssystem der kommunalen Beamten im Land Brandenburg ruhegehaltfähige Dienstbezüge (Stand Januar 2012) • Grundgehalt BesGr. A 11 (Endstufe) 3.526,50 EUR • Familienzuschlag Stufe 1 115,24 EUR • Allgemeine Stellenzulage 77,93 EUR Summe 3.719,67 EUR Ruhegehalt: 42,44 v. H. von 3.719,67 EUR = 1.578,63 EUR brutto 2.2 Beihilfeleistungen an Versorgungsempfänger + Die Beihilfeberechtigung des Versorgungsempfängers ergibt sich aus § 62 LBG. + Die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen richtet sich nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV). + Grundlage für die Bemessung der Beihilfe sind die beihilfefähigen Aufwendungen (Arztrechnungen, Rezepte, usw.). + Der Bemessungssatz ist personenbezogen und beträgt für den Versorgungsempfänger, der als solcher beihilfeberechtigt ist 70 v. H. Kommunaler Versorgungserband Brandenburg - Versorgungskasse
Das Versorgungssystem der kommunalen Beamten im Land Brandenburg Exkurs in das Beihilferecht • Berechtigte - Die Berechtigung für die Aktiven ergibt sich ebenso aus § 62 LBG und die Höhe der Beihilfe aus der BBhV. + aktive Beamte und beihilfeberechtigte Arbeitnehmer zu 50 v. H. + aktive Beamte und beihilfeberechtigte Arbeitnehmer mit 2 und mehr berücksichtigungsfähigen Kinder zu 70 v. H. + berücksichtigungsfähige Ehegatte/Lebenspartner zu 70 v. H. +ein berücksichtigungsfähiges Kind zu 80 v. H. • Beihilfeleistungen • Eine Beihilfe wird nur auf Antrag und nur innerhalb eines Jahres nach Ausstellung der Rechnung oder Entstehen der Aufwendungen gewährt. • Beihilfefähig sind Aufwendungen nur dann, wenn sie notwendig und angemessen sind. Die Entscheidung hierüber trifft die Beihilfekasse des KVBbg nach den Vorschriften der BBhV. Bei Zweifeln kann beispielsweise ein Gutachten eines Amts- oder Vertrauensarztes eingeholt werden. Kommunaler Versorgungserband Brandenburg - Versorgungskasse
Das Versorgungssystem der kommunalen Beamten im Land Brandenburg • Kosten für Arznei-, Verbands- und Hilfsmittel sowie Heilbehandlungen sind nur beihilfefähig, wenn sie vom Arzt schriftlich verordnet worden sind und die Beihilfefähigkeit nach der BBhV gegeben ist. • Die Beihilfe darf zusammen mit den aus demselben Anlass gewährten Leistungen aus einer Krankenversicherung oder einer Pflegeversicherung aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. • z. Bsp. Kommunaler Versorgungserband Brandenburg - Versorgungskasse
Das Versorgungssystem der kommunalen Beamten im Land Brandenburg III. Finanzierung der Versorgungs- und Beihilfeleistungen III.1. Versorgungskasse III.1.1. Umlageverfahren (§§ 32 bis 35 und 36 Satzung VK) • Grundsätzlich werden die für die Versorgungsaufwendungen, Verwaltungskosten und Rücklagen erforderlichen Mittel durch Erhebung einer Umlage von den Mitgliedern solidarisch aufgebracht. • Die Umlage wird durch Anwendung eines Umlagehebesatzes auf eine Umlagebemessungsgrundlage jährlich berechnet • Umlagebemessungsgrundlage ist die Summe aus den Jahreswerten: + der ungekürzten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach der Endstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe der Stellen, die mit Beamten besetzt sind oder aus denen Versorgungsleistungen zu erbringen sind und + der Versorgungsbezüge der Ruhestandsbeamten, die die für sie maßgebliche gesetzliche Altersgrenze zum Eintritt in den Ruhestand noch nicht erreicht haben und + der Sonderzuwendungen (gibt es zurzeit nicht). • Bei ermäßigter Arbeitszeit und Beurlaubung ohne Dienstbezüge gibt es Sonderbestimmungen zur Umlagebemessungsgrundlage. Kommunaler Versorgungserband Brandenburg - Versorgungskasse
Das Versorgungssystem der kommunalen Beamten im Land Brandenburg • der Umlagehebesatz bemisst sich nach dem Verhältnis des Jahresaufwandes für die Umlagegemeinschaft zur Bemessungsgrundlage • zum Jahresaufwand gehören: + die Versorgungsaufwendungen (Versorgungs- und Beihilfeleistungen) + die Verwaltungskosten + die Mittel für eine angemessene Zuführung zur Sicherheits- und Schwankungsrücklage. • der Umlagehebesatz wird für die Dauer von fünf Jahren (Deckungsabschnitt) festgesetzt • Grundlage bilden versicherungsmathematische Berechnungen • um einen kontinuierlichen Verlauf der Umlagehebesätze zu gewährleisten, soll bei der Festsetzung des Umlagehebesatzes dessen Verstetigung ohne Vermögensverzehr über 30 Jahre gewährleistet sein • 2013 beträgt der Umlagehebesatz 37,4 v. H. (Beschluss des Fachausschusses der Versorgungskasse vom 9. Oktober 2008) • die nicht für die Versorgungsaufwendungen und Verwaltungskosten benötigten Mittel werden der Schwankungsrücklage zugeführt, die bis zum Dreißigfachen des jährlichen Versorgungsaufwandes betragen kann (Übergangsvorschrift § 58 Abs. 2 Satzung VK) Kommunaler Versorgungserband Brandenburg - Versorgungskasse
Das Versorgungssystem der kommunalen Beamten im Land Brandenburg • für die Festsetzung der Umlage für ein Geschäftsjahr ist die Umlagebemessungsgrundlage nach dem Stand am 1. Januar des Geschäftsjahres • Änderungen der Umlagebemessungsgrundlage nach dem 1. Januar des Geschäftsjahres werden erst im Folgejahr berücksichtigt • auf die Umlage werden monatliche Abschläge erhoben • das Mitglied hat der Kasse alle Veränderungen der Umlagebemessungsgrundlage mitzuteilen und erhält über die endgültige Festsetzung der Umlage einen Heranziehungsbescheid • die Abschläge auf die Umlage müssen bis zum 20. jedes Kalendermonats, die mit dem jährlichen Heranziehungsbescheid erhobenen Restzahlungen werden innerhalb einer Frist von 4 Wochen fällig • für Änderungen der Umlagebemessungsgrundlage, die vor dem 1. Januar des jeweiligen Geschäftsjahres eingetreten sind und der VK verspätet gemeldet werden, wird Umlage nacherhoben • auf verspätete und nacherhobene Umlagezahlungen werden Zinsen erhoben, daher ist es sehr wichtig, dass alle Veränderungsmeldungen unverzüglich und alle Zahlungen fristgerecht erfolgen Kommunaler Versorgungserband Brandenburg - Versorgungskasse
Das Versorgungssystem der kommunalen Beamten im Land Brandenburg III. Finanzierung der Versorgungs- und Beihilfeleistungen III.1. Versorgungskasse III.1.2. Erstattungsverfahren (§§ 32 und 36 Satzung VK) • abweichend von der solidarischen Umlagezahlung werden die Versorgungsaufwendungen und Verwaltungskosten auf dem Wege der Erstattung durch das Mitglied u. a. für folgende Leistungen selbst aufgebracht: + Versorgungsbezüge und Beihilfen für abberufene oder als abberufen geltende Beamte auf Zeit + Versorgungsbezüge und Beihilfen für Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, wenn der Dienstherr gegen Auflagen der VK verstößt (§ 22 Satzung VK) + Versorgungsbezüge und Beihilfen, die der Dienstherr infolge fehlerhafter Anwendung beamtenrechtlicher Bestimmungen zu gewähren hat • auch auf Erstattungsbeträge werden monatliche Abschläge erhoben, III.1.3. Sonderregelungen bei Dienstherrenwechsel (§ 35a Satzung VK) • mit Inkrafttreten des Staatsvertrages über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und ländergreifenden Dienstherrenwechsel sind bei Abgabe/ Übernahme von Beamten an die VK die Abfindungen abzuführen und ein Lastenausgleich zu zahlen Kommunaler Versorgungserband Brandenburg - Versorgungskasse
Das Versorgungssystem der kommunalen Beamten im Land Brandenburg III. Finanzierung der Versorgungs- und Beihilfeleistungen III.1. Versorgungskasse III.1.4. Versorgungsrücklage Kommunal Brandenburg (§§ 18, 20 und 39a Satzung VK) • das Gesetz über Versorgungsrücklagen im Land Brandenburg (BbgVRG) vom 25. September 2008 gilt für Pflichtmitglieder des KVBbg, die Beamte und Versorgungsempfänger haben • es regelt die Errichtung eines Sondervermögens zur Durchsetzung des § 14a Bundesbesoldungsgesetz, die der Sicherung der Versorgungsaufgaben dienen sollen • in § 5 Abs. 3 BbgVRG wird geregelt, dass der KVBbg das Sondervermögen verwaltet • gemäß § 7 BbgVRG sind die Sondervermögen nach dem 1. Januar 2018 zur Unterstützung der Versorgungszahlungen einzusetzen, die Entnahme aus dem Sondervermögen wird durch Beschluss der Gremien des KVBbg geregelt • § 39a Satzung VK regelt die Errichtung des Sondervermögens und die Zuführung der Mittel, die aus der von der VK erhobenen Umlage erfolgt • § 18 regelt, dass der Fachausschuss der Versorgungskasse über die Entnahme aus dem Sondervermögen beschließt • die Anlage erfolgt in einem, mit mehreren Versorgungskassen aufgelegten, Spezialfonds Kommunaler Versorgungserband Brandenburg - Versorgungskasse
Das Versorgungssystem der kommunalen Beamten im Land Brandenburg III. Finanzierung der Versorgungs- und Beihilfeleistungen III.1. Versorgungskasse III.1.5. Vermögensanlage (§ 9 KVBbgG, § 18 Satzung VK) • das Vermögen der VK ist so anzulegen, dass Wertbeständigkeit, Liquidität und ein möglichst hoher Ertrag gesichert sind und auf eine angemessene Mischung und Streuung geachtet wird • die Mittel der Schwankungsrücklage sind in Kapitalanlagen anzulegen und für eine spätere Auszahlung von Versorgungsleistungen zu verwenden • zurzeit werden die Mittel der Schwankungsrücklage angespart , da sich ein Überschuss aus den laufenden Einnahmen aus Umlagen und sonstigen Erträgen gegenüber den laufenden Aufwendungen für Versorgung und Verwaltung ergibt • dieser Überschuss resultiert aus der noch höheren Anzahl von aktiven Beamten (2000) gegenüber der Anzahl von Versorgungsempfängern (650) und insbesondere aus der Festsetzung des verstetigten Umlagehebesatzes • es wird angenommen, dass sich spätestens nach 30 Jahren die Anzahl der aktiven Beamten und der Versorgungsempfänger angeglichen hat und somit die Umlagezahlungen nicht mehr zur Finanzierung der Aufwendungen ausreichen werden • die erforderlichen Mittel sind der Schwankungsrücklage dann zu entnehmen Kommunaler Versorgungserband Brandenburg - Versorgungskasse
Das Versorgungssystem der kommunalen Beamten im Land Brandenburg • der Fachausschuss der Versorgungskasse beschließt über die Anlagerichtlinien: + Die Vermögensanlage hat sich an den Grundsätzen des §54 des Gesetztes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG), der Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen (Anlageverordnung – AnlV) in der jeweils gültigen Fassung und an den von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur Erläuterung der AnlV erlassenen Rundschreiben mit Hinweisen zu der Anlage des gebundenen Vermögens zu orientieren. + In der Anlagerichtlinie sind zugelassene Vermögensanlagen sowie Höchstsätze, die Zusammensetzung der Vermögensanlagen (Anlageklassen, beispielsweise unter Berücksichtigung von Wirtschaftsräumen, Märkten, Sektoren und Währungen), quantitative und qualitative Voraussetzungen für den Erwerb von Anlageprodukten (Ratings, Mindestgrößen von Emissionen, Einsatz von Derivaten, und Grundsätze der Organisation des Kapitalanlageprozesses geregelt. + Damit die Versorgungsverpflichtungen dauerhaft erfüllt werden können, ist der Sicherheit der Vermögensanlage im Einklang mit § 54 Abs. 1 VAG höchste Priorität einzuräumen. Es ist eine Anlagestruktur zu finden, die dem Anlageziel „Sicherheit“ gerecht wird und gleichzeitig gewährleistet, dass die angelegten Mittel rechtzeitig zur Verfügung stehen (Liquidität) und ein möglichst hoher Ertrag (Rentabilität) gesichert wird. Kommunaler Versorgungserband Brandenburg - Versorgungskasse
Das Versorgungssystem der kommunalen Beamten im Land Brandenburg Anlagerichtlinien: +Zulässige Anlageklassen sind an europäischen Börsen handelbare Wertpapiere in auf EURO lautenden Vermögenswerten, unzulässig sind Wertpapierdarlehen, Policendarlehen und Beteiligungen + Anlagegrenzen werden, in vielen Anlagekategorien unterhalb der Grenzen der AnlV, in einem Limitsystem festgeschrieben + die Anlage im Direktbestand wird durch einen Anlageausschuss verantwortet, dessen Einrichtung der Direktorin obliegt und der sich fachlicher externer Unterstützung bedient, dazu wurde bereits im Jahr 2003 ein Kooperationsvertrag mit einem erfahrenen öffentlichen Kreditinstitut aus der Regiongeschlossen + der Anlageausschuss verabschiedet jährlich eine Anlagestrategie, die Art und Fälligkeit der Verpflichtungen und die Chancen und Risiken am Kapitalmarkt unter Berücksichtigung des besonderen Sicherheitserfordernisses (Kapitalerhalt) beachtet. • zur Finanzierung der Verpflichtungen sollen auch Erträge aus Kapitalvermögen beitragen, dabei wurde als Zielrendite in den versicherungstechnischen Berechnungen für die Ermittlung des Umlagehebesatzes eine Nettorendite von 3 % p.a. zu Grunde gelegt, um den Umlagehebesatz bei derzeit 37,4 % stabil halten zu können Kommunaler Versorgungserband Brandenburg - Versorgungskasse
Das Versorgungssystem der kommunalen Beamten im Land Brandenburg III. Finanzierung der Versorgungs- und Beihilfeleistungen III.2. Beihilfekasse III.2.1. Umlagegruppen (§§ 44 bis 47 und 49 Satzung VK) • Grundsätzlich werden die für die Beihilfeaufwendungen, Verwaltungskosten und Rücklagen erforderlichen Mittel durch Erhebung einer Umlage von den Mitgliedern solidarisch aufgebracht • unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Aufwands werden Umlagegruppen gebildet: + Krankenversicherungspflichtige (10 EUR) + freiwillig Krankenversicherte mit Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V (51 EUR) + freiwillig versicherte bei der gesetzlichen Krankenkasse oder Ersatzkrankenkasse ohne Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V (75 EUR) + alle übrigen Anspruchsberechtigten (1.500 EUR) • Bemessungsgrundlage ist die Zahl der Anspruchsberechtigten, es werden in den einzelnen Gruppen gleiche Beträge für alle erhoben • Stichtag ist der 1. Januar des Geschäftsjahres, für die Zahlung von Abschlägen und die Heranziehungsbescheide gelten die gleichen Regelungen wie für die Umlagen und Erstattungen der VK Kommunaler Versorgungserband Brandenburg - Versorgungskasse
Das Versorgungssystem der kommunalen Beamten im Land Brandenburg • zur Sicherung einer ständigen Liquidität der Beihilfekasse ist eine Rücklage zu bilden, deren Mindestgrenze in Höhe des durchschnittlichen sechsfachen monatlichen Beihilfeaufwandes und der Verwaltungskosten des vorangegangenen Geschäftsjahres betragen soll • zur Stabilisierung der Jahresbedarfsumlage können weitere Mittel bis zum durchschnittlichen zwanzigfachen monatlichen Beihilfeaufwandes und der Verwaltungskosten des vorangegangenen Geschäftsjahres zugeführt werden (Höchstgrenze) III.2.2. Vermögensanlage • die Vermögensanlage berücksichtigen die Zielvorgaben Liquidität und Sicherheit • die Anlage erfolgt nur in Teilbeträgen und mit gestaffelten Laufzeiten, maximal mit 3 Jahre • die Anlage erfolgt in von Form von Tages-, Termin- oder Festgeldern, Anleihen sowie Sparbriefen oder Schuldscheindarlehen mit Einlagensicherung (Kapitalerhalt) Kommunaler Versorgungserband Brandenburg - Versorgungskasse
Das Versorgungssystem der kommunalen Beamten im Land Brandenburg IV. Bewertung der Pensionsverpflichtungen IV.1. Kommunaler Versorgungsverband Brandenburg • der KVBbg weist in seiner Bilanz nur die Pensionsrückstellungen für die eigenen Beamten aus, da die Verpflichtung zur Versorgung der Beamten den Dienstherren unmittelbar obliegt und nicht an den KVBbg übertragen werden kann • aufgrund der Umlagefinanzierung besteht keine Verpflichtung zur Ausweisung eines Fehlbetrages beim KVBbg IV.2. Dienstherren • bei den Pensionsverpflichtungen der Kommunen handelt es sich stets um unmittelbare Pensionsverpflichtungen, da die Versorgungsverpflichtung gegenüber den Beamten durch den Dienstherren nicht auf Dritte übertragen werden kann • mit Einführung der Doppik sind die Kommunen gemäß § 48 Absatz 1 Nr. 1 Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung - KomHKV verpflichtet, Rückstellungen für Pensions- und Beihilfeverpflichtungen zu bilden. § 48 Absatz 2 regelt, dass die Rückstellungen in der Höhe des Barwerts der erworbenen Versorgungsansprüche nach dem Teilwertverfahren mit einem Rechnungszinsfuß von 5 vom Hundert anzusetzen sind Kommunaler Versorgungserband Brandenburg - Versorgungskasse
Das Versorgungssystem der kommunalen Beamten im Land Brandenburg IV.2.1. Berechnung der Verpflichtungen • mit der Überarbeitung der KomHKV und des Bewertungsleitfadens sind die Regelungen zum „modifizierten“ Teilwertverfahren zwar entfallen, es wird aber weiterhin das mit dem Ministerium des Innern abgestimmte „modifizierte“ Teilwertverfahren angewandt. • die Ermittlung der Pensionsverpflichtungen erfolgt gemäß § 6a EStG unter Anwendung des Rechnungszinsfußes von 5% p.a. über den gesamten Bestand an Beamten und Versorgungsempfängern, wobei der Gesamtbetrag der Verpflichtung um bereits bei der VK vorhandene Vermögenswerte (Schwankungsrücklage und Versorgungsrücklage Kommunal) reduziert wird IV.2.2. Mustervermerk • der Mustervermerk ist inhaltlich mit dem Ministerium des Innern abgestimmt • es ist ausreichend, für Rückstellungen den jeweiligen Erhöhungs- bzw. Verminderungsbetrag, der sich aus den angegebenen prozentualen Veränderungssätzen ergibt, in der Rückstellungsübersicht zum Haushaltsplan nach Muster 5.16 der VV Produkt- und Kontenrahmen vom 18.03.2008 (Muster zu § 2 Abs. 2 Nr. 3 KomHKV) als Zuführung (bei Erhöhung) bzw. Inanspruchnahme (bei Verminderung) auszuweisen • in Abstimmung mit dem Ministerium des Innern ist eine detailliertere Darstellung der Rückstellungsentwicklung nicht erforderlich Kommunaler Versorgungserband Brandenburg - Versorgungskasse
Das Versorgungssystem der kommunalen Beamten im Land Brandenburg IV.2.3. Bildung der Rückstellung Einflussfaktoren, die zu Abweichungen zwischen den prognostizierten Daten und den für die Jahresabschlussbilanz ermittelten Werten der Pensions- und Beihilfeverpflichtungen führen können: • Veränderung von gesetzlichen Rahmenbedingungen (z. B. Beamtenbesoldungs- und Versorgungsgesetzte, BilMoG) • Veränderung des Personalbestandes (z. B. Anzahl Beamte/Anzahl Versorgungsempfänger) • Veränderungen von persönlichen Verhältnissen des einzelnen aktiven Beamten oder Versorgungsempfängers (z. B. Dienstunfähigkeit, einstweiliger Ruhestand, Änderung Familienverhältnisse). • Schwankungen der bei der VK vorhandenen Vermögenswerte(z. B. veränderte Bilanzwerte der Schwankungsrücklage und Versorgungsrücklage Kommunal) Beispiele • die mit der Änderung des Landesbeamtengesetzes beabsichtigte Heraufsetzen der Altersgrenze für die Versetzung in den Ruhestand von 65 auf 67 führt zu einer Reduzierung der Verpflichtungen • die Entnahme aus der Schwankungsrücklage der VK führt zu einer Erhöhung der Verpflichtung Kommunaler Versorgungserband Brandenburg - Versorgungskasse
Das Versorgungssystem der kommunalen Beamten im Land Brandenburg Diskussion der Rückstellungsbildung in der kommunalen Bilanz: • die analoge Übertragung handelsrechtlicher Regelungen auf die Haushaltsrechnung der Kommunen ist eine Verhandlungssache, da die analoge Anwendung Annahmen und deren verbindliche Vereinbarung voraussetzt (politische Diskussion) • strittig ist nicht, dass es sich bei den Versorgungsleistungen um eine unmittelbare Verpflichtung der Dienstherren(Kommunen) handelt (in Analogie zum HGB) • strittig ist auch nicht, dass diese Verpflichtungen nicht ausfinanziert sind und das die Kenntnis über die Höhe der Verpflichtung für die Beurteilung der zukünftigen Verpflichtungen einer Kommune wichtig ist (Ziel der Doppik) • strittig ist, welche Höhe der Verpflichtung zukünftig auf der Kommune lastet und wie diese transparent dargestellt werden sollte (wirtschaftliche Betrachtung) • solange keine direkte Inanspruchnahme der Kommune aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der VK droht, entspricht die Höhe der Verpflichtung der Höhe der an die VK zu zahlenden Umlage • da das Umlagesystem auf Dauer angelegt und die VK zahlungsfähig ist und darüber hinaus Vorkehrungen für einen verstetigten Umlagehebesatz getroffen hat, sind die jährlichen Zahlungsverpflichtungen der Kommunen für die nächsten 50 Jahre keine Unbekannte • Alternative Modelle zur Finanzierung der Verpflichtungen: Kommunaler Versorgungserband Brandenburg - Versorgungskasse
Das Versorgungssystem der kommunalen Beamten im Land Brandenburg Diskussion der Rückstellungsbildung in der kommunalen Bilanz: • politische Entscheidungen haben immer wirtschaftliche Auswirkungen, • Kommunen sind keine insolvenzfähigen Unternehmer, die gezwungen werden müssen, aus den Gewinnen Rückstellungen für eingegangene Pensionsverpflichtungen zu bilden • die IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Bilanzierung und Bewertung von Pensionsverpflichtungen gegenüber beamten und deren Hinterbliebenen (IDW RS HFA 23) mit Stand vom 24. April 2009 führt zurecht in der Vorbemerkung an: „ …Gegenstand dieser IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung sind die Besonderheiten der Bilanzierung und Bewertung solcher Pensionsverpflichtungen für den Fall, dass die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften auf das HGB verweisen bzw. dem HGB entsprechende Regelungen enthalten und keine abweichenden länderspezifischen Regelungen getroffen wurden. …“ Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kommunaler Versorgungserband Brandenburg - Versorgungskasse