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15. November 2010. Tagung Forum Gesundheitsrecht: Psychologieberufegesetz Titelanerkennung und Titelschutz Prof. Dr. Bernhard Rütsche. Übersicht. Was heisst Titelschutz? Titelschutz nach geltendem Recht Regelungsbedarf Konzept des Psychologieberufegesetzes
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15. November 2010 Tagung Forum Gesundheitsrecht: Psychologieberufegesetz Titelanerkennung und Titelschutz Prof. Dr. Bernhard Rütsche
Übersicht • Was heisst Titelschutz? • Titelschutz nach geltendem Recht • Regelungsbedarf • Konzept des Psychologieberufegesetzes • Bezeichnung als Psychologin / Psychologe • Weiterbildungstitel in Psychotherapie • Anerkennung ausländischer Abschlüsse und Titel • Fortsetzung folgt…
2. Titelschutz nach geltendem Recht Allgemeine Regelungen • Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (Art. 3 Bst. c) • Strafgesetzbuch (Betrug und Urkundenfälschung, Art. 146 und 251 ff.) Spezifische Regelungen • ETH-Gesetz (Art. 38) • Kantonales Universitätsrecht • Fachhochschulgesetz (Art. 22) • Berufsbildungsgesetz (Art. 36 und 63) • Medizinalberufegesetz (Art. 58) • Patentanwaltsgesetz (Art. 2 und 16) • Kantonales Berufsrecht (z.B. Anwaltsgesetze)
3. Regelungsbedarf • Schutzbedürftige Menschen in psychischen Ausnahmesituationen • Unübersichtliches Angebot psychologischer Dienstleistungen • "Psychologin" und "Psychologe" ist nicht geschützt • "Titelsalat" (FSP, SBAP, SPV, SGGT, AAI etc.) • Unterschiedliche kantonale Regelungen zur Berufsausübung als Psychologe oder Psychotherapeutin • Binnenmarktgesetz: freier Marktzugang für die Niederlassung in anderen Kantonen • Personenfreizügigkeit mit der EU • einfacher Zugang zum inländischen Markt • erschwerter Zugang zu ausländischen Märkten
4. Konzept des Psychologieberufegesetzes Art. 2 Anerkannte Hochschulabschlüsse: Master-, Lizentiats- und Diplomabschlüsse in Psychologie + für Psychotherapie: klinische Psychologie und Psychopathologie Art. 4 Art. 7 Berufsbezeichnung als Psychologin oder Psychologe Zulassung zu eidgenössischen Weiterbildungsgängen Art. 8 + 10 Art. 22 ff. Verwendung von Weiterbildungstiteln in der Berufsbezeichnung Zulassung zur Ausübung des Psychotherapieberufs
5. Bezeichnung als Psychologin / Psychologe Die Berufsbezeichnung als Psychologin oder Psychologe setzt einen Master-Abschluss voraus.
6. Weiterbildungstitel in Psychotherapie Die Weiterbildung in Psychotherapie setzt einen Master-Abschluss in Psychologie voraus.
8. Fortsetzung folgt… Votum Eugen David (SG): "Ich glaube, nach dieser Debatte habe ich eine psychotherapeutische Behandlung nötig. Ich werde sie dann auch in Anspruch nehmen. Die Debatte hat gewisse Wirkungen auf mich erzeugt. Psychotherapie ist ja Heilung mittels Kommunikation – das ist das, was wir hier auch machen. Einen gewissen Heilungseffekt spüre ich bei mir zwar, aber sonst ist es eben doch noch gleich wie vorher. Ich finde eigentlich, die Probleme seien noch nicht hinreichend diskutiert, und ich hoffe, dass der Zweitrat sich vertieft damit auseinandersetzen wird."