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Novellierung der Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR)

Novellierung der Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland AVR DW EKD – neu in der „Badischen Fassung“ Gültig ab 01. Juli 2007. Inhalte der Präsentation. 1. Was hat sich verändert? + Einwendungen Folien 3-6

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Novellierung der Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR)

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Presentation Transcript


  1. Novellierung der Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland AVR DW EKD – neu in der „Badischen Fassung“ Gültig ab 01. Juli 2007 AVR-Novellierung

  2. Inhalte der Präsentation 1. Was hat sich verändert? + Einwendungen Folien 3-6 2. Eingruppierung + Überleitung Folien 7-15 3. Entgeltstufen Folien 16-19 4. Tabellenstruktur + Übergang Folien 20-29 5. Besitzstandsregeln Folien 30-59 6. Jahressonderzahlung Folie 60 7. Regelung zur Sicherung der Leistungsangebote 61-65 8. Vollständige Anwendung der AVR Folien 66-69 9. Einmalzahlung Folie 70 AVR-Novellierung

  3. Was hat sich verändert? • Überwiegend Eingruppierung + Vergütung • 13 statt 44 Entgeltgruppen • Wegfall der Lebensaltersstufen, Bewährungs-aufstiege, Vergütungsgruppenzulage und der „EGP-Zulagen“ (z. B. Pflegezulage) • „Weihnachtsgeld“ + Urlaubsgeld werden zusammengefasst zu einer Jahressonderzahlung (Auszahlung aufgeteilt auf zwei Monate:) (evtl. bei Entgeltumwandlung beachten!) AVR-Novellierung

  4. Was hat sich verändert? • DV zu Sicherung der Leistungsangebote • Tariftreueregelung • Neue Rahmenbedingungen für Notlagen • Wegfall der Eigenbeteiligung an der Alters- und Hinterbliebenenversorgung (ZVK) AVR-Novellierung

  5. Unverändert bleiben: • Arbeitszeit • Kinderzuschläge (§ 19a) • Wechselschicht- und Schichtzulage (§ 20) • Zeitzuschläge,Überstundenvergütung (§ 20a) (diese sind in Anlage 9 aber neu bewertet) • Zuschlagsberechtigte Arbeiten (Anlage 7a) AVR-Novellierung

  6. Einwendungen in Baden • gegen die niedrigen Entgelte der EG 1 + 2 • gegen die teilweise wirtschaftliche Abhängigkeit der 2. Hälfte der Jahressonderzahlung • gegen § 17 Dienstvereinbarung zur Sicherung der Leistungsangebote (statt DV soll ARK entscheiden). AVR-Novellierung

  7. Eingruppierung § 12 AVR in Verbindung mit Anlage 1 (Eingruppierungskatalog) • Die Eingruppierung erfolgt in 13 Entgeltgruppen • Ausschlaggebend für die Eingruppierung sind die ausgeübten Tätigkeiten • Die Tätigkeiten müssen ausdrücklich übertragen sein, z.B. im Rahmen von Aufgaben- und Stellenbeschreibungen • Bei der Eingruppierung wird auf die Gesamttätigkeit abgestellt, d.h. für die Eingruppierung ist es nicht mehr notwendig Arbeitsvorgänge zu bilden. • Die Eingruppierung erfolgt nach den Tätigkeitsmerkmalen, die der Tätigkeit das Gepräge geben. AVR-Novellierung

  8. Eingruppierung § 12 AVR in Verbindung mit Anlage 1 • Die Eingruppierung richtet sich nach den Obersätzen der Entgeltgruppe • Die Obersätze werden durch die Untersätze näher beschrieben • Die Untersätze führen Tätigkeitsbereiche auf, in denen Tätigkeiten dieser Entgeltgruppe durchgeführt werden • Den Sätzen sind Richtbeispiele zugeordnet, welche häufig anfallende Tätigkeiten dieser Eingruppierung benennen AVR-Novellierung

  9. Anmerkungen • In den Anmerkungen sind Definitionen/Erläuterungen der benutzten unbestimmten Rechtsbegriffe enthalten. • Die Anmerkungen sind Bestandteil des Eingruppierungskataloges AVR-Novellierung

  10. Neuer Eingruppierungskatalog Entgeltgruppe 7 (Anm. 5, 6, 11, 15) Obersatz: A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen Untersatz: Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 1. mit eigenständiger Wahrnehmung von Aufgaben (Anm. 6) in den Tätigkeitsbereichen Tätigkeitsbereiche: a.Pflege/Betreuung/Erziehung, b.Handwerklicher Erziehungsdienst, c.Nichtärztlicher medizinischer Dienst; Untersatz: 2. ........ AVR-Novellierung

  11. Neuer Eingruppierungskatalog Entgeltgruppe 7 Teil A Richtbeispiele: Alten-, Gesundheits- und Krankenpflegerin, Erzieherin, Heilerziehungspflegerin, Gruppenleiterin in einer Werkstatt für behinderte Menschen, Med.-technische Radiologieassistentin, Physiotherapeutin, Ergotherapeutin, Arbeitserzieherin, Finanzbuchhalterin, Personalsachbearbeiterin, Med.-technische Assistentin AVR-Novellierung

  12. Anmerkung 6 (6)Die eigenständig wahrgenommenen Aufgaben der Entgeltgruppe 7und 8 setzen Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraus, die i. d. R. durch eine dreijährige Fachschulausbildung, aber auch anderweitig erworben werden können. Eigenständig wahrgenommen bedeutet,dass für die Erledigung der übertragenen Aufgaben Entscheidungen überMittel und Wege zur Erreichung von Arbeitsergebnissen selbst getroffen werden. Die Aufgaben, die im Klientenbezug weitergehendeemotionale und soziale Kompetenz erfordern, beinhalten Tätigkeiten, die in verschiedenen Arbeitssituationen in unterschiedlichem Maße anfallen und wechselnde Anforderungen stellen. AVR-Novellierung

  13. Neuer Eingruppierungskatalog Entgeltgruppe 7 (Anm. 5, 6, 11, 15) Obersatz: B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 6 (Anm. 5) Untersatz: mit Leitungsaufgaben (Anm. 11) im Tätigeitsbereich Tätigkeitsbereiche: Hauswirtschaft/Handwerk/Technik Richtbeispiele: Küchenleiterin, Leiterin von Handwerksbetrieben. AVR-Novellierung

  14. Überleitungsregelung zu § 12 • Die Mitarbeiterinnen die am 30. Juni 2007 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. Juli 2007 fortbesteht, sind in den Eingruppierungskatalog gemäß Anlage 1 einzugruppieren • Für die Überleitung der Mitarbeiterinnen hat die Arbeitsrechtliche Kommission als Arbeitshilfe eine Überleitungstabelle erarbeitet • Die Neu-Eingruppierung ist mitbestimmungspflichtig i.S.d. § 42 Buchst. c) MVG.EKD AVR-Novellierung

  15. Überleitungstabelle AVR-Novellierung

  16. Grundentgelt nach § 15 AVR • Das Grundentgelt steigt nicht mehr nach Lebensalter, sondern in drei Stufen: • Einarbeitungsstufe (Verweildauer i. d. R. 24 Monate) • Basisstufe (Verweildauer i. d. R. 72 Monate) • Erfahrungsstufe - Die Dauer des Verbleibens in einer Stufe (Verweildauer) ist in der Entgelttabelle angegeben AVR-Novellierung

  17. Entgeltstufen nach § 15 AVR • Einarbeitungsstufe: Hier wird die Mitarbeiterin eingruppiert, wenn ihr die Tätigkeit neu übertragen wird. Dies gilt für Berufsanfängerinnen und für Mitarbeitende ohne Ausbildung. • Basisstufe: Nach der Einarbeitungszeit kommt man in die Basisstufe. Hier erwirbt die Mitarbeiterin Organisations- und Berufskenntnisse. • Erfahrungsstufe: Nach der erforderlichen Zeit in der Basissstufe wird die Mitarbeiterin in die Erfahrungsstufe eingereiht. AVR-Novellierung

  18. Entgeltstufen nach § 15 AVR Anrechenbare Vorzeiten: • förderliche Vorzeiten der letzten 5 Jahre werden für die Einreihung in die Basis- und Erfahrungsstufe angerechnet • anrechnungsfähig sind nur Zeiten tatsächlicher Berufstätigkeit der letzten fünf Jahre • Zeiten, in denen die Berufstätigkeit unterbrochen wurde (Weiterbildung, Elternzeit, Zivildienst, Arbeitslosigkeit) werden nicht berücksichtigt. • Ausnahme: Mutterschutzfristen AVR-Novellierung

  19. Überleitungsregelung zu § 15 • Alle Mitarbeiterinnen müssen in die neuen Entgeltgruppen überführt und in die richtige Stufe eingereiht werden • Auf die benötigten Zeiten des Stufenanstieges wird die Beschäftigungszeitvollangerechnet • Ab der Entgeltgruppe 5 werden Mitarbeiterinnen, die eine Beschäftigungszeit von mehr als 8 Jahren aufweisen in die Erfahrungsstufe eingereiht • Bei Beschäftigungszeiten unter 8 Jahren, müssen die anrechenbaren förderlichen Vorzeiten der letzten fünf Jahre vor der Einstellung nachgewiesen werden AVR-Novellierung

  20. Tabellenstruktur • Eine Entgelttabelle für alle bisherigen A-, Kr- und H-Eingruppierungen. • Bei der Berechnung der Entgelte sind in der Regel die bisherigen durchschnittlichen Vergütungen von 25 Jahren zugrunde gelegt worden. Dabei wurden die am meisten vorkommenden Berufe der neuen Entgeltgruppen zu Grunde gelegt. AVR-Novellierung

  21. Tabellenstruktur • Die Tabelle sieht für die Entgeltgruppen in der Regel drei Stufen vor: • Einarbeitungsstufe (95%) • Basisstufe (100%) • Erfahrungsstufe (105%) AVR-Novellierung

  22. Tabellenstruktur AVR-Novellierung

  23. Tabellenstruktur(nicht abgesenkte Tabelle Anlage 2) AVR-Novellierung

  24. Vergleich Entgeltentwicklung AVR-Novellierung

  25. Übergangszeitraum Übergangsregelung § 15 a: • Die Übergangszeit vom alten Entgeltsystem in das neue Entgeltsystem beträgt acht Jahre • Dazu wird die Entgelttabelleabgesenkt. Nach der abgesenkten Tabelle werden die Mitarbeitenden bezahlt. • Die Differenz zu der bisherigen Vergütung erhalten die Mitarbeiter nach den Regelungen des § 18 als Besitzstandszulage weiter AVR-Novellierung

  26. Übergangszeitraum • Die Tabellenwerte werden um 10 Prozentpunkte gesenkt und für die Übergangszeit von acht Jahren gemäß den in der Anlage 4 festgelegten Prozentpunkten bemessen. • Die Absenkung der Tabellenwerte wird bis zum Jahre 2015 jedes Jahrum 1,25 Prozentpunkte reduziert. AVR-Novellierung

  27. Übergangszeitraum (Anlage 4) AVR-Novellierung

  28. Beispiel: Einstellung am 01.07.2007 AVR-Novellierung

  29. Beispiel: Einstellung am 01.08.2007 AVR-Novellierung

  30. Besitzstandsregelung nach § 18 • Der § 18 regelt den Besitzstand für die Mitarbeiter, die sich zum Zeitpunkt der Umstellung in einem Dienstverhältnis befinden. • Ist das neue Entgelt geringer als die bisherige Vergütung, erhalten die Mitarbeitenden immer eine Besitzstandszulage. • Die Besitzstandszulage wird errechnet als Differenz aus der früheren Vergütung und dem am 1. Juli 2007 zu zahlendem Entgelt. • Allgemeine Entgelterhöungen werden auf die Besitzstandszulagen nicht angerechnet. AVR-Novellierung

  31. Besitzstandsregelung nach § 18 • Die unterschiedlichen Regeln für den Besitzstand beziehen sich auf die nichtabgesenkten Tabellenwerte der Anlage 2 • Als Bezugsgröße wird die Basisstufe jeder Entgeltgruppe gewählt • Je nachdem, ob die bisherige Vergütung der Mitarbeiter weniger als 105% des Entgelts der Basisstufe ihrer Entgeltgruppe oder mindestens 105 % oder mindestens 110% beträgt, wird der Besitzstand in den Folgejahren unterschiedlich behandelt AVR-Novellierung

  32. Die 3 Kategorien des Besitzstandes 1. Liegt die bisherige Vergütung unter 105% des zukünftigen Entgelts der Basisstufe, zehrt sich die Besitzstandszulage während der Übergangszeit auf. 2. Liegt die bisherige Vergütung bei mindestens 105 % des zukünftigen Entgeltes der Basisstufe, wird der Mitarbeiter in eine Sonderstufe eingereiht. Die Entgelte in dieser Sonderstufe steigen und die Besitzstandszulage wird in vier Jahren aufgezehrt. 3. Liegt die Vergütung bei mindestens 110% des zukünftigen Entgelts der Basisstufe, erhält der Mitarbeiter sein Entgelt in dieser Höhe und den darüber hinausgehenden Betrag als dauerhafte Besitzstandszulage. AVR-Novellierung

  33. Sonderstufe Vergleichsvergütung zum Stichtag Besitzstand Entgelt 105% 2007 106,25% 2008 107,5% 2009 108,75% 2010 110 % 2011 AVR-Novellierung

  34. Neues Entgelt (über 110%) Vergleichsvergütung Besitzstand statisch Besitzstand neues Entgelt 110% AVR-Novellierung

  35. Die 3 Kategorien des Besitzstandes 1. monatliche Vergleichsvergütung <als 105% also weniger als Erfahrungsstufe der Anlage 2  Entgelt nach Anlagen 3 (Stufe beachten, ggfs. Vordienstzeiten ermitteln!)  + aufzehrende Besitzstandszulage 2. monatliche Vergleichsvergütung = oder >105% und < 110%  Entgelt nach Sonderstufe 1 der Anlage 5  + aufzehrende Besitzstandszulage 3. monatliche Vergleichsvergütung = oder > 110 %  Entgelt nach der letzten Stufe der Anlage 5  + statische Besitzstandszulage (“Ewigkeitszulage”) AVR-Novellierung

  36. Besitzstandsregelung nach § 18 Veränderungen der Arbeitszeit • Bei einer Arbeitszeitreduzierung verringert sich die Besitzstandszulage anteilig • Eine Erhöhung der Arbeitszeit wirkt sich nicht auf die Besitzstandszulage aus • Erhöht sich die Arbeitszeit nach einer vorherigen Verringerung, lebt die Besitzstandszulage bis zu ihrer ursprünglichen Höhe wieder auf AVR-Novellierung

  37. Besitzstandsregelung nach § 18 • § 18 Abs. 1 UA 4 regelt: Bei Ruhen oder Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit oder nach § 29 a, ist die Monatsvergütung so zu berechnen, als ob im Monat Juni die Tätigkeit im selben Umfang wie vor der Beurlaubung, vor dem Ruhen bzw. vor der Reduzierung aufgenommen worden wäre. AVR-Novellierung

  38. Besitzstand 1. Errechnung der bisherigen Monatsvergütung 2. Errechnung der Vergleichsjahresvergütung 3. Errechnung der monatlichen Vergleichsvergütung 4. Errechnung der Besitzstandskategorie 5. Ausnahmen 6. Errechnung Besitzstandszulage 7. Zukunft der Besitzstandszulage AVR-Novellierung

  39. Besitzstand • Errechnung der bisherigen Monatsvergütung Monatsvergütung = Grundvergütung + Ortszuschlag + Allgemeine Zulage + Vergütungsgruppenzulage + EGP Zulage (z.B. Pflege- o. Heimzulage) + persönliche Zulage nach Tarifumstellung im April 2002 (alter Ortszuschlag z.B. Verheiratete) AVR-Novellierung

  40. Besitzstand • Errechnung der bisherigen Monatsvergütung Unberücksichtigt bleiben: • AT-Zulagen • Kinderzuschläge (§ 19a) • Wechselschicht- und Schichtzulagen (§ 20) • Überstundenvergütungen und Zeitzuschläge(§ 20a) • Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge (Anlage 7a) • BD-Vergütungen  Diese werden auch im „neuen System“ gezahlt! AVR-Novellierung

  41. Besitzstand 2. Errechnung der Vergleichsjahresvergütung Monatsvergütung x 12,8214 + Urlaubsgeld 3. Errechnung der monatlichen Vergleichsvergütung Vergleichsjahresvergütung : 13 AVR-Novellierung

  42. Besitzstand 4. Errechnung der Besitzstandskategorie Vergleich der monatlichen Vergütung mit 105 % des Entgeltes der Basisstufe der neuen Entgeltgruppe nach Anlage 2 a) neue Entgeltgruppe ermitteln b) Vergleich monatliche Vergleichsvergütung x 100 = % = Besitzstandskategorie Entgelt der Basisstufe der neuen Entgeltgruppe(Anlage 2) AVR-Novellierung

  43. Besitzstand c) Ergebnis: • kleiner als 105% der Basistufe nach Anlage 2 Kategorie I Entgelt aus Anlage 3 (2007) (Stufe beachten, ggfs. Vordienstzeiten ermitteln!) • gleich oder größer als 105% aber niedriger als 110% (der Basisstufe der Anlage 2) Kategorie II Entgelt aus Anlage 5 (1. Stufe) • gleich oder größer als 110% (der Basisstufe der Anlage 2)  Kategorie III Entgelt aus Anlage 5 (letzte Stufe) AVR-Novellierung

  44. Besitzstand 5. Ausnahmen: EG 1 bis EG 3 haben nur die letzte Sonderstufe der Anlage 5: • bis 110% = Berechnung nach Kategorie I • ab 110% = Berechnung nach Kategorie III AVR-Novellierung

  45. Besitzstand Besitzstands- zulage 6. Errechnung Besitzstandszulage (Vergleichsjahresvergütung – Jahresentgelt) Vergleichsjahresvergütung = Monatverg. x 12,8214 + Urlaubsgeld Jahresentgelt = neues Monatsentgelt (je nach Besitzstandskategorie) + ggf. Pflege- und Betreuungszulage (nur EG 3+4) x 13 + ggf. Stellvertreterzulage = 13 AVR-Novellierung

  46. Besitzstand 7. Zukunft der Besitzstandszulage a) Besitzstände der Kategorie I sind spätestens nach 8 Jahren aufgezehrt (Ausnahmen: EG 1 – EG 3). Nach dieser Zeit ist bei der dann gültigen Entgelttabelle die Erfahrungsstufe mit 105% erreicht b) Besitzstände der Kategorie II sind spätestens nach 4 Jahren aufgezehrt c) Besitzstandszulagen der Kategorie III werden für die Dauer des Dienstverhältnisses gezahlt (“Ewigkeitszulage”) Ausnahme: Höhergruppierung AVR-Novellierung

  47. Beispiele für Besitzstandsberechnungen AVR-Novellierung

  48. Berechnung Besitzstand 1. Errechnung der bisherigen Monatsvergütung 1. Beispiel: Altenpflegerin (Kr 5 Stufe 3) seit 01.07.2002 beschäftigt Monatsvergütung = Grundvergütung 1.555,19 € + Ortszuschlag 524,13 € + Allgemeine Zulage 107,44 € + Vergütungsgruppenzulage ------ + EGP Zulage 46,02 € + persönliche Zulage nach Tarifumstellung ------ (Ortszuschlag) Summe 2.232,78 € AVR-Novellierung

  49. Berechnung Besitzstand 2. Ermittlung der Vergleichsjahresvergütung Monatsvergütung x 12,8214 + Urlaubsgeld =Vergleichsjahresvergütung 2.232,78 € x 12,8214 + 332,34 € = 28.959,71 € AVR-Novellierung

  50. Berechnung Besitzstand 3. Errechnung der monatlichen Vergleichsvergütung Vergleichsjahresvergütung : 13 = monatliche Vergleichsvergütung 28.959,71 € : 13 = 2.227,67 AVR-Novellierung

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