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Neuregelungen der AVR Arbeitszeitregelungen. Infoveranstaltung für den Pflegedienst 19.01.11. Arbeitszeit Pflegedienst Allgemeines 1. Die Anlagen 6 (Überstundenregelung) 6a (Zeitzuschläge, Überstundenvergütung) 5 (Arbeitszeitregelung)
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Neuregelungen der AVR Arbeitszeitregelungen Infoveranstaltung für den Pflegedienst 19.01.11
Arbeitszeit PflegedienstAllgemeines 1 Die Anlagen 6 (Überstundenregelung) 6a (Zeitzuschläge, Überstundenvergütung) 5 (Arbeitszeitregelung) gelten für die Mitarbeiter, die unter die Anlage 33 fallen nicht mehr bzw. werden ersetzt durch die Regelungen der Anlage 33.Ersatzlos gestrichen sind AZV-Tag Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage (§ 1b der Anlage 5) Regelung zu Ostersamstag, Pfingstsamstag - Vorfesttage (§ 3 der Anlage 5) Die Anlagen 5a (Sonderregelung zur Arbeitszeitregelung), 5b (Mobilzeit), 5c (Langzeitkonto) gelten weiterhin!
Arbeitszeit PflegedienstAllgemeines 2 Im Vergleich zur Anlage 5 „fehlen“ in der Anlage 32 außerdem verschiedene Schutzbestimmungen zur Arbeitszeit: z.B. zu Pausen Ruhezeiten Ersatzruhetag für Sonntagsarbeit... konkrete Öffnungen für abweichende Regelungen gemäß Arbeitszeitgesetz (§ 7 und § 12 ArbZG) Aber: Alle wesentlichen Schutzbestimmungen der bisherigen Anlage 5 finden sich im Arbeitszeitgesetz. Die bisherigen Öffnungsmöglichkeiten bestehen weiterhin (§ 2, Abs. (4) der Anlage 33)
Arbeitszeit PflegedienstAllgemeines 3 Regelmäßig Arbeitszeit: 39 Stunden Der Mitbestimmunng unterliegen weitere Gestaltungsmöglichkeiten: Ausgleichszeitraum bis zu einem Jahr/bei Schicht- und Wechselschichtarbeit auch länger Verteilung der Arbeitszeit auf 5 oder 6 Tage/Woche Nur per Dienstvereinbarung können geregelt werden: bei Schichtbetrieb Verlängerung der täglichen Arbeitszeit auf bis zu 12 Stunden an Sonn- und Feiertagen (Anm. zu § 2 Abs. (4) der Anl. 33) wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Std./Woche (§ 2 Abs. (6)) Rahmenzeit: in der Zeit von 6:00 bis 20:00 kann eine tägliche Arbeitszeit von bis zu 12 Stunden eingerichtet werden (§ 2 Abs. (7)) (Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit nur alternativ und nicht bei Schicht- und Wechselschichtarbeit!)
Arbeitszeit PflegedienstSonntagsarbeit § 3 Abs. (3)Mitarbeiter, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen. Bisherige Regelungen, z.B.- Ersatzruhetag (muß)- zwei arbeitsfreie Sonntage im Monat (soll)entfallenSowohl die neuen als auch die bisherigen Regelungen sind insofern entbehrlich, als sie nicht über zwingende Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes hinausgehen.
Arbeitszeit PflegedienstFeiertagsarbeit Arbeitszeit an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, wird durch Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des 3. Kalendermonats, möglichst aber zum Ende des nächsten Kalendermonats ausgeglichen In Schichtbetrieben (§ 3 Abs. 2):„Für Mitarbeiter, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtarbeit vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oderb) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen.“ - wichtige und gravierende Änderung gegenüber den bisherigen Regelungen!! - Für Heiligabend und Silvester (§ 2 Abs. 4) gilt im Prinzip diesselbe Regelung; vom Ergebnis her werden diese Tage wie Feiertage behandelt. Die bisherige faktorisierte Berechnung (35 % = 21 Minuten pro gearbeitet Stunde) gilt nicht mehr; stattdessen Freistellung bzw. Freizeitausgleich plus Zeitzuschlag 35 %.
Arbeitszeit PflegedienstNachtarbeit § 4 Abs. (5) der Anlage 32: Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr. Wichtig für: Zeitzuschläge, Definition von Wechselschichtarbeit Die Zeitzuschläge sind von 1,28 €/Stunde auf 20 % der Stundenvergütung vervielfacht! Bisher: (Anlage 6a AVR): Nachtarbeit: Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr Arbeitszeitgesetz: Nachtarbeit im Sinne des Arbeitzeitsgesetzes ist die Zeit zwischen 23:00 Uhr und 6:00 Uhr
Arbeitszeit PflegedienstWechselschicht- und Schichtarbeit Wechselschichtarbeit • Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Mitarbeiter längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei* Nachtschichten herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen. Schichtarbeit • Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird. *bisher: zu einer Nachtschicht
Arbeitszeit PflegedienstMehrarbeit und Überstunden Mehrarbeit •Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten leisten. Überstunden • Überstunden sind die auf Anordnung des Dienstgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinaus gehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.
Arbeitszeit PflegedienstArbeitszeitkonto • Durch Dienstvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden • zubuchbar sind Mehrarbeits-, Überstunden, Bereitschafts- und Rufbereitschaftszeiten, Zeitzuschläge, … • Regelungen zur Zeitentnahme durch die DV • Unverfallbarkeit bei Krankheit • Langzeitkonto möglich
Arbeitszeit PflegedienstRufbereitschaft • Definition unverändert • Abgeltung: • RD < 12 Std.: wie bisher 12,5 % • RD > 12 Std.: tägliche Pauschale • Mo – Fr: das zweifache der individuellen Stundenvergütung • Sa, So, Feiertag: das vierfache der individuellen Stundenvergütung • Inanspruchnahme: Alle Stunden der tatsächlich geleisteten Arbeit zzgl. der Wegezeiten, auf die nächste volle Stunde gerundet • Überstundenvergütung zzgl. ggf. anfallender Zeitzuschläge
Arbeitszeit PflegedienstBereitschaftsdienst • Keine Veränderung beim Bereitschaftsdienst • Zeit des BD einschließlich der geleisteten Arbeit wird mit 25 v.H. als Arbeitszeit gewertet. • Bei mehr als 8 BD pro Monat werden alle ab dem 9. BD mit 40 v.H. als Arbeitszeit gewertet. • Zahlung des BD-Entgeltes ist vorrangig zu gewähren Freizeitausgleich möglich bei DV über Arbeitszeitkonto, Zustimmung des Mitarbeiters, oder bei arbeitszeitrechtlicher Notwendigkeit des Ausgleiches • Das Bereitschaftsdienstentgelt bestimmt sich nach der folgenden Tabelle
Arbeitszeit PflegedienstBereitschaftszeiten I Bereitschaftszeit ersetzt die frühere Arbeitsbereitschaft Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich der Mitarbeiter am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Dienstgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Für Mitarbeiter, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:
Arbeitszeit PflegedienstBereitschaftszeiten II Zeiten werden zur Hälfte als Arbeitszeit gewertet (faktorisiert). Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen. Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit von 38,5 Std. nicht überschreiten. Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Die Anwendung bedarf einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung. Diese Regelung gilt nicht für Wechselschicht- und Schichtarbeit.
Arbeitszeit PflegedienstZusatzurlaub Zusatzurlaub wird gewährt für • Wechselschichtarbeit (bis zu sechs Tage) • Schichtarbeit (bis zu drei Tage) • Nachtarbeit (bis zu vier Tage) • Begrenzung des Gesamturlaubs auf 35 Tage, bei Wechselschichtarbeit auf 36 Tage, ab dem 50. Lj. auf 36 Tage • Anspruch entsteht, sobald die Voraussetzung vorliegt • Zusatzurlaub nach §125 SGB IX gilt zusätzlich
Arbeitszeit PflegedienstZeitzuschläge I Der Mitarbeiter erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen -auch bei TZ-Kräften-je Stunde für Überstunden in den Entgeltgruppen 1 bis 9 30 v.H., in den Entgeltgruppen10 bis 15 15 v.H., für Nachtarbeit 20 v.H., für Sonntagsarbeit 25 v.H., bei Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich 135 v.H., mit Freizeitausgleich 35 v.H., für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jew. ab 6 Uhr 35 v.H., für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht oder Schichtarbeit anfällt 20 v.H., des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.
Arbeitszeit PflegedienstZeitzuschläge II Auf Wunsch des Mitarbeiters können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 9) eingerichtet ist und die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche. Anmerkungen Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der individuellen Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe, höchstens jedoch nach der Stufe 4. Anmerkung zu Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d: Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlages und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v. H. gezahlt.