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Arbeitnehmerhaftung Wie gefährlich lebt ein IT-Administrator?

Arbeitnehmerhaftung Wie gefährlich lebt ein IT-Administrator?. Rechtsanwalt Thomas Feil Fachanwalt für Informationstechnologierecht Fachanwalt für Arbeitsrecht. Überblick. Teil 1 Grundzüge der Arbeitnehmerhaftung Teil 2 Delegation – klare Verantwortungen Teil 3 Typische Risikofelder.

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Arbeitnehmerhaftung Wie gefährlich lebt ein IT-Administrator?

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Presentation Transcript


  1. ArbeitnehmerhaftungWie gefährlich lebt ein IT-Administrator? Rechtsanwalt Thomas Feil Fachanwalt für Informationstechnologierecht Fachanwalt für Arbeitsrecht

  2. Überblick Teil 1 Grundzüge der Arbeitnehmerhaftung Teil 2 Delegation – klare Verantwortungen Teil 3 Typische Risikofelder

  3. Teil 1 Grundzüge der Arbeitnehmerhaftung

  4. Inhalt • Was bedeutet Arbeitnehmerhaftung? • Rechtliche Vorgaben • Voraussetzungen der Haftung

  5. Inhalt • Was bedeutet Arbeitnehmerhaftung? • Rechtliche Vorgaben • Voraussetzungen der Haftung

  6. Arbeitnehmerhaftung Begriff Der Begriff Arbeitnehmerhaftung beschreibt die Haftung des AN für solche Schäden, die er seinem AG in Verrichtung seiner beruflichen Tätigkeiten zufügt. Ziele Es geht also um die Klärung der Frage, ob und wenn ja, in welchem Umfang, ein AN für Schäden verantwortlich gemacht werden kann, die ihm in Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten unterlaufen.

  7. Inhalt • Was bedeutet Arbeitnehmerhaftung? • Rechtliche Vorgaben • Voraussetzungen der Haftung

  8. Rechtliche Vorgaben Grundsatz: Jeder hat im Rahmen einer vertraglichen Beziehung dem anderen nur die Schäden zu ersetzen, die er auch zu vertreten hat (Stichwort Verschulden). Gehaftet wird für - vertragliche Pflichtverletzungen (§ 280 Abs. 1 BGB) - unerlaubte Handlungen (§ 823 ff. BGB) Bezogen auf den Arbeitsvertrag sind somit relevant - Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten - Verletzungen von absolut geschützten Rechten oder Schutzrechten

  9. Einschränkungen im Arbeitsverhältnis § 619a BGB – Beweislastumkehr Bei einem Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten hat der AG den Nachweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des AN zurückzuführen ist. Haftungsbeschränkung bei „betrieblich veranlasster Tätigkeit“ (sog. „innerbetrieblicher Schadensausgleich“) Dazu später mehr.

  10. Inhalt • Was bedeutet Arbeitnehmerhaftung? • Rechtliche Vorgaben • Voraussetzungen der Haftung

  11. Voraussetzungen der Haftung eines Arbeitnehmers Es müssen vorliegen • Verletzungshandlung • Schaden • Kausalität • Verschulden

  12. Verletzungshandlung • Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) • gemeint ist Verletzung einer arbeitsvertraglichen Pflicht • maßgeblich in erster Linie Vorgaben des Arbeitsvertrages • daneben Grundsatz, dass berufsgruppenspezifische Fertigkeiten und Kenntnisse einzusetzen sowie erteilte Weisungen zu beachten sind • Rechtsgutsverletzung (§ 823 ff. BGB) • Verletzung Rechtsgütern wie Leib, Leben, Gesundheit oder Eigentum • Schutzrechtsverletzungen • Verletzung von Urheber- oder Markenrechten und dergleichen

  13. Schaden Der AG muss einen Schaden erlitten haben. • Schaden ist jede Einbuße an Lebens- oder Vermögensgütern. Schadensarten

  14. Typische Vermögensschäden • Restitutionskosten für geschädigte Rechtsgüter • Kosten aufgrund einer Haftung gegenüber Dritten (Gewährleistung, Schadensersatz) • entgangener Gewinn • ferner Heil- und Pflegekosten bei Personenschäden • Verlust von Schadensfreiheitsrabatten nach Inanspruchnahme von Versicherungen • Kosten der Rechtsverfolgung / -verteidigung

  15. Kausalität Ursächlicher Zusammenhang Der Schaden des AG muss durch die Verletzungshandlung des AN entstanden sein. Kausal ist ein Verhalten wenn: • ohne das Verhalten die Rechtsgutsverletzung ausgeblieben wäre und • das Verhalten allgemein und nicht nur unter ganz unwahrscheinlichen Umständen zu der Verletzung führen konnte

  16. Verschulden Grundsätzlich wird für Vorsatz und jede Form der Fahrlässigkeit gehaftet. • Vorsatz liegt vor bei bewusstem und gewolltem Handeln. • Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der AN die für seine Arbeit erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

  17. Haftungsbeschränkung im Arbeitsverhältnis Der AN haftet nur begrenzt gegenüber dem AG. Die Haftung ist abhängig vom Grad des Verschuldens - keine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit - quotale Haftung bei mittlerer Fahrlässigkeit - volle Haftung bei Vorsatz des AN bzgl. Pflichtverstoß und Schaden (Urt. des BAG vom 18.04.2002)

  18. Leichte Fahrlässigkeit geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten, die jedem Arbeitnehmer unterlaufen können. „Schussel!“ Beispiele: • Sich vergreifen • Sich versprechen • Sich vertun Leichte(ste) Fahrlässigkeit Keine Haftung!

  19. Mittlere Fahrlässigkeit • Normale Fahrlässigkeit: Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt ohne Vorwurf besonderer Schwere, wenn bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt der Schaden vorhersehbar und vermeidbar gewesen wäre. „Trottel“. • Haftungsquote je nach Verschuldensgrad, Gefährlichkeit der Arbeit, Schadenshöhe, Gehaltshöhe, Stellung des Arbeitnehmers, „Sozialdaten“, Deckbarkeit durch Versicherung, Mitverschulden Arbeitgeber durch Unterlassen von Kontrollen oder Organisationsmaßnahmen

  20. Grobe Fahrlässigkeit • Leichtfertigkeit: Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Masse, wenn unbeachtet bleibt, was „jedem“ hätte einleuchten müssen - „Idiot!“ - subj. Maßstab • Haftungsquote grundsätzlich 100 % Arbeitnehmer • Ausnahme: Missverhältnis Schaden - Gehalt • BAG: 1 Gehalt kein Problem

  21. Vorsatz • Bedingter Vorsatz reicht: Wenn nicht nur die Pflichtverletzung, sondern auch der Eintritt des Schadens vorausgesehen und zumindestens billigend in Kauf genommen wird - „Schuft!“ • Haftungsquote grundsätzlich 100 % Arbeitnehmer • Ausnahme: Mitverschulden Arbeitgeber

  22. Mitverschulden Arbeitgeber • Mitverursachung des Schadens, Mängel bei Schadensabwendung • Beispiele: • Fehlerhafte Anweisungen • Organisationsmängel • Überforderung des Arbeitnehmers • Mängel bei Schadensabwendung • Mängel bei Schadensminderung

  23. Schädigung Dritter Neben oder anstelle des AG kann ein AN auch Dritte verletzen.  grundsätzlich: Verpflichtung des AN zum Schadensersatz gegenüber dem Dritten (z.B. gemäß § 823 BGB)  jedoch: Freistellungsanspruch des AN gegenüber dem AG, wenn die Voraussetzungen der Haftungsbeschränkung vorliegen

  24. Keine Abdingbarkeit Die Regeln der Haftungsbeschränkung sind nach der Rechtsprechung des BAG einseitig zwingendes Arbeitnehmerrecht. Sie sind daher nicht abdingbar, weder durch Arbeitsvertrag, noch durch Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge. Konstruktionen über Risikoprämien sind möglich, aber nicht sinnvoll.

  25. Unerlaubte private Internetnutzung Auch hierdurch können dem AG Schäden entstehen. Beispiel: Virenbefall der Computeranlage Hier greift Haftungsprivilegierung allenfalls äußerst eingeschränkt – idR jedoch gar nicht! AN haftet gegenüber AG voll Grund: fehlende Schutzwürdigkeit des AN, da nicht zu Arbeitsaufgaben zählt

  26. Teil 2 Delegation Klare Verantwortungen

  27. Inhalt • Begriff der Delegation • Warum delegieren? • Was zu beachten ist

  28. Inhalt • Begriff der Delegation • Warum delegieren? • Was zu beachten ist

  29. Delegation von Aufgaben • Aufgabendelegation beschreibt den Prozess der Aufgabenübertragung durch eine Führungskraft auf einen Mitarbeiter. • Dabei muss die Führungskraft • dem Mitarbeiter die dafür notwendigen Befugnisse einräumen, • sicherstellen, dass der Mitarbeiter über die notwendigen Kompetenzen verfügt, • einen Teil der Verantwortung für die Erledigung der Aufgabe übertragen, • die Aufgabenausführung und deren Ergebnis überprüfen.

  30. Möglichkeiten der Delegation Normalfall: Delegation einzelner Aufgaben Möglich aber ebenso: • Delegation komplexer Tätigkeitsbereiche, Projekte oder Funktionen im Unternehmen • Delegation des Erreichens eines Ziels

  31. Inhalt • Begriff der Delegation • Warum delegieren? • Was zu beachten ist

  32. Vorteile der Delegation… Wer Aufgaben richtig delegiert, hat mehr Zeit für die wichtigen Dinge. • Der Blick für Prioritäten schärft sich. • Aufgaben werden von Personen mit entsprechender Qualifikation erfüllt. • Führungskräfte setzen sich mit dem Potential ihrer Mitarbeiter stärker auseinander. • Mitarbeiter können sich besser entwickeln.

  33. …auch für Ihr Unternehmen • Möglichkeit den Bereich der IT-Sicherheit an fachkundige Mitarbeiter zu übertragen. • Keine Kenntnis vom Gebiet der IT-Sicherheit beim Delegierenden notwendig, um Haftung zu vermeiden. • Gehaftet wird nur noch für die sorgfältige Auswahl des Mitarbeiters sowie Überwachung der Aufgabenausführung und des Ergebnisses.

  34. Inhalt • Begriff der Delegation • Warum delegieren? • Was zu beachten ist

  35. Voraussetzungen „ordentlicher“ Delegation Zwei grundlegende Aspekte 1. Auswahl der verantwortlichen Mitarbeiter 2. Sicherstellung einer hinreichenden Organisationsstruktur

  36. Die Mitarbeiterauswahl Die Auswahl der richtigen Person ist Grundvoraussetzung jeder ordentlichen Delegation. Delegiert werden sollte nur an • fachlich kompetente und • generell zuverlässige Mitarbeiter.

  37. Beispiel IT-Sicherheitsbeauftragter Will eine Geschäftsführung den Posten eines IT-Sicherheitsbeauftragten einrichten, sollte sie bei der Personalentscheidung Folgendes beachten: • Der Mitarbeiter sollte ein „Experte“ auf dem Gebiet der IT-Sicherheit sein, • über entsprechende Nachweise ihrer Erfahrung verfügen. • Soll sie auch Personal führen, muss sie entsprechende Führungserfahrung besitzen. • Keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Person vorliegen.

  38. Delegation von Verantwortung Delegiert wird auch Verantwortung - jedoch nur zum Teil: • Möglich ist Delegation der fachlichen Verantwortung und der Handlungsverantwortung. • Führungsverantwortung verbleibt bei der Geschäftsführung.

  39. Klare Verantwortungen schaffen Wichtig ist eine klare Festlegung von Inhalt und Umfang der übertragenen Verantwortungen. Grund: 1. Delegierter muss seine Befugnisse und Verpflichtungen kennen. 2. Möglichkeit der Haftungserleichterung des Delegierenden für den übertragenen Bereich; Exkulpation § 831 Abs.2 S.1 BGB; Delegierender haftet dann nur bei Organisationsverschulden.

  40. Organisationsverschulden Delegierender haftet für: • Auswahlverschulden (oben behandelt) • Instruktionsverschulden • Fehler bei der Unterweisung des Delegierten • Kontrollverschulden • fehlerhafte Überwachung/Prüfung der Arbeitsweise/Ergebnisse

  41. Organisationsstruktur Wichtig daher: Schaffung einer strukturierten Organisation für die jeweilige Delegation durch • klare Beschreibung und Abgrenzung der Aufgaben und der übertragenen Verantwortungen (Schaffung eines Rahmens), • ggf. Anleitung, wie bestimmte Aufgaben zu erfüllen sind.

  42. Ordnungsgemäße Delegationhaftungsrechtliche Folgen • Liegt kein Führungsverschulden vor, haftet Delegierender nicht für Schäden aufgrund unerlaubter Handlungen des Delegierten (§ 831 Abs.1 S.2 BGB). • Delegierter haftet selbst aus § 823 BGB. • Haftung im Bereich vertraglicher Verpflichtungen bleibt unverändert. AG haftet ggü. Vertragspartner gemäß § 278 BGB für Mitarbeiterverschulden. • Interner Regress nur nach innerbetrieblichen Schadensausgleich möglich.

  43. Teil 3 Typische Risikofelder

  44. Schutzbereich des Urheberrechts Geschützt sind durch das Urheberrecht Werke der • Literatur • Wissenschaft • Kunst sofern sie persönliche geistige Schöpfungen sind (§§ 1, 2 Abs. 2 UrhG). Auch Computerprogramme fallen darunter (§ 2 Abs.1 Nr.1 UrhG).

  45. Zwei Angriffsrichtungen Urheberrechtsverletzungen durch AN können aus zweierlei Bereichen erfolgen. 1. Im Rahmen der Arbeitsleistung, 2. durch private Internetnutzung am Arbeitsplatz.

  46. Im Rahmen der Arbeitsleistung Verwendung von urheberrechtlich geschütztem Material zur Erbringung der eigenen Arbeitsleistung Beispiele: • Kopieren fremder Texte für eigene Homepage, Bücher, Anleitungen • Verwendung von fremden Bildmaterial • Verwendung fremder Programme, Programmteile oder Routinen Kein Verstoß durch Verwendung fremder Ideen!

  47. Private Internetnutzung Unternehmens-IT bietet Möglichkeiten und Anreize für den AN • Download von geschützten Werken wie Musik (.mp3),Filmen oder Programmen • Filesharing (Bereitstellen der Daten auch zum Upload) • Betreiben illegaler Download Server (FTP Server)

  48. Möglichkeiten strafrechtlich relevanten Handelns des AN Missbräuchliche Nutzung der Unternehmens-IT für z.B.: • § 130 StGB Volksverhetzung • § 184b StGB Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften • § 263a StGB Computerbetrug • Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing Fehlverhalten bei der Arbeit im IT-Bereich allgemein • § 202a-c StGB Ausspähen und Abfangen von Daten • § 303a StGB Datenveränderung • § 303b Computersabotage • § 317 StGB Störung von Telekommunikationsanlagen

  49. Möglichkeiten strafrechtlich relevanten Handelns des AN Auch im Intranet z.B. durch • § 185-187 StGB Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung z.B. durch Verbreitung ehrverletzender oder wahrheitswidriger Behauptungen über Kollegen oder den AG • § 238 StGB Stalking z.B. andauernde Belästigung unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln

  50. …und noch einmal die Rechtsprechung Urteil des AG Hannover vom 28.04.2005 (10 Ca 791/04) Das unaufgeforderte Weiterleiten von Dateien mit pornographischem Inhalt im Intranet an Dritte erfüllt den Straftatbestande von § 184 Abs 1 Nr 6 StGB. Eine strafbare Handlung durch Datenmissbrauch ist eine so schwerwiegende Vertragsverletzung, dass sie einen Grund für eine Beendigungskündigung darstellt.

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