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§ 39 a Abs. 2 S. 4 EStG. Antragsgrenze:. Gilt nur für Freibeträge nach § 39a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 8 EStG. Aufwendungen im Sinne des. § 9 , soweit > WK-PB. Werbungskosten. § 9c Absatz 2 und 3 EStG. Kinderbetreuungskosten. § 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 7 und 9 EStG.
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§ 39 a Abs. 2 S. 4 EStG Antragsgrenze: Gilt nur für Freibeträge nach § 39a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 8 EStG Aufwendungen im Sinne des § 9 , soweit > WK-PB Werbungskosten § 9c Absatz 2 und 3 EStG Kinderbetreuungskosten § 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 7 und 9 EStG Sonderausgaben (Unterhaltsleistungen, wiederkehrende Versorgungsleistungen, Leistungen wg. Versorgungs-ausgleichs, Kirchensteuer, Aufw. Berufsausbildung, 30 % der Schulkosten) § 10b EStG Spenden § 33 EStG Außergewöhnliche Belastungen allgem. Art + die abziehbaren Beträge nach den § 24 b EStG Entlastungsbetrag für Alleinerziehende § 33a EStG Außergewöhnliche Belastungen in bes. Fällen § 33b Absatz 6 EStG Pflegepauschbetrag Summe dieser Aufwendungen < 600 € → Antrag für § 39a (1) Nr. 1-3 und 8 EStG unzulässig
§ 39 a Abs. 3 EStG Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung bei Ehegatten S. 1 Summe § 39a Abs. 1 Nr. 2-5 und 8 EStG der Ehegatten (gemeinsam) Beachten: Sonderausgaben-Pauschbetrag ist zu verdoppeln (§ 39a Abs. 3 S. 1 EStG) Abs. 1 Nr. 1 EhemannWerbungskosten (§ 39a Abs. 1 Nr 1 EStG) ./. Werbungskosten-Pauschbetrag EhefrauWerbungskosten (§ 39a Abs. 1 Nr 1 EStG) ./. Werbungskosten-Pauschbetrag Antragsgrenze bei Ehegatten: Der Betrag von 600 € wird nicht verdoppelt. S. 2 Eintragung auf der Lohnsteuerkarte: S. 3 Wahlrecht, wenn für jeden Ehegatten eine Lohnsteuerkarte ausgeschrieben wurde Jeweils zur Hälfte (Grundsatz) Antrag auf andere Aufteilung S. 4 Für die Anwendung § 39a Abs. 3 EStG müssen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG (Zusammenveranlagung) erfüllt sein