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Änderungen der Körperschaftsteuer nach dem StabG 2012. 1. Gruppenbesteuerung (§ 9 Abs 6 Z 6 KStG). Bei ausld. Gruppenmitgliedern sind nur die nach § 5 Abs 1 EStG ermittelten Verluste anzusetzen, höchstens jedoch die nach ausld. Recht ermittelten Verluste.
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1. Gruppenbesteuerung (§ 9 Abs 6 Z 6 KStG) • Bei ausld. Gruppenmitgliedern sind nur die nach § 5 Abs 1 EStG ermittelten Verluste anzusetzen, höchstens jedoch die nach ausld. Recht ermittelten Verluste. • Nachversteuerung nur, wenn Verluste nach ausld. Steuerrecht verwertet werden
2. nicht abzugsfähige Aufwendungen (§ 12 Abs 2 KStG) • Bei der Ermittlung der Einkünfte dürfen Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie mit Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen gem § 30 EStG in unmittelbarem Zusammenhang stehen. • Dies gilt nicht für unter § 7 Abs 3 KStG fallende Steuerpflichtige.
3. Grundstücksveräußerungen im Rahmen einer Privatstiftung (§ 13 Abs 3 Z 2 KStG) • Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gem§ 30 EStG sind nach Maßgabe des § 22 Abs 2 KStG (Zwischenbesteuerung) zu versteuern. • Bisher bei eigen- und gemeinnützigen Privatstiftungen nur steuerpflichtig, wenn Spekulationseinkünfte iSd § 30 EStG vorlagen oder Stifter eine Kapitalgesellschaft oder§ 5-Ermittler war (Abs 1 Z 4 entfällt) • Somit generelle Steuerpflicht von Grundstücks-veräußerungen, wobei sich der Veräußerungsgewinn für steuerverfangene Grundstücke nach § 30 Abs 3 EStG ermittelt. • Für alle nicht steuerverfangenen Grundstücks-veräußerungen gilt für die Einkünfteermittlung§ 30 Abs 4 EStG.
4. Grundstücksveräußerungen von KöR (§ 21 Abs 3 Z 4 KStG) • Auch KöR und Körperschaften, die nach § 5 KStG oder anderen Bundesgesetzen von der Köst befreit sind, müssen ihre Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gem § 30 EStG versteuern. • Grundstücksveräußerungen nach dem 31.3.2012 unterliegen damit bei den genannten Körperschaften grundsätzlich der beschränkten Steuerpflicht. • Ermittlung der Einkünfte: • Altvermögen (Anschaffung bis zum 31.3.2012):Steuerpflicht nach § 30 Abs 4 EStG (60% des Veräußerungserlöses bei Umwidmung nach dem 31.12.1987 bzw 14% in allen anderen Fällen) • Neuvermögen (Anschaffung nach 31.3.2012):Einkünfteermittlung nach § 30 Abs 3 EStG