90 likes | 203 Views
Fluglärmgesetz. MinDir Dr. Uwe Lahl, BMU. Fluglärmgesetz Inhalt. Fluglärmschutz Probleme, Aufgaben, Maßnahmen Fluglärmgesetz 1971 Auswirkungen Novellierung Notwendigkeit Konzepte. Belästigungsquelle Fluglärm hinter Straße,Nachbarn, vor Schiene und Industrie
E N D
Fluglärmgesetz MinDir Dr. Uwe Lahl, BMU
FluglärmgesetzInhalt • Fluglärmschutz • Probleme, Aufgaben, Maßnahmen • Fluglärmgesetz 1971 • Auswirkungen • Novellierung • Notwendigkeit • Konzepte
Belästigungsquelle Fluglärm • hinter Straße,Nachbarn, vor Schiene und Industrie • Tendenzen bei Verkehrsluftfahrt gegenläufig • starke Zunahme des Flugbetriebs • Pegelminderung beim einzelnen Überflug • Maßnahmen • Lärmminderung an der Quelle (ICAO, EU, nat.) • Lärmschutz bei Bau und Betrieb von Flugplätzen • Passiver Schallschutz, Siedlungsplanung Problem Fluglärm
Fluglärmgesetz • Gesetz von 1971 • wichtiges, seinerzeit fortschrittliches Vorhaben • Kostenaufwand: 200 Mio.DM ziv./ 250 Mio.DM mil. • hinter technischem Fortschritt und Entwicklung des Lärmschutzes zurückgeblieben • heute veraltet • Steuerung der Siedlungsentwicklung • Vermittlung angemessener Lärmschutzansprüche
Fluglärmgesetz • Überlegungen zur Novellierung • Beschluss des Deutschen Bundestages 1998 • Koalitionsvereinbarung 2002 • Fachlicher Bedarf unbestritten
Fluglärmgesetz Eckpunkte zur Novellierung von 2000, I • Ausweitung des Anwendungsbereichs • Modernisierung des Berechnungsverfahrens • Absenkung der Grenzwerte für Verkehrsflughäfen • Absenkung der Grenzwerte für die Schutzzone 1 auf 65 dB und für die Schutzzone 2 auf 60 dB, Ziel: Vermeidung gesundheitlicher Risiken und Verminderung erheblicher Belästigungen.Periodische Anpassung der Grenzwerte entsprechend dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse. • Regelung für militärische Flugplätze unter Berücksichtigung der relevanten Unterschiede
Fluglärmgesetz Eckpunkte zur Novellierung von 2000, II • Verbesserung des Schutzes der Nachtruhe • Ausweisung von Nachtschutzzonen, Ziel: Schutz vor relevanten Störungen des Nachtschlafes. • Weitergehende Regelung für Aus- und Neubau • Grenzwerte für die Schutzzone 1: 60 dB, für die Schutzzone 2:55 dB, Entschädigungsregelung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs beim Neubau und bei der wesentlichen Änderung von Flugplätzen. Definition der wesentlichen Änderung unter Rückgriff auf insoweit vergleichbares Konzept der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) • Verbesserung lärmrelevanter Vorschriften im Luftrecht - stärkere Bürgerbeteiligung • Schwerpunkte: umfassende Information der Bürger, Bürgerbeteiligung bei fluglärmrelevanten Maßnahmen zum Schutz vor Fluglärm, Festlegung von Flugstrecken und -verfahren.
Fluglärmgesetz • Kontroverse Diskussion über Novellierungsziele und Regelungsinhalte • Grenzwerte • Kosten • Vorhandene Flughäfen • Neu- und Ausbau
Fluglärmgesetz • Neuer Anlauf zur Novellierung • Auftrag aus Koalitionsvereinbarung • Fachliche Bedeutung der Novelle unbestritten • Analyse der Gründe für Nicht-Einigung • Lärmsanierungsprogramm mit relevanter Laufzeit • Angemessene Schutzziele • Vorgehen: Einleitung der Ressortabstimmung,intensive Diskussion mit allen Beteiligten