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DIE VOF – PROBLEME UND CHANCEN. Überblick über die Regelungen der VOF Wesentliche Regelungen Anwendungsbereiche Kurhaus Wiesbaden, 16.9.2003. VERGABERECHT UND VERGABEGRUNDSÄTZE. Definition Vergaberecht: … regelt bei öffentl. Auftraggebern die Inanspruchnahme von Leistungen gegen Entgelt
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DIE VOF – PROBLEME UND CHANCEN • Überblick über die Regelungen der VOF • Wesentliche Regelungen • Anwendungsbereiche • Kurhaus Wiesbaden, 16.9.2003
VERGABERECHT UND VERGABEGRUNDSÄTZE • Definition Vergaberecht:… regelt bei öffentl. Auftraggebern die Inanspruchnahme von Leistungen gegen Entgelt • Vergabegrundsätze des öffentlichen Vergabewesens: • Wettbewerbsgrundsatzverlangt, dass in einem formalisierten Verfahren möglichst viele Bieter Ihre Leistung anbieten können. • Gleichbehandlungsgebotfordert, alle Bieter gleich zu behandeln und verbietet, vergabefremde Kriterien anzuwenden. • Verhandlungsverbotunterbindet Verhandlungen mit den Bietern • Gebot der Losvergabesoll auch kleinen und mittleren Unternehmen die Möglichkeit zur Teilnahme • Gebot der Wirtschaftlichkeitbestimmt, dass das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhalten soll.(Bei A/I-Leistungen über HOAI geregelt).
VERGABERECHT • WTO-Beschaffungsübereinkommen (GPA) Vergaberichtlinien der EU Lieferkoordinierungsrichtlinie (LKR) 93/36/EWG Baukoordinierungsrichtlinie (BKR) 93/37/EWG Dienstleistungskoordinierungsrichtlinie (DKR) 92/50/EWG Sektorenkoordinierungsrichtlinie (SKR) 93/38/EWG Rechtsmittelrichtlinie Sektorenrechtsmittelrichtlinie Deutsche Vergabevorschriften (Kaskadenlösung) Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen GWB, Teil 4 (1.1.1999) Verordnung über die Vergabebestimmungen für öffentliche AufträgeVergabeverordnung – VgV, gültige Fassung v. 11.2.2003 VOF VOL/A VOB/AVerdingungsordnung Verdingungsordnung Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen für Leistungen für Bauleistungen - ausgenommen Bauleistungen -
CPC-Referenz-Nr. 867 A/I - DIENSTLEISTUNGEN IM VERGABERECHT • Für öffentliche Dienstleistungen DKR • Anhang I A von DKR, übernommen in VgV und Verdingungsordnungen Central Product Classification (CPC) der Vereinten Nationen
ÖFFENTLICHE / SEKTOREN-AUFTRAGGEBER • Im GWB § 98 ist geregelt, wer als „Öffentlicher Auftraggeber“ zur Anwendung der VOF verpflichtet ist. In Abs. 4 sind die Sektorenauftraggeber benannt, auf welche die SKR, nicht die DKR Anwendung findet. • Die VgV nimmt Bezug auf das GWB, § 98 ff. • In der VOF findet sich keine Aussage, welche Auftraggeber zur Anwendung der VOF verpflichtet sind.
ÖFFENTLICHE / SEKTOREN-AUFTRAGGEBER • Öffentliche Auftraggeber nach GWB, 4. Teil, §98 sind: • Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen, • andere juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, wenn Stellen, die unter Nummer 1 oder 3 fallen, sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben. • Das gleiche gilt dann, wenn die Stelle, die einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat, unter Satz 1 fällt, Bund, Länder und Kommunen, Eigenbetriebevon Kommunen ohne eigene Rechtspersönlichkeit „Einrichtungen des öffentlichen Rechts“: öffentlicheKörperschaften, Anstalten, Stiftungen des Bundes, auch berufs-ständische Vereinigungen(AK, IK) Juristischen Personen des privaten Rechts:Beteiligungsgesellschaftender öffentlichen Hand im Bereich deröffentlichen Daseinsvorsorgeinkl.Kommunale Versorgungs-unternehmen.
ÖFFENTLICHE / SEKTOREN-AUFTRAGGEBER • Öffentliche Auftraggeber nach GWB, 4. Teil, §98 sind: • Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen, • natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Auslobungsverfahren von Stellen, die unter Nummer 1 bis 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 vom Hundert finanziert werden, z.B. Kommunale Zweckverbände, Verbände mit politischer Interessenvertretung (Städte-, Gemeinde-, Landkreistage)
ÖFFENTLICHE / SEKTOREN-AUFTRAGGEBER • Öffentliche Auftraggeber nach GWB, 4. Teil, §98 sind: • natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs oder der Telekommunikation tätig sind, wenn diese Tätigkeiten auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgeübt werden, die von einer zuständigen Behörde gewährt wurden Sektorenauftraggeber, näher spezifiziert in §8 VgV
ÖFFENTLICHE / SEKTOREN-AUFTRAGGEBER • § 8 VgV – Tätigkeiten im Sektorenbereich (Sektorenauftraggeber) • Trinkwasserversorgung:Bereitstellung und Betreiben fester Netze zur Versorgung der ÖffentlichkeitGewinnung, Transport oder Verteilung von Trinkwasser unter bestimmten Voraussetzungen auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit: Ableitung und Klärung von Abwässern oder mit Wasserbauvorhaben sowie Vorhaben auf dem Gebiet der Bewässerung und der Entwässerung • Elektrizitäts- und Gasversorgung:Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der ÖffentlichkeitErzeugung, Transport oder Verteilung von Strom oder der Gewinnung von Gas (s.a. § 2 Abs. 3 EnWG) • Wärmeversorgung:Bereitstellung und Betreiben fester Netze zur Versorgung der ÖffentlichkeitErzeugung, Transport oder Verteilung von Wärme • Verkehrsbereich:Luftverkehr mit FlughäfenSee- oder Binnenschiffverkehr mit Häfen o. anderen VerkehrsendeinrichtungenEisenbahn-, Straßenbahn- oder sonstigen Schienenverkehr, im öffentlichen Personenverkehr auch mit Kraftomnibussen und Oberleitungsbussen
ABGRENZUNG ZWISCHEN VOF UND VOL/A • § 5 VgV – Vergabe freiberuflicher Leistungen • Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 GWB haben bei der Vergabe von Dienstleistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflichen Tätigen angeboten werden, sowie bei Auslobungsverfahren, die zu solchen Dienstleistungen führen sollen, die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2002 (BAnz. Nr. 203a vom 30. Oktober 2002) anzuwenden. • Dies gilt nicht für Dienstleistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann. • Satz 1 findet auf Aufträge im Sektorenbereich keine Anwendung. VOF VOL/A Für SektorenauftraggeberexistiertRegelungslückeDienstleistungsauftrag für freiberufliche Leistungen weder VOF noch VOL/A. Sektorenrichtlinie gilt unmittelbar
ABGRENZUNG ZWISCHEN VOF UND VOL/A § 1 VOF - Freiberufliche LeistungenDie VOF findet Anwendung auf die Vergabe von Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden. § 2 Abs.2, Satz 3 VOF - AnwendungsbereichEindeutig und erschöpfend beschreibbare freiberufliche Leistungen sind nach der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) zu vergeben. Umsetzung VgV in VOF § 1 VOL/A – Leistungen im Sinne der VOL sind alle Lieferungen und Leistungen, ausgenommen - Leistungen, die unter die VOB/A fallen - Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, soweit deren Auftragswerte die in der Vergabeverordnung festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen; die Bestimmungen der Haushaltsordnungen bleiben unberührt, - Leistungen ab der in der Vergabeverordnung festgelegten Schwellenwerte, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden und deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann; diese Leistungen fallen unter die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen - VOF -. Umsetzung VgV in VOL/A
ABGRENZUNG ZWISCHEN VOF UND VOL/A • Definition Freiberufliche Tätigkeit: • VOF Fehlanzeige • VgV Fehlanzeige • VOL/A Fußnote zu § 1 VOL/A verweist auf § 18 EStG • (1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind: • 1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. • Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen; ...
ABGRENZUNG ZWISCHEN VOF UND VOL/A • Beschreibbarkeit von Leistungen • Beispiele: • - Entnahme von Wasser-, Abwasser-, Boden- und Schlammproben für die Umweltanalytik • - Feldarbeiten des Geologen ohne Zuhilfenahme von Baumaschinen wie z.B. Sondierungen, Kleinbohrungen, Errichten von Mess- und Entnahmestellen mit kleineren Pegeldurchmessern • Aufspüren und Orten von Lecks in Wasserversorgungsnetzen • Überwachen von Kanalinspektions- und Kanalreinigungsarbeiten, Überwachen der Kanalverfilmungen • Aufmass von Leitungen (Wasser, Abwasser, Gas) • Herstellen von Bestandsplänen von Gebäuden und Anlagen • Reinzeichnung von Entwurfs- und Ausführungsplänen • Eine vorab nicht eindeutig beschreibbare Leistungen liegt vor, wenn es sich um geistig-schöpferische Leistungen für eine Aufgabe handelt, deren Lösung sich erst durch diese Leistungen entwickelt.
ABGRENZUNG ZWISCHEN VOF UND VOL/A • Isolierte Vergabe der Objektüberwachung (entsprechend Leistungsphase 8 HOAI). • Vertragsverletzungsverfahren der Europäische Kommission:Leistungen der Objektüberwachung sind in der Regel ausreichend beschreibbar • Unter Umständen Anwendung der VOL/A, da Leistung eindeutig beschreibbar • Ausnahme:ganz besondere Anforderungen an den Objektüberwacher gestellt werden, die die Beschreibbarkeit der Leistung nicht ermöglichen • Leistungen bei der Tragwerksplanung oder bei der Vermessung • Durch massiven EDV-Einsatzes eindeutig und erschöpfend beschreibbare freiberufliche Leistung GRENZFÄLLE Empfehlung:Begründung für die fehlende Beschreibbarkeit der Leistung im Vergabevermerk. Fazit:Von seltenen Ausnahmen abgesehen sind die Leistungen der Architekten und Ingenieure nach VOF und nicht nach VOL/A zu vergeben sind.
ERMITTLUNG DES AUFTRAGSWERTS • § 3 VOF – Schätzung der Auftragswerte • Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung auszugehen. • Der Wert eines beabsichtigten Auftrages darf nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, ihn der Anwendung diese Bestimmungen zu entziehen. • Sieht der beabsichtigte Auftrag über Lieferungen oder Dienstleistungen Optionsrechte vor, so ist der voraussichtliche Auftragswert unter Einbeziehung der Optionsrechte zu schätzen. • Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswerts ist der Tag der Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe oder die sonstige Einleitung des Vergabeverfahrens
VERGABEVERFAHREN • Offenes Verfahren:Der Auftrag wird in einem vorgeschriebenen Verfahren nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Anzahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe vergeben. • - Nichtoffenes Verfahren:Der Auftrag wird in einem vorgeschriebenen Verfahren nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben • - Verhandlungsverfahren:Hier wendet sich Auftraggeber in einem formlosen Verfahren mit oder ohne vorherige öffentliche Aufforderung zur Teilnahme an ausgewählte Personen, um mit einem oder mehreren über die Auftragsbedingungen zu verhandeln. • Nach VOF sind freiberufliche Leistungen im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Vergabebekanntmachung zu vergeben. Die vorherige Bekanntmachung kann in bestimmten Fällen entfallen (z.B. Geheimhal-tungserfordernis, technische/künstlerische Gründe, Schutz von Ausschließlichkeits-rechten, etc.). • Bei VOL/A und VOB/A ist das offene Verfahren die Regel. Das nichtoffene Verfahren und das Verhandlungsverfahren können nur unter bestimmten Voraussetzungen gewählt werden. • Für Sektorenauftraggeber lassen die Abschnitte 4 der VOL/A und VOB/A eine freie Wahl zwischen den Verfahrensarten.
VERFAHREN MIT VORHERIGER ÖFFENTL. VERGABE-BEKANNTMACHUNG UND TEILNAHMEAUFFORDERUNG • Stufe 1: Auswahlverfahren:Auswahl der in der Bekanntmachung vorgegebenen Anzahl von Bewerbern • Stufe 2: Zuschlagsverfahren:Auswahl des Auftragnehmers anhand der in der Bekanntm. vorgegeb. Kriterien • Empfehlungen und Vorlagen, z.B. von der Bayerischen Ingenieurkammer-Bau:
VERFAHREN MIT VORHERIGER ÖFFENTL. VERGABE-BEKANNTMACHUNG UND TEILNAHMEAUFFORDERUNG • Stufe 1: Auswahlverfahren:Auswahl der in der Bekanntmachung vorgegebenen Anzahl von Bewerbern • Stufe 2: Zuschlagsverfahren:Auswahl des Auftragnehmers anhand der in der Bekanntm. vorgegeb. Kriterien • Empfehlungen und Vorlagen, z.B. von der Bayerischen Ingenieurkammer-Bau: • § 13 VgV – Informationspflicht: • Information der Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll und über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes. • in Textform spätestens 14 Kalendertage vor dem Vertragsabschluss an die Bieter absenden • Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber • Tag des Zugangs der Information beim Bieter nicht relevant • Vertrag darf vor Ablauf der Frist nicht geschlossen werden ansonsten nichtig. • § 16 VOF, Abs. 1 – Auftragserteilung: • Auftraggeber schließt den Vertrag mit dem Bewerber, der aufgrund der ausgehandelten Auftragsbedingungen die bestmögliche Leistung erwarten lässt. • § 18 VOF Vergabevermerk: • Enthält die einzelnen Stufen des Verfahrens, die Maßnahmen, die Feststellung sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen