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Juristische Aspekte der IT-Sicherheit 24.06.2008. Rechtsanwältin Kathrin Berger berger@jure.de. Bedrohungsszenarien. Viren, Würmer, Trojaner -> ungenügende Sicherung Illegale Internetnutzung durch Mitarbeiter -> z.B. illegale Seiten Urheberrechtsverletzungen
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Juristische Aspekte der IT-Sicherheit24.06.2008 Rechtsanwältin Kathrin Berger berger@jure.de
Bedrohungsszenarien • Viren, Würmer, Trojaner -> ungenügende Sicherung • Illegale Internetnutzung durch Mitarbeiter -> z.B. illegale Seiten • Urheberrechtsverletzungen • (Ungewollte) Preisgabe von geschützten Informationen • Datenverlust durch fehlende Datensicherung
Was ist IT-Sicherheit im rechtlichen Sinn ? • „Sicherheit in der Informationstechnik (...) bedeutet die Einhaltung bestimmter Sicherheitsstandards, die die Verfügbarkeit, Unversehrtheit oder Vertraulichkeit von Informationen betreffen, durch Sicherheitsvorkehrungen • in informationstechnischen Systemen oder Komponenten • bei der Anwendung von informationstechnischen Systemen oder Komponenten • (§ 2 Abs. 2 Gesetz über die Errichtung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSIG))
Grundwerte der IT-Sicherheit • Vertraulichkeit • Schutz vertraulicher Informationen vor unbefugtem Zugang • Verfügbarkeit • Funktionalitäten und Informationen stehen zur Verfügung, wenn sie benötigt werden • Integrität • Keine unerlaubte Veränderung der Daten während und nach ihrer Verarbeitung möglich • Authentizität • Aussteller ist zu erkennen und nachzuvollziehen
Säulen der IT-Sicherheit • Technik: sichere Hard- und Software, ständige Anpassung • Organisation: Vereinbarungen, Vorgaben für Mitarbeiter • Recht: Kontrolle muss im rechtlich zulässigen Rahmen bleiben
Staatliche Vorgaben • Bundesdatenschutzgesetz, Telekommunikationsgesetz • Standards und Empfehlungen -> nicht konkret, Maßnahmen und Empfehlungen z.B: im Grundschutzhandbuch des Bundesamtes für Sicherheit ni der Informationstechnik (www.bsi.de/gshb) • Verhaltenspflichten (z.B. Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich – „KontraG“; Verwaltungsrichtlinien) • Sanktionen (Haftungsverteilung, Ordnungswidrigkeiten, Strafrecht)
Wer haftet ? • Amtshaftung • Ausübung eines öffentlichen Amtes + Amtspflichtverletzung • Körperschaft haftet, in deren Diensten der pflichtwidrig handelnde Amtsträger steht • Vorsatz / grobe Fahrlässigkeit • Rückriff möglich
Grundsätze der Haftung • Grundsätzlich: Haftung für Vorsatz und leichte sowie grobe Fahrlässigkeit • gem. § 8 BDSG haften öffentliche Stellen bei automatisierter Datenverarbeitung für entsprechende Verstöße verschuldensunabhängig • Bei Delegation an Dienstleister: Verpflichtung zur sorgfältigen Auswahl und Beaufsichtigung • ggf. muss beim mangelnder eigener Fachkunde ein externer Berater für die Auswahl und Aufsicht herangezogen werden • interne Beauftragte müssen mit ausreichenden sachlichen und personellen Kapazitäten ausgestattet sein, bei externen Beauftragten muss sich die Amtsleitung von solchen Kapazitäten sorgfältig überzeugen • Beauftragter muss mit allen notwendigen Informationen versorgt werden
Aufgabenbereiche • Strategische Aufgaben - Zuständigkeit: Amtsleiter - Anordnung geeigneter Maßnahmen • Konzeptionelle Aufgaben - Zuständigkeit: ggf. auch Mitarbeiter, wenn entsprechend beauftragt und verantwortlich - Sicherheitskonzept • Operative Aufgaben - Zuständigkeit: Mitarbeiter, wenn entsprechend beauftragt und verantwortlich - Ordnungsgemäße Abwicklung der Vorgaben (Einsatz von Spam-/Viren-Filtern, Backups, Lizenzen Software)
Beispiele • Mitarbeiter besucht rechtswidrige Internetseiten und lädt dort indizierte Dateien herunter • Mitarbeiter beteiligt sich über Bürorechner an P2P-Tauschbörsen und begeht Urheberrechtsverletzung • Der mit der IT-Sicherheit beauftragte Mitarbeiter hat vergessen, eine Firewall einzurichten, daraufhin greift ein Hacker auf vertrauliche Daten zu und verbreitet diese weiter
Beispiele • Die Rathaus-Sekretärin wird damit betraut, die tägliche Datensicherung auf einer Kassette vorzunehmen. Sie hält dies nicht für notwendig und sichert nur ab und zu die Daten, da ja „nie etwas passiert“. • Vor der jährlichen Wartung des Servers erkundigt sich der Techniker, ob eine Sicherung der Daten durchgeführt wurde. Dies wird von der Sekretärin bejaht. Bei der Wartung werden sämtliche Daten zerstört, die Wiederherstellung ist sehr teuer. • Wer haftet für den Schaden?
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! • Rechtsanwältin Kathrin Berger • STOPP PICK & KOLLEGEN • berger@jure.de