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Präventive Aspekte der Glücksspielsucht. Plagiat oder sozial-politische Verantwortung?. Prof. Jörg Häfeli, Dozent und Projektleiter Hochschule für Soziale Arbeit, Luzern. www.careplay.ch. „Immer wieder habe ich Grenzen überschritten!“ Fjodor Dostojewski aus „Der Spieler“. Überblick.
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Präventive Aspekte der Glücksspielsucht Plagiat oder sozial-politische Verantwortung? Prof. Jörg Häfeli, Dozent und Projektleiter Hochschule für Soziale Arbeit, Luzern www.careplay.ch
„Immer wieder habe ich Grenzen überschritten!“Fjodor Dostojewski aus „Der Spieler“
Überblick • Sozialpolitische Dimension des Glücksspiels • Theoretische Einbettung des Begriffs „Prävention“ • Spielbankengesetzgebung in der Schweiz • Zahlen aus der Schweiz
Der Glücksspielmarkt • Spielbankenbereich • Lotterie- und (Sport-)Wettbereich • Geldspielautomaten mit Gewinn- und Verlustmöglichkeiten
Präventionstheoretische Einbettung Prävention - Früherkennung - Behandlung Früh- erkennung Prävention Behandlung Normales Spielverhalten Problemspielen Pathologisches Spielen
Responsible Gambling im Spannungsfeld Anbieter ist teilweise identisch mit dem Staat – Staatsmonopol vs. Privatisierung Glücksspielindustrie Balanceakt zwischen Staatseinnahmen und gesundheitspolitischen Interessen „Konsumenten-schutz“ Staat Individuum/SpielerIn
Spielbanken • Spielerschutz hat hohe Bedeutung im Gesetz Kehrseite der Medaille: keine Gelder für die Kantone im Bereich Behandlung • Unabhängiges Kontrollorgan: Schweizerische Spielbankenkommission (ESBK)
Lotterien und Wetten • Bundesgesetz über die Lotterien und Wetten von 1923 • Lotteriegesetz ist kantonales Gesetz • Kantone sind Anbieter, Nutzniesser und Kontrollorgan in selber Instanz • Umstrittene Lotterieprodukte auf dem Markt (z.B. Sporttipp, Lotterieautomaten) • Fachdirektorenkonferenz: Interkantonale Vereinbarung
Spielbanken • 1993: Aufhebung des Spielbankenverbotes mittels Volksabstimmung (72% Ja-Stimmen) • 1998 Verabschiedung des Gesetzes durch die eidgenössischen Räte • Seit 1.4.2000 ist das Spielbankengesetz in Kraft • 2001: 22 Konzessionen erteilt - Heute: 19 Kasinos (davon 7 A-Kasinos und 12 B-Kasinos) • Total: 3‘200 Automaten, 240 Tischspiele
Die Besteuerung • A-Kasinos : 40% (bis 20 Mio. Fr.) des Bruttospielertrages. Für jede weitere Million Franken 0.5% Anstieg des Abgabesatzes bis höchstens 80%. (Art. 79 VSBG) • B-Kasinos: 40% (bis 10 Mio. Fr.). Für jede weitere Million Franken 0.5% Anstieg des Abgabesatzes bis höchstens 80%. (Art. 80 VSBG)
Spielbankengesetz (SBG), Art. 2 Dieses Gesetz bezweckt folgendes: • einen sicheren und transparenten Spielbetrieb • verhindert Kriminalität und Geldwäscherei • beugt den sozialschädlichen Auswirkungen des Spielbetriebes vor
Verordnung zum Spielbankengesetz • Prävention von Spielsucht • Früherkennung von spielsuchtgefährdeten Spielerinnen und Spieler • Ausbildung und regelmässige Weiterbildung des mit dem Vollzug des Sozialkonzeptes betrauten Personals • Erhebung von Daten betreffend Spielsucht • Spielsperren
Art. 38, 2 • Im Rahmen dieser Früherkennung muss die Spielbank Beobachtungskriterien festlegen, anhand derer spielsuchtgefährdete Gäste erkannt werden können, und ergreift die auf Grund dieser Kriterien notwendigen Massnahmen. Sie dokumentiert ihre Beobachtungen und die getroffenen Massnahmen.
Verordnung zum Spielbankengesetz • Prävention von Spielsucht • Früherkennung von spielsuchtgefährdeten Spielerinnen und Spieler • Ausbildung und regelmässige Weiterbildung des mit dem Vollzug des Sozialkonzeptes betrauten Personals • Erhebung von Daten betreffend Spielsucht • Spielsperren
Ist es nun ein Plagiat, wenn wir von Prävention im Glücksspielbereich sprechen?