340 likes | 596 Views
Praxistipps zur optimalen Verlustverwertung WP/StB Prof Dr Karl Bruckner Stand November 2009. Verlustausgleich. § 2 Abs 2 EStG: Einkommen = Gesamtbetrag der Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten und nach Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen (und FB §§ 104,105, 106a)
E N D
Praxistipps zur optimalen Verlustverwertung WP/StB Prof Dr Karl Bruckner Stand November 2009
Verlustausgleich • § 2 Abs 2 EStG: Einkommen = Gesamtbetrag der Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten und nach Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen (und FB §§ 104,105, 106a) • 1. Innerbetrieblicher Verlustausgleich: Für jeden einzelnen Betrieb (zB laufender Verlust und Veräußerungsgewinn). Reihenfolge kann Steuerpflichtiger entscheiden (VwGH 24.2.2004, 99/14/0250). • 2. Horizontaler Verlustausgleich: Saldierung von positiven mit negativen Einkünften innerhalb der jeweiligen Einkunftsart • 3. Vertikaler Verlustausgleich: Verbleibender Verlust ist mit positiven Ergebnissen anderer Einkunftsarten auszugleichen. • Horizontaler Verlustausgleich insbes auch bei Einkünften, die ermäßigtem Steuersatz (§ 37 EStG) unterliegen (VwGH 6.11.1991, 90/13/0081; 22.3.1995, 95/15/0005) 1
Verlustausgleich - Beispiel • Einkünfte GW Betrieb A + 100 (davon nicht entnommener Gewinn gem § 11a: 50) • Einkünfte GW Betrieb B – 120 (Verlust) • Gewinn aus selbständiger Arbeit + 50 • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit + 100 • Gesamtbetrag der Einkünfte = 130 • Sonderausgaben + ag Belastung - 20 Einkommen 110 Problem: • horizontaler Verlustausgleich Einkünfte aus GW = - 20 (100-120), keine Halbsatzbegünstigung für nicht entnommenen Gewinn! • Derzeit VfGH-Verfahren anhängig! 1
Verlustausgleichsverbote (Rz 151ff EStR) Verlustausgleichs- und -vortragsverbot für Sonderverluste (Warte- bzw Schwebeverluste § 2 Abs 2a EStG, sonstige) • negative Einkünfte aus Beteiligung an Gesellschaften/Gemein-schaften, wenn Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund (= beteiligungsbezogenes Verlustausgleichsverbot) • Negative Einkünfte aus Betrieben mit UnternehmensschwerpunktVerwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter (zB Wertpapierhandel, Filmrechte) oder gewerblicheVermietung von Wirtschaftsgütern (Leasing) (= branchenbezogenes VAV) • Sonstige, zB alte IFB-Warteverluste • Solche Verluste sind in Folgejahren mit positiven Einkünften aus der Quelle frühestmöglich zu verrechnen; Verrechnung spätestens mit dem letzten (Veräußerungs-)Gewinn (Überschuss) aus der betreffenden Quelle • Soweit solche Verrechnung nicht mehr möglich, Verrechnung Verluste mit anderen Einkünften bzw Verlustvortrag (ohne zeitliche Begrenzung) 1
Verlustvortrag (Verlustabzug) (Rz 4502ff EStR) • § 18 Abs 6: Zeitlich und betraglich unbeschränkter Verlust-vortrag für Verluste aus betrieblichen Einkunftsarten, die aufgrd ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt wurden (auch Verluste aus ehemaliger betrieblicher Tätigkeit) • § 18 Abs 7: Ab 2007 bei E-A-Rechner Berücksichtigung Verluste der 3 vorangegangenen Jahre (davor: 3 J Anlaufverluste) • Verlustabzug immer zwingendsobald als möglich und maximal (auch wenn Veranlagung unterbleibt! – VwGH 25.6.2008, 2008/15/0144; Rz 4505 EStR) • Höhe Verlustvortrag wird im Jahr des Verlustes entschieden (Bindungswirkung - VwGH 25.06.2008, 2006/15/0085) • Vortragsfähigkeit wird im Jahr der Geltendmachung entschieden • Wartetastenverlust (§§ 2 Abs 2a, IFB-Warteverlust) ist Art nachgeholter Verlustausgleich, daher vor Abzug Verlustvortrag 1
Verluste und Rechtsnachfolge (Rz 4535 EStR) • Erben: nicht aufgebrauchte VV des Erblassers gehen bei Gesamtrechtsnachfolge auf Erbenüber (bei mehreren quotal) (VfGH 5.12.1987, B 1138/86) – unabhängig von Betriebsfortführung • ACHTUNG bei Betriebsübergang durch Legat, Pflichtteils-anspruch: Kein Übergang VV, diese stehen nur Erben zu • Übergang VV aus Vorjahren auf Erben: mit Todestag • Laufender Verlust Erblasser im Todesjahr: Übergang im Folgejahr • Übergang VV bei Umgründungen siehe später! • Warteverluste (§ 2 Abs 2a): Bei unentgeltlicher Übertragung einer Beteiligung sowie bei Umgründungen nach UmgrStG gehen Verrechnungsfolgen bei Buchwertfortführung auf Rechtsnachfolger über (Rz 157 EStR) 1
Einschränkung Verlustausgleich/-vortrag 75% Einschränkung Abzug Warteverluste + Verlustabzug (§ 18 Abs 6+7) durch 75%-Grenze (§ 2 Abs 2b EStG) • Warteverluste (§ 2 Abs 2b Z 1): Verrechnung nur mit 75% der positiven Einkünfte aus Betrieb/Betätigung (Verrechngsgrenze) • „normale“ Verlustvorträge : Verrechnung nur im Ausmaß von 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte (Vortragsgrenze) Beispiel: Gesamtbetrag der Einkünfte 130 Verlustvortrag 200, maximal 75% von 130 - 97,5 Sonderausgaben (ohne VV), ag Belastung, FB zB §§ 106a - 20 Einkommen 12,5 • Nachteil bei schwankenden Ergebnissen (- 100, Folgejahr + 100) • Vorteil: Nutzung des steuerfreien Tarifbereichs und der unteren Tarifstufen, dadurch effizientere Verwertung VV 1
Ausnahmen 75%-Grenze gem § 2 Abs 2b EStG • Ausnahme 75%-Grenze:Volle vorrangige Gegenverrechnung VV mit Sondergewinnen • Schuldnachlass gem § 36 Abs 2 EStG • Gewinne in Veranlagungszeiträumen, die von Konkurs- oder gerichtlichen Ausgleichsverfahren betroffen sind • Gewinne aus Veräußerung (Teil-)Betrieb, Beteiligung an Pers-Ges • Sanierungs- und Liquidationsgewinne • Keine 75%-Grenze bei Beteiligungs-1/7-Abschreibungen • ACHTUNG: Kapitalgesellschaften -75%-Grenze gem § 2 Abs 2b EStG gilt nicht für Gruppenmitglieder durch Aufnahme einer Kapitalges in als G-Mitglied in eine Unternehmensgruppe kann 75%-Grenze hinsichtlich der Vorgruppenverluste vermieden werden! 1
Auslandsverluste § 2 Abs 8 EStG - Rz198ff EStR • Zwingende Berücksichtigung ausländischer Verluste aus betrieb-lichen und außerbetrieblichen Einkünften (zB VuV) nicht nur bei DBA mit Anrechnungsmethode, sondern auch bei DBA mit Befreiungsmethode (kein negativer Progressionsvorbehalt mehr) • Ermittlung Verluste nach österr Steuerrecht – es kann daher ein in Ö zu berücksichtigender Verlust auch erst durch die Umrechnung entstehen! • Nachversteuerung Verlust in Ö in dem Jahr, in dem der Verlust im Ausland nach ausländ Steuerrecht verwertet wird oder verwertet hätte werden können 1
Sonstige Verlustausgleichsbeschränkungen • Verlustanteil echter stiller Gesellschafter (Privatvermögen) gem § 27 Abs 1 Z 2 EStG nicht zu berücksichtigen - erst mit späteren Gewinnen zwecks Auffüllung bis zur Höhe der Einlage • Verluste aus Spekulationsgeschäften nur mit anderen Spekulationsüberschüssen ausgleichsfähig (§ 30 Abs 4 EStG) – zB Spek-Gewinn aus Aktienverkauf mit Spek-Verlust aus Autoverkauf (Realisierung innerhalb 1 Jahres) ausgleichsfähig! • Verluste aus Veräußerung von Beteiligungen iSd § 31 EStG nur mit Überschüssen aus Beteiligungsveräußerungen ausgleichsfähig 1
Kapitalgesellschaft - Mantelkauf • Untergang KöSt-Verlustvorträge bei Mantelkauf: Änderung der Identität einer KapGes mit VV durch wesentliche Änderungen der • wirtschaftlichen Struktur (quantitative und/oder wirtschaftliche Änderung) und • organisatorischen Struktur (Änderung Leitungs- und Verwaltungs- funktionen, zB gesetzliche Vertreter) iZm • wesentlicher Änderung Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Basis = Änderung der Vorstruktur um mehr als 75% - auch fraktioniert (Erbschaft oder Schenkung unschädlich; Kauf um symbolischen Betrag = entgeltlich!! VwGH 9.7.2008, 2005/13/0045) • Innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes • Alle Merkmale müssen kumulativ vorliegen • Gesamtbild der Verhältnisse maßgeblich - innerer Zusammenhang zwischen den einzelnen Änderungen 1
Kapitalgesellschaft - Mantelkauf • Escapeklauseln • Sanierungstatbestand (§ 8 Abs 4 Z KStG) oder • Rationalisierungstatbestand (§ 4 Z 2 UmgrStG) beim aufnehmenden Unternehmen • Nicht unter Mantelkauftatbestand fallen Schwebeverluste (Wartetasteverluste) iS § 7 Abs 2 KStG iVm § 2 Abs 2a bzw 2b oder § 10 Abs 8 EStG • ACHTUNG: Rz 1179 KStR (Änderung Verwaltungspraxis ab 2008) -Siebentelbeträge iSd § 12 Abs 3 Z 2 KStG (aus TWA Beteiligung) sind keine Schwebeverluste • Mantelkauf bewirkt, dass Verluste der Vorjahre ab dem Mantelkaufjahr, nicht aber Verlust des Mantelkaufjahres selbst (VwGH 22.12.2005, 2002/15/0079) in den Folgejahren nicht mehr vortragsfähig sind 1
Verlustverwertung durch Umgründungen 1 Durch Fusion, Umwandlung, Einbringung oder Spaltung Beispiel: Mutterges M hat zwei Tochtergesellschaften T1 und T2; beide machen Verluste, Mutter macht Gewinne – Verwertung Töchterverluste zB durch • Verschmelzung T1 und/oder T2 mit Mutter • Umwandlung der Töchter T1 und/oder T2 in Personengesellschaften • Einbringung/Abspaltung Gewinnbetrieb(e) Mutter in Töchter • Abspaltung Verlustbetriebe der Töchter in die Mutter • Verluste gehen mit dem dem Umgründungsstichtag folgenden Veranlagungszeitraum auf übernehmende Körperschaft über • Keine Verwertung ausländischer Verlustvorträge durch Import-Umgründung (Rz 160a und 194 UmgrStR) 2
Verlustverwertung durch Umgründungen 2 Restriktion UmgrStG bei der Verlustvortragsverwertung (gelten gleichermaßen für Verluste der übertragenden und der übernehmenden Körperschaft und für alle Umgründungen!!) • Objektbezogener Verlustvortragsübergang – Verlust geht nur über, wenn verlustverursachendes Vermögen (Betrieb, Teilbetrieb, Beteiligung) am Umgründungsstichtag noch vorhanden • Kein Verlustvortragsübergang bei qualifizierter Umfangsminderung = Vermögen ist zwar vorhanden, aber mit jenem im Zeitpunkt der Verlustentstehung wirtschaftlich nicht mehr vergleichbar (lt UmgrStR Schrumpfung um mehr als 75%) • Keine Doppelverlustverwertung nach Teilwertabschreibung von Beteiligung im Konzern durch Konzernverschmelzung - Kürzung der übergehenden Tochter-Verluste um abzugsfähige TWA der Mutter • Erweiterung Mantelkaufregelung für Umgründungen 3
Verlustverwertung durch Umgründungen 3 Schwebe(Warte-)verluste • zB alte IFB-Verluste, Warteverluste § 2 Abs 2a EStG: fallen laut UmgrStR/ KStR nicht unter Verlustvortragsbeschränkung bei Umgründungen (und auch nicht unter Mantelkauftatbestand) Offene TWA-Siebentel aus Beteiligungsabschreibungen • Gehen bei Umgründungen mit Beteiligung auf Rechtsnachfolgerüber • Auch bei umgründungsbedingtem Wegfall einer Beteiligung durch Mutter-Tochter-Verschmelzung laufen offene TWA-Siebentel weiter • ABER: Änderung Verwaltungspraxis bei TWA-Siebentelverlusten ab 2008 (Rz 1179 KStR bzw Rz 211 UmgrStR): offene TWA-Siebentel sind keine Schwebeverluste – gelten wie normale Verlustvorträge, daher sind Verlustvortragsrestriktionen des UmgrStG und laut Mantelkaufbestimmungen anzuwenden!! 4
Verlustverwertung durch Gruppenbesteuerung • Ergebnispoolung von selbständigen, finanziell verbundenen Kapitalgesellschaften mit zeitnaher Verwertung von Verlusten • Unbegrenzte inländische Verlustverwertung ohne Umgründung und ohne Risiko des umgründungsbedingten Untergangs von VV!! • Keine Berücksichtigung der 75%-Grenze bei Verwertung der Verlustvorträge eines Gruppenmitglieds!! • Verwertung ausländischer Verluste im Inland • Rückwirkende Gruppenbildung durch Umgründungen! • Nachteile: • TWA/Veräußerungsverlustebei Beteiligungen steuerlich nicht absetzbar (auch keine Nachholung) – aber Weiterlaufen offener 1/7-Beträge aus TWA vor Gruppeneintritt • 3-jähr Bindung – bei vorzeitiger Auflösung Rückabwicklung! • Verpflichtende Nachversteuerung von Auslandsverlusten bei Ausscheiden aus Gruppe oder bei Beendigung Gruppe 6
Verlustvortragsverwertung in der Gruppe • Verlustvorträge des Gruppenträgers (= oberste Gesellschaft) sind für ganze Gruppe verwertbar – aber 75%-Grenze! • BEACHTE: Verrechnung Vorgruppen- oder Außergruppen-verluste bei Gruppenmitgliednur mit eigenen Gewinnen! • Vorgruppenverluste = Verlustvorträge aus der Zeit vor der Gruppenzugehörigkeit • Außergruppenverluste = VV aus Umgründungen außerhalb der Gruppe • Aber ohne Berücksichtigung 75%-Grenze gem § 2 Abs 2b EStG! • Umgründungsbedingte ÜbertragungAußergruppenverluste an GT – werden beim GT dann als normale VV behandelt und sind für gesamt Gruppe verwertbar! 8
Beispiel Verlustvortragsverwertung (1) • Holding GmbH H hat Verlustvorträge aus einer bereits veräußerten Beteiligung in Höhe von 1.000 • 100%-Tochter GmbH A: jährlicher Gewinn 200; Verlustvortrag 2.000; jährliche Verlustvortragsverwertung derzeit nur mit 75% = 150 möglich; Verlustvortrag stammt aus Teilbetrieben, die auf ca 10% - 15% des bisherigen Volumens geschrumpft sind. • GmbH A hat 75%-Tochter GmbH B mit jährl Gewinn von 200 • Derzeit müssen bei A 50 und bei B 200 pa = 250 pa versteuert werden! • Welche Möglichkeiten optimaler VV-Verwertung bestehen? 9
Beispiel Verlustvortragsverwertung (2) Lösung 1: Umgründungsmaßnahmen, zB • Verschmelzung A – B oder H – A - B • Umwandlung Tochter A und / oder Tochter B in Personen-gesellschaften Problem - §§ 4, 10, 21 und 35 UmgrStG: Verluste gehen verloren, wenn: • verlustverursachendes Vermögen am Umgründungsstichtag nicht mehr vorhanden ist; • zwar vorhanden ist, aber nicht mehr in vergleichbarer Form (qualifizierte Umfangsminderung – Schrumpfung > 75%) • gilt sowohl für übertragende als auch für übernehmende Gesellschaft 10
Beispiel Verlustvortragsverwertung (3) Lösung 2: Begründung einer UG H – A – B; Konsequenzen: • Tochter GmbH A: Keine Anwendung der 75%-Grenze für eigene VV. Jährlicher Gewinn 200 kann daher zur Gänze mit eigenem Verlustvortrag (= Vorgruppenverlust) entsteuert werden • Gewinne der (Enkel-)Tochter GmbH B von 200 pa können mit VV (Vorgruppenverlusten) von Holding H als GT unter Beachtung 75%-Grenze verrechnet werden. Steuerausgleich zwischen H und B erforderlich!! • Nach Gruppenbildung müssen nur mehr 50 pa versteuert werden! 11
Verluste ausländischer Gruppenmitglieder • Nur Berücksichtigung von Auslandsverlusten (bei Aufnahme in UG aber zwingend!), nicht von Gewinnen!! • Umrechnung Gewinnermittlung auf österr Grundsätze - es kann daher bei ausländ Gewinnen durch die Umrechnung auch ein in Österr zu berücksichtigender Verlust entstehen! • Verlustzurechnung nur im Ausmaß der unmittelbaren Beteiligung (also nicht 100%!) • Bei notorischen Verlusten nach inländ Umrechung – Voluptuarprüfung (Rz 424 KStR)! • Nur 1 Auslandsebene möglich bei mehrstufigen Auslands-beteiligungen Umgründungsmöglichkeiten im Ausland prüfen!! 12
Gruppenmitglieder - Ausland nur 1 Ebene! Österreich Gruppenträger zB: Ausland Gruppenmitglied Gruppenbildung Gruppenmitglied außerhalb der Gruppe 13
Verluste ausländischer Gruppenmitglieder • Zwingende Nachversteuerung in Österreich bei • Verwertung ausländische Verlustvorträge durch Gewinne im Ausland • Ausscheiden Auslandsbeteiligung aus UG (zB umgründungsbedingt, sonst Untergang, Verkauf, aliquot bei Verringerung Beteiligung) oder bei Beendigung der UG! – Auch bei qualifizierter Umfangsminderung iSd § 4 UmgrStG gilt als Ausscheiden – ab 2009?? insoweit nur Steuerstundung! • Bei Ausscheiden durch Untergang (Liquidation, Insolvenz) ist bei tatsächl und endgültigem Vermögensverlust eine Nachholung unterlassener TWA (bis max 0) zulässig! • Keine Verwertung ausländischer Verlustvorträge über Gruppenbildung 14
Gestaltungsmöglichkeiten Auslandsverluste 1) Ausländische Forschungsgesellschaft: • Forschungskosten 1.000, Erlöse aus Weiterverrechnung 1.100, Gewinn im Ausland daher 100 • Bei Umrechnung auf österr Einkünfte als GM ist zusätzlich FFB von 25% abzuziehen inländ Verlust von –150 pa! 2) Fremdfinanzierte Auslandsholding: • Hat nur Dividendeneinkünfte; Finanzierungszinsen im Ausland steuerlich nicht absetzbar, daher im Ausland kein Verlust • Bei Umrechnung auf österr Einkünfte sind Zinsen ab 2005 absetzbar (§ 11 Abs 1 Z 4 KStG) inländ Verlust! • In beiden Fällen keine laufende Nachversteuerung, da im Ausland kein Verlust und keine Verlustverwertung! • Nachversteuerg erst bei Ausscheiden bzw Auflösung UG! 15
Steuerfalle Auslandsverluste in der Gruppe Steuerfalle Auslandsverluste 1: • Beim GT verbleibende Verlustvorträge aus nicht sofort verwerteten Auslandsverlusten unterliegen bei der späteren Verwertung der 75%-Grenze nach § 2 Abs 2b EStG • Nachversteuerung bei Gewinn bzw beim Ausscheiden ist aber in vollem Umfang vorzunehmen! Steuerfalle Auslandsverluste 2: • Verkauf einer UG ohne GT (Holding) – durch Wegfall des GT kommt es zur Auflösung der UGNachversteuerungsämtlicher konsumierter Auslandsverluste! • Verkauf UG mit GT, aber Einbindung beim Käufer in neue UG mit neuem GT – ebenfalls Auflösg UG mit Nachversteuerung 16
TWA-Verbot bei Gruppenbesteuerung • Teilwertabschreibungenund Veräußerungsverluste aus Beteiligung an GM sind nicht abzugsfähig! • Nicht abzugsfähige TWA mindert Buchwert der Beteiligung!! • Spiegelbildliche Zuschreibung ebenfalls steuerneutral (wenn genau TWA-Gründe wegfallen?) - bei unterjähriger Veräußerung vor Zuschreibung ist Veräußerungsgewinn insoweit ebenfalls steuerneutral! • Bei Ausscheiden Beteiligung aus UG keine Nachholung nicht absetzbare TWA! • Wichtig: Vor Aufnahme Beteiligung in UG TWA-Notwendigkeit prüfen! • TWA-Siebentelbeträge aus Vorgruppenzeit laufen auch nach Aufnahme der Beteiligung in UG weiter! 19
Bewertung Beteiligungen im Steuerrecht Steuerliche Grundsätze (zB Rz 2238 ff EStR): • Beteiligungen = wenn die Anteile dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Betrieb zu dienen (so auch § 228 Abs 1 UGB – im Zweifel ab 20%) • Anschaffungskosten lt UGB inkl nachträgliche AK (zB Gesellschafterzuschüsse, verdeckte Einlagen) • Bei Wertminderung: Teilwertabschreibung nach Grundsätzen des § 204 UGB (dauerhaft = mehr als 12 Monate) • Generell: Nachweis der Wertminderung durch Unternehmens-bewertungsgutachten nach wissenschaftlich anerkannten Methoden (zuletzt VwGH 17.4.2008, 2005/15/0073) 21
Zuschreibung Beteiligungen im Steuerrecht • Wertaufholungsgebot (Zuschreibungsgebot) für Beteiligungen iSd § 228 Abs 1 UGB, bei denen eine TWA vorgenommen worden ist (§ 208 Abs 1 UGB in Verbindung mit § 6 Z 13 EStG) • Zwingende Zuschreibung nur bei Wegfall der Gründe für die seinerzeitige Teilwertabschreibung (nur Wertaufholung von Wertverlusten, die nach dem Jahr 1997 eingetreten sind) • Gem § 208 Abs 1 UGB müssen jene Gründe wieder wegfallen, die zur Teilwertabschreibung (außerplan-mäßigen Abschreibung) geführt haben – aber VwGH 22.4.2009, 2007/15/0074: Zuschreibung bei jeglicher Wertaufholung!! 23
TWA-Beschränkungen bei KapGes • Gelten nur im Körperschaftsteuerrecht, nicht bei Gewinnermittlung nach EStG (zB bei EU, Personengesellschaft a) § 12 Abs 3 KStG (gilt für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften iSd § 10 KStG) • Z 1: Absetzverbot ausschüttungsbedingte TWA • Z 2 :Siebentelabschreibungen für TWA und Veräußerungsverluste • Z 3: Absetzverbot TWA bei Zwischenkörperschaften – ab 2005 b) Sonstige • Absetzverbot TWA bei internationaler Schachtelbeteiligung (§ 10 Abs 2 KStG) • Absetzverbot TWA bei Gruppenmitglied (§ 9 Abs 7 KStG) 24
Ausschüttungsbedingte TWA • Absetzverbot gilt für Beteiligungen im Anlage- und Umlaufvermögen • Gilt für ausschüttungsbedingte TWA und Veräußerungs-verluste (zB beim Erwerb einer Beteiligung werden auch Rücklagen/Gewinnvorträge oder stille Reserven übernommen und nach Erwerb an neuen Gesellschafter ausgeschüttet) • Steuerlich unwirksame ausschüttungsbedingte TWA führt aber dennoch zu entsprechender Verminderung des steuerlichen Buchwertes • Werden aus Gesellschafterzuschüssen gebildete Kapitalrücklagen ausgeschüttet, liegt eine Einlagenrückzahlung mit Abstockung Anschaffungskosten beim Gesellschafter vor 25
Siebentelabschreibungen • Steuerlich absetzbare („normale“) TWA und Veräußerungsverluste sind nur auf 7 Jahre verteilt steuerlich absetzbar • Gilt nur für Beteiligungen im Anlagevermögen • Beteiligung unter 5% ist kein AV sondern UV, ab 5% Prüfung der Zugehörigkeit zum AV im Einzelfall • Buchwert Beteiligung sinkt sofort um volle TWA • Bei Zuschreibung bzw Veräußerung mit Gewinn:Vorzie-hen zusätzlicher 1/7-Abschreibungen in Höhe der über normale 1/7-AfA hinausgehende Gewinnrealisierung • Über Antrag Saldierung TWA- bzw Veräußerungsverlust im Verlustjahr mit Gewinn aus Veräußerung anderer Beteiligung 26
TWA Zwischengesellschaft nicht absetzbar • Einlage in Enkel - spätere TWA bei Zwischenges T steuerlich nicht absetzbar (außer kein wirtschaftl Zusammenhang Einlage – TWA) Mutter M TWA auf Beteiligung an T steuerlich absetzbar TWA auf Beteiligung an E steuerlich nicht absetzbar! Unmittelbarer oder mittelbarer Gesellschafter- zuschuss Tochter T Macht Verluste und erhält Gesellschafterzuschuss Enkel E 27
Abgrenzung Beteiligung – Konzernforderung • Tochtergesellschaft (zB ausländische) wird über Darlehen und Forderungen L&L finanziert • Können Forderungen bei wirtschaftlichen Problemen der Tochter sofort ohne 1/7-Verteilung abgeschrieben werden? • Laut VwGH-Judikatureher nein – siehe zB VwGH 17.4. 2008, 2005/15/0073 • Wichtig ist Fremdüblichkeit der Leistungsbeziehung (Darlehensgewährung, Stundung von Forderungen L&L) • Bei nicht fremdüblichen Gestaltungen werden Forderungen als verdeckte Einlagen behandelt mit der Folge, dass eine Abschreibung unter 1/7-Regelung fällt! 28
Steuerfalle Forderungsnachlass im Konzern! • Mutter-Kapges hat Forderung (zB Darlehen) an Tochter-Kapges - Forderungsverzicht Mutterges ist bei Tochter grundsätzlich eine steuerneutrale Einlage und bei Mutter als nachträgliche AK auf Beteiligung zu aktivieren • Galt bisher lt VwGH auch dann, wenn Forderung wegen wirt-schaftl Probleme der Tochter nicht mehr voll werthaltig war! • Seit BBG 2007: Wenn Forderung nicht mehr voll werthaltig, ist Ertrag aus Nachlass des nicht mehr werthaltige Teils bei Tochter ein steuerpflichtiger Ertrag! • Gilt für Forderungsverzichte ab 24.5.2007! • Forderungsnachlass daher bei Problem-Tochter vermeiden!! (besser Cash-Zuschuss und Rückzahlung der Forderung) 29