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Menschenwürde als Konstitutionsprinzip und die damit verbundenen Menschenrechte. Gliederung. Prolog: Konzentrationsübung Grundgesetz Art. 1 und seine ethische Bedeutung als Konstitutionsprinzip Semantik Begründung Extension Implementation. Konzentrationsübung.
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Menschenwürde als Konstitutionsprinzip und die damit verbundenen Menschenrechte
Gliederung • Prolog: Konzentrationsübung • Grundgesetz Art. 1 und seine ethische Bedeutung als Konstitutionsprinzip • Semantik • Begründung • Extension • Implementation
Menschenwürde? Menschenrecht auf Leben? Abb. 2: Unterschiedliche embryonale Morphologie im Morulastadium (Quelle: Harper u. a. 2009, Figure 2.13).
Grundgesetz Art. 1 „(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.“
Semantik im Grundgesetz • Anstelle des nationalsozialistischen Grundprinzips „Du bist nichts, dein Volk ist alles“: Der einzelne Mensch hat eine Würde, die keine Güterabwägung erlaubt. • Anstelle des nationalsozialistischen Grundprinzips „Es gibt eine unterschiedliche Wertigkeit von Menschen aus rassischen Gründen“: Alle Menschen sind gleich an Würde.
Kompakt • Prinzip der Menschenwürde als Prinzip einer grundsätzlichen Subjektstellung, d. h. der Einzelne darf nicht für das Volk oder sonstige Ziele (z. B. Glücksmaximierung der größtmöglichen Zahl) aufgeopfert werden. • Prinzip der Menschenwürde als Prinzip einer grundsätzlichen Gleichheit aller Menschen, wonach jeder Mensch jedem Menschen, egal welcher Rasse und Hautfarbe, welcher religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung, egal ob Frau oder Mann, egal ob leistungsfähig oder nicht, die Anerkennung als gleichen schuldet.
Weitere Bestimmung • Menschenwürde umfasst das Recht auf Leben und Nichtschädigung, das als Abwehrrecht zu begreifen ist: Menschliches Leben darf nur getötet bzw. ernstlich geschädigt werden, wenn es eine Bedrohung für anderes menschliches Leben ist und bestimmte enge Bedingungen erfüllt sind (z. B. Notwehr) • Würde ein Mensch getötet werden dürfen, ohne dass dabei seine Würde verletzt wäre, so würde die Bedingung der Möglichkeit der Würde, nämlich der betreffende Mensch getötet werden dürfen, was unsinnig ist.
Auch international • Charta der Vereinten Nationen • Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen • „Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Geschwisterlichkeit begegnen.“ • Z. B. EU-Verfassung
2 Begründungen • Würde als dignitas in der Antike normalerweise Leistungszuschreibung (Ausnahme Cicero) • Würde im christlichen Mittelalter: die Differenz von Imago-Dei-Lehre und heutiger Menschenwürdekonzeption • Pico: Begründung über die Entwurfsfähigkeit • Kant: Begründung über die Moralfähigkeit • GG/Vereinte Nationen: Begründung über geschichtliche Erfahrungen
Geschichtliche „Begründung“ • Erfahrungen mit den Grausamkeiten von Menschen gegen Menschen im 2. Weltkrieg • Semantik von Menschenwürde • Grundsätzlicher Subjektstatus • Grundsätzliche Gleichheit
Rationale Begründung (einfach) • Handlungsfähigkeit im personalen Sinn setzt notwendige Bedingungen voraus. • Achte ich diese nicht beim andern, so könnte der andere auch meine nicht achten. • Also ist es sinnvoll gegenseitig die notwendigen Bedingungen zu achten.
Eine rationale Begründung I • Ich beabsichtige (= Intention, Entwurfvermögen), X zu tun auf Grund eines Ziels Z, das ich freiwillig gewählt habe. • Z ist gut, wobei „gut“ hier nur bedeutet, dass ich Z genug Wert beimesse, um es anzustreben. • Es gibt allgemeine notwendige Bedingungen für Handlungen in einem gehaltvollen Sinn. • Ich muss die allgemeinen, notwendigen Bedingungen haben, um Z erreichen zu können, was auch immer Z sein würde.
Eine rationale Begründung II • Die Anerkenntnis meiner Menschenwürde und damit verbunden meines Rechts auf Leben ist allgemeine und notwendige Bedingung für mein Handeln. • Ich habe als Handelnder pragmatisch Anspruch auf die Anerkennung meiner Menschenwürde. • Alle Handelnden haben pragmatisch den Anspruch auf die Anerkennung ihrer Menschenwürde. • Handle so, dass in deinem Handeln die Menschenwürde aller Handelnden (dich eingeschlossen) anerkannt ist!
Extension • Die Frage des Speziesismus • Die Frage nach dem Lebensanfang • Die Frage nach dem Lebensende
Implementation durch Konkretisierung: Menschenrechte • Konkretisierung der Menschenwürde durch Menschenrechte • Abwehrrechte, z. B. • Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit • Recht auf Selbstbestimmung i. S. v. Meinungsfreiheit • Anspruchsrechte, z. B. Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet (Art. 25 AEMR) • Partizipationsrechte, z. B. aktives und passives Wahlrecht
Implementation durch Konkretisierung II: Menschenpflichten • unkontrovers: Pflichten gegenüber der Würde und den Rechten der anderen, zumindest in der Theorie, z. B. keine Humanexperimente gegen den Willen der Betroffenen • kontrovers: Pflichten gegenüber der eigenen Würde, z. B. Frage der ethischen Zulässigkeit der Selbsttötung bzw. der Beihilfe zur Selbsttötung
Implementationslösung, z. B. Strafe (Entzug von Freiheitsrechten = Gefängnis)
Unterscheidungen • Handlungsebene: das Verhalten von A und B • Regelebene: die Rahmenordnung, die dieses Verhalten beeinflusst, z. B. eine Missachtung von Menschenwürde und Menschenrechten bestraft