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ArbVG-Novelle Die wichtigsten Änderungen ab 1.1.2011. Wahlen. Senkung des Wahlalters für das passive Wahlrecht zum BR auf das vollendete 18. Lebensjahr (§ 53 Abs.1) Leichtere Enthebung des Wahlvorstandes bei Untätigkeit; 1/3 der Beschäftigten reicht (§ 49 Abs. 3)
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Wahlen • Senkung des Wahlalters für das passive Wahlrecht zum BR auf das vollendete 18. Lebensjahr (§ 53 Abs.1) • Leichtere Enthebung des Wahlvorstandes bei Untätigkeit; 1/3 der Beschäftigten reicht (§ 49 Abs. 3) • Ausdehnung des Wahlrechtes zum JVR auf Lehrlinge bis zum vollendeten21. Lebensjahr und Ausdehnung des passiven Wahlrechtes zum JVR bis zum vollendeten 23. Lebensjahr (§ 126)
Tätigkeit des Betriebsrates • Möglichkeit von Umlaufbeschlüssen; Pflicht des BRV zur Dokumentation der Beschlussfassung (§ 68 Abs. 4) • Verpflichtung des BRs, im Betrieb bestehende Sondervertretungen (JVR, BehVP) gleichzeitig mit den BR-MG zu seinen Sitzungen einzuladen (§ 67 Abs. 1) • Klarstellung bez. der Rechtzeitigkeit der Information an den BR im Rahmen seines wirtschaftlichen Information- und Mitwirkungsrechtes (§§ 108 Abs. 2a, 109 Abs. 1) • Benachteiligungsverbot bezieht sich jetzt auch auf betriebliche Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen (§ 115 Abs. 3)
Betriebsvereinbarungen • Entfall der verpflichtenden (zustimmungspflichtige) BV bei Prämien und leistungsbezogenen Entgelten; wurde jetzt als Möglichkeit einer „freiwilligen BV“ aufgenommen (§§ 96 Abs. 1 Z 4, 97 Abs. 1 Z 16)
Kündigung • Verlängerung der Stellungsnahmefrist des BR nach Verständigung der Kündigungsabsicht auf eine Woche (§ 105 Abs. 1) • Verlängerung der Anfechtungsfrist für den/die ArbeitnehmerIn auf zwei Wochen (§§ 105 Abs. 4, 107) • Rechtzeitigkeit der Einbringung der Anfechtungsklage durch den/die ArbeitnehmerIn auch dann, wenn die Klage innerhalb offener Frist beim UNZUSTÄNDIGEN Gericht eingebracht wird (§ 105 Abs. 4a) • Bessere Gliederung und Präzisierung der Bestimmungen über ältere ArbeitnehmerInnen bzw NachtschwerarbeiterInnen (§ 105 Abs. 3a – 3c)
Zusatz: BEinstG • Der besondere Kündigungsschutz von begünstigten Behinderten für Dienstverhältnisse, die ab dem 1.1.2011 neu begründet werden, soll für einen Zeitraum von 48 Monaten nicht zur Anwendung gelangen – abgesehen von den taxativ aufgezählten Ausnahmefällen.