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Vortrag tlv KV Hildburghausen. Herzlich Willkommen zur Fortbildung zum Thema Beamtenversorgung Beihilfe im Pflegefall. Vortrag tlv KV Hildburghausen. Beamtenversorgung
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Vortrag tlv KV Hildburghausen • Herzlich Willkommen zur Fortbildung zum Thema • Beamtenversorgung • Beihilfe im Pflegefall A. Freyer - tlv - Referat Beamtenrecht
Vortrag tlv KV Hildburghausen Beamtenversorgung auf der Grundlage des „Thüringer Gesetz zur Regelung der Versorgung der Beamten und Richter sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften“ vom 22.06.2011; in Kraft mit Wirkung vom 01.01.2012 Pension mit 67 ? Ruhegehaltskürzung durch Versorgungsabschlag ? Gesamtversorgung? Rente? Was ist das ??? Wie funktioniert das??? Wie passt das zusammen??? A. Freyer - tlv - Referat Beamtenrecht
Vortrag tlv KV Hildburghausen • Grundlage: Beamtenversorgungsgesetz Bundesregelung sowie Landesgesetzgebungen (Föderalismusreform) Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG -bundesweit bis 31.12.2011) Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG ab 01.01.2012) Grundsätzlich ist Pension/Ruhegehalt eine Vollversorgung zuzüglich eventueller weiterer Zahlungen (z. B. gesetzliche Rente, VBL) A. Freyer - tlv - Referat Beamtenrecht
Vortrag tlv KV Hildburghausen • Grundformel: Pension/Ruhegehalt = Zeitfaktor X Wertfaktor (=Ruhegehaltsatz) X Geldfaktor • Zeitfaktor = ruhegehaltfähige Dienstzeit (§§ 13, 16, 18, 20, 22, ThürBeamtVG) • Wertfaktor = Steigerungssatz (§ 21 ThürBeamtVG) • Geldfaktor = ruhegehaltfähige Dienstbezüge (§ 12 ThürBeamtVG) A. Freyer - tlv - Referat Beamtenrecht
Beispiel: 40 Dienstjahre (Zeitfaktor) x 1,79375 (Steigerungssatz) = 71,75 % Ruhegehaltsatz Endstufe A 12 (4.026,17 €) + Familienzuschlag Stufe 1 (126,60 €) = 4.152,77 € x 71,75% = 2.979,61 € Endstufe A 13 (4.474,71 €) + Familienzuschlag Stufe 1 (126,60 €) = 4.601,31 € x 71,75% = 3.301,44 € Endstufe A 14 (4.935,06 €) + Familienzuschlag Stufe 1 (126,60 €) = 5.061,55 € x 71,75% = 3.631,74 € Vortrag tlv KV Hildburghausen A. Freyer - tlv - Referat Beamtenrecht
Vortrag tlv KV Hildburghausrn • Allgemeine Grundsätze • § 1 Geltungsbereich • § 2 Arten der Versorgung (z. B. Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag, Hinterbliebenenversorgung, Bezüge bei Verschollenheit, Unfallfürsorge, Übergangsgeld…) • § 3 Regelung durch Gesetz • §§ 4-10 Allgemeine Anpassung; Festsetzung und Zahlung der Bezüge; Abtretung, Verpfändung...; Rückforderung der Bezüge; Verjährung von Ansprüchen; Anzeigepflicht • § 11 Entstehen und Berechnung des Ruhegehaltes (z. B. Dienstzeit von mindestens 5 Jahren; außer bei Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls; Dienstzeit ab Berufung in Beamtenverhältnis incl. Zeiten nach § 16 ThürBeamtVG) A. Freyer - tlv - Referat Beamtenrecht
Vortrag tlv KV Hildburghausen • Zeitfaktor = ruhegehaltfähige Dienstzeit (§§ 13, 16, 18, 20, 22 ThürBeamtVG) • § 13 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit • ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung… • nicht ruhegehaltfähig z. B. vor dem 17. Lebensjahr, Nebenamt, Beurlaubung ohne Dienstbezüge, schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge • Zeiten der Teilzeitbeschäftigung nur zu dem Teil ruhegehaltfähig der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht • Übergangsregelung gemäß § 86 Absatz 2 ThürBeamtVG - Zeiten einer ATZ zu neun Zehntel ruhegehaltfähig A. Freyer - tlv - Referat Beamtenrecht
Vortrag tlv KV Hildburghausen • § 16 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst • Zeiten, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis hauptberuflich im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherren ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, gelten bis zu insgesamt fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit. • § 18 Ausbildungszeiten A. Freyer - tlv - Referat Beamtenrecht
Vortrag tlv KV Hildburghausen • § 20 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung • Bei Einritt in den Ruhestand vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit wird die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zu 2/3 angerechnet • § 22 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes • Wenn vor Erreichen der Regelaltersgrenze wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, maximal bis zur Regelaltersgrenze bzw. bis zum Bezug eine Versicherungsrente, bis zu einem Ruhegehaltssatz von 66,97 % • 0,95667 % pro Jahr versicherungspflichtiger Zeit • nur auf Antrag!!! • Übergangsregelung gemäß § 86 Absatz 3 ThürBeamtVG - auch möglich wenn aus ATZ in Ruhestand vor Bezug einer Rente! A. Freyer - tlv - Referat Beamtenrecht
Vortrag tlv KV Hildburghausen • Wertfaktor = Steigerungssatz (§ 21 ThürBeamtVG) • § 21 Höhe des Ruhegehaltes; Absatz 1-3 • Für jedes ruhegehaltfähige Jahr 1,79375%, höchstens 71,75% • Minderung um 0,3 % pro Monat (3,6% pro Jahr) das vor Erreichen der Regelaltersgrenze (67 Jahre bzw. 65 Jahre bei Schwerbehinderten gemäß der §§ 43 und 44 ThürBG) in den Ruhestand gegangen wird (maximal 18%; bei Schwerbehinderten und bei Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit maximal 10,8%) • kein Versorgungsabschlag bei Eintritt in den Ruhestand mit 65 Jahren und 45 Jahren ruhegehaltfähige Dienstzeit gemäß §§ 13, 15, und 16 und nach § 22 Absatz 2 Satz 1 • sowie mit 63 Jahren (bei Schwerbehinderung und Dienstunfähigkeit) und 40 Jahren ruhegehaltfähige Dienstzeit gemäß... A. Freyer - tlv - Referat Beamtenrecht
Vortrag tlv KV Hildburghausen • § 21 Höhe des Ruhegehaltes, Absatz 4 und 5 • Mindestruhegehalt von 35% bzw. 65% der Endstufe aus A 4 + Erhöhungsbetrag von 31 € (z. Z. in Thüringen 1.445,63 € ohne Familienzuschlag; 1.523,99 € mit Familienzuschlag) • amtsabhängige Mindestversorgung Studienrat A 13 h.D. - 1.594,22 € bzw. 1.638,53 €; Oberstudienrat A 14 h. D. - 1.727,27 bzw. 1.771,58 € • Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung mit einer Rente nach Anwendung des § 72 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt wird nur dieses gewährt. A. Freyer - tlv - Referat Beamtenrecht
Vortrag tlv KV Hildburghausen • Geldfaktor = Ruhegehaltfähige Dienstbezüge (§ 12 ThürBeamtVG) • § 12 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge • Das Grundgehalt, der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1, sonstige ruhegehaltfähige Zulagen • Lebensaltersstufe welche zur Zeit des Eintritts in den Ruhestand innegehabt wurde, Ausnahme Dienstunfall, dann Endstufe • Nach Beförderungen muss neue Besoldungsgruppe 2 Jahre innegehabt worden sein um ruhegehaltfähig zu werden, Ausnahme Dienstunfall, dann ohne Zeitgrenze • Nach Zurückstufungen in der Besoldungsgruppe, Ruhensbezüge aus der höheren Besoldungsgruppe, so die Zurückstufung nicht auf eigenen Wunsch A. Freyer - tlv - Referat Beamtenrecht
Vortrag tlv KV Hildburghausen • § 72 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen • Ruhegehalt und gesetzliche Rente dürfen maximale Versorgung 71,75%) nicht überschreiten. A. Freyer - tlv - Referat Beamtenrecht
Vortrag tlv KV Hildburghausen • Beihilfe • Grundlage § 87 – Beihilfe des Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) vom 20. März 2009 • Absatz 1 - Beamte, Versorgungsempfänger; Witwen und witwer… • Absatz 2 - berücksichtigungsfähige Angehörige . Ehegatte, eingetragener Lebenspartner , Kinder • Absatz 3 – Krankheits- und Pflegefällen, Vorbeugung von Krankheiten und Behinderungen, Geburtsfällen und künstliche Befruchtung, Empfängnisverhütung, Früherkennung von Krankheiten und Schutzimpfungen • Absatz 4 – Beihilfesatz 50% Beamter; 70% Versorgungsempfänger, Witwe und Witwer; 70% Ehegatte eingetragener Lebenspartner; 80% Kinder A. Freyer - tlv - Referat Beamtenrecht
Vortrag tlv KV Hildburghausen • Beihilfe im Pflegefall • Entsprechend Abschnitt 5 - Leistungen in Pflegefällen der Thüringer Beihilfeverordnung (ThürBhV) vom 25. Mai 2012 • § 30 Aufwendungen bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit • § 31 Häusliche und teilstationäre Pflege • § 32 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson • § 33 Kurzzeitpflege • § 34 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen • § 35 Vollstationäre Pflege • § 36 Vollstationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe • § 37 Zusätzliche Betreuungsleistungen • § 38 Palliativversorgung und Hospizleistungen • § 39 Festsetzungsverfahren bei pflegebedingten Aufwendungen A. Freyer - tlv - Referat Beamtenrecht
Vortrag tlv KV Hildburghausen Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit A. Freyer - tlv - Referat Beamtenrecht