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Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung

Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung. Kurzarbeitergeld. - Voraussetzungen und Verfahren - Qualifizierung. Formen des Kurzarbeitergeldes. Konjunkturelles Kurzarbeitergeld (für alle Wirtschaftsbereiche bei Arbeitsausfällen aus wirtschaftlichen Ursachen bzw. einem unabwendbarem Ereignis)

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Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung

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Presentation Transcript


  1. Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung

  2. Kurzarbeitergeld • - Voraussetzungen und Verfahren • - Qualifizierung

  3. Formen des Kurzarbeitergeldes • Konjunkturelles Kurzarbeitergeld(für alle Wirtschaftsbereiche bei Arbeitsausfällen aus wirtschaftlichen Ursachen bzw. einem unabwendbarem Ereignis) • Saison – Kurzarbeitergeld(für Betriebe des Baugewerbes in der Schlechtwetterzeit (Nov. – März) bei witterungsbedingten, auf wirtschaftlichen Ursachen oder auf einem unabwendbaren Ereignis beruhenden Arbeitsausfällen) • Transfer – Kurzarbeitergeld(bei betrieblichen Restrukturierungen – Personalabbau – bei nicht vorübergehenden Arbeitsausfällen) Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung

  4. Ziele der Kurzarbeit • Erhalt der eingearbeiteten Arbeitskräfte und der Funktionsfähigkeit des Betriebes • Sicherung der Arbeitsplätze für Arbeitnehmer • Teilweiser Ersatz des Entgeltausfalls durch Gewährung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld (Kug) • (Teilweise) Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge -neu ab 01.02.09 - - ganz neu ab 01.07.09 - Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung

  5. Vorteile für den Arbeitgeber • Erhalt der eingearbeiteten Arbeitskräfte • Beibehaltung der betrieblichen Beschäftigungsstruktur • Kostenersparnis bei Fortbestand der Arbeitsverhältnisse im Vergleich zu Entlassungen und Einstellungen für Einstellungsverfahren, Einarbeitung und Qualifizierung von neuen Mitarbeitern • Anpassung an kurzfristige Produktionsschwankungen • Zügige Umstellung auf Vollarbeit • Arbeitgeber bleibt im Wettbewerb konkurrenzfähig • Existenzsicherung • Vermeidung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung

  6. Arbeitsrechtliche Voraussetzungen Einführung von Kurzarbeit Kurzarbeit ist ein Eingriff in das bestehende Arbeitsverhältnis. Sie muss daher arbeitsrechtlich zulässig eingeführt werden. • durch einzelvertragliche Vereinbarung mit den Arbeitnehmern, • Betriebsvereinbarung, • Kurzarbeitsklausel im Arbeitsvertrag • Änderungskündigung • Wurden bestehende Vorschriften bei der Einführung von Kurzarbeit nicht beachtet, so besteht gemäß § 615 BGB (Vergütung bei Annahmeverzug) ein Anspruch auf Arbeitsentgelt. Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung

  7. Voraussetzungen konjunkturelles Kurzarbeitergeld • Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall • Erfüllung betrieblicher Voraussetzungen • Erfüllung persönlicher Voraussetzungen • Anzeige des Arbeitsausfalles Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung

  8. Voraussetzungen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall • wirtschaftliche Ursachen oder unabwendbares Ereignis • vorübergehend • unvermeidbar • im jeweiligen Kalendermonat Entgeltausfall von mehr als 10% des monatlichen Bruttoentgeltes für mindestens ein Drittel der im Betrieb Beschäftigten aber • durch Konjunkturpaket II zum 01.02.2009 ist ein Entgeltausfall von jeweils mehr als 10% im jew. Kalendermonat ausreichend es genügt also ein Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent • arbeitnehmerbezogene Betrachtung, d.h. nur Entgeltausfälle von mehr als 10 % sind Kug-fähig Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung

  9. Wirtschaftliche Ursachen • Auswirkungen von Konjunkturschwankungen • Auftragsmangel • Absatzschwierigkeiten • Mangel an Betriebs- oder Werkstoffen • Betriebliche Strukturveränderungen • durch allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt • nicht allein auf betriebsorganisatorische Gründezurückzuführen Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung

  10. Vorübergehender Arbeitsausfall Der Arbeitsausfall ist vorübergehend, wenn: • mit gewisser Wahrscheinlichkeit, • in absehbarer Zeit • der Übergang zur Vollarbeit möglich ist. Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung

  11. Ausschlusstatbestände • Kug kann nicht gewährt werden, wenn der Arbeitsausfall vermeidbar ist, weilüberwiegend branchen-, betriebsübliche oder saisonbedingte oder ausschließlich betriebsorganisatorische Gründe vorliegen. • Gleiches gilt für Arbeitsausfälle, die dem normalen Betriebsrisiko zuzuordnen sind. Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung

  12. Betriebliche Voraussetzungen • Beschäftigung mindestens eines Arbeitnehmers • BetriebsabteilungMerkmale Betriebsabteilung: • eigene Leitung • eigener arbeitstechnischer Zweck / Hilfszweck • geschlossene Arbeitsgruppe • eigene Arbeitsmittel • räumliche Trennung vom übrigen Betrieb • Durch Aussetzen der Mindesterfordernisse (ab 01.02.2009) hat Bildung von Betriebsabteilungen keine praktische Relevanz mehr Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung

  13. Persönliche Voraussetzungen • Fortsetzung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung • Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nur aus zwingenden Gründen oder im Anschluss an Ausbildung möglich • Arbeitsverhältnis nicht gekündigt bzw. durch Aufhebungsvertrag aufgelöst Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung

  14. Persönliche Voraussetzungen – befristet Beschäftigte • Kug-Anspruch besteht, auf verbleibende Dauer der Befristung kommt es nicht an • Wird Befristung während der Kurzarbeit verlängert gilt folgendes: • in diesen Fällen wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortgesetzt (§ 172 Abs. 1 Nr. 1a SGB III), so dass auch nach der Verlängerung ein Anspruch auf Kug besteht Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung

  15. Anzeige (Verfahren) • Anzeige über Arbeitsausfall • Schriftform • zuständig: Agentur für Arbeit am Betriebssitz • Eingang spätestens am Letzten des Monats, in dem die Kurzarbeit beginnt • Glaubhaftmachung des erheblichen Arbeitsausfalls und der betrieblichen Voraussetzungen • auch durch die Betriebsvertretung möglich Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung

  16. Bezugsfrist • Gesetz • längstens für 6 Monate • Verlängerung durch Verordnung bei außergewöhnlichen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt möglich • Rechtsverordnung • seit 1.1.2009 längstens für 24 Monate, wenn der Anspruch auf Kug bis 31.12.2009 entsteht, gilt also auch für AG, die vor dem 1.1.2009 mit Kurzarbeit beginnen mussten Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung

  17. Höhe des Kurzarbeitergeldes • 67 % für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind • 60 % für die übrigen Arbeitnehmer der Nettoentgeltdifferenz im Kalendermonat Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung

  18. Sollentgelt • beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Kalendermonat erzielt hätte • Bestandteile des Sollentgelts: • Bruttoarbeitsentgelt • vermögenswirksame Leistungen • Anwesenheitsprämien • Leistungs- und Erschwerniszulagen • Zulagen für Sonntags-, Feiertags-, Nachtarbeitsoweit steuer- und versicherungspflichtig ohne • Entgelte für Mehrarbeit • einmalig gezahltes Entgelt (Urlaubs- / Weihnachtsgeld) Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung

  19. Istentgelt • tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt im Kalendermonat einschließlich • Entgelte für Feiertage und Urlaubder Entgelt für Mehrarbeitohne • einmalig gezahlte Arbeitsentgelte • Erhöhung des Istentgelts • Entgeltausfall aus anderen als wirtschaftlichen Ursachen, z.B.: • unbezahlter Urlaub • Krankengeld nach Wegfall des Entgeltfortzahlungsanspruchs • Einkommen aus Nebentätigkeiten erhöht das Istentgelt Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung

  20. Höhe Beispiel Arbeitnehmer Herr K. • Lohnsteuerklasse III, Kinderfreibetrag 1,0 • Sollentgelt im Kalendermonat ist 3.200,00 € • Rechnerischer Leistungssatz ist 1.466,86 € • Istentgelt im Kalendermonat ist 1.500,00 € • Rechnerischer Leistungssatz ist 793,95 € • Auszuzahlendes Kug ist 672,91 € Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung

  21. Sozialversicherung • Arbeitgeber hat die Beiträge für das ausgefallene Bruttoentgelt alleine zu tragen. • Befristet bis 31.12.2010 erstattet die Agentur für Arbeit 50 % dieser Beiträge, im Qualifizierungsfall 100 %. • Ab dem 7. Monat des tatsächlichen Bezuges von Kurzarbeitergeld erfolgt in jedem Fall eine Erstattung zu 100 %, also auch unabhängig von Qualifizierung. Diese gesetzliche Änderung ist mit Wirkung zum 1.7.2009 in Kraft treten (Bundesrat am 10.7.2009) und ist ebenfalls bis zum 31.12.2010 befristet. Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung

  22. Sozialversicherung Berechnung der Beiträge, die aufgrund des entgangenen Entgelts vom Arbeitgeber (AG) zu entrichten sind: • Differenz Soll-/Istentgelt (3.200 – 1.500 €) 1.700,00 € • Differenz x 80 % 1.360,00 € • 1360,00 € x 37,5 % (AG-Belastung) 507,96 € Erstattung durch die BA: • 1360,00 € x 19,6 % (50 % v. 39,2%) 266,56 € • 1360,00 € x 39,2 % (100 %) 533,12 € Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung

  23. Verfahren • Leistungsantrag • Ausschlussfrist 3 Kalendermonate • Fristbeginn mit Ablauf des Kalendermonats, für den Kurzarbeitergeld beantragt wird • zuständig:Agentur für Arbeit am Sitz der Lohnabrechnungsstelle Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung

  24. Kug und Arbeitslosengeld • Kurzarbeit • Keine Anrechnung auf späteren Arbeitslosengeldbezug • Kug – Monate werden wie volle Arbeitsmonate gerechnet • Bemessung Arbeitslosengeld ohne Zeiten der Kurzarbeit 24 Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung

  25. Ansprechpartner und Anschrift Name 089 / 5154 - Frau Wilske Durchw. 9254 Herr Sontheimer Durchw. 9307 Frau Muschenich Durchw. 9260 Herr Schröder Durchw. 9280 Frau Zech Durchw. 9202 Herr Will Durchw. 9272 Telefax 089 / 5154 – 6668 E-Mail muenchen.arbeitgeberleistung@arbeitsagentur.de Formulare www.arbeitsagentur.de Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung

  26. Qualifizierung

  27. Qualifizierung während Kurzarbeit • Motto: „Qualifizieren Statt Entlassen“ • Zwei Wege: • ESF-Richtlinie, gültig 1.1.2009 – 31.12.2010 (Ausfinanzierung bis 30.06.2011) für Bezieher von konjunkturellem Kug und Saison- Kug, bisher nur möglich bei Transfer-Kug • für gering qualifizierte Beschäftigte Förderung der Weiterbildungskosten über Bildungsgutschein (§ 77 Abs. 2 SGB III) Die Förderung aus dem ESF-BA Programm ist nachrangig! Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung

  28. Ansprechpartner Qualifizierung • Erster Ansprechpartner in den Agenturen für Arbeit: Arbeitgeberservice (AG-S) • Tel. 01801 664466 • muenchen.arbeitgeber@arbeitsagentur.de • www.arbeitsagentur.de >> Link „Für Unternehmen“ Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung

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  34. Für die Ihre Aufmerksamkeit herzlichen Dank Auf gute Zusammenarbeit Helmut WillAgentur für Arbeit MünchenBeschäftigungs- und Fachkräftesicherung Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung

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