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Einkommensteuer

Einkommensteuer. §10 (1) Nr. 1 Unterhaltsleistungen §10 (1) Nr. 1a Versorgungsleistungen §10 (1) Nr. 1b Versorgungsausgleich §10 (1) Nr. 2a gesetzliche Rentenversicherung, mit §10 (3) §10 (1) Nr. 2b kapitalgedeckte Altersvorsorge

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Presentation Transcript


  1. Einkommensteuer • §10 (1) Nr. 1 Unterhaltsleistungen • §10 (1) Nr. 1a Versorgungsleistungen • §10 (1) Nr. 1b Versorgungsausgleich • §10 (1) Nr. 2a gesetzliche Rentenversicherung, mit §10 (3) • §10 (1) Nr. 2b kapitalgedeckte Altersvorsorge • §10 (1) Nr. 3a Beiträge zu Versicherungen, mit §10 (4) und (4a) • §10 (1) Nr. 4 gezahlte Kirchensteuer • §10 (1) Nr. 7 eigene Berufsausbildung • 9. §10 (1) Nr. 9 Schulgeld Sonderausgaben §10 EStG

  2. 1. §10 (1) Nr. 1 Unterhaltsleistungen • an geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt ESt-Pflichtigen Ehegatten • Mit Zustimmung des Empfängers  bis zu 13.508 € im KJ abzugsfähig • Empfänger muss es als Einnahmen versteuern

  3. 2. §10 (1) Nr. 1a Versorgungsleistungen

  4. 3. §10 (1) Nr. 1b Versorgungsausgleich

  5. §10 (1) Nr. 2a • gesetzliche Rentenversicherung • Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anteil zu RV zusammenrechnen • Davon dann 68% in 2009 (70% in 2010) • Diesem Betrag dann den Arbeitgeberanteil wieder abziehen • Das ist dann der Betrag der Abgezogen werden kann • Bsp.: • Gesetzliche Rentenversicherung • Landwirtschaftliche Altersklasse • Berufsständische Versorgungseinrichtungen • Höchstbetrag: 20.000 €, bei Zusammenveranlagung 40.000 € • Nach Abzug des Arbeitgeberanteils §10 (3)

  6. §10 (1) Nr. 2b • kapitalgedeckte Altersvorsorge • Beiträge zu Kapitallebensversicherung/ Rentenversicherung • Laufzeit min. 12 Jahre mit laufenden Beiträgen • Abzugsfähig sind 88% dieser Beiträge • Alte/neue

  7. §10 (1) Nr. 3a • Beiträge zu Versicherungen • Arbeitslosen- , Berufsunfähigkeits- , Kranken- , Pflege- , Unfall- , Haftpflicht- , Risiko (nur für Todesfall) Versicherung • Höchstbetrag  §10 (4) max. 2.400 € im Kalenderjahr • Bei Selbständigen • Höchstbetrag  §10 (4) max. 1.500 € im Kalenderjahr • Bei Arbeitnehmern und Beamten • Günstigerprüfung  §10 (4a) • Versicherungsbeiträge • - Vorwegabzug 3.068 (ledig) • - 16 % des Lohnes • = Unterschiedsbetrag • - Grundhöchstbetrag 1.334 (ledig) • = Verbleibt • - hälftiger Überschuss (50%, max. 667 (ledig)) • = abzugsfähige Vorsorgebeträge

  8. 7. §10 (1) Nr. 4 gezahlte Kirchensteuer

  9. §10 (1) Nr. 7 • eigene Berufsausbildung • Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung • Bis zu 4.000 € im Kalenderjahr abzugsfähig • Dazu zählt auch die auswärtige Unterbringung • Bei Ehegatten steht jedem der Partner dieser Betrag zu

  10. 9. §10 (1) Nr. 9 Schulgeld • Kind mit Anspruch auf Freibetrag oder Kindergeld (§32 (6) EStG) • 30% des Entgelts, max. aber 5.000 € • Ohne Entgelt für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung • Schule • Freie Trägerschaft • Muss in einem Mitgliedstaat der EU sein • Auch Deutsche Schule im Ausland • Höchstbetrag gilt für jedes Kind, je Elternteil nur einmal

  11. Einkommensteuer • §32 (1) Wer ist Kind? Mit §9c - Kinderbetreuungskosten • §32 (4) Ein Kind, dass das 18. Lebensjahr vollendet hat • §32 (4) S. 2 Einkünfte und Bezüge Kind im Sinne des § 32

  12. §32 (1) • Wer ist Kind? Mit §9c - Kinderbetreuungskosten • Im 1. Grad verwandte Kinder • Pflegekinder (Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern besteht nicht mehr) • Angenommenes Kind (Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern besteht weiter hin) • Berücksichtigung vom 1. Monat der Geburt bis zum beginn des Monats in dem es das 18. Lebensjahr noch nicht beendet hat • §9c – Kinderbetreuungskosten • Aufwendungen für erwerbsbedingte Dienstleistungen zur Betreuung des Kindes • Für Kinder die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben • Oder bei denen vor Vollendung des 25. Lebensjahres eine Behinderung eingetreten ist • Höhe: zwei Drittel der Aufwendungen, max. 4.000 € je Kind

  13. §32 (4) • Ein Kind, dass das 18. Lebensjahr vollendet hat • Bis zum 21. Lebensjahr • Wenn es Arbeitsuchend ist • Bis zum 25. Lebensjahr • Wenn es im Studium ist • Wenn es in Ausbildung ist • Oder Übergangszeit von 4 Monate zwischen Studium und Ausbildung (o.ä.) • Wehr- oder Zivildienst • Freiwilligen Dienst

  14. §32 (4) S. 2 Einkünfte und Bezüge

  15. Einkommensteuer • §33 (1) Definition • §33 (3) zumutbare Belastung • §33a (1) Unterhalt • §33a (2) Berufsausbildung, auswärtige Unterbringung • §33b (2) Behindertenpauschbeträge • §33b (4)-(6) Hinterbliebenen- u. Pflegepauschbetrag Außergewöhnliche Belastungen §§33 - 33b

  16. §33 (1) Definition • Zwangsläufig • Erwachsen nicht alles Personen der gleichen Einkommensverhältnisse, gleichen Vermögensverhältnissen und gleichen Familienstands • Abzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte • Kuren müssen ärztlich Verordnet werden  sonst nicht abziehbar • VMA  VMA-Gesamt – 1/5 VMA = abziehbare VMA • Krankentagesgeldversicherung  nicht abziehbar • Besonders bei Selbständigen, bekommt Geld von der Versicherung wieder • Krankenhaustagesgeldversicherung  abziehbar • Aufenthalt im Krankenhaus, ersetzt bestimmten Teil der Mehraufwendungen

  17. §33 (3) zumutbare Belastung Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte Aufwendungen -Erstattungen -zumutbare Belastung = abzugsfähig

  18. §33a (1) Unterhalt • Aufwendung für den Unterhalt an ein eine Person für die kein Anspruch auf Freibetrag oder Kindergeld besteht • Unterhaltene Person hat nur geringes oder kein Vermögen • Bis zu 7.680 € im Kalenderjahr • Betrag verringert sich um Einkünfte und Bezüge die den Freibetrag von 624 € übersteigen

  19. §33a (2) • Berufsausbildung, auswärtige Unterbringung • Volljähriges Kind, mit Anspruch auf Freibetrag oder Kindergeld • In Berufsausbildung • Auswärtig untergebracht • Höhe: 924 € je Kalenderjahr • Freibetrag mindert sich um Einkünfte und Bezüge des Kindes, wenn diese 1.848 € im Kalenderjahr übersteigen

  20. §33b (2) Behindertenpauschbeträge • Die Pauschbeträge erhalten: • Behinderte Menschen  Grad der Behinderung min. 50 • Behinderte Menschen  Grad der Behinderung weniger als 50 • Aber min. 25, wenn nach gesetz. Vorschriften Renten oder lfd. Bezüge zustehen • Höhe des Betrages richtet sich nach dem Grad der Behinderung • Für hilflose (jeden Tag fremde Hilfe) Menschen und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 3.700 €

  21. §33b (4)-(6) • Hinterbliebenen- u. Pflegepauschbetrag • Pflegepauschbetrag §33b (6) • Anstelle von §33 geltend machen • Höhe: 924 € im Kalenderjahr • Wenn er dafür kein Entgelt erhält • Pflege muss im Inland sein • In seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen • D • d

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