650 likes | 721 Views
Vorlesung Konzernsteuerrecht und Einkommensteuer/Körperschaftsteuer II. SS 2008. ÜBERSICHT. I Allgemeine Vorbemerkungen II Ertragsteuerliche Grundlagen der Konzernbesteuerung III Gruppenbesteuerung: Ziele der Gruppenbesteuerung Struktur der Gruppenbesteuerung
E N D
Vorlesung KonzernsteuerrechtundEinkommensteuer/Körperschaftsteuer II SS 2008
ÜBERSICHT I Allgemeine Vorbemerkungen II Ertragsteuerliche Grundlagen der Konzernbesteuerung III Gruppenbesteuerung: • Ziele der Gruppenbesteuerung • Struktur der Gruppenbesteuerung • Gruppenmitglied und Gruppenträger • Finanzielle Verbindung • Ergebnisermittlung • Ergebniszurechnung • Gruppenbesteuerung über die Grenze
ÜBERSICHT • Firmenwert und Beteiligungsansatz • Verfahrensrechtliche Fragen • Steuerumlagen • Gruppenaustritt • Mindest-Körperschaftsteuer • Gruppenbesteuerung und Umgründungen
ÜBERSICHT Letzte Einheit (nur für Konzernsteuerrecht, nicht ESt/KöSt II): - Umsatzsteuerliche Grundlagen der Konzernbesteuerung - Grunderwerbsteuer und Konzernsteuerrecht - Gebühren - Verkehrsteuern
KLAUSUR 31.3.2008, 15:30 – 17:00 HS 4 Konzernsteuerrecht: 90 Minuten, 24 Punkte ESt / KöSt II: 60 Minuten, 16 Punkte Stoffeinschränkung ESt / KöSt II: siehe vorige Folie
I. ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN • Begriff „Konzern“ • Definiert in § 15 AktG: • Zusammenfassung rechtlich selbständiger Unternehmen • Zu wirtschaftlichen Zwecken • Unter einheitliche Leitung oder • Beherrschender Einfluss eines Unternehmens über das andere • Insbesondere durch Beteiligungen • Im Steuerrecht: keine allgemein darauf bezogenen Regelungen • Beispiel für Maßgeblichkeit der unternehmensrechtlichen Definition: § 9 Abs 7 KStG „konzernzugehörige Gesellschaft“ (vgl KStR Rz 463)
II. ERTRAGSTEUERLICHE GRUNDLAGEN • Grundsatz der Individualbesteuerung • Sonderregelungen für Konzerne zum Zweck der Vermeidung mehrfacher Belastung bei Gewinndurchleitung • Problem bei Körperschaften • Trennungsprinzip • Bei Personengesellschaften: Durchgriffsprinzip, keine vergleichbare Mehrfachbelastung bei mehrstufigem Konzern • Lösung im KStG • Schachtelprivileg des § 10 Abs 1 und 2 KStG • Gruppenbesteuerung nach § 9 KStG
II. ERTRAGSTEUERLICHE GRUNDLAGEN § 10 KStG: • § 10 Abs 1 KStG: Befreiung von inländischen Beteiligungserträgen • § 10 Abs 2 KStG: Befreiung von ausländischen Beteiligungserträgen • für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften iSd § 7 Abs 3 (oder vergleichbare ausländische) • die an ausländischer „Kapitalgesellschaft“ (Typenvergleich oder EG-Körperschaft) beteiligt sind • zu mindestens 10% ununterbrochen während eines Jahres (mittelbar reicht aus) • § 10 Abs 3 KStG: Steuerneutralität der internationalen Schachtelbeteiligung • Keine Steuerpflicht bei Veräußerungsgewinn • Keine TW-AfA möglich • Option im Jahr der Anschaffung möglich (Z 1 – 5) • § 10 Abs 4 KStG: Ausnahme von Befreiung (Methodenwechsel) • wenn ausschließlich „Passiveinkünfte“ § 2 VO 2004/295 • in einem „Niedrigsteuerland“ § 3 VO 2004/295
II. ERTRAGSTEUERLICHE GRUNDLAGEN • Beteiligung einer inländischen Kapitalgesellschaft… • An inländischer Kapitalgesellschaft • Share deal, Aktivierung der Beteiligung, keine Abschreibung • KöSt-Befreiung gem § 10 Abs 1 KStG, KESt-Bef. nach § 94 Z 2 EStG • Teilwertabschreibung nach § 12 Abs 3 KStG: Siebentel-Absetzung bei wirtschaftlich begründeter Abwertung (kein Grund: Anlaufverluste) • Fremdfinanzierungszinsen sind abzugsfähig nach § 11 Abs 1 Z 4 KStG • An ausländischer Kapitalgesellschaft • KöSt-Befreiung gem § 10 Abs 2 KStG (10%, 1 Jahr) • Steuerneutralität der Beteiligung nach § 10 Abs 3, mit Option • Ausnahme vom Schachtelprivileg nach § 10 Abs 4 KStG Methodenwechsel bei „Missbrauch“, siehe VO 295/2004; gemeinschaftsrechtlich bedenkliche Missbrauchsvermutung?
II. ERTRAGSTEUERLICHE GRUNDLAGEN • Beteiligung einer inländischen Kapitalgesellschaft… • An Personengesellschaften • Asset deal, Aktivierung der Wirtschaftsgüter, FW-AfA (§ 8 Abs 3 EStG) • Durchgriffsprinzip, keine steuerlichen Ausschüttungen • Betriebsveräußerung nach § 24 EStG zu erfassen • Beachtung von DBA bei ausl. Personengesellschaften Verluste? • Fremdfinanzierung BA gem § 4 Abs 4 EStG • Beteiligung einer ausländischen Kapitalgesellschaft… • An inländischer Kapitalgesellschaft • Beschränkte Steuerpflicht gem § 98 Abs 1 Z 5 bzw Z 8 EStG • Gewinnausschüttungen unterliegen KESt, außer § 94a EStG • Veräußerung idR im anderen Staat steuerbar nach DBA (Art 13 Abs 5 OECD-MA)
II. ERTRAGSTEUERLICHE GRUNDLAGEN • Privatstiftung • Eigentümerlose Körperschaft, dient Stiftungszweck • Unbeschränkt steuerpflichtig gem § 1 Abs 2 Z 1 KStG • Keine Anwendung von § 7 Abs 3 KStG • „Zwischenbesteuerung“ von Zinserträgen und Gewinnen aus Beteiligungsveräußerung (§ 31): 12,5% gem § 22 Abs 2 KStG • Ausnahme von Zwischenbesteuerung bei Zuwendung an Begünstigte nach § 13 Abs 3 KStG letzter Satz • Gutschrift in Höhe der Steuer nach § 22 Abs 2 KStG, wenn in späteren Jahren die KESt-pflichtigen Zuwendungen die nach § 13 Abs 3 zu versteuernden Einkünfte übersteigen (§ 24 Abs 5 KStG) • Nach § 13 Abs 4 KStG Übertragung stiller Reserven aus Beteiligungsveräußerung möglich
II. ERTRAGSTEUERLICHE GRUNDLAGEN • Beteiligungeiner Privatstiftung… • An einer inländischen Kapitalgesellschaft (idR im Privatvermögen) • Dividenden steuerfrei gem § 10 Abs 1 KStG • Veräußerung steuerpflichtig gem § 31 EStG Übertragung stiller Reserven nach § 13 Abs 4 möglich • Zinsen nicht abzugsfähig nach § 12 Abs 2 KStG (§ 11 Abs 1 Z 4 nicht anwendbar, da außerbetrieblich) • An einer ausländischen Kapitalgesellschaft (idR im Privatvermögen) • Dividenden steuerfrei gem § 13 Abs 2 KStG, wenn keine DBA Entlastung (§ 10 Abs 2 KStG nicht anwendbar, da kein § 7 Abs 3) • Steuerpflicht nach § 31 EStG § 13 Abs 4 KStG Übertragung stiller Reserven
1. ZIELE DER GRUPPENBESTEUERUNG • Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit des Standortes • Ergebniszusammenfassung ohne gesellschaftsrechtliche Maßnahmen • Ersetzen der Vollorganschaft durch modernes System • Gemeinschaftsrechtskonformität • Berücksichtigung der Entwicklungen im Gesellschafts- bzw Konzernrecht
2. STRUKTUR DER GRUPPENBESTEUERUNG • Grundsatz:Ergebniszusammenfassung innerhalb einer finanziell verbundenen Unternehmensgruppe auf Ebene des Gruppenträgers durch stufenweise Ergebniszurechnung • Erfordernis der finanziellen Verbindung • mehr als 50 % des Kapitals und der Stimmrechte • unmittelbar und mittelbar • auch mittelbar über Personengesellschaften • auch über Beteiligungsgemeinschaften
STRUKTUR DER GRUPPENBESTEUERUNG • Prinzip der Wahlfreiheit betreffend die Festlegung des Gruppenträgers und die Größe der Unternehmensgruppe • Prinzip der stufenweisen Zurechnung A A A A A A B B B B B B C C C C C C D D D D D D
Verlust GT 150 Gruppenträger Gewinn GM 100 Ergebnis - 50 Minderheits- gesellschafter 80 % 100 % Zurechnung Gewinn 100 Gruppenmitglied 20 % STRUKTUR DER GRUPPENBESTEUERUNG • Prinzip der vollen Ergebniszurechnung • Unabhängig von der unternehmensrechtlichen Ergebnisverwendung • Unabhängig vom konkreten Beteiligungsausmaß
STRUKTUR DER GRUPPENBESTEUERUNG • Erfordernis eines Steuerumlagevertrages • Antragsprinzip: Erfordernis des Gruppenantrags • bestimmt den Gruppenträger und • die Größe der Unternehmensgruppe • Mindestdauer der Unternehmensgruppe bzw der Gruppenzugehörigkeit 3 Jahre ansonsten Aufrollung • Feststellungsbescheid
STRUKTUR DER GRUPPENBESTEUERUNG • Gruppenbesteuerung über die Grenze • aliquote Verlustzurechnung im Ausmaß der Beteiligungsquote • Nachversteuerung insoweit als Verlust im Ausland verwertet • Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste steuerlich nicht wirksam • Firmenwertabschreibung für angeschaffte Beteiligungen ab Gruppenzugehörigkeit
3. GRUPPENMITGLIED UND GRUPPENTRÄGER • Gruppenmitglieder (= die dem Gruppenträger nachgeordneten Körperschaften) • Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften • auch ausländische Körperschaften, wenn • vergleichbar mit inländischer Kapitalgesellschaft oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und • ausschließlich mit unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedern oder dem Gruppenträger finanziell verbunden (§ 9 Abs 2 TS 2 KStG)
Gruppenträger Gruppenmitglied Gruppenmitglied • Gruppenmitglieder: „doppelsinnig“ beteiligte Körperschaft Beteiligungskörperschaft Beteiligungskörperschaft
Gruppenträger • unbeschränkte Steuerpflicht (Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Kreditinstitute iSd BWG) • beschränkt steuerpflichtige EU-Gesellschaften und den Kapitalgesellschaften vergleichbare EWR-Gesellschaften, wenn • im Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassung im Inland und • Beteiligung an den Gruppenmitgliedern der Zweigniederlassung steuerlich zuzurechnen ist • Beteiligungsgemeinschaften (als Personengesellschaft, Beteiligungssyndikat oder gemeinsame Kontrolle), die aus den genannten Körperschaften gebildet wird
Gruppenträger • doppelt ansässige (ausländische) Körperschaften unter den Voraussetzungen, die für beschränkt Steuerpflichtige gelten • nicht erfasst: Privatstiftungen, Vereine, BgA • Holding als Gruppenträger zulässig, keine Betriebsführung vorausgesetzt
GT GT 90 % 60 % PG PG 70 % 60 % GM GM ? 4. FINANZIELLE VERBINDUNG I - § 9 Abs 4 • mehr als 50 % des Kapitals und der Stimmrechte (TS1) • unmittelbare Beteiligung an Beteiligungskörperschaft (TS1) • (ausschließlich) mittelbar über eine Personengesellschaft (TS2)
GT GT 30 % 60 % 30 % PG 15 % PG 70 % 60 % GM GM FINANZIELLE VERBINDUNG II • teils unmittelbar, teils mittelbar über Personengesellschaft + Mehrheit der Stimmrechte (TS2) • entscheidend ist die Beherrschung der Personengesellschaft
GT 100 % 100 % 100 % 100 % GM1 GM4 GM2 GM3 15 % 15 % 15 % 6 % GM5 FINANZIELLE VERBINDUNG III • mittelbar über eine oder mehrere unmittelbare Beteiligungen an Gruppenmitgliedern (TS 3) Ergebniszurechnung
FINANZIELLE VERBINDUNG IV • durch eine Beteiligungsgemeinschaft (als Personen-gesellschaft, Syndikat oder durch Kontrolle) insgesamt unmittelbar oder mittelbar über einePersonengesellschaft (TS 4) • ein Mitbeteiligter mindestens 40 % • der Nebenbeteiligte mindestens 15 % A 90 % A B PG B 60 % 15 % 60 % 15 % GM GM
FINANZIELLE VERBINDUNG V • Beteiligungsgemeinschaft A-AG 40 % Ausland Inland 20 % B-AG BMF: A-AG ist nicht gruppenträgerfähig, da ausreichende finanzielleVerbindung fehlt PG GM1 GM2
FINANZIELLE VERBINDUNG VII • Herbeiführung durch Holdingkonstruktionen B C B C A A 33,3 % 50 % 50 % 33,3 % 33,3 % Holding 33,3 % D 66,6 % D
FINANZIELLE VERBINDUNG – FRISTEN (§ 9 Abs 5) • zeitliche Voraussetzung: während des gesamten Wirtschaftsjahres des Gruppenmitglieds • unterjähriger Erwerb einer Beteiligung => Einbeziehung in Gruppe ab Folgejahr • unterjährige Veräußerung => keine Zurechnung für dieses Wirtschaftsjahr • Erwerb durch Umgründung => Rückwirkungsfiktion für die Frage der finanziellen Verbindung maßgebend • Beteiligungsgemeinschaft: finanzielle Verbindung während des gesamten WJ, Bildung der Gemeinschaft bis zum Gruppenantrag möglich • Vermögensübertragungen bei aufrechter Gruppenzugehörigkeit unschädlich
FINANZIELLE VERBINDUNG - GRUPPENEINTRITT • Optimierung des Eintrittszeitpunktes • im Hinblick auf Zurechnung, Firmenwertabschreibung, TW-Abschreibung • Eintritt zu Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres • Anschaffungszeitpunkt (erster Tag des WJ ausreichend) • Übergang des wirtschaftlichen Eigentums • Nach BMF: bei aufschiebender Bedingung liegt die Anschaffung erst mit Bedingungseintritt vor (zB kartellrechtliche Genehmigung) • Abschluss von Personengesellschaftsverträgen, Syndikatsverträgen für Beteiligungsgemeinschaften auch während des Wirtschaftsjahres des GM • Umgründungen auf Stichtage vor Beginn des Wirtschaftsjahres (nicht erster Tag des Wirtschaftsjahres!) der Beteiligungskörperschaft rückbeziehen
5. ERGEBNISERMITTLUNG • Ermittlung des (steuerlichen) Einkommens des Gruppenmitglieds (dh nach Abzug von Sonderausgaben, Berücksichtigung von Forschungsprämien, etc) • Liebhabereieinkünfte können nicht zugerechnet werden • Vorgruppen-/Außergruppenverluste können nur mit Gewinnen des GM verrechnet werden (75%-Grenze nicht anwendbar)
VORGRUPPENVERLUSTE UND AUßERGRUPPENVERLUSTE • Vorgruppenverluste: Verlustvorträge aus der Zeit vor Wirksamwerden der Unternehmensgruppe • Außergruppenverluste: umgründungsbedingt übernommene Verlustvorträge • Gruppenmitglied: Verrechnung bis zur Höhe des eigenen Gewinns (vor Ergebnisübernahme) • Gruppenträger: Verrechnung unter Beachtung des § 7 Abs 2 KStG (nach Ergebnisübernahme) – 75%-Grenze • übertragene Gruppenverlustvorträge: Verluste, die innerhalb der Gruppe entstanden sind und umgründungsbedingt auf ein anderes GM übergehen, sind keine Außergruppenverluste
öGmbH1 (GT) öGmbH2 (GM) öGmbH3 Einbringung Art. III Teilbetrieb X mit VV Unternehmens-gruppe Teilbetrieb X UMGRÜNDUNGEN - AUßERGRUPPENVERLUSTE Verlustvortrag aus Teilbetrieb X nach Einbringung nur mit Gewinnen von öGmbH2 verrechenbar (Außergruppenverluste)
6. ERGEBNISZURECHNUNG - § 9 Abs 6 KStG • Zurechnung primär über die unmittelbare Beteiligung > 50 GT GT 75 % 75 % GM 1 GM 1 25 % 25 % GM 2 60 % GM 2 40 % = volle Ergebniszurechnung (anteilige Ergebniszurechnung bei Beteiligungsgemeinschaften und bei Auslandsverlusten)
VOR- UND AUßERGRUPPENVERLUSTE GT • GM1: • Vor(Außen)gruppenverlust: -50.000 • (eigener) Gewinn: 60.000 • GM2: • Verlust: -20.000 • GT: • (eigener) Gewinn: 10.000 • Einkommensermittlung bei GM1: • (eigener) Gewinn: 60.000 • Vorgruppenverlust: -50.000 • +Einkommen GM2: -20.000 • Zurechnung an GT: -10.000 75 % GM 1 25 % GM 2 60 % • Einkommen bei GT: • (eigener) Gewinn: 10.000 • Zugerechnete Verluste -10.000 • Einkommen bei GT 0
Zurechnung und Ausschüttungen GmbH (GT) 90 % PersGes 40% 60 % GM = volle Ergebniszurechnung = hr. Gewinnausschüttung Besteuerung ?
Zeitliche Aspekte der Zurechnung Beispiel: Kaskadeneffekt Besteuerung des Ergebnisses von A3 aus dem Jahr 2005 erst 2008! GT Bilanzstichtag: 30.09.08 A1 Bilanzstichtag: 31.10.07 A2 Bilanzstichtag: 30.11.06 A3 Bilanzstichtag: 31.12.05
7. GRUPPENBESTEUERUNG ÜBER DIE GRENZE • Grundsätze • Gewinne des ausländischen Gruppenmitglieds unbeachtlich • Verlustzurechnung über die Grenze aliquot („im Ausmaß aller beteiligten Gruppenmitglieder und des Gruppenträgers“) • Ermittlung des Auslandsverlustes nach inländischem Recht • Nachversteuerung bei Verlustverwertung im Ausland • Nachversteuerung zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Gruppe im Ausmaß aller zugerechneten, im Ausland noch nicht verrechneten Verluste • im Fall der Insolvenz und der Liquidation Kürzung um die während der Gruppenzugehörigkeit nicht steuerwirksamen Teilwertabschreibungen
BESCHRÄNKUNG AUF DIE ERSTE EBENE I • Legaldefinition der Gruppenmitglieder • Unbeschränkt stpfl (inländische und ausländische) Kapitalgesellschaften oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften • Nicht unbeschränkt stpfl ausländische Körperschaften als Gruppenmitglieder • Vergleichbar mit inländischen Kapitalgesellschaften oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften • finanzielle Verbindung ausschließlich mit unbeschränkt stpfl Gruppenmitgliedern oder dem Gruppenträger • beteiligte Körperschaft kann nur inländische Körperschaft sein
BESCHRÄNKUNG AUF DIE ERSTE EBENE II • Verbindung ausschließlich mit unbeschränkt stpfl Gruppenmitgliedern bzw Gruppenträgern GT GT Inland 100 % 100 % GM1 40 % Ausland GM1 10 % 30 % 60 % GM2 GM2
BESCHRÄNKUNG AUF DIE ERSTE EBENE III • Zuzug des ausländischen Gruppenmitglieds • Nacherfassung nicht verrechneter Verluste • Mindestdauer beginnt nicht neu zu laufen • Ab Zuzug: Ergebniszurechnung nach DBA-Grundsätzen • A kann auch nach Zuzug von GM1 nicht Gruppenmitglied werden, da GM1 keine inländische Gesellschaft ist GT Verlegung der Geschäftsleitung Inland 100 % Ausland GM1 100 % A2?
BESCHRÄNKUNG AUF DIE ERSTE EBENE IV • Zuzug des ausländischen Gruppenmitglieds • Vor Zuzug: B kann nicht Gruppenmitglied werden, da beteiligte Körperschaft inländische sein muss • Zuzug von GM1 ändert nichts Inland Ausland GT GM1 Verlegung der Geschäftsleitung B
BESCHRÄNKUNG AUF DIE ERSTE EBENE V • Verlegung der Geschäftsleitung ins Ausland Inland Ausland GT GM2 100 % 100 % GM1 Verlegung der Geschäftsleitung • GM1 bleibt inländische Gesellschaft • GM2 ist Gruppenmitglied (vor und nach Wegzug)
16,25 % ALIQUOTE VERLUSTZURECHNUNG • Verlustzurechnung im Ausmaß der Gesamtbeteiligungsquote GT 10 % 100 % GM1 GM2 65 % 40 % 75 % Ausland 25 % GM3 = Verlustzurechnung
NACHVERSTEUERUNG I • § 9 Abs 6 Z 6 KStG (Übertragung des Gedankens des § 2 Abs 8 EStG) • ausländische Verlustverwertung im Verlustentstehungsjahr (zB Verlustrücktrag oder Verwertung in Auslandsgruppe) => keine Verwertung im Inland • Nachversteuerung im Inland bei Verrechnung des ausländischen Verlusts im Ausland • in Höhe des im Ausland verrechneten Betrages • max im Ausmaß des im Inland angesetzten Verlusts • zwingende Nachversteuerung bei Ausscheiden aus der Gruppe • Europarechtlich bedenklich nach EuGH Rs Marks & Spencer
NACHVERSTEUERUNG II • Ausländisches steuerliches Ergebnis positiv => inländisches steuerliches Ergebnis negativ Verlustverwertung im Inland keine Nachversteuerung • Ausländisches steuerliches Ergebnis negativ => inländisches steuerliches Ergebnis negativ Verlustverwertung im Inland Nachversteuerung wenn Verlustverwertung im Ausland
8. FIRMENWERT UND BETEILIGUNGS-ANSATZ – § 9 Abs 7 • Teilwertabschreibung • während Gruppenzugehörigkeit steuerlich nicht wirksam (MWR) • mindert aber den steuerlichen Buchwert • Zuschreibung steuerneutral • Weiterlaufen offener Siebentel aus steuerwirksamer Teilwert-AfA vor Gruppeneintritt • Veräußerungsverluste • während Gruppenzugehörigkeit steuerlich nicht wirksam • Veräußerungsverlust nach Gruppenaustritt: keine Nachholung unterlassener Teilwertabschreibungen • Einschränkungen gelten für inländische und ausländische Beteiligungen
Firmenwertabschreibung – Voraussetzungen • im Fall der Anschaffung (nach dem 31.12.2004) • ab Zugehörigkeit der Beteiligungskörperschaft zur Unternehmensgruppe • beim unmittelbar beteiligten Gruppenmitglied (Gruppenträger) • betriebsführende Beteiligungskörperschaft (MU-Anteil als Betrieb?) • Anschaffung von konzernfremden Unternehmen oder einem nicht beherrschenden Gesellschafter • nur für Beteiligungen an inländischen Körperschaften • kein Wahlrecht • begrenzt auf Dauer der Gruppenzugehörigkeit
Firmenwertabschreibung – Ermittlung • Anschaffungskosten der Beteiligung • abzüglich aliquotes hr EK • abzüglich anteilige stille Reserven im nichtabnutzbaren Anlagevermögen • Problem unterjähriger Erwerb • max 50 % der Anschaffungskosten • Kürzung um vorgenommene TW-Afa • Abschreibung auf 15 Jahre • FW-Abschreibung kürzt Buchwert