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Eigentum. Zur Entstehung des Eigentums. ET ist das dingliche Vollrecht an einer Sache ET bedeutet begrifflich die vollständige rechtliche Herrschaft einer Person über eine Sache oder einen (Sach)Teil
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Eigentum Barta: Zivilrecht online
ZurEntstehungdes Eigentums • ET ist das dinglicheVollrecht an einer Sache • ET bedeutet begrifflich die vollständige rechtliche Herrschaft einer Person über eine Sache oder einen (Sach)Teil • Wenn wir heute von ET sprechen, meinen wir IndividualET→ diese ET-Form ist aber wesentlich jünger, als das FamilienET • Das GemeinschaftsET ist demnach viel älter als das IndividualET → Entwicklungsverlauf: KollektivET , FamilienET → IndividualET • IndividualET hat sich zuerst an Fahrnisentwickelt individuellesLiegenschaftsET ist wiederum jünger als FahrnisET (und setzt überdies das Sesshaftwerden des Menschen voraus); LiegenschaftsET war lange FamilienET! Barta: Zivilrecht online
ROschütztEigentumumfassend VölkerR Verfassungs- und VerwaltungsR StrafR • ÖffentlR: Notwehr: §§ 19, 344 ABGB; § 3 StGB ET-Entziehungsklage: §§ 366 ff ABGB ET-Freiheitsklage: § 523 2. Fall ABGB Immissionsschutzklage: §§ 364 ff ABGB Publizianische Klage: §§ 372 ff ABGB Besitzstörungs-/-entziehungsklage Exszindierungsklage: § 37 EO Aussonderungsklagen: KO, AO Löschungsklage: §§ 61 ff GBG ET-Klagen • PrivatR: spezielle Klagen Schuldrechtliche und deliktische Klagen: zB Räumungsklage aus MietV Barta: Zivilrecht online
Schrankendes(Privat)Eigentums • Einschränkung der §§ 354 und 362 ABGB durch § 364 Abs 1 ABGB • „Rechte eines Dritten“ • „öffentliches Wohl“ • ImPrivatrecht: zB privates Nachbarrecht • Imöffentlichen Recht:zB Enteignung; Flächenwidmung • DurchsubjektiveöffentlicheRechte: öffentlicher Nachbarschutz, zB Bauordnungen • Schranken nach oben und unten: zB durch BauOn, Luftfahrt, Starkstromleitungen, BergR • SeitlicheSchranken:Immissionen; §§ 364 Abs 2, 364a, 364b ABGB, NotwegeR, BauO Barta: Zivilrecht online
Enteignung: § 365 ABGB (1) • Eigentumsschutz durch Art 5 StGG 1867: "Das Eigentum ist unverletzlich. ... Enteignung nur in den Fällen und in der Art ... welche das Gesetz bestimmt." • Unterscheide: • formelle Enteignung = (rechts)förmlicher Entzug zB des Eigentums • materielle Enteignung = Eigentum bleibt zwar "formal" bestehen, jedoch weitgehende inhaltliche (= "materielle") Aushöhlung; zB durch öffentlichrechtliche Beschränkungen einer Liegenschaft, wie Bauverbot • Zwecke: zB für Eisenbahn-, Kraftwerks- oder Straßenbau etc - Nicht nur Entzug des Eigentums; auch anderer dinglicher und obligatorischer Rechte Barta: Zivilrecht online
Enteignung: § 365 ABGB (2) „Wenn es das allgemeine Beste [= öffentliches Interesse/Gemeinwohl] erheischt, muß ein Mitglied des Staates gegen eine angemessene Schadloshaltung selbst das vollständige Eigentum einer Sache abtreten.“ Barta: Zivilrecht online
Titel & Modus Barta: Zivilrecht online
Lehrevon ‚TitelundModus‘: § 380 ABGB • Titel= Rechtsgrund, rechtlicher ErwerbungsgrundRömisches Recht: causa • Modus = taugliche Erwerb(ung)sartfür Eigentumserwerb: §§ 426 ff ABGB (bewegliche Sachen) + Grundbuch (Liegenschaften) • § 380 ABGB: „Ohne Titel und ohne rechtliche Erwerbungsart kann kein Eigentum erlangt werden.“ • § 425 ABGB: „Der bloße Titel gibt noch kein Eigentum. Das Eigentum und alle dinglichen Rechte überhaupt können..., nur durch die rechtliche Übergabe und Übernahme erworben werden.“ • Aber nicht nur derEigentumserwerbfolgt der Lehre von Titel und Modus, sondern derErwerb aller dinglichen Rechte;alsoauch desPfandR(§§ 449 ff ) oder derServituten(§§ 480 f ABGB) Beachte: Ist Moduseigenes dingliches Rechtsgeschäft? (heute streitig) - Unterscheidung zwischen: Verpflichtungs-(Rechtsänderung wird zugesagt) und Verfügungsgeschäft (Rechtsänderung wird bewirkt) Barta: Zivilrecht online
Sinn von Titel und Modus? • WorinliegtderZweck(dieser Lehre): • Aufgabe des SachenR = Sachgüterzuordnung • Dafür reicht Titelgeschäft (zB KaufV) nicht hin, zumal es keine Außenwirkung zeitigt; inter partes-Wirkung • Dies ist Aufgabe des Modus, der für die nötige Publizität/Erkennbarkeit der SachenRe sorgen soll; wichtig für Sachgüterzuordnung! • Konsequente Durchführung dieser Lehre beim Liegenschaftserwerb • Grundbuch ! • Bei beweglichen Sachen→ Übergabe: §§ 426, 427, 428 ABGB – Problem Besitzkonstitut ! Barta: Zivilrecht online
Übergabsarten– Überblick: §§ 426 ff ABGB • Für bewegliche Sachen • § 426 ABGB: körperliche Übergabe • § 427 ABGB: Übergabe durchZeichen/symbolischeÜbergabe • § 428 ABGB: ÜbergabedurchErklärung • 1.HalbS: Besitzkonstitut; Besitzauftragung/ constitutum possesorium • 2.HalbS: Übergabe kurzer Hand; Besitzauflassung/ traditio brevi manu • Praxis: Besitzanweisung(im Gesetz nicht geregelt!) • § 429 ABGB: sog Versendungskauf - Eigentumserwerb: wann? • Für unbewegliche Sachen (auch Bauwerke): § 431 ABGB • Außerbücherliche/ körperliche Besitz-Übertragung möglich: • zB durch Betreten, Begehen, Einzäunen von Grundstücken, Übergabe der Haus-/Wohnungsschlüssel • Eigentum wird aber grundsätzlich nur durch bücherliche Übergabe (= Eintragung ins Grundbuch) erlangt; aber Ausnahmen : zB im Erbgang, bei Enteignung Barta: Zivilrecht online
ÜbergabedurchErklärung: § 428 ABGB • § 428 • HalbS • ABGB Besitzkonstitut bisheriger Besitzer wird Inhaber für Übernehmer constitutum possesorium Besitzauftrag § 428 2. HalbS ABGB Übergabe kurzer Hand bisheriger Inhaber wird Besitzer für Veräußerer traditio brevi manu; Besitzauflassung § 428 ABGB Praxis/Rspr 3. Fall: Besitzanweisung bisheriger Inhaber für Veräußerer wird Inhaber für Übernehmer Barta: Zivilrecht online
Besitzkonstitut:§ 428 1. HalbS ABGB • Synonyme: Besitzauftragung, constitutum possesorium • Bisheriger (Sach)Besitzer (und ETü) wird zum bloßen (Sach)Inhaber: Besitz bleibt nach außen hin aber gleich! • Darin liegt das Problem: fehlendePublizität! zB:KaufV und idF LeihV ET-Übergabe durch Erklärung Verkäufer = zB Entlehner Käufer = zB Verleiher Barta: Zivilrecht online
Übergabe kurzer Hand: § 428, 2. HalbSABGB • Synonyme: Besitzauflassung, traditio brevi manu • Bisheriger (Sach)Inhaber wird Besitzer (und idF ETü): zB: LeihV und idF KaufV Eigentumsübergabe durch Erklärung = real erfolgt hier keine körperliche Übergabe mehr Verleiher = zB späterer Verkäufer Entlehner = zB späterer Käufer Barta: Zivilrecht online
zB Kauf von Südfrüchten KaufV Besitzanweisung • Nicht im Gesetz geregelter ‚dritter‘ Fall des § 428 ABGB; von Praxis entwickelt – Kommt aus dem ALR Import- geschäft VK K = Importeur K wird durch Anweisung von VK an L neuer Eigentümer und kann nun selber über die gekaufte Ware durch Anweisung verfügen Anweisung VerwahrungsV Barta: Zivilrecht online Lagerhaus
Rechtsgeschäftliche Übertragung von Rechtspositionen bewegliche: Übergabsformender §§ 426 ff • Bei Sachen unbewegliche: • Eintragungins GB • Ausnahme:§§ 434, 435 ABGB • Bei Forderungen und Rechten: Zession • Bei Orderpapieren (zB Wechsel): Indossament • Bei Schulden/Pflichten: Schuldübernahme • Übertragung von Rechten und Pflichten Vertragsübernahme; Zustimmung aller ! + AVRAG • Daneben kennt unser PrivatR auch zahlreiche gesetzlicheÜbertragungsnormen für Rechte u Pflichten; zB §§ 1409 ABGB oder 12,13 MRG Barta: Zivilrecht online
Nachbarrecht Barta: Zivilrecht online
PrivatesNachbarR: §§ 364 Abs 2 ff ABGB Tb-Voraussetzungen: Unmittelbare Zuleitung ist „unter allen Umständen unzulässig“ • RF:Klage auf • Unterlassung, Beseitigung, Wiederherstellung • Schadenersatz nur bei Verschulden § 364 Abs 2 Satz 2 Immissionen = mittelbareEinwirkungen, wie Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Gerüche, Geräusche, Erschütterungen, Strahlung ... • ... Ortsüblichkeitüberschritten • ... ortsüblicheBenutzungdes Nachbargrundstücks wesentlichbeeinträchtigt • Unterlassung, Beseitigung, Wiederherstellung • Schadenersatz nur bei Verschulden § 364 Abs 2 Satz 1 Barta: Zivilrecht online
§§ 364 a und b ABGB: Nachbarrecht Tb - Voraussetzungen: Immissionen aus (individuell) behördlich genehmigter Anlage ... RF: Klage auf Ausgleichsanspruch ohne Verschulden - aber kein Unterlas-sungsanspruch ! § 364 a • Unterlassung, Beseitigung, Wiederherstellung • Schadenersatz bei Verschulden Abgrabung/ Vertiefung § 364 b Barta: Zivilrecht online
Entzug von Licht und Luft: § 364 Abs 3 ABGB • Tb - Voraussetzungen: • Entzug von Licht oder Luft • durch Bäume oder Pflanzen • ... Ortsüblichkeitüberschritten • ... ortsüblicheBenutzungdes Nachbargrundstücks wesentlichbeeinträchtigt RF: Klage auf Unterlassung, Beseitigung, Wiederherstellung Schadenersatz nur bei Verschulden § 364 Abs 3 Barta: Zivilrecht online
Gutglaubenserwerb Doppelverkauf Barta: Zivilrecht online
Gutglaubenserwerb: § 367 ABGB • Beispiel: Autokauf vom Gebrauchtwarenhändler – Später stellt sich heraus: das Auto ist gestohlen. – Müssen Sie es herausgeben? • Grundsatz: Man erwirbt nicht ET, wenn nicht auch der Veräußerer ETü od zumindest verfügungsberechtigt war; sog abgeleiteter/derivativer ET-Erwerb ↔ originärer Erwerb • RömR: nemo plus iuris transferre potest, quam ipse habet • § 367 ABGB schützt (dennoch)– als originäre Erwerbsart: • den gutgläubigen / redlichen, • entgeltlichen Erwerb • beweglicher Sachen • ... im Falle einer von 3 Herkunftsmöglichkeiten: • aus öffentlicher Versteigerung (1. Fall) • von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens (2. Fall) • von einer Vertrauensperson des ETü (3. Fall) Barta: Zivilrecht online
Doppelverkauf (1): §§ 430, 440 ABGB • Beispiel: Teppichkauf beim Antiquitätenhändler; Sie zahlen, nehmen ihn aber nicht mit; Händler verkauft den Teppich ein zweites Mal – Wer erwirbt Eigentum? • Merke: Für den ET-Erwerb entscheidet nicht die Priorität des schuldrechtlichen Titels (= 1. KaufV), sondern die Priorität des sachenrechtlichenModus • § 430: bewegliche Sachen: frühere Übergabe entscheidet • § 440: Liegenschaften: früheres GB-Gesuch entscheidet • Der, dem die Sache zuerst übergeben/der zuerst verbüchert wurde, erwirbt ET; auch bei (bloßer) Kenntnis des 1. Verkaufs! • Der Doppel-VK haftet dem verletzten Teil aber für die - idR schuldhafte - Nichterfüllung ! (Ersatz des Schadens) Barta: Zivilrecht online
§§ 430, 440: Doppelverkauf § 430:„Hat ein Eigentümer eben dieselbe beweglicheSache an zwei verschiedene Personen, an Eine mit, an die Andere ohne Übergabe veräußert; so gebührt sie derjenigen, welcher sie zuerst übergeben worden ist; doch hat der Eigentümer dem verletzten Teile zuhaften.“ § 440: „Hat der Eigentümer eben dieselbe unbeweglicheSache zwei verschiedenen Personen überlassen; so fällt sie derjenigen zu, welche früher die Einverleibung angesucht hat.“ Barta: Zivilrecht online