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Wahl der Ortsteilbürgermeister und Ortsteilräte am 14. September 2014 mit eventueller Stichwahl am 28. September 2014. Ortsteilbürgermeisterwahlen und Wahlen der weiteren Mitglieder der Ortsteilräte am 14. September 2014 (mit eventueller Ortsteilbürgermeisterstichwahl am
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Wahl der Ortsteilbürgermeister und Ortsteilräte am 14. September 2014mit eventueller Stichwahl am 28. September 2014
Ortsteilbürgermeisterwahlen und Wahlen der weiteren Mitglieder der Ortsteilräte am 14. September 2014 • (mit eventueller Ortsteilbürgermeisterstichwahl am • 28. September 2014) in • Untermhaus – Stimmbezirke 44, 45, 46 • Frankenthal, Scheubengrobsdorf, Windischenbernsdorf (Westvororte) – Stimmbezirke 48, 49, 50 • Zwötzen – Stimmbezirke 62, 63, 64 • Ortsteilbürgermeisterwahl am 14. September 2014 • (mit eventueller Ortsteilbürgermeisterstichwahl am • 28. September 2014) in • Weißig – Stimmbezirk 94
Wahlleiter/stellv. Wahlleiter Kommunalwahlen: • Wahlleiter: Herr Norbert Gleinig, • stellv. Wahlleiter: Herr Manfred Kaniß, • am Wahltag erreichbar über die Wahlzentrale unter • Tel. Nr. 0365/ 838-1180
Abschluss des Wahlgeschäfts • Ende der Wahl: 18:00 Uhr • Sperren des Zutritts zum Wahlraum - anwesende • Wähler/innen können noch ihre Stimmabgabe vornehmen • Wahlvorsteher/in erklärt die Wahlhandlung für geschlossen • dann: • öffentliche Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
Reihenfolge der Auszählung • erst: Landtagswahl • nachfolgend: Wahl des Ortsteilbürgermeisters • Bitte beachten: • Die Wahl der Ortsteilräte ist in Untermhaus, Westvororte, Zwötzennicht auszuzählen. In Weißig findet keine Wahl der weiteren Mitglieder der Ortsteilräte statt.
Keine Wahl mit Wahlschein im WahllokalDer Wahlbrief • = verschlossener Wahlbriefumschlag (gelb), darin: • Wahlschein • Eidesstattliche Versicherung muss unterschrieben sein • Stimmzettel • in gesondertem verschlossenem Stimmzettelumschlag (gelb) • Wahlbriefe müssen spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr bei der Stadt eingegangen sein.
Ermittlung + Feststellung des Wahlergebnisses • Wahlurne öffnen, • Stimmzettel herausnehmen, • Wahlvorsteher überzeugt sich davon, dass Wahlurne leer ist, • Stimmzettel zählen, • Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis zählen und alles in die Niederschrift eintragen • Für Weißig gilt speziell (dort ist die Briefwahl mit zu ermitteln): • Stimmzettel und Stimmzettelumschläge aus der Wahlurne herausnehmen, • Stimmzettelumschläge öffnen, Stimmzettel herausnehmen und zählen, Wahlscheine zählen, • leere Stimmzettelumschläge mit Vermerk über fehlende Stimmzettel versehen, fortlaufend nummerieren und der Wahlniederschrift beifügen.
Auszählung der Stimmen • Bei Zahlenunterschied zwischen ermittelter Zahl der Stimmzettel • und ermittelter Vermerke im Wählerverzeichnis zzgl. ggf. • vorliegender Wahlscheine (so in Weißig) gilt: • Zahl der Stimmzettel = Zahl der Wähler (B)
Ermittlung + Feststellung des Ergebnisses • Stimmzettel nach folgenden Stapeln sortieren: • Stimmzettel mit offensichtlich gültigen Stimmabgaben • Stimmzettel ohne Kennzeichnung oder mit offensichtlich ungültigen Stimmabgaben • Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben • (anschließend Beschluss des Wahlvorstands, falls Uneinigkeit • besteht; Verfahren s. Punkt 3.3.3 der Wahlniederschrift) • Ermittlung Anzahl ungültige und gültige Stimmabgaben • Gültige Stimmabgaben getrennt nach den Wahlvorschlägen sortieren und zählen.
Wahlergebnis Ortsteilbürgermeisterwahl • Übernahme der Zahlen aus dem Wählerverzeichnis: • Eintragung A1, A2 ist aus dem Deckblatt des • Wählerverzeichnisses zu entnehmen! • B = Zahl der Wähler (= gültige und ungültige Stimmzettel) • Ungültige Stimmen unter C eintragen, gültige unter D • Gültige Stimmen auf die Bewerber aufgeteilt in der Liste vermerken. Falls neue Bewerber vorgeschlagen sind, sind diese in der Wahlniederschrift aufzuführen unter Angabe der auf sie entfallenen Stimmabgaben.
Auszählung der Stimmen • Eintragung A1, A2 ist aus dem Deckblatt des Wählerverzeichnisses zu entnehmen! • B = Zahl der Wähler (= gültige und ungültige Stimmzettel) • Auszug aus der Wahlniederschrift
Auszählung der Stimmen Stimmen sind ungültig, wenn der Stimmzettel nicht amtlich hergestellt ist, mit äußerem Merkmal versehen ist, den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder keine Kennzeichnung enthält, einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. Es gilt: • leerer Stimmzettel = ungültige Stimme
Von den gültigen Stimmabgaben entfielen auf: • Bei telefonischer Weiterleitung Hörer erst auflegen, wenn die Zahlen wiederholt wurden sind! • Nach Ermittlung des Ergebnisses • Sofort die Schnellmeldung telefonisch (oder wenn • möglich per Fax) durchgeben! • Tel.Nr. und Fax-Nr. sind auf dem Hinweisblatt zur • Schnellmeldung! • Zeit und Ansprechpartner (bei telefonischer Meldung) • auf der Schnellmeldung vermerken! • Schnellmeldung unterschreiben und im Rathaus • persönlich abgeben!
Bitte beachten: Abgabe des ganzen Wählerverzeichnisses (= Ordner) nicht nur des Deckblattes zusammen mit der Wahlniederschrift und weiteren Unterlagen Was zu tun ist, steht alles in der Wahlniederschrift! Insbesondere die letzte Seite beachten mit den Hinweisen zu der Rückgabe der Unterlagen!!