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Staatshaftung Entwurf Vereinheit- lichung Haftpflicht- recht. Staatliche Entschädigungen. Dulde und liquidiere. Staatshaftung. Enteignung. Eigentums- beschränkungen. Grundsätze. Art. 5 RPG Ausgleich und Entschädigung 1 Das kantonale Recht regelt einen angemes-
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Staatshaftung Entwurf Vereinheit- lichung Haftpflicht- recht
Staatliche Entschädigungen Dulde und liquidiere Staatshaftung Enteignung Eigentums- beschränkungen
Grundsätze • Art. 5 RPG Ausgleich und Entschädigung • 1 Das kantonale Recht regelt einen angemes- • senen Ausgleich für erhebliche Vor- und • Nachteile, die durch Planungen nach diesem • Gesetz entstehen. Eigentumsgarantie Rechtsgleichheit Keine wirtschaftlichen Vorteile (“ungerechtfertigte Bereicherung”) und keine wirtschaftlichen Nach- teile (Schaden)
Haftungsgrundlagen • Art. 61 OR • 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten • oder Angestellten, den Schaden, den sie in • Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen • verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung • zu leisten, können der Bund und die Kantone • auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende • Bestimmungen aufstellen. • 2 Für gewerbliche Verrichtungen von öffent- • lichen Beamten oder Angestellten können • jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes • durch kantonale Gesetze nicht geändert • werden. BV 146 OR 61 OR 41 Bund: BV 146 VG Haftung öffentliches Recht Haftung nach Privatrecht OR 55 OR 58 Kantone ZGB 679
Schaden Beamter Voraussetzungen der Haftung Dienstliche Tätigkeit Kausalzusammenhang Widerrechtlichkeit
Widerrechtlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VG ist die Schadenzufügung dann, wenn die amtliche Tätigkeit des Beamten gegen Gebote oder Ver- bote der Rechtsordnung verstösst, die dem Schutz des verletzten Rechtsgutes dienen. Ein solcher Verstoss kann unter Umständen in der Überschreitung oder im Missbrauch des dem Beamten durch Gesetz eingeräumten Ermes- sens liegen. Die Rechtsprechung hat auch die Verletzung von allgemeinen Rechtsgrundsätzen als widerrechtlich bezeichnet (BGE 116 Ib 195 E. 2a; 107 Ib 163 ff. E. 3a, mit Hinweisen). Das Element der Widerrechtlichkeit fehlt, wenn eine Amtspflicht ein bestimmtes Handeln gebietet und dieses fehlerfrei erfolgt (BGE 91 I 453). (BGE 118 I b 473) Widerrechtlichkeit
Verfahren Gegenstand: Handlungen Unterlassungen • Art. 12 Verantwortlichkeitsgesetz • Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger • Verfügungen, Entscheide und Urteile kann • nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren • überprüft werden. Begehren: Schadenersatz ev. Genugtuung • Dazu gehören aber nicht: • mangelhaft eröffnete Verfügungen • sofort vollstreckbare Verfügungen • BGE 119 Ib 208 Finanzdepartement Beschwerde ev. Klage
Sonderfall Umweltschutz Haftung für Unterlassung Polizeischutz Legislative Unterlassung Frankovitch
Haftung bei Verschulden AG AI GE GR SG GR LU Umkehr Beweislast Allgemeine Kausalhaftung CH AI BL BS BE FR GL NE NW OW TI TG UR VD VS ZH
grob. Fehler GL Vorsatz der Vorinstanz LU Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit NW, OW, SZ, TI TG, VS, ZG, ZH Willkür NE, VS Sonderfälle Falsche Auskünfte Schädigung durch R`sprechung Arglist Vorinstanz SZ, ZG ZH Vorsatz Grobe Fahrl. TI
Sonderfälle Härtefälle AG,AR,BL, BS, BE, OW, TG Verschulden Umkehr Beweislast TI Medizinische Tätigkeit Billigkeit Polizeiliche Massnahmen FR, LU, NW SO, SG, TI, VS, ZG, ZH