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6. Österreichische Gesundheitsförderungskonferenz. „Mehr Spaß mit Maß“ – ein Projekt zur Gesundheitsförderung und Alkoholprävention in der Region setting Gemeinde Workshopbeitrag von Martin Hefel. Gastronomie. „Mehr Spaß mit Maß“. Handel. Verkehr. Ärzte. Mädchen. Multiplikator/innen.
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6. Österreichische Gesundheitsförderungskonferenz „Mehr Spaß mit Maß“– ein Projekt zur Gesundheitsförderung und Alkoholprävention in der Region setting Gemeinde Workshopbeitrag von Martin Hefel
Gastronomie „Mehr Spaß mit Maß“ Handel Verkehr Ärzte Mädchen Multiplikator/innen Weitere Zielgruppen Alkohol Statistik Sucht Recht Vorarlberg
Funktionen und Bedeutung • Genussmittel • Medizin • Nahrungsmittel • Problemlöser • Soziales Schmiermittel • Belohnung • Selbstbelohnung • Symbolische und Rituelle Bedeutung • Alkohol als Droge
Wirtschaftsfaktor Steuereinnahmen durch Verkauf Umsatz 2003 in D - 15 Milliarden € Potente Getränkeindustrie erschließt neue Zielgruppen: Jugendliche (z.B. Alcopops) Frauen (z.B. Bier)
Alkoholische Mischgetränke Alkoholische Mischgetränke Alcopops / Premix Cider Süßgetränke gemischt mit Spirituosen Apfel und Obstwein gemischt mit Frucht-säften / -sirup Frankreich – Zusatzsteuer seit 1997 – Verdoppelung Schweiz – Strafsteuer seit 2003 – Vervierfachung Preis Deutschland – Strafsteuer ab 1.Juli 2004 – ca. 0,84€ auf 0,3 Liter mit 5,5Volumsprozent Österreich – Diskussion jetzt im Ministerium begonnen – LRG – klärt evt. Initiativantrag ab Hanfgetränke Bier und Hanf Hanfgetränke Bier und Säfte / Aromazusätze
Sucht in Österreich Stoffgebunden: Nicht stoffgebunden: Essstörungen (Anorexie, Bulimie) Spielsucht Konsumsucht Internet, etc.
Alkoholproblematik in Österreich • Auf diese Gruppe entfällt 2/3 (!) des gesamten Verbrauchs • Jährlich ca. 8000 Tote!
Wiederholte Alkoholräusche bei Jugendlichen • Zunahme des Rauschtrinkens • Trends zu Premix Mischgetränken ...... damit liegt Österreich im europäischen Spitzenfeld. 13% der Gesamtmortalität bei Jugendlichen in Westeuropa wird dem Alkohol zugeschrieben (Quelle: Health Behavior of School-Aged Children (HBSC), Dür&Hutter, 1997)
Jugend & Alkohol – Das erste Mal Quelle: ORF-Umfrage 2004
Szenen in Vorarlberg „Keine Drogenverseuchten aber auch nicht Drogenfreie Schulen, Jugendzentren etc. – Aufenthaltsorte von Jugendlichen“
Suchtspirale SOZIALES UMFELD PERSÖNLICHKEIT Permanenter Stress ohne Erholung ungünstige Verhältnisse in Familie/Schule/Arbeit niedrige Frustrationstoleranz geringer Selbstsicherheit geringe Konfliktfähigkeit MISSBRAUCH KONSUM SUCHT (SUCHT)-MITTEL GESELLSCHAFT GEWÖHNUNG Konsumorientierung Leistungsorientierung negative Zukunftsbilder Ständige Ablenkung - Oberflächlichkeit Kultureller Umgang Dosis Erhältlichkeit
Vorbilder wirken und verändern. Beginne bei dir selbst - Vorbild mit mehr Spaß mit Maß. Stiftung Maria Ebene info@spassmitmass.at www.spassmitmass.at Projektleitung Univ. Prof. Prim. Dr. Reinhard Haller Projektkoordination Angelika Manahl Projektcoach Hefel Martin Weitere Infos unter ..... www.spassmitmass.at
Auftraggeber und Kostenträger LR Dr. Bischof auf Basis eines einstimmigen Landtagsbeschlusses - XXVII. Landtag
Projektstruktur Bevölkerung Jugendliche Eltern / Familien Gemeinden Auftraggeber: Land Vorarlberg Fördergeber: FGÖ, Land Vorarlberg, FGV Sponsoren: BM Verkehr Legende: Zielgruppen Akteure Projektträger Sonstige
Mehr Spaß mit Maß Gastronomie Mistery shopping Personal-schulungen Netzwerk Bob Handel Mistery shopping Personal-schulungen Verkehr FahrschulenSchulungen Schulungen Betr/Schule Bob Ärzte Netzwerk Intoxikation Kommunikationsschulung Materialien Hot Line Mädchen Workshops Bar Schulungen DJane Multiplikatoren Informations- materialien Internettool div. Produkte Bob
Von der Region in die Gemeinde 8 Regionalplanungsgemeinschaften Bregenzerwald (24 Gemeinden) Walgau - Bezirk Bludenz (1 Stadt, 11 Gemeinden) Walgau - Bezirk Feldkirch (8 Gemeinden) Bodensee (1 Stadt, 16 Gemeinden) Vorderland (11 Gemeinden) Großes Walsertal (6 Gemeinden) Stand Montafon (10 Gemeinden) Klostertal (1 Stadt, 4Gemeinden)
Gemeindebeteiligung - Ziele Die Gemeinden • wissen um ihre Verantwortung in der Gesundheitsförderung und Prävention • beteiligen sich an der Gesamtmaßnahme, unterstützen, fördern und überwachen die sektorale Umsetzung vor Ort • befassen bezüglich Teilnahme, Maßnahmen und Kostenbeteiligung einen Gemeindevertretungsbeschluss • erarbeiten eine lokale Alkoholcharta • setzen eine Arbeitsgruppe vor Ort ein • betreiben eine präventive Förderungspolitik • gehen mit gutem Beispiel voran – Vorbilder wirken!
Gemeindebeteiligung - Arbeitsgruppe • Beschreiben der konkreten lokalen Situation • Erarbeiten der lokalen Leitlinien zur Verminderung der Abgabe an Kinder und Jugendliche sowie des Rauschtrinkens • Auswahl der Maßnahmen aus der Gemeindemappe • Vorschläge an die GV der lokalen Umsetzung, Maßnahmen, Kosteninvestitionen, inclusive der lokalen Motoren (verantwortliche Machtpromotoren vor Ort) • Realisierung der Umsetzung – z.B: Auftaktveranstaltung in Hard Bisher wurden von den Bürgermeistern als AG die Sozial- und Jugendausschüsse eingesetzt
Gemeindebet. - Auftaktveranstaltung • Bürgermeister lädt Multiplikatoren (siehe Sektoren) ein • Bürgermeister erklärt den Willen und die Intention der Gemeinde und den Gemeindevertretungsbeschluss • LR Dr. Bischof bzw. Prof. Haller erklären die fachlichen Hintergründe für das Handeln und die Möglichkeiten • Sicherheitsdirektor bzw. SID Stellvertreter bzw. Abteilungsleiter Recht LRG erklären den Kontext aus rechtlicher Sicht – mit Schwerpunkt Vereine • Projektcoach bzw. Proj. Koordinatorin oder Supro Leiter erklären die Gemeindemappe
Gastronomie Ziele • Umfangreiches alkoholfreies Getränkeangebot • Getränkeangebot wird attraktiv beworben • Attraktive Preisgestaltung bei AF-Getränke • Strikte Einhaltung des Jugendgesetzes • Kein Ausschank erkennbar alkoholisierte Gäste • Verzicht auf Aktionen und Maßnahmen, die den exzessiven Konsum von Alkohol fördern • Teilnahme an themenbezogenen Schulungen und Informationsveranstaltungen Bisher 421 Personen geschult!
Handel • Ziele - die Kassier/innen • fühlen sich sicher im Umgang mit Jugendlichen, die Alkohol erwerben möchten • handhaben den Alkoholverkauf an Jugendliche einheitlich („... alle machen’s gleich“) • werden von anderen Mitarbeiter/innen bzw. der Geschäftsleitung in ihrem Vorgehen unterstützt • haben ausreichende Materialien als Begleitmaßnahme zur Verfügung • Bisher 412 Personen geschult! • Und 545 Personen unterwiesen!
Mistery shopping In Gastronomie, Handel und bei Veranstaltungen • Ziele • Kontrolle • Positive Bestärkung • Festhalten von Veränderungen
Verkehr Ziele • Senkung der Anzeigen §5 STVO bei Jugendlichen • Auseinandersetzung mit dem eigenen Trinkverhalten - Alkoholmündigkeit • Nicht Trinker – Heimfahrer – positives Image • Bereitstellen von Materialien und Infos für verschiedenste Multiplikator/innen • Sicheres Nachhausekommen bei Jugendveranstaltungen Bisher geschult 775 Personen!
Ärzte Ziele • Schulungsangebote für Ärzte • Gezielte Interventionen bei jugendlichen Intoxikierten • Ärztliche Kurzintervention in der Praxis • Ausbau der Gesundenuntersuchung
Mädchen Ziele • Attraktive alkoholfreie Alternative mit D`janes • Mixausbildung – Music and drinks • Angebote zur Auseinandersetzung mit dem Trinkverhalten von jungen Frauen
Multiplikator/innen Ziele • Angebote zum Transport des Themas im eigenen Tätigkeitsbereich (Kabarett, Vorträge, Workshops, Projekte.....) • Instrumente zur eigenständigen Bearbeitung des Themas • Austausch und Vernetzung zum Thema
Maßnahmen gegen Alkoholmissbrauch Maßgebende Rechtsvorschriften • Gewerbeordnung • Jugendgesetz • Veranstaltungsgesetz • Gemeindegesetz
Jugendgesetz • Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen • Pflichten der Unternehmer • Ausweispflicht • Pflichten der Allgemeinheit • Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten • Betriebsanlagen und ähnliche Räume • Genuss- und Suchtmittel
Jugendgesetz Pflichten der Unternehmer (§9 JugendG) • Sorge tragen, dass die auf ihre Tätigkeiten anwendbaren Bestimmungen des Jugendgesetzes beachtet werden. • Einwirkung auf Kinder und Jugendliche in zumutbarer Weise, z.B. durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes sowie Verweisung aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken.
Jugendgesetz Ausweispflicht (§10 JugendG) • Wenn eine Person bei einem Verhalten angetroffen wird, das Kindern oder Jugendlichen bis zu einem bestimmten Alter nicht gestattet ist, muss sie im Zweifelfalle ihr Alter nachweisen. Pflicht besteht gegenüber jenen Personen,… • die die Einhaltung des Jugendgesetzes zu überwachen oder • auf die Einhaltung dieses Gesetzes hinzuwirken haben
Pflichten der Allgemeinheit (§11 JugendG) Niemand darf Personen, die als Kinder oder Jugendliche erkennbar sind, die Übertretung der Bestimmungen des Jugendgesetzes • ermöglichen oder • erleichtern
Jugendgesetz Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten Keine Be- schränkung m. AP. bis 12 J. 12 – 14 14 - 16 16 - 18 Allgemein zugängl. Orte bis 22 h und ab 5 h bis 23 h und ab 5 h bis 24 h und ab 5 h bis 02 h und ab 5 h Über-nachten außer Haus nur mit Erlaubnis des EB nur mit Erlaubnis des EB nur mit Erlaubnis des EB nur mit Erlaubnis des EB Alkohol- und Tabak in der Öffentlichkeit verboten in der Öffentlichkeit verboten in der Öffentlichkeit verboten nicht verboten verboten, wenn Lenker nicht pers. bekannt verboten, wenn Lenker nicht pers. bekannt Auto- stopp gestattet gestattet
Jugendgesetz Genuss- und Suchtmittel (§17 JugendG) Alkoholische Getränke und Tabakwaren dürfen Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr zum Konsum durch Personen dieser Altergruppe nicht … • angeboten • weitergegeben oder • überlassen werden Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen alkoholische Getränke und Tabakwaren nicht konsumieren!
Gesetzliche Regelungen für Vereinsfeste • Veranstaltungsgesetz • Baugesetz • Kanalisationsgesetz/Wasserrechtsgesetz • Abfallwirtschaftsgesetz • Jugendgesetz/Gewerberecht • Lebensmittelrecht; sanitäre Anlagen
Veranstaltungs- und Gemeindegesetz Pflichten des Veranstalters (§2 VeranstaltungsG) • … hat dafür zu sorgen, dass […] die Bestimmungen des Gesetzes und der Anordnungen eingehalten werden. Muss Sorge tragen, dass… • … unzumutbare Belästigungen der Nachbarschaft und schwerwiegende Beeinträchtigungen der Umwelt vermieden und • … die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen aus Anlass der Veranstaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.