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gläubig, moralisch, tolerant, medial, sittlich, erzieherisch, mildtätig und karitativ tätig 

gläubig, moralisch, tolerant, medial, sittlich, erzieherisch, mildtätig und karitativ tätig  zur Wahrung, Umsetzung, Förderung und zum Schutz der Menschen nach dem Schöpferbund in Treue zum Glauben für Wahrheit, Frieden, Gerechtigkeit und Respekt vor der Schöpfung   Stand 07.04.201. Akzidenz.

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gläubig, moralisch, tolerant, medial, sittlich, erzieherisch, mildtätig und karitativ tätig 

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  1. gläubig, moralisch, tolerant, medial, sittlich, erzieherisch, mildtätig und karitativ tätig  zur Wahrung, Umsetzung, Förderung und zum Schutz der Menschen nach dem Schöpferbund in Treue zum Glauben für Wahrheit, Frieden, Gerechtigkeit und Respekt vor der Schöpfung   Stand 07.04.201

  2. Akzidenz Durch stetige Veränderung der wesentlichen Eigenschaften Quantität, Qualität, Relation, Zeitbestimmung, Ortsbestimmung, Tätigkeit, Leiden, Lage und Besitz verändert die Bundesrepublik unauffällig das praktisch angewandte UN-Recht an Menschen. Was bedeutet das für das Recht des Menschen?

  3. Wissenschaft / Kunst Rechtsgrundsatz nach Schöpferrecht: Recht ist eine geistige Wissenschaft, die der Mensch besitzt! Rechtsgrundsatz nach Privatrecht / Willkür: aus (Das Problem der Geltung im Recht) jus est ars boni et aequi – Das Recht ist die Kunst der guten Ordnung und der Billigkeit! http://justiz.hamburg.de/hamburgisches-verfassungsgericht/

  4. Evidenz: Stammdaten des Menschen • Was sind dispotivrechtliche Völkerrechtsverpflichtungen und Natur- und Schöpferrecht? • Wie kann Ich Zugehörige(r) der Gemeinschaft der Menschen werden? • Was bedeutet das für Mich als Mensch für Mein (zukünftiges) Recht? • Wie verhalten sich Meine Rechte völkerrechtlich zur Rente, Sozialhilfe, Grundsicherung, ARGE …? • Was ist ein Ausweis und wie muß die Kennung ohne Rechtsverlust des Menschen sein?

  5. Rubrum, Rechtswahl und Gerichtsstand Form der Norm der Realität und Illusion • Wie kann der Menschen erkennen, welches UN-Recht gegen Ihr/Ihn angewandt wird? • Wie kann sich der Mensch mit seinem Recht gegen das UN-Recht durch Gesetz schützen? • Wie kann sich der Mensch im Recht orientieren? • Wie ist der Prozeßablaufplan- PAP und welche Muster stehen zur Verfügung?

  6. völkerrechtliche Verträge zur Befreiung des Menschen aus dem Melderegister • Welche Verträge sind es, die Menschen unmündig machen? • Wie kann sich der Mensch aus der Gefangenschaft der Person richtig befreien? • Welche Rechte und Schritte sind völkerrechtlich nach Naturrecht für die Befreiung des Menschen aus der Eigentümerinternierung notwendig? • Wie kann der Mensch seine Ansprüche im UN-Recht des Gesetzes geltend machen? • Wer oder was ist zuständig für die Verletzungen gegen die Menschen? • Wir können Straftaten beim ICC verfolgt werden? Wo ist die Eingangsstelle für Anzeigen? • Wo können diese völkerrechtlichen Vertragsrechte vorgefunden werden - Fundstellen?

  7. Gründung originärer Gemeinden auf Erden in der Welt • Gründung der originären Gemeinden als Rechtsgrundlage der Menschen - Rechtsstaat. • Was ist ein Verein, Verband, Bund, Volk, Staat, Nation, Union oder Universum? • Was ist Recht und Gesetz?

  8. Abmeldung vom Melderegister der Städte als Einwohner nach Völkerrecht • Was ist die Grundlage des Rechts auf die Heimat? • Wir kann Ich Mich vom BR-System lösen und wie ist der Ablauf? • Welche Hilfen und Muster stehen Mir in der Gemeinschaft der Menschen zur Verfügung?

  9. Vollstreckungen von Rechten und Forderungen • Wie können Recht und Forderungen des Menschen vollstreckt werden? • Welches Rechtsamt ist zuständig? • Wie kann Ich Meine Inhaberrechte sichern und was ist Realgeld?

  10. Gründung NS-Opfererfassungsstelle und NS-Opferhilfe Bei dieser Opferstelle können NS-Verbrechen seit 1945 angezeigt werden. Im Anhang findet sich die vorbereitete Satzung der gemeinnützigen Stiftung.

  11. Buchbesprechung „pacta sunt servanda - Verträge sind einzuhalten“ • Vortrag, Besprechung, Übergabe und Entscheidung • von Anlagen, Muster und Unterlagen • Ablaufplänen und Muster • Zugehörigkeitserklärung, Abmeldeerklärungen • Akzidenz und Evidenz • Stiftungssatzung NS-Opfererfassungsstelle und NS-Opferhilfe

  12. NS-Opferhilfe Die öffentliche Stiftung des Niedersächsischen Volkes erhält folgende S a t z u n g nach Definition Mensch im Schöpferbund: Der Mensch wird als ganzheitlicher Körper, Seele und Geist frei in Liebe geboren, trägt die schöpferische Botschaft als Grenze auf Erden und alle Rechte in der Welt in sich, nur weil Er Mensch ist. Der Mensch, als Inhaber der tatsächlichen Gewalt auf Erden, ist im heiligen Auftrag des Schöpferbundes als Terminus Urheber und begünstigter Walter des Sachenrechts. • Niedersächsisches Volk: Das Niedersächsische Volk besteht aus moralisch-gläubigen Menschen, die sich im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen in Einheit, Freiheit und Toleranz im Schöpferbund zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Rechten des Menschen bekennen und einen Wohnsitz im Geltungsbereich Niedersachsen begründen.

  13. NS-Opferhilfe NS-Opfer NS-Opfer sind Menschen, denen gemäß Art. 53, 107 UN-Charta, §§ 86, 86a, 130 StGB durch Gesellschaften, die im Inland von namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen und solche, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind unter Strafe verboten sind, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der bezeichneten Art und Weise herstellen, vorrätig halten, ein- oder ausführen, die einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist, einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs auf Erden in der Welt, die für die Zwecke bezeichneten Verbänden oder Vereinigungen tätig ist, oder Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen eine ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen dienen, um das Recht des Menschen durch Diskriminierung zu berauben und zu verletzen.

  14. NS-Opferhilfe Verantwortlich für das Verhalten von natürlichen und juristischen Personen gegenüber Menschen • Verursacht eine Person eine Gefahr gegen einen Menschen oder gegen das Recht, Eigentum oder  Besitz des Menschen, so sind die Maßnahmen gegen sie zu richten. • Ist für die Person eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt, so können die Maßnahmen im Rahmen ihres oder seines Aufgabenkreises auch gegen die Betreuerin oder den Betreuer gerichtet werden. • Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen denjenigen gerichtet werden, der die andere Person zu der Verrichtung bestellt hat. • Geht von einem Tier, einer Sache, einer natürlichen oder juristischen Person eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen diejenige Person zu richten, die die tatsächliche Gewalt innehat. Die für Sachen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Tiere und Fiktionen entsprechend anzuwenden. • Maßnahmen können auch gegen eine Person gerichtet werden, die Eigentümerin oder Eigentümer oder sonst an der Sache berechtigt ist. Dies gilt nicht, wenn die tatsächliche Gewalt ohne den Willen des Menschen ausgeübt wird. • Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache oder Fiktion aus, so können die Maßnahmen gegen diejenige Person gerichtet werden, die das Eigentum an der Sache aufgegeben hat. Juristische Personen sind Fiktionen. • Der Gerichtshof der Menschen kann Maßnahmen gegen andere Personen als Verantwortlichen richten, • wenn eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist, • Maßnahmen gegen die  Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, • der Gerichtshof die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann und die natürlichen und juristischen Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können. Die Maßnahmen müssen aufrechterhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.

  15. NS-Opferhilfe Verbote: Verletzungen des Gemeinschaftsrechts der Menschen (Gen 9,1–13 EU) (Gen 6,18 EU) (Gen 9,9 EU) Völkermord und Mord an Menschen durch Rechtsraub Diebstahl, Raub und Vertragsbruch, Blasphemie und Götzenanbetung, Unzucht am Leben und Brutalität

  16. NS-Opferhilfe Vertrag Schöpferbund: Es gilt der Vertrag. Es wird vermutet, daß jeder, der sich auf Erden aufhält, Kenntnis von den Rechten der Menschen hat. Alle staatlichen kommunalen und sonstigen Verwaltungsbehörden sind nach Art. 7 (3) GG verpflichtet, die Menschen zu erkennen, die Rechte der Menschen einzuhalten und ihrem Personal sowie der Öffentlichkeit die Gesetze zur Verfügung zu stellen. Im Falle einer Strafverfolgung oder eines gerichtlichen Verfahrens wegen Nichtbeachtung oder Nichtbefolgung des Schöpferbundes kann die Verteidigung nicht darauf gestützt werden, daß der amtliche Text von dem Betroffenen nicht verstanden worden ist oder, daß die deutsche Übersetzung ungenau und unvollständig sei. Verfahren und Entscheidungen der Gerichte in gläubigen Angelegenheiten, die ihrer Zuständigkeit entzogen sind, sind nichtig.

  17. NS-Opferhilfe Quellen: • Art. 139 GG, AHK-Gesetze • Gesetz Nr. 104 vom 05.03.1946 zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus geändert durch Gesetz Nr. 902 vom 23. Oktober 1947 (RegBl. S. 119) Gesetz Nr. 922 vom 29. März 1948 (RegBl. S. 58) Gesetz Nr. 923 vom 31. März 1948 (RegBl. S. 58) • Kontrollratsdirektive Nr. 24 vom 12.01.1946 zur Entfernung von Nationalsozialisten und Personen, die den Bestrebungen der Alliierten feindlich gegenüberstehen, aus Ämtern und verantwortlichen Stellungen geändert am 16. November 1946 (ABl. S. 228, ber. S. 287) für die Bundesrepublik Deutschland außer Wirkung gesetzt durch Artikel 2 des Gesetzes Nr. A-37 der Alliierten Hohen Kommission vom 5. Mai 1955 (ABl. AHK S. 3268) (für die DDR außer Wirkung gesetzt durch Beschluß des Ministerrats der UdSSR über die Auflösung der Hohen Kommission der Sowjetunion in Deutschland

  18. NS-Opferhilfe • § 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen „ niedersächsische NS-Opferhilfe“. Sie ist die Erfassungsstelle für NS-Opfer und die NS-Opferhilfestelle gemäß Art. 79 (3), 139 GG. (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Hannover und ist zur Restitution der NS-Opfer eigenberechtigt.

  19. NS-Opferhilfe • § 2 Stiftungszweck (1) Zweck der Stiftung ist es, Opfern von Straftaten nach der NS-Ideologie zu erfassen und über die Hilfen anderer Opferhilfeeinrichtungen hinaus Hilfe zu leisten und Schutz zu gewähren. Diesen Zweck verwirklicht die Stiftung insbesondere durch Ausgleichszwang materieller und immaterieller Schäden mit den Verantwortlichen zur vollständigen Restitution und Amnestie, sowie - zur Erstattung der Kosten für die zur Betreuung und zur psychischen Stabilisierung des Opfers notwendigen Maßnahmen, - zur Finanzierung von notwendigen Traumatherapien, - zur Zahlung von Schutzeinrichtungen sowie durch die Errichtung und den Betrieb von örtlichen Netzwerken für die NS-Opferhilfe. (2) Die Stiftung fördert die NS-Opferhilfe und den NS-Opferschutz darüber hinaus durch die Unterstützung von Maßnahmen, Projekten und Einrichtungen, die dem Stiftungszweck dienen. (3)Schließlich fördert und initiiert die Stiftung solche mit ihrer Arbeit verbundenen wissenschaftlichen Untersuchungen, die Fragestellungen aus dem Förderungsbereich analysieren oder die Auswirkungen von Förderungsmaßnahmen evaluieren.

  20. NS-Opferhilfe • § 3 Stiftungsvermögen (1) Das Vermögen der Stiftung besteht im Zeitpunkt ihrer Genehmigung in einem Anspruch gegen das Land Niedersachsen auf Zahlung von 100 Million EURO. (2) Spenden Dritter wachsen dem Stiftungsvermögen zu, sofern sie vom Zuwendungsgeber ausdrücklich dafür bestimmt sind. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zustiftungen dieser Art anzunehmen. (3) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks stehen nur die Erträge aus dem Stiftungsvermögen sowie Spenden und Zuwendungen zur Verfügung, soweit diese nicht zur Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Das Stiftungsvermögen in seinem Bestand dient dem Stiftungszweck.

  21. NS-Opferhilfe • § 3 Stiftungsvermögen (1) Das Vermögen der Stiftung besteht im Zeitpunkt ihrer Genehmigung in einem Anspruch gegen das Land Niedersachsen auf Zahlung von 100 Million EURO. (2) Spenden Dritter wachsen dem Stiftungsvermögen zu, sofern sie vom Zuwendungsgeber ausdrücklich dafür bestimmt sind. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zustiftungen dieser Art anzunehmen. (3) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks stehen nur die Erträge aus dem Stiftungsvermögen sowie Spenden und Zuwendungen zur Verfügung, soweit diese nicht zur Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Das Stiftungsvermögen in seinem Bestand dient dem Stiftungszweck. (4)Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Stiftungsvorstand und Kuratorium erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. (5) Freie Rücklagen können im steuerrechtlich zulässigen Rahmen gebildet werden. Diese können ganz oder teilweise dem Stiftungsvermögen zugeführt werden oder für die Erfüllung des Stiftungszweckes wieder aufgelöst werden.

  22. NS-Opferhilfe • § 4 Einrichtung unselbständiger regionaler sowie zweck- bzw. mittelgebundener Zustiftungen und Fonds (1) Zur Förderung des Stiftungszwecks können in den Landesbezirken unselbständige regionale NS-Opferhilfefonds eingerichtet werden, durch welche die Stiftung selbst unmittelbar ihren Zweck verwirklicht. Aufgabe dieser NS-Opferhilfefonds ist es, NS-Opfern von Verbandstraftaten aus den Mitteln der Stiftung vor Ort unmittelbare und direkte Hilfen nach § 2 dieser Satzung zu leisten. (2) Darüber hinaus können Zustiftungen durch die Zuwendungsgeber bestimmten Bereichen, oder einer bestimmten NS-Opfergruppe, aber auch einzelnen NS-Opfern, zugeordnet werden. Sie können ab einem Betrag von 25.000 EURO ferner mit dem Namen des Zuwendungsgebers verbunden werden, sofern er dies wünscht. Die allgemeinen Regelungen zur ertragssteuerlichen Behandlung des Sponsoring bleiben unberührt.

  23. NS-Opferhilfe • § 5 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung und ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Sie darf keine juristischen oder natürlichen Personen durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigen.

  24. NS-Opferhilfe • § 6 Hilfeleistungen an NS-Opfer von Straftaten (1) Die Hilfeleistung aus den auf Landesebene einzurichtenden regionalen NS-Opferhilfefonds soll ausschließlich Menschen zu Gute kommen. Unerheblich ist, ob sie durch eine vorsätzlich oder fahrlässig begangene Straftat geschädigt worden sind, ob der Verantwortlichen im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat oder unbekannt ist. (2) Soweit Ansprüche des NS-Opfers gegen Sozialleistungsträger bestehen, wird eine Unterstützung nicht gewährt. Die Leistungen des Fonds dürfen in keinem Fall die sozialrechtlichen Ansprüche des NS-Opfers ersetzen. Dies gilt entsprechend, soweit Leistungen der Landesopferhilfe aus dem Entschädigungsfonds für Schäden aus positivistischen Gewalttaten. Ein Rechtsanspruch der Täter, auf Amnestie der Verantwortlichen, erfolgt nur durch Restitution. (3) Gefördert werden nur Menschen, die den ihrem Schaden zugrunde liegenden Sachverhalt glaubhaft gemacht haben und bereit sind, einen zumutbaren Beitrag zur Verfolgung des Anspruchs gegen den Verantwortlichen zu leisten. Zur Glaubhaftmachung ist in der Regel die Erstattung der Strafanzeige und die Dokumentation erforderlich. (4) Art und Höhe der Hilfe richten sich nach dem Einzelfall und der Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel. (5) Das Nähere regeln die Förderrichtlinien zur Gewährung von Leistungen und Zuwendungen aus der „NS-Opferhilfe Niedersachsen“.

  25. NS-Opferhilfe § 7 Förderung der NS-Opferhilfe als gesamtgesellschaftliche Aufgabe (1) Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel kann die Stiftung Maßnahmen, Projekte und Einrichtungen, die der Hilfe und dem Schutz von NS-Opfern von Straftaten dienen, durchZuwendungen unterstützen. Darüber hinaus kann und soll die Stiftung unmittelbar mit dem Förderungsbereich zusammenhängende wissenschaftliche Untersuchungen, die Fragestellungen aus dem Förderungsbereich analysieren oder die Auswirkungen von Förderungsmaßnahmen evaluieren, fördern und initiieren. (2) Empfänger von Stiftungsmitteln sind dazu verpflichten, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen. (3) Näheres regeln die Förderrichtlinien zur Gewährung von Leistungen und Zuwendungen ausder „NS-Opferhilfe Niedersachsen“.

  26. NS-Opferhilfe • § 8 Vorstand (1) Vorstand der Stiftung im Sinne von § 26 BGB ist das Niedersächsische Volk, vertreten durch die originären Gebietskörperschaften des Internationalen Zentrums für Menschenrechte und des Zentralrats Europäischer Bürger. Es verwaltet die Stiftung einschließlich der unselbständigen regionalen NS-Opferfonds und der Zustiftungen nach § 4 Abs. 2 dieser Satzung und entscheidet über Zuwendungen an Maßnahmen, Projekte und für die wissenschaftliche Begleitung der Stiftung. (2) Die Geschäftsführung der Stiftung führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und ist insoweit auch zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Stiftung berechtigt. Rechtswahl und Gerichtsstand des originären Rechts ist zu berücksichtigen. Die Geschäftsführung wird durch den Stiftungsvorstand bestimmt.

  27. NS-Opferhilfe • § 9 Kuratorium (1) Der Vorstand wird durch ein Kuratorium beraten und unterstützt. (2) Dem Kuratorium gehören die Stifter und die Zustifter im Sinne des § 4 Abs. 2 an, wenn sie jeweils mindestens 5.000 EURO zum Stiftungsvermögen beigetragen haben. Auch juristische Personen können dem Kuratorium angehören, wenn sie sich durch einen Menschen vertreten lassen. Bei Stiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann die Erblasserin oder der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen einen Menschen bestimmen, die dem Kuratorium angehören soll. Das Kuratorium kann weitere Mitglieder zuwählen. (3) Das Kuratorium beschließt eine vom Vorstand zu genehmigende Stiftungsordnung. Es wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Es tritt auf Einladung der bzw. des Vorsitzenden – bei seiner ersten Sitzung auf Einladung des Vorstandes – zusammen, mindestens jedoch einmal jährlich. (4) Aufgabe des Kuratoriums ist die Beratung des Vorstandes in allen Angelegenheiten des Stiftungszweckes, die Erarbeitung von Empfehlungen und die Mitwirkung an der projektbezogenen Arbeit. Entscheidungsbefugnisse für die Stiftung und die Verfügung über Stiftungsmittel dürfen dem Kuratorium nicht übertragen werden. (5) Das Kuratorium soll über alle wesentlichen Vorfälle aus der Arbeit der Stiftung unterrichtet werden.

  28. NS-Opferhilfe • § 10 Geschäftsjahr, Prüfung (1) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Bis zum 30. April jeden Jahres sind die Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks für das abgelaufene Jahr aufzustellen. (2) Auf die Rechnungslegung finden die für das Land Niedersachsen geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung. (3) Die Gemeinschaft der Menschen hat das Recht, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung öffentlich zu prüfen und zu veröffentlichen.

  29. NS-Opferhilfe • § 11 Satzungsänderung und Aufhebung Eine Änderung dieser Satzung und die Aufhebung der Stiftung können nur mit Genehmigung der Gemeinschaft der Menschen erfolgen.

  30. NS-Opferhilfe • § 12 Stellung des Finanzierungsbehörde Unbeschadet der sich aus dem niedersächsischen Stiftungsgesetz ergebenden enehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung nach dem Rechts aus der Laizität der Finanzierungsbehörde anzuzeigen.

  31. Rechte • Glaubens, Gewissens und Religionsfreiheit! • Der Mensch ist eigenberechtigt und • Glaube ist nicht organisch faßbar.

  32. Arten von Rechten originäres Recht der gläubigen Gemeinschaft Privatautonomie / Privatrecht Satzungsrecht der juristischen Personen Gesetztes Recht /Willkür

  33. gesetztes Satzungs-UN-Recht • Zwar sind Verbände privatrechtlich als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht eintragungs-pflichtig und somit nicht rechtsfähig, doch wenn sie öffentlich tätig sein möchten, müssen sie öffentlich-rechtlich eingetragen sein! Die öffentlich-rechtliche Körperschaft ist in der Präambel und in Art. 1 (2) GG verbrieft. • Wenn aber ein Verband als öffentlich-rechtliche Körperschaft tätig sein möchte, muß sich die Körperschaft der Rechtsaufsicht oder originären Gemeinschaft der Menschen stellen und sich dem Recht der Menschen unterwerfen, die öffentliche Treue zum Glauben bilden. • Nach den offenkundigen Tatsachen hantiert das juristische Personal der Fiktion "Amtsgericht" de jure rein privatrechtlich durch gesetzte Satzung des Unrechts (Gesetz). Wegen der Organhaftung der Verantwortlichen gilt bei nicht eingetragenen juristischen Personen analog §§ 31, 54 BGB, aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde, handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.

  34. Rubrum, Rechtswahl und Gerichtsstand • Zur Feststellung von Rubrum, Rechtswahl und Gerichtsstand für den Menschen ist die Bestimmung der Realakzidenz für die Abgrenzung von der Form der Norm von Bedeutung. Es gibt drei Arten der Form nach dem höherwertigen originären Recht in der Privatautonomie: öffentlich (§§ 125-129 BGB, §§ 34, 43. 44 VwVfG, §§ 39, 40 BeurkG) privat (Unterschrift ohne Beglaubigung) Willkür /Satzungsrecht (durch Textbeglaubigung / Ausfertigung ohne Unterschrift / Entwurf - Nichtigkeit) Zur Transformation von öffentlichem Recht aus der Gewaltentrennung zwischen Justiz und Verwaltung müssen öffentliche Urkunden vorliegen. Die Norm der Form bestimmt Rubrum, Rechtswahl und Gerichtsstand. Privatrecht ist willkürliche Ermächtigung durch Satzung! Privatautonomie des Menschen ist nicht Privatrecht der juristischen Personen und Willkür ist im öffentlichen Recht verboten! Im öffentlichen Recht gibt es keine Privatautonomie von Gesellschaften. Die Form der Norm bestimmt den Geltungsbereich des Rechts oder des Gesetzes. Von der Form der Norm ist Rechtswahl und Gerichtsstand abhängig.

  35. Rubrum, Rechtswahl und Gerichtsstand Nach § 129 BGB ist eine öffentliche Beglaubigung nur das Zeugnis einer Urkundsperson darüber, daß die Unterschrift oder das Handzeichen in seiner Gegenwart zu dem angegebenen Zeitpunkt von dem Erklärenden vollzogen oder anerkannt worden ist (§§ 39, 40 BeurkG). Sie bezeugt zugleich, daß die im Beglaubigungsvermerk namentlich aufgeführte Person und der Erklärende identisch sind. Öffentliche Urkunde im Sinne der Ordnung (§ 415 ZPO, Art. 6 EGBGB) ist nur der Beglaubigungsvermerk. Die abgegebene Erklärung ist eine Privaterklärung. Nicht öffentliche Urkunden dürfen als Entwürfe nicht in Umlauf gebracht werden, weil analog § 299 ZPO, §§ 267, 271, 348, 336, 339, 357 StGB Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

  36. Rubrum, Rechtswahl und Gerichtsstand Die Bundesrepublik ist ein Bundesstaat von juristischen Personen (Art. 20 GG) und kein Rechtsstaat. Ein Unrechtsstaat ist nicht hochverratsfähig, da kein lebendiges Volk existiert! Diese Fragen des Rechts stellen sich dann, wenn die einzelnen Menschen Opfer von Menschenrechtsverletzungen durch Verstoß gegen die dispotivrechtlichen Völkerrechtsver-pflichtungen aus Art. 132, 142 genfer Konvention zum Schutz von Zivilpersonen, Art. 73 UN-Charta, Präambel, Art. 1-4, 25, 139-140 GG gegen die moralischen Verbote im Gewahrsamsstaat geworden sind.

  37. Rubrum, Rechtswahl und Gerichtsstand • Wer Menschenrechte verletzt, kann sich untolerant nicht auf sein Menschenrecht berufen! • Die erfaßten Daten werden in die Datenbank des Gerichtshofs der Menschen in Ewigkeit eingetragen. Die Laizität ist zu beachten. Der angeklagte Verantwortliche hat die Möglichkeit zu erklären, daß dieses Verfahren nicht gegen den Menschen, sondern gegen die juristische Sache geführt wird und für den Menschen Frank Heinrich Fritz Israel von Heidenau, Israel - Gott möge herrschen-, keine Anwendung findet (analog ROM I, II & III), um den Schaden abzuwenden.

  38. Rubrum, Rechtswahl und Gerichtsstand Der Papst hat am 22.09.2011 vor dem Bundestag offenkundig als Völkerrechtssubjekt erklärt, daß die positivistischen politischen und gewerkschaftlichen Verbände eine " sehr gut organisierten Räuberbande" ist, "die die ganze Welt bedrohen und an den Rand des Abgrunds treiben".

  39. Restitution und Amnestie • Ohne Restitution und Rehabilitation der Opfer keine Amnestie. Nur durch Amnestie kann die Veröffentlichung aus der Datenbank durch Friedensabschluß entsorgt werden. • Sollte die erfaßte Person die rechtswidrige Gewaltanwendung nicht unmittelbar unterlassen und in der Ausführung verhindern, so besteht Vorsatz für die Tat, weil der Mensch als Opfer nicht teilbar ist, da der Mensch als Körper, Seele und Geist eine Einheit bildet und niemals als juristische Person als Körper und Seele vom Geist auf Erden in der Welt getrennt werden darf. • Für das Verwaltungsverfahren gilt gemäß Art. 133 GG die Nichtanwendbarkeit des Verwaltungs-verfahrens für Menschen (analog § 2 VwVfG, § 40 VwGO, § 20 GVG, § 3 GVGA, § 2 AO, WüD), weil der Menschen gemäß Präambel und Art. 1 (2) GG Botschaft des Schöpfers in Vollmacht des Schöpferbundes auf Erden in der Welt besonders geschützt ist. Der Mensch ist Inhaber der tatsächlichen Gewalt auf Erden und der Urheber der Bundesrepublik in der Welt (Art. 1 (2) GG), wenn Er die moralischen Gebote und Verbote einhält.

  40. Was ist? - allgemein Laizität Schöpferbund Glaube, Religion, Weltanschauung, Bekenntnis oder Ideologie Transzendenzbezug originäres und profanes Un(r)echt Anwendung des originäres und profanes Un(r)echt überpositives und positives Recht Positivismus Positivismus in der öffentlichen Treue zum Glauben privates Treu und Glauben Faschismus Rechtsstaat ohne Transzendenzbezug Jedermannsrecht Indigenat

  41. Was ist ? Staat und Gesellschaft Staat Bund Staatenbund Bundesstaat Republik Bundesrepublik Staatsfragment Beitritt zum Staatsfragment Staatsangehörigkeit Staatszugehörigkeit Gemeinschaft Zugehörigkeit zum Schöpferbund Gesellschaft Vereinigungen Macht und Gewalt Recht und Gesetz Angehörigkeit Zugehörigkeit Bürger Eingeborener Staatsangehörigkeit Staatsbürger Staatsvolk Nationalvolk Nation Nationalstaat Land

  42. Was sind ? Gemeinden, Städte und Personen Stadt - Gemeinde Fiktion, Schatten oder Maske natürliche und juristische Personen Sachen Lebewesen Mensch und Menschen Eingeborene Bürger Einwohner

  43. Was ist ? Gesetz und Vertrag Was sind die Inhalte und die Bedeutung von: § 12 InsO? Was sind die Inhalte und die Bedeutung von: § 5 (2) VwVfG (§ 70 AktG 1937)? Was sind die Inhalte und die Bedeutung von: Art. 19 GG? Was sind die Inhalte und die Bedeutung von: Art 7 (3) GG? Was ist ein Angehörigkeitsgesetz, was ein Zugehörigkeitsgesetz? Ist ein Angehörigkeitsgesetz ggf. ein Sklavengesetz für Arbeiter? Wird das Staatsangehörigkeitsgesetz im Rechtsstand vom 31.12.1937 nach den Gleichschaltungsgesetz in den Ländern und Städten verwendet? Welchen Rechtstatus erhält ein Mensch nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz? Ist das Staatsangehörigkeitsgesetz ein Nazi-Gesetz im Rechtstand zum 31.12.1937?

  44. Was sind ? Ermächtigungsgesetze Was ist ein Ermächtigungsgesetz? Wie kann ich ein Ermächtigungsgesetz erkennen? Welche Rechtsfolgen ergeben sich durch ein Ermächtigungsgesetz? Was ist ein Ermächtigungsgesetz? Wie kann ich ein Ermächtigungsgesetz erkennen? Welche Rechtsfolgen ergeben sich durch ein Ermächtigungsgesetz?

  45. Was sind? Verträge Ist ein Einigungsvertrag identisch mit einem Einheitsvertrag ? Welches Deutschland ist im Grundlagenvertrag -“die Bundesrepublik ist nicht Rechtsnachfolger, sondern identisch mit Deutschland (BVerfGE 2 BvF 1/73)“- gemeint? Was bedeutet „Verstoß gegen das Zitiergebot im GG“ ? Was sind die 10 Gebote und was die 7 Verbote für die Menschen ? Wo befindet sich der Gerichthof der Menschen nach der Landesverfassung und Grundgesetz ? Welche Konfession hat das Deutsche Volk? Bedeutung Anwendung in der Praxis

  46. BundBundesrepublik auf Deutschland • Was bedeutet rechtlich die Hautwohnung (Meldegesetz) und was der Wohnsitz (BGB)? • Gilt das BGB für Menschen ohne einen Wohnsitz? • Ist die Staatsangehörigkeit identisch mit der Staatsbürgerschaft? • Was ist ein Bundesbürger, wenn Bundeskörperschaften nur juristische Personen verwalten? • Was ist die Bundeszugehörigkeit? • Bedeutet Staatsangehörigkeit eine Zwangsmitgliedschaft eines bereichsangehörigen Mitarbeiters? • Ist der Begriff Staatsangehörigkeit gegenüber einem Menschen ein privatrechtlicher Begriff? • Gelten Gebietskörperschaften wie Bund / Länder als Unternehmen im Sinne des § 15 AktG? • Gelten für Unternehmensbeteiligungen des Bundes, Länder und Gemeinden die aktienrechtlichen Vorschriften über verbundene Unternehmen? • Basiert das Aktiengesetz auf dem Staatsangehörigkeitsgesetz nach dem Führerprinzip (§ 70 AktG - 1937) im Rechtsstand zum 31.12.1937? • Wer ist Inhaber des tatsächlichen Rechts und der Macht im Bundesstaat? • Ist ein Land (Territorium) ein Staat? • Kann ein Land oder eine Stadt, -ohne Staat zu sein-, ein Teil eines Bundesstaates sein? • Ist die Bundesrepublik als Bundesstaat von Ländern und Städten ein Staat? • Kann die Bundesrepublik als Bundeskörperschaft Menschen verwalten? • Was ist das Deutsche und was das deutsche Volk? • Wo befindet sich die Staatsbürgerschaft der Bundesrepublik? • Was ist eine Republik oder eine Bundesrepublik? • Vertritt die Bundesrepublik die Rechte und Pflichten des Deutschen Volkes? • Vertritt die Bundesrepublik die Rechte und Pflichten der Menschen? • Vertritt die Bundesrepublik die Rechte und Pflichten der Verwaltung des vereinigten Wirtschaftsgebiets? • Ist die Bundesrepublik der Justitiar einer Wirtschaftsvereinsverwaltung? • Kann der Mensch in einem Wirtschaftsverwaltungsverein als Sache behandelt werden? • Vertritt die Bundesrepublik das Bekenntnis des Deutschen Volkes (Vgl. Art. 1 (2), 133 GG)? • Vertritt die Bundesrepublik die Rechte und Pflichten der Menschen? • Ist eine Übertragung der Rechte der Menschen auf die Verwaltung erfolgt?

  47. Landesverfassung Niedersachsen • Ist das Land (Flurstück) Niedersachsen aus anderen Teilen Deutschlands nach 1945 im Rahmen des BI-Zonenvertrags nach Militärverordnungen entstanden ? • Wann ist der BI- oder TRI-Zonenvertrag im Bezug auf das Kriegsrecht aufgehoben worden ? • Wann ist das Land Niedersachsen dem Grundgesetz beigetreten ? • Sind das Land Niedersachsen und die Landesgesetze mit der deutschen Verfassung von 11.08.1919 in Aufbau, Struktur, Rechte und Gesetze identisch ? • Wo befindet sich die öffentliche Gründungsurkunde in Treue zum Glauben des Landes Niedersachsen von niedersächsischen Volk? • Kann ein imaginärer Staat als Land die Existenz seiner Staatsbürger und das Volk durch Verfassung in einem Territorium imaginär voraussetzen ? • Kann es einen Staat ohne ein Volk geben ? • Wie ist das niedersächsische Volk definiert - wo befindet sich das niedersächsische Volk ? • Handelt es sich bei dem niedersächsischen Volk um ein Staatsvolk oder Landesvolk ? • Wie ist der Transzendenzbezug des Landes Niedersachsen zu definieren ? • Wo befindet sich das Volkszugehörigkeitsgesetz für das niedersächsische Volk ? • Gibt es ein Staatsbürgerschaftsgesetz für Niedersachsen als Staat ? • Wer bürgt für das Land Niedersachsen ohne ein Staatsbürgerschaftsgesetz ? • Gibt es ein Orts- oder Landesindigenat in Niedersachsen ? • Kann es rechtlich -ohne ein Orts- und Landesindigenat- einen Bürger oder ein seßhaftes Volk geben? • Wer ist Inhaber des tatsächlichen Rechts und der Macht in Niedersachsen? • Ist das Land Niedersachsen ein Staat nach der (Drei-) Elementenlehre ? • Kann ein Bundesstaat aus Ländern (Flächenverwaltung) und Städten (Handelsverwaltungen) bestehen, wenn sie keine Staaten sind? • Wann hat sich ein freies homogenes Volk (ethos) des Staates Niedersachsen freier Selbstbestimmung eine Verfassung gegeben ? • Wie ist das Volk von Niedersachsen charakterisiert ? • Welchem Geschlecht (ius gentium) gehört das niedersächsische Volk an ? • Wann hat sich das Volk von Niedersachsen gemäß der Ewigkeitsgarantie von der NS-Ideologie gemäß Art. 116, 139 GG befreit ? • Kann ein originäres Völkerrechtssubjekt, ein moralisches Volk, überhaupt -ohne zu existieren- vergessen werden ? • Wie konnten Nationalsozialisten nach 1945 ein Land, Staat oder Gemeinden begründen oder fortsetzten, wenn die Entnazifizierung nicht stattgefunden hat ? • Ist oder war Ihre Regierung seit 1945 ein Gewahrsamstaat gemäß Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten und sind die Menschen als Personen, gemäß genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten, interniert ? • Lassen sich die Normen des Heimatrechts (Ortsindigenat) gem. Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September ???? oder die Landesbürgerschaft (Landesinigenat) anwenden? • Wo befindet sich das niedersächsische Volk ? • Wo finde ich das Gesetz über die Staatsbürgerschaft im Land Niedersachsen ? • Können Menschen im Sachenrecht überhaupt besteuert werden ? • Werden die Menschen bewußt irrtümlich oder fälschlich als Sache in Niedersachsen behandelt ? • Kann in einer Republik, also in der öffentliche Sache, die Landesgewalt unmittelbare Gewalt auf Menschen (Gerichte und Polizei) ohne eine Gefährdungshandlung auf Menschen ausüben ? • Was ist das niedersächsische Volk ? (Definition ?) • Wird im niedersächsischen Schulunterricht das bekennende Deutsche Volk in Menschenrechten unterrichtet und wo ist die Glaubensgemeinschaft zu finden ? • Ist das Land Niedersachsen ein Staat und gibt es ein Staatsangehörigkeitsgesetz des Landes ? • Gilt das Einwohnermeldegesetz für Menschen oder für Personen ? • Können sie verfassungsgemäß das Volk von Niedersachsen (Art. 3 NV) zeigen oder das Volkszugehörigkeitsgesetz für Niedersachsen vorweisen ? • Gibt es ein Staatsbürgerschaftsgesetz von Niedersachsen ? • Können Personen als juristische Fiktionen überhaupt bürgen ? • Ist das Rom I, II & III-Statut, BGB, StGB, RiStBV, ZPO, StPO, AO, OWiG...... im Geltungs- und Anwendungsbereich auf Menschen oder auf Personen anwendbar ?

  48. Gerichte, Staatsanwaltschaften und Polizei Gibt es staatliche Gerichte (§15 GVG)? Sind die Ausgleichs- und Schiedsgerichte in Arbeitsstreitverfahren – KRG 35 für Menschen bestimmt? Kann es ohne Staatsgerichte gemäß § 15 GVG überhaupt Staatsanwaltschaften geben? Sind ohne ein Staatsgericht die „Richter“ beamtet nach deutschem Recht gemäß § 11 StGB? Handelt es sich bei den „Richtern“ des Landes um rechtmäßige Richter? Ist die Polizei eine Wortmarke? Ist das Personalvertretungsgesetz auf Menschen anwendbar? Was sind Personen nach dem Nds. Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds.SOG)? Ist das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds.SOG) auf Menschen anwendbar?

  49. Gemeinden, Städte, Land • Ist die Meldestelle nach dem Meldegesetz ein Fundbüro nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz, nach dem verlorene Sachen die Aufnahme finden und es auf Menschen nicht anwendbar ist? • Was ist der Bürgermeister? • Ist der Bürgermeister der Verwalter der aufgenommenen Staatsangehörigen und anderen juristischen Personen im Rechtstand zum 31.12.1937 – Nazi-Deutschland? • Wo befinden sich echte und unechte (politische) Gemeinden? • Wo sind die mündigen und freien Bürger? • Sind Einwohner-Meldebehörden Fundstellen von unmündigen Privatpersonen (Idioten)? • Wo finde ich die eingeborenen Menschen und welche Rechte haben Menschen? • Ist die Gemeinde ............. eine echte Gemeinde von moralischen Menschen oder eine Gesellschaft des Sachenkults? • Was und wo ist die Gemeinschaft der moralischen Menschen? • Sind Personen, die die Aufnahme nach dem Melde-, Pass- und Personalausweisgesetz im Rechtsstand zum 31.12.1937 der Personen annehmen (müssen), NAZI ́s (Vgl. Art. 79 (3), 116, 139 GG)? • Vertritt die Bundesrepublik das Bekenntnis des Deutschen Volkes (Vgl. Art. 1 (2), 133 GG)? • Wird in den Schulen in der Gemeinde ............... im Unterricht das bekennende Deutsche Volk in Menschenrechten unterrichtet und wo ist die Glaubensgemeinschaft zu finden? • Ist die Gemeinde ........................ eine Gebietskörperschaft? • Gelten die Personalkörperschaftsgesetze für Menschen oder für Personen? • Hat die Gemeinde ..................... ein Ortsindigenat oder ein Landesindigenat? • Ist das Land Niedersachsen ein Staat und gibt es ein Staatsangehörigkeitsgesetz oder ein Staatsbürgerschaftsgesetz des Landes? • Gilt das Einwohnermeldegesetz für Menschen oder für Personen? • Können sie verfassungsgemäß das Volk von Niedersachsen (Art. 3 NV) zeigen oder das Volkszugehörigkeitsgesetz für Niedersachsen vorweisen? • Können Personen als juristische Fiktionen überhaupt bürgen ? • Ist das Rom I, II & III-Statut, BGB, StGB, RiStBV, ZPO, StPO, AO, OWiG...... im Geltungs- und Anwendungsbereich auf Menschen oder auf Personen anwendbar ?

  50. Meldegesetz / Fundbüro 1/3 • Art. 132 Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten • "... Jede internierte Person soll vom Gewahrsamsstaat freigelassen werden, sobald die Gründe, welche ihre Internierung verursacht haben, nicht mehr bestehen....". • Art. 73 UN-Charta Erklärung über Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung • "... Mitglieder der Vereinten Nationen, welche die Verantwortung für die Verwaltung von Hoheitsgebieten haben oder übernehmen, deren Völker noch nicht die volle Selbstregierung erreicht haben, bekennen sich zu dem Grundsatz, daß die Interessen der Einwohner dieser Hoheitsgebiete Vorrang haben; sie übernehmen als heiligen Auftrag die Verpflichtung, im Rahmen des durch diese Charta errichteten Systems des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit das Wohl dieser Einwohner aufs äußerste zu fördern; zu diesem Zweck verpflichten sie sich....".

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