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Benningen, 10.12.2010. Bürger gegen Fluglärm e.V. „Für den Erhalt der Nachtruhe von 22.00 bis 6.00 Uhr“ – Gegen den Planfeststellungsantrag zur Änderung des VFH Allgäu Dr. Frank-Florian Seifert Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht Lehrbeauftragter Hochschule Darmstadt. Anlass.
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Benningen, 10.12.2010 Bürger gegen Fluglärm e.V.„Für den Erhalt der Nachtruhevon 22.00 bis 6.00 Uhr“ –Gegen den Planfeststellungsantrag zur Änderung des VFH AllgäuDr. Frank-Florian SeifertRechtsanwaltFachanwalt für VerwaltungsrechtLehrbeauftragter Hochschule Darmstadt
Anlass Allgäu Airport GmbH & Co. KG, Augsburger Allgemeine 24.11.2010, Memminger Kurier 01.12.2010: „Maßnahmepaket“ (?): 1. Erweiterung Betriebszeit 2. Sanierung und Verbreiterung SLB 3. Verlegung Rollweg 4. neue Hallen 5. „eine Reihe weiterer Projekte“ (?)
Erweiterung Betriebszeit (1/11) Bislang: Grundsatz: Flugbetrieb 6 bis 22 Uhr Ausnahme 1: Landungen 22 bis 23 Uhr Ausnahme 2: Flugbewegungen 22 bis 6 Uhr
Erweiterung Betriebszeit (2/11) Künftig (wohl): Grundsatz: Flugbetrieb 6 bis 23 Uhr Ausnahme 1: Landungen 23 bis 23:30 Uhr Ausnahme 2: Flugbewegungen 23:30 bis 6 Uhr
Erweiterung Betriebszeit (3/11) Zu erwarten: (regelmäßiger) Flugbetrieb in den „Nachtrandstunden“ bis 23:30 Uhr! (Aufgabe: Nachweis, dass der Ausnahme- der Regelfall sein wird.)
Erweiterung Betriebszeit (4/11) Zweistufiges Schutzkonzept des Bundesverwaltungsgerichts: 1. Nachtkernzeit: 0 bis 5 Uhr: Nur bei gesteigertem standortspezifischem Bedarf!
Erweiterung Betriebszeit (5/11) 2. Nachtrandzeit: 22 bis 24, 5 bis 6 Uhr: Nur bei plausiblen betrieblichen Gründen! Beispiele: - Erfordernis effektiver Umlaufplanung - Besonderheiten Interkontinentalverkehr - Flughafen „Heimatflughafen“ - Flughafen Wartungsschwerpunkt
Erweiterung Betriebszeit (6/11) Achtung, insoweit mögliches Argument der Flughafenbetreiberin (Memminger Kurier, 01.12.2010): „Konstruktion“ individuellen Geschäftsreiseflugverkehrs mit hierfür erforderlichen Abfertigungs- und Unterstellmöglichkeiten sowie notwendigem Werft- und Wartungsbereich und Umlaufplanung
Erweiterung Betriebszeit (7/11) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Nachtflugregelung München (Urt. v. 20.04.2005, 4 C 18/03) Reine „Vorratsplanung“ kann abwägungsfehlerhaft sein - Lärmschutzbelange der Flughafenanwohner haben bei „Vorratsplanung“ besonderes Gewicht, gerade bei Nachtflug
Erweiterung Betriebszeit (8/11) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Nachtflugregelung Berlin-Schönefeld (Urt. v. 16.03.2006, 4 A 1073/04) Lärmschutzkonzept insbesondere für Nachtflug aufgehoben Kein unbeschränkter Nachtflug
Erweiterung Betriebszeit (9/11) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Nachtflugregelung Leipzig/Halle (Urt. v. 09.11.2006, 4 A 2001/06) Unbeschränkter Nachtflug für Expressfrachtverkehr bei Bedarf zulässig - Nicht aber ohne weiteres für Passagierflüge
Erweiterung Betriebszeit (10/11) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Nochmals (nun „gefährlich“) Nachtflugregelung Leipzig/Halle: (Urt. v. 24.07.2008, 4 A 3001/07) Passagierflugverkehr in „Nachtrandzeiten“ möglich, Expressfracht kann konventionelle Fracht „mitziehen“
Erweiterung Betriebszeit (11/11) Zusammengefasst: Kann Passagierverkehr (insb. „Geschäftsflüge“) in den „Nachtrandstunden“ gerechtfertigt werden? 2. Vorsorglich: Könnte Frachtverkehr in der Nachtzeit bereits jetzt gerechtfertigt werden? Sachverständigengutachten!
Planfeststellungsverfahren (1/8) Vormals: „einfaches“ Verwaltungsverfahren zur Erteilung der Konversionsgenehmigung (§§ 8 Abs. 5 S. 1 i.V.m. 6 Abs. 4 S. 2 LuftVG) Nun (sehr wahrscheinlich): Planfeststellungsverfahren
Planfeststellungsverfahren (2/8) Kaum anzunehmen, aber zu bedenken: 1. Planfeststellung oder Plangenehmigung könnten u.U. entfallen (§ 8 Abs. 3 S. 1 LuftVG) 2. Nur Plangenehmigung (statt Planfeststellungsbeschlusses, „einfacheres“ Verfahren, § 8 Abs. 2 S. 1 LuftVG)
Planfeststellungsverfahren (3/8) Weitere Verfahrensbeteiligte mit Anhörungsrecht: - Behörden Kommunen Naturschutzvereinigungen - Fluglärmschutzkommission
Planfeststellungsverfahren (4/8) Verfahrensablauf (für einzelne Bürger): (§ 73 VwVfG i.V.m. § 10 Abs. 2 LuftVG): 1. Anhörungsbehörde veranlasst innerhalb eines Monats nach Planvorlage Auslegung 2. Gemeinden machen Planauslegung bekannt und legen innerhalb von drei Wochen nach Planzugang für einen Monat aus
Planfeststellungsverfahren (5/8) 3. Achtung (§ 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG, § 10 Abs. 4 S. 1 LuftVG): Einwendungen (schriftlich) nur bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, dann Ausschluss (Gefahr der materiellen Präklusion) auch für etwaiges späteres gerichtliches Verfahren!
Planfeststellungsverfahren (6/8) Daher: Auf Bekanntmachungen achten! Auf Fristen achten! Einwendungen frühzeitig vorbereiten!
Planfeststellungsverfahren (7/8) 4. Erörterungstermin (§ 73 Abs. VI, VII, IX VwVfG, § 10 Abs. 2 Nr. 4 LuftVG) Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen
Planfeststellungsverfahren (8/8) Verfahrensabschluss: Erlass des Planfeststellungsbeschlusses (Für nachfolgende fristgebundene Rechtsmittel (individuelle) Zustellung und Bekanntmachung im Übrigen beachten, Fristabläufe!)
Rechtsschutz (1/4) Achtung! Sehr strenge verwaltungsgerichtliche Verfahrensvorschriften! Anfechtungsklage hat keine „aufschiebende Wirkung“ (§ 10 Abs. 6 S. 1 LuftVG) - Könnte zu Eilverfahren zwingen!
Rechtsschutz (2/4) Eilverfahren: Eilantrag (gem. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO) muss innerhalb Monatsfrist gestellt und begründet werden (§ 10 Abs. 6 S. 2 LuftVG)!
Rechtsschutz (3/4) Klageverfahren (= Hauptsacheverfahren): Kläger muss innerhalb von sechs Wochen Klagebegründung (Tatsachen, Beweismittel) vorlegen (§ 10 Abs. 6 S. 2 LuftVG)!
Rechtsschutz (4/4) Also unbedingt notwendig: frühzeitige Vorbereitung eines verwaltungsgerichtlichen Vorgehens! Klägerauswahl ist getroffen Klägerunterstützung ist gesichert Erforderliche Gutachten liegen vor - Schriftsätze sind vorbereitet
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!Dr. Frank-Florian SeifertRechtsanwaltFachanwalt für VerwaltungsrechtLehrbeauftragter Hochschule DarmstadtLeipziger Platz 10, 10117 BerlinTelefon: +49 (0)30 206 70-1532Telefax: +49 (0) 30 20670-1598E-Mail: seifert@knauthe.com