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Unternehmensnachfolge 2.0 Steuerliche Gestaltungüberlegungen und Mediation. 5. Familienunternehmertag, Hamburg – 28. Februar 2011. Kurzvorstellung MDS MÖHRLE Fakten. Gegründet 1928 durch Ernst Möhrle Niederlassungen in Berlin und Schwerin
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Unternehmensnachfolge 2.0Steuerliche Gestaltungüberlegungen und Mediation 5. Familienunternehmertag, Hamburg – 28. Februar 2011
Kurzvorstellung MDS MÖHRLEFakten • Gegründet 1928 durch Ernst Möhrle • Niederlassungen in Berlin und Schwerin • Zum 1. Januar 2010 Zusammenschluss mit ebenfalls in Hamburg ansässiger Rechtsanwaltskanzlei HAPP LUTHER UND PARTNER • Insgesamt 21 Partner mit über 200 Mitarbeiter in Hamburg, Berlin und Schwerin • Internationalität durch den weltweiten Verbund RSM International
Kurzvorstellung MDS MÖHRLE Philosophie • Persönliche, fachübergreifende Dienstleistung • Maßgeschneiderte Konzepte • Qualitativ führendes Niveau • Aktiver Beratungsansatz • Mandantenstruktur • Überwiegend Betreuung von mittelständischen Unternehmen und vermögenden Privatpersonen • Regionaler Schwerpunkt in Norddeutschland • Stark vertretene Branchen sind Handel, Chemie/Pharma, Immobilien, Bauwirtschaft, produzierendes Gewerbe (z.B. Maschinenbau, Textil, Lebensmittel)
Relevante Erfolgsfaktoren Altersvorsorge Emotionale Faktoren/ Familiensysteme Steuerliche Optimierung Nachfolge- Konzept Betriebswirschaftliche u. strategische Planung Rechtliche Optimierung
Planungsprozess Vorgehensweise • Schritt: Erarbeitung einer Zielformulierung, z. B.: • Versorgung der übergebenden Generation • Erhalt des Unternehmens • Erhalt des Wertesystems der Unternehmung • Gleichstellung Kinder • Liquiditätsschonung • Schritt: Aufnahme des Vermögens und der persönlichen/familiären Verhältnisse • Schritt: Ermittlung des Finanzbedarfs für den Erbfall • Schritt: Nachfolgekonzept erstellen • Wer? • Wann? • Wie? • Schritt: Nachfolgekonzept umsetzen • Schritt: Periodische Kontrolle
Enge Verzahnung des Unternehmensmit dem Privatvermögen des Unternehmers Liquidität PrivateLiquidität Zentrale Fragestellungen • Welche vertraglichen Regelungenbestehen zwischen Unternehmenund Gesellschafter? • Welche Wechselwirkungen bestehenzwischen der Unternehmensbilanz unddem Privatvermögen? • Wie ist die Private Asset-Allocationdes Unternehmens? • Kann Vermögen aus dem Unternehmen in das Privatvermögen überführt werden? Betriebs-immobilien Rating Private AssetLocation Gesellschafter-darlehen Nachfolge-Situation Risiko-management Pensions-rückstellungen Erbverträge Rücklagen vs.Entnahmen/Dividenden Gesellschafts-vertrag BeteiligungenImmobilien Eigenkapital Bilanz PrivateAltersvorsorge
…zur Optimierung der Vermögensstruktur zwischen Unternehmen und Privatseite Verzahnung der Geschäfts- und Privatseite zur Sicherung des nachhaltigen Erfolgs Verknüpfung von geschäftlicher und privater Bilanz • Risikooptimierte "Asset Allocation", z. B. Entnahme von Kapital aus dem Unternehmen zur besseren Risikofinanzierung • Übertragung von Betriebsvermögen in das Privatvermögen des UnternehmerszurfinanziellenAbsicherungnacheinemAusstiegausdemUnternehmen Anlage-vermögen Eigen-kapital Marktwertder Unter-nehmens-anteile Netto-vermögen Geschäftliche Bilanz Private Bilanz Mezzanine-kapital/GesDarlehen PrivateImmobilie(n) Div. Vorsorge-verpflichtg. Umlauf-vermögen Sonst. Immo-bilien, Kap.-anlagen, Ver-sicherungen Rück-stellungen PrivateVerbind-lichkeiten Verbind-lichkeiten Liquidität
Vorweggenommene ErbfolgeVorteile • Die Gefahr sich auseinander entwickelnder Familien ist bei Erbeinsetzung erfahrungsgemäß größer als bei vorweggenommener Erbfolge • Die nachfolgende Generation wird bereits zu einem Zeitpunkt bedacht, in dem sie das Vermögen zur Gründung der eigenen Existenz und Familie benötigt • Ohne konkrete Nachfolgeregelung könnte sich ein potentieller Nachfolger beruflich anders orientieren • Die Pflichtteilsbelastung kann mit Blick auf die ab 1. Januar 2010 abschmelzende Zehn-Jahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB herabgesetzt werden • Die nächste Generation kann schrittweise an den Vermögensübergang herangeführt werden
Vorweggenommene ErbfolgeMöglichkeiten Übertragung von Vermögen an Erbberechtigte zu Lebzeiten • Vier Möglichkeiten: • Verkauf • Schenkung • ohne Auflage • mit Versorgungsrentenverpflichtung (Leibrente) • unter Nießbrauchsvorbehalt
Urgroßeltern Großonkel/Großtante Überblick über die gesetzliche Erbfolge Großeltern Onkel/Tanten 4. Ordnung Eltern Basen/Vettern Geschwister ERBLASSER Ehegatte 3. Ordnung Neffen/Nichten Kinder 2. Ordnung Enkel Urenkel 1. Ordnung
Gesetzliche Erbquote des überlebenden Ehegatten • abhängig von der Verwandtenordnung der anderen Erben • abhängig vom Güterstand
Urgroßeltern Großonkel/Großtante Überblick über die Pflichtteilsberechtigten Großeltern Onkel/Tanten 4. Ordnung Eltern Basen/Vettern Geschwister ERBLASSER Ehegatte 3. Ordnung Neffen/Nichten Kinder PFLICHTTEILS-BERECHTIGTE 2. Ordnung Enkel Urenkel 1. Ordnung
Auseinanderfallen von Testament und Gesellschaftsvertrag • Der Gesellschaftsvertrag regelt abschließend, wer in die Gesellschafterstellung nachrückt • Das Testament regelt die vermögensrechtliche Ausstattung des/der nachrückenden Gesellschafter • "Gesellschaftsrecht bricht Erbrecht"
Steuerliche Regelungen von Schenkungen und Erbschaften Bewertungsvorschriften Verschonungsregeln Freibeträge Steuertarife
Bewertung von Grundstücken • Grundsatz: Bewertung zum Gemeinen Wert = Verkehrswert • Ermittlung: Verschiedene Verfahren nach Bewertungsgesetz in Abhängigkeit von Grundstückstyp. Im Prinzip: Ertragswertverfahren Escape - Klausel => Nachweis eines tatsächlich niedrigeren Wertes zulässig
Verschonungsregeln Grundvermögen • Vermietete Wohnimmobilie • Bewertungsabschlag von 10 % • Familienwohnheime • Ehegatten => Sachliche Steuerbefreiung, • wenn überlebender Ehegatte mind. 10 Jahre zu Wohnzwecken nutzt • Nachversteuerung unterbleibt, wenn Verkauf bei Eintritt der Pflegestufe 3 erfolgt • Kinder => Sachliche Steuerbefreiung, wenn • Wohnfläche kleiner als 200 m² • mindestens 10 Jahre Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
Bewertung von Betriebsvermögen • Zum Betriebsvermögen gehören alle gewerblichen und freiberuflichen Unternehmen • Bewertung erfolgt unabhängig von Rechtsform (Personenunternehmen oder Kapitalgesellschaft) • Bewertung erfolgt grundsätzlich nach marktüblicher Bewertungsmethode, regelmäßig Ertragswert => Verankerung eines "vereinfachten Ertragswertverfahrens" im Bewertungsgesetz • Alternativer Wertnachweis möglich nach IDW-S 1 Standard (zeit- und kostenintensiv)
Verschonungsregeln für Betriebsvermögen • Grundsätzlich verschonungsfähiges Vermögen • Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (inländisch bzw. in einem EU/EWR-Staat belegen) • Betriebsvermögen (inländisch bzw. in einem EU/EWR-Staat belegen) • Betriebsstättenvermögen (EU/EWR-Staat) • Beteiligung von (gemeinsam) mehr als 25 % am Nennkapital an EU/EWR-Kapitalgesellschaft • Ausnahme • Anteil des Verwaltungsvermögens > 50 %
Verschonungsregeln für Betriebsvermögen • Verwaltungsvermögen • an Dritte vermietete Grundstücke • Anteile an Kapitalgesellschaft, wenn Beteiligung am Nennwert ≤ 25 % • Beteiligung an Personen- und Kapitalgesellschaften, soweit deren Verwaltungsvermögen mehr als 50 % beträgt • Wertpapiere und vergleichbare Forderungen • Kunstgegenstände und -sammlungen, Münzen etc.(sofern nicht Teil eines gewerblichen Betriebs) • Kein Verwaltungsvermögen • Bargeld und Sichteinlagen • Forderungen gegenüber Kunden • Vorratsbestände • An Dritte vermietete Grundstücke bei Wohnungsunternehmen
Wohnungsunternehmen Ausgangslage: Vater will Vermögen auf ein Kind übertragen und besitzt Wohnimmobilien im Wert von EUR 10 Mio. Einbringung Gewerbliche Familien GmbH & Co.KG Wohnimmobilien im Privatvermögen Wert EUR 10 Mio. • Ergebnis: • kein Verwaltungsvermögen • Verschonungsabschlag 85 % / 100 % möglich • Schenkungsteuerlicher Wert EUR 1,5 Mio. • (bei Abschlag 85 %) • ./. Persönlicher Freibetrag EUR 0,4 Mio. • = Steuerpflichtiger Erwerb EUR 1,1 Mio. Begünstigung maximal 10 %
Wohnungsunternehmen gewerbliche Familien GmbH & Co.KG • Begünstigtes Betriebsvermögen liegt nur vor wenn, • Hauptzweck des Unternehmens die Vermietung von Wohnungen ist und • dafür ein kaufmännisch eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist. • Kriterium für Hauptzweck ist Verhältnis der Grundbesitzwerte • Verwaltung durch Dritte ist möglich • vermutlich quantitatives Kriterium der Immobilien für Geschäftsbetrieb
Mischmodell- Beimischung von nicht begünstigtem Vermögen zum Betriebsvermögen - Ausgangslage: Vater will Vermögen auf ein Kind übertragen. Das Gesamtvermögen beträgt EUR 10 Mio. und besteht aus einem Betrieb und einer vermieteten Gewerbeimmobilie Einbringung in das Betriebsvermögen Produktives Betriebsvermögen EUR 6 Mio. Gewerbeimmobilie (vermietet) EUR 4 Mio. • Betrieb EUR 6 Mio. • Immobilie EUR 4 Mio. • Summe EUR 10 Mio. • Junges Verwaltungsvermögen 40 % begünstigt Keine Begünstigung Nach 2 Jahren dem Grunde nach zu 85 % begünstigungsfähig Steuerpflichtiger Erwerb EUR 1,1 Mio.
„Cash-GmbH“ bzw. „Cash-GmbH & Co. KG“ Ausgangslage: Vater will Vermögen auf ein Kind übertragen. Das Gesamtvermögen besteht aus EUR 10 Mio. Barvermögen. • Ergebnis: • kein Verwaltungsvermögen • keine 2-Jahresfrist X-GmbH oder X-GmbH & Co. KG Verschonungsabschlag 85 % / 100 % möglich Hinweis: Obwohl vom Erlass gedeckt, ist eine Würdigung als Missbrauch nicht auszuschließen.Es ist an eine zügige Umsetzung zu denken, da eine Änderung der Verwaltungsmeinung nicht ausgeschlossen wird! EUR 10 Mio. Überführung in gewerblich geprägte Gesellschaft
Mittelbare Vermögensübertragung- Disquotale Einlage in Kapitalgesellschaft • Ergebnis: • Wertzuwachs K EUR 9,5 Mio. • Voraussetzungen: • keine Neugründung • keine zeitnahe Ausschüttung • ertragsteuerlich ist eine spätere Übertragung der restlichen Anteile des V anzuraten • Sonstiges: • auch „verdeckte“ Einlagen, andere Wirtschaftsgüter sind denkbar K V TEUR 10 Mio. 95 % 5 % Disquo-GmbH Kapitalrücklage Ausgangslage: Vater will Vermögen auf Kind übertragen. Es besteht bereits eine GmbH mit dem Beteiligungsverhältnis 95% Kind, 5% Vater bei einem Stammkapital von TEUR 100. Vater besitzt EUR 10 Mio. Geldvermögen.
Steuerbelastungsvergleich Ausgangslage: Vater überträgt Vermögen von EUR 10 Mio. auf ein Kind (Steuerklasse I). ohne Abschlag Bei 10 % Abschlag Bei 85 % Abschlag Bei 85 % Abschlag Bei 85 % Abschlag
Handlungsüberlegungen • Möglichkeit der Verfassungswidrigkeit des Erbschaftsteuergesetztes 2009 in Gänze oder zum Teil • Denken in Alternativen erforderlich wegen Schwebezustand des Erbschaftsteuergesetzes 2009 • Bestand • Änderung • Abschaffung • Ziel größtmögliche Flexibilität • Strukturierung des Vermögens: Verwandlung unbegünstigtes in begünstigtes Vermögen
Handlungsüberlegungen • Schenkung • Aufnahme von Steuerklausel zur Rückgängigmachung der Schenkung für den Fall einer entlastenden Rechtsänderung • Steuerklausel optional ausgestalten • Erbschaft/eingetretener Steuerfall • Einlegung von Rechtsmitteln zur Vermeidung der Bestandskraft
Steuerliches Fazit • Kenntnis über Vermögensverhältnisse • Kenntnis über Schenkungsteuerbelastung nach aktuellem Recht • Kenntnis über voraussichtliche Schenkungsteuerbelastung nach neuem Recht • Überlegung zur vorweggenommenen Erbfolge vor steuerlichem Hintergrund • Andere Faktoren neben steuerlicher Situation unbedingt beachten
Übertragung von Ferienimmobilien • Deutsche Regelungen • Unbeschränkte Erbschaftsteuer-/Schenkungsteuerpflicht u.a., wenn Erblasser/Schenker oder Erwerber Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben • Der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt der weltweite Vermögenserwerb • Vermeidung der Doppelbesteuerung ggf. durch DBA oder Anrechnung ausländischer Steuern nach § 21 ErbStG • Ferienimmobilie in Spanien • Erwerb von in Spanien belegenen Grundstücken unterliegt der spanischen Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer • Kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für ErbSt/SchenkSt • Unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag Anrechnung der spanischen Steuer auf die deutsche Steuer nach § 21 ErbStG möglich
Übertragung von Ferienimmobilien • Ferienimmobilie Schweiz • Erhebung von Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer von Kanton zu Kanton unterschiedlich • In den meisten Kantonen sind Ehegatten und direkte Nachkommen von Steuer befreit • Doppelbesteuerungsabkommen grds. nur für Erbfälle, nicht für Schenkungen • Freistellung, wenn Erblasser Schweizerischer Staatsangehöriger ist • In übrigen Fällen Anrechnungsmethode • Ferienimmobilie in Frankreich • Erwerb von in Frankreich belegenen Grundstücken unterliegt der französischen Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer • Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für ErbSt/SchenkSt • Unter bestimmten Voraussetzungen Anrechnung der französischen Steuer auf die deutsche Steuer nach Art. 11 DBA-ErbSt
Anlässe für Mediation - Streitursachen • Erbeinsetzung unter Gleichheitsprämissen • Alle Kinder zu gleichen Teilen am Vermögen beteiligt • Unklarheit über Machtverhältnisse und Gewinnverteilung • Anhaltende Konkurrenzsituation unter erbberechtigten Nachfolgern • Unter mehreren Kindern ist längere Zeit unklar, wer Unternehmensnachfolger werden soll • Gegenseitige Sabotage • Unklarheit über Machtverhältnisse und Gewinnverteilung • Unternehmer (Übergeber) läßt nicht los • Generell viel zu spätes Beschäftigen mit Nachfolgethema • Nachfolger werden durch anhaltende Einflussnahme frustriert
Mediation - Definition • Mediation ist ein freiwilliges Konfliktlösungsverfahren, welches sich für viele Arten von Konflikten eignet, wie z. B. • Erbfolgeregelungen, • Unternehmensnachfolgeregelungen, • Gesellschafterauseinandersetzungen, • Unternehmensgründungen, • Unternehmenszusammenschlüsse und • Trennung von Gesellschaftern.
Mediation - Definition Mediation ist insbesondere für Konflikte geeignet, bei denen die Konfliktparteien an einer einvernehmlichen und wirtschaftlich sinnvollen Lösung interessiert sind. Die Lösungsfindung im Rahmen einer Mediation erfolgt eigenverantwortlich von den Konfliktparteien mit Unterstützung durch den Mediator. Ein Mediationsverfahren gibt keine vorgefertigte Lösung vor, sondern lässt den Konfliktparteien die Freiheit, die für alle Parteien sinnvollste Lösung zu erarbeiten. Ein Mediationsverfahren ist in der Regel deutlich effektiver und kostengünstiger als ein gerichtliches Verfahren.
Die 4 Seiten einer Botschaft „Schatz, die Ampel ist grün!“ • Sachebene • Die Ampel ist grün. • Appellebene • Fahr doch (endlich) los! • Beziehungsebene • Du kannst (immer noch) nicht richtig Auto fahren! • Ich-Botschaft • Ich komme zu spät zu einem Termin (weil zu spät aufgestanden).
Prinzipien der Mediation Freiwilligkeit der Teilnahme Informiertheit aller Teilnehmer Ergebnisoffenheit Vertraulichkeit Allparteilichkeit des Mediators
Schritte eines Mediationsverfahrens Vorbereitungsgespräch und Mediationsvertrag Themensammlung Interessenklärung Kreative Ideensuche Bewertung und Auswahl der Lösungsoptionen Vereinbarung und Umsetzung
Eisberg-Modellzwischenmenschlicher Kommunikation sichtbar und hörbar Positionen 1/7 6/7 Gefühle Interessen Bedürfnisse
Konfliktlösung durch Mediation • Gerade in Fragen der Unternehmensnachfolge treffen viele unterschiedliche Aspekte und Interessen aufeinander • Die Unternehmensnachfolge kann dabei leicht Kristallisationspunkt für bereits langfristig angelegte Beziehungsprobleme innerhalb der Familie werden • Entstandene Konflikte führen schnell zu einem Vertrauensverlust und zur Verhärtung der Fronten • Mediationsverfahren kann zur konstruktiven Zusammenarbeit der Betroffenen führen
Erfolgsfaktoren für das Nachfolgekonzept • Frühzeitige Auseinandersetzung mit der Nachfolgeplanung • Planvolles Vorgehen (Fahrplan) • Rechtzeitige Einbeziehung der zukünftigen Nachfolger • Klare Regelungen (in Zeit - und Sachfragen) • Abgeben von Befugnissen, Bereitschaft zum Rückzug • Realistische Einschätzung des Wertes der eigenen Unternehmung und Person • Konzept für die eigene Betätigung nach dem Ausscheiden • Einschaltung von Spezialisten
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! JOCHEN DELFS Diplom-Kaufmann Wirtschaftsprüfer Steuerberater Wirtschaftsmediator J.Delfs@mds-moehrle.de DR IUR ULRICH MÖHRLE Diplom-Kaufmann Rechtsanwalt Steuerberater Fachanwalt für Steuerrecht U.Moehrle@mds-moehrle.de MDS MÖHRLE & PARTNER WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER RECHTSANWÄLTE TEL: 040 / 85 30 10 www.mds-moehrle.de Partner bei: