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E-Learning – Technik und Bedingungen mitgestalten AG 3: Persönlichkeitsrechte, Datenschutz und Lernerfolgskontrolle. Einführung Dr. Manuel Kiper, BTQ Niedersachsen Möglichkeiten der Leistungs- und Verhaltenskontrolle Datenschutz: Probleme der Aufzeichnung, Speicherung und Behandlung von Daten
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E-Learning – Technik und Bedingungen mitgestaltenAG 3: Persönlichkeitsrechte, Datenschutz und Lernerfolgskontrolle Einführung Dr. Manuel Kiper, BTQ Niedersachsen • Möglichkeiten der Leistungs- und Verhaltenskontrolle • Datenschutz: Probleme der Aufzeichnung, Speicherung und Behandlung von Daten • Vertraulichkeit: Zum Umgang mit Informationen des Lehrenden über den/die Lerner/in; Evaluation: Lernerfolgskontrolle und die Folgen • Regelungsnotwendigkeiten für BR/PR sowie die JAV
Gläserne Mitarbeiter durch Personaldatenverarbeitung? • Telekommunikation (Telefon, eMail, Internet) • eBusiness/Workflow/CMS/eLearning • Kosten-/Leistungsrechnung • Videoüberwachung • Personalfragebogen • Personalakte mit Angaben über Gleitzeit, Zulagen, Schul- und Berufsausbildung, Religionszugehörigkeit Fortbildungskurse, Gehaltsdaten, Leistungsdaten, Besondere Kenntnisse, Mutterschutzdaten, Angaben über Aufgabenstellung... zusätzlich fallen Personaldaten an beim Betriebsarzt, Personalrat... Personaldatenweitergabe an • Träger der Sozialversicherung wie Landesunfallkasse, Krankenkasse, Rentenversicherung, Arbeitsamt • Behörden wie Amt für Ausbildungsförderung, Finanzamt... • Körperschaften des öffentlichen Rechts wie IHK
Beispiele für Kontroll-Software • CyberPatrol http://www.cyberpatrol.com/ • Disk Tracy http://www.disktracy.com/ • Little Brother http://www.charred.com/ • NetNanny http://www.netnanny.com/ • NetSnitch http://www.netsnitch.com/ • Spector http://www.spectorsoft.com/ • SurfControl http://www.jsb.com/ • SurfWatch http://www.surfwatch.com/ • TotalViev http:/www.totalviev.de • WinGuardian http://www.webroot.com/ • WinWhatWhere http://www.winwhatwhere.com/
Beispiel für Kontrollsoftware http://www.netnanny.com
Anbieter von Lernplattformen CoC www.c-o-c.de Docent www.sumtotalsystems.com Hyperwave www.hyperwave.de IMC www.im-c.de Saba www.saba.com .... ....
Beispiel für eine Lernplattformhttp://www.primepark.de/downloads/LMP-Enterprise.pdf
Beispiel für die Statistikfunktionen einer Lernplattformhttp://www.primepark.de/downloads/LMP-Enterprise.pdf • Lerner/Teilnehmer • Verteilung der Zugriffe (Intranet/Internet/HomeOffice) • welcher Lerner hat welchen Kurs begonnen • Durchschnittszahlen der vorgenannten Werte • Kurse/Medien • Dauer von Freischaltung bis Kursabschluss • welche Kurse sind wie oft freigegeben/abgelehnt • Kurse pro Lerner • Verteilung nach Kursniveau • Lernzeitraumverteilung pro Kurs • Durchschnittszahlen der vorgenannten Werte • Tutoren • Anzahl der Tutoren / Anzahl der Lerner • betreute Lerngruppen • moderierte Chats • Durchschnittszahlen der vorgenannten Werte • Anbieter/Hersteller • Anzahl Kurse • Anzahl Freigaben • Buchungen • Verhältnis Abschlüsse zu Abbrüchen • Durchschnittszahlen der vorgenannten Werte • Freigeber (Personalverantwortliche) • Freischaltungen • Freischaltungen zu Ablehnungen • Bearbeitungszeit • Mahnungen an Freigeber • Durchschnittszahlen der vorgenannten Werte • Kostenstellen • Volumen nach Kostenstellen • Anzahl der Lerner • Lernzeiten • Verhältnis Abschlüsse zu Abbrüchen • Durchschnittszahlen der vorgenannten Werte
Gestaltungsfelder • Einführungsprozess • Lernbedingungen und Arbeitsgestaltung (wo, wann, wie lange, welche Materialien, welche speziellen Hindernisse... ) • Lernen fürs eLearning (Selbstlernkompetenz, Eigenverantwortung, Betreuung...) • Technik (Basistechnologie, Lernsoftware, eLearning-Systeme) • Datenschutz (Administrationsdaten, Nutzungsdaten, Arbeitsergebnisse, Lernerfolgsdaten) • Evaluation und Controlling (Lernerfolg, Qualität, Kosten, Wissensmanagement...)
Bundesdatenschutzgesetz Wichtige Vorgaben des BDSG: • Einschränkung der Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten (§ 4 i. V. m. § 28) • Datengeheimnis (§ 5 BDSG) • Zweckbindung (§ 28 BDSG) • Pflicht zu Datenvermeidung und Datensparsamkeit (§ 3a BDSG) • Automatisierte Einzelentscheidungen eingeschränkt (§ 6a BDSG) • Technische und organisatorische Maßnahmen (§ 9 BDSG und Anhang 8 Gebote) • Rechte der Betroffenen (§ 33 – 35 BDSG) • betrieblicher/behördlicher Datenschutzbeauftragter (§ 4 f und g BDSG)
eLearning und Vertraulichkeit 1. Wenn Arbeitnehmer sog. Dritter ist, gelten bei eLearning auch das Telekommunikationsgesetz und das Teledienstedatenschutzgesetz mit strengem Fernmelde- und Briefgeheimnis und Strafbewehrung § 206 StGB 2. Für die Systemadministratoren gilt das Datengeheimnis nach § 5 BDSG 3. Der Abgleich der berechtigten Controllinginteressen des AG bei eLearning mit dem notwendigen Persönlichkeitsschutz für AN unterliegt der Mitbestimmung und sollte durch Vereinbarung geregelt werden.
Klärungsbedarf bei eLearning CBT Keine Datenschutzprobleme wie bei WBT, aber: Wie erfolgt die Auswahl der Fortzubildenden? Gibt es für weniger computererfahrene Beschäftigte Qualifizierungen für eLearning? Was ist mit Beschäftigten, die nicht mit dem PC lernen möchten? Wer unterstützt die Lerner? Anrechnung der Lernzeiten auf die Arbeitszeit bei häuslichem Lernen? Wer trägt die Kosten für eLearning? Wie kann überforderndes Lernen zu Hause vermieden werden?
Zusätzlicher Klärungsbedarf bei eLearning WBT Individuelle Lernkontrolle durch den Arbeitgeber? • Aussagefähige Datensammlungen über Nutzungszeiten, Nutzungsart und Nutzungsdauer der Lerneinheiten? Aussagefähigkeit von Fehlern? • Werden personenbezogene Daten überhaupt gebraucht? (Bildungscontrolling nur bei 1/3 der eLearning-Unternehmen)
Punkte für eine Betriebsvereinbarung zu eLearning WBT • Welche Lerninhalte • Welche Zielgruppen • Welches Anmelde-/Auswahlverfahren (Pflicht oder freiwillig?) • Welche Lernorte • Welche Lernzeiten • Bearbeitungsdauer • Testverfahren • Nutzung der Testergebnisse • Unterstützung • Qualitätssicherung
eLearning in der Erstausbildung bei der Allianz AG „Allianz Lern Forum“ (ALF) und „Learning Network Allianz“ (LeNA) Drei Aspekte standen bei der Entscheidung für eine Lernplattform im Vordergrund: • die interaktive Kommunikation zwischen allen Anwendern, • die schnelle und einfache Verteilung neuer Lerninhalte an die Azubis und Mitarbeiter sowie • das selbstverantwortliche Lernen. November 2000 erntete ALF einen Ausbildungs-Oskar. Heute arbeiten über 1600 Auszubildende und mehr als 150 Ausbilder mit der neuen Lernplattform. Betriebsvereinbarung: Grundsatz der Selbstkontrolle des Lerners
Betriebsvereinbarungen zu eLearning TUI Konzern BV von 2002 • Keine Leistungs- und Verhaltenskontrolle • Beschränkung der benutzerbezogenen Daten, Anonymisíerung • Beschränkung des Zugriffs auf die benutzerbezogenen Daten • Recht auf Einsichtnahme in die gespeicherten Daten • Lernzeit ist Arbeitszeit • Einrichtung von Selbstlernzentralen und Lernplätzen VR-Bank Passau BV Pauschale Vergütung pro Modul bei Nutzung des privaten Internetanschlusses Berliner Volksbank BV von 2003 eLearning nur an PCs im Ausbildungszentrum SMS Demag BV (4200 AN, Walzwerktechnik; Ausbildungskultur!) Individuelle Personalentwicklungsvereinbarungen Commerzbank, Minolta, BV Keine BV bei Deutsche Telekom, Dresdner Bank, Audi, Bosch, BMW; Lernzeit ist Arbeitszeit
eLearning in der Stadt Esslingen http://www.hyperwave.com/d/downloads/documents/success_story_esslingen.pdf
eLearning in der Stadt Esslingen http://www.hyperwave.com/d/downloads/documents/success_story_esslingen.pdf
Datenschutzrechtliche Vereinbarung in der Stadt Esslingen http://www.lernen.esslingen.de/presse/5091015_erfahrungsbericht_pilot_lernplattform.pdf