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Erlass. Integration und Förderung von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache. Erlass Unterricht für Schülerinnen und Schüler ausländischer Herkunft v. 03.02.1993. Erlass Eingliederung von deutschen Aussiedlern in die Schule v. 03.07.1984. Erlass
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Erlass Integration und Förderung von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache
Erlass Unterricht für Schülerinnen und Schüler ausländischer Herkunft v. 03.02.1993 Erlass Eingliederung von deutschen Aussiedlern in die Schule v. 03.07.1984 Erlass Integration und Förderung von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache v. 21.07.2005
Förderung interkultureller Kompetenzen Förderung der Zwei- und Mehr- sprachigkeit Schulische und gesell-schaftliche Integration Ziele Förderung der Sprachkompe-tenz in Deutsch
Fördermaßnahmen DaZ Grundsätze • Sprachförderung ist Aufgabe jeden Unterrichts • Einbindung in das Förderkonzept der Schule • Berücksichtigung und Anerkennung der Zwei- und Mehrsprachigkeit Curriculare Grundlagen • Didaktisch-methodische Empfehlungen für die Sprachförderung vor der Einschulung • RRL Deutsch als Zweitsprache
DaZ-Förderung Sprachstandsfeststellung Für Schülerinnen/Schüler in Regelklassen Für „Seiteneinsteiger“ vor der Einschulung halbjährige Sprachförderung ab 01.02. Förderkur-se DaZ Besondere Förder- konzepte Sprach-lernklas-sen an örtl.Schule Zentrale Sprachlern- lernklassen FöU Sprachförderbericht Dokumentation der individuellen Lernentwicklung Begleitende Sprachdiagnostik Individuelle Förderpläne
Sprachförderbericht • Erstmalige Erprobung im Februar 2005 • Verwendung der zugewiesenen Stundenkontingente für die Sprachförderung • Grundlage für die Zuweisung zusätzlicher Stundenkontingente im folgenden Schuljahr • Verbindlichkeit → Transparenz → Controlling
Fördermaßnahmen im Sekundarbereich II BBS • Vollzeitberufsschulen: „BVJ-Sonderform für Aussiedler/Ausländer“(BVJ-A) • Förderunterricht an Teilzeitberufsschulen • Außerschulische Sprachkurse • Möglichkeit der Teilnahme an zentralen Sprachlernklassen Gymnasiale Oberstufe • Förderunterricht in Deutsch • Im Einvernehmen mit dem Schulträger: auch „zentraler Förderunterricht“ für Schülerinnen und Schüler aus mehreren Gymnasien möglich
Feststellung eines sonder-pädagogischen Förderbedarfs Unzureichende Deutschkennt-nisse kein Kriterium Vor Überprü- fung Teilnahme an Fördermaßnahmen (nachweispflichtig) Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs Bei Bedarf Hinzuziehung sprachkundiger Vermittler Berücksichtigung sprachlicher und kultureller Hinter- gründe
Herkunftssprachliche und mehrsprachige Unterrichtsangebote • FS-Regelungen für „Seiten- • einsteiger“ im Sekundar- • bereich I + II • HS anstelle einer FS durch • Sprachfeststellungs- • prüfung • Erweitertes Sprachenan- gebot Jahrgänge 5 – 10 • Wahlunterricht, • Wahlpflicht-FS, Pflicht-FS • Bei Wahl-U.: Sprach- • prüfung i. d. Herkunfts- • sprache möglich • Herkunftssprachlicher Unterricht Jahrgänge 1 - 4 • Bilinguale Angebote • Auf Wunsch Zertifikat Kooperation mit Regelunterricht / DaZ • Zertifizierung „Schule mit mehrsprachigem Profil“ • Sprachenportfolio
Fremdsprachenregelung für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler im Sek.-Bereich I Grundsatz: Erlasse der jeweiligen Schulformen sind für FS-Unterricht zu berücksichtigen Schule prüft, ob Pflicht-FS nachgelernt werden kann ggf. Fö-U. i. d. Pflicht-FS einrichten Pflicht-FS kann nicht nachgelernt werden Herkunftssprache anstelle der Pflicht-FS Sprachfeststellungsprüfung Teilnahme am U. des erweiterten sprachlichen Angebotes Note ersetzt Leistungen in der Pflicht-FS
Fremdsprachenregelung für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler des Sek.-Bereichs II • Gymnasiale Oberstufe • Wenn im Sek.-Bereich I eine PFS durch die HS ersetzt wurde: Anerkennung der HS anstelle einer der beiden PFS durch Sprachfeststellungsprüfung am Ende der Einführungsphase • Wenn vor Eintritt in die GyOSt weder Vorkenntnisse in den angebotenen FS noch Ersatz einer FS durch die HS : Anerkennung der HS anstelle einer der beiden PFS durch zwei Sprachfeststellungsprüfungen (jeweils am Ende des ersten und des zweiten Halbjahres der Einführungsphase) BBS • Möglichkeit des Ersatzes einer PFS durch die HS (Sprachfeststellungsprüfung) bei gleichzeitiger TN am Unterricht oder am Fö.-U. in der angebotenen PFS • In einigen Schulformen: Grundlagenkurse (Beginnerkurse) in Englisch und Wegfall der Möglichkeit der Sprachfeststellungsprüfung • Folgende Schulformen generell von FS-Regelung ausgenommen: ● Berufsfachschule Kaufmännische Assistenten ● Fachschule Hotel- und Gaststättengewerbe ● Fachschule Seefahrt
Leistungsbewertung in der Herkunftssprache Kl. 1- 4 • Klassen 1 und 2 • Bemerkung über Teilnahme • Klassen 3 und 4 • Leistungsnote • Zertifikat als Anlage zum Zeugnis nach Kl. 4 möglich • Bei Teilnahme am U. „Islamkundliche Themen“ • Bemerkung über Teilnahme • Bei Teilnahme an einer herkunftssprachlichen AG • Bemerkung über Teilnahme
Leistungsbewertung in der Herkunftssprache Sek.-Bereich I + II • Bei Teilnahme am Unterricht • Leistungsnote (Pflicht-U., WPf-U., Wahl-U.) • versetzungs- und abschlusswirksam bei Pflicht-U. und WPf-U. • Bei Wahl-U. Sprachprüfung in der Herkunfts-sprache möglich (Ausgleichsregelung) • Bei erfolgter Sprachfeststellungsprüfung • Leistungsnote (versetzungs- und abschluss- wirksam)
Einsatz der herkunfts-sprachlichen Lehrkräfte • Herkunftssprachl. U. (mehr als 50 % der U.-Verpfl.) • Interkulturelle, bilinguale und mehrsprachige AG • Paralleleinsatz mit anderen LK im Fachunterricht • fachbezogene und fächerübergreifende Projekte • schulbegleitende Integrationsmaßnahmen (z. B mit zugewanderten Erziehungsberechtigten) • unterrichtsergänzende Angebote in Grundschulen • Ganztagsangebote
Fördermaßnahmen für Schulen des Primar- und Sek.- Bereichs I