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Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) vom 11.07.2011. Windenergie-Erlass 2011 Gesichtspunkte des Immissionsschutz. Grenzlage zum Außenbereich, immissionsschutzrechtlicher Schutzanspruch (Nr. 5.2.1.1)
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Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung(Windenergie-Erlass)vom 11.07.2011
Windenergie-Erlass 2011 Gesichtspunkte des Immissionsschutz Grenzlage zum Außenbereich, immissionsschutzrechtlicher Schutzanspruch (Nr. 5.2.1.1) • TA Lärm enthält Regelungen für Gemengelagen (Nr. 6.7). Diese gelten nur für den Innenbereich, da die TA Lärm keinen Außenbereich (§ 35 BauGB) kennt. • Rechtsprechung seit 1999 überträgt die Regelungen für Gemengelage auch auf die Grenzlage Innen-/Außenbereich. Achtung: Bezug nur auf Randbereich der Wohnnutzung.
Windenergie-Erlass 2011 Gesichtspunkte des Immissionsschutz Repowering in durch Lärm vorbelasteten Gebieten (Nr. 5.2.1.2) Problem: Weitere Überschreitung der zulässigen Immissions- richtwerte verhindert Neuerrichtung! Lösung: Sanierungskonzept für die gesamte Windfarm im Rahmen der Sonderfallprüfung. Vorgehen: Ermittlung des max. Schallleistungspegels für alle Einzelanlagen im Bestand, bei dem an allen Immissionsorten die Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Daraus Berechnung „übertragbarer Immissionsanteile“ pro Einzelanlage, die von der neuen Anlage nicht überschritten werden dürfen.
Windenergie-Erlass 2011 Gesichtspunkte des Immissionsschutz Windenergieanlagen an Infrastrukturtrassen (Nr. 5.2.1.4) • Errichtung von WEA in bereits durch Lärm vorbelasteten Bereichen. Nachweis der Verdeckung des Anlagengeräusches durch vorhandenen Verkehrslärm auf Grundlage des Nr. 3.2.1 Abs. 5 der TA Lärm.
Windenergie-Erlass 2011 Gesichtspunkte des Immissionsschutz Kleinwindanlagen (Nr. 6) • Definition: Anlagengesamthöhe < 50 m • Baugenehmigungsverfahren Einhaltung der gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte (Nr. 6.1 TA Lärm) sowie im baulichen Verbund auch der Immissionsrichtwerte innerhalb von Gebäuden (Nr. 6.2 TA Lärm). Insbesondere bei Anlagen im Innenbereich sind aussagekräftige Unterlagen vorzulegen, die eine immissionsschutzrechtliche Prüfung des Betriebs ermöglichen (z.B. Datenblätter zum Geräusch-verhalten).
Schutzgebietssystem Natura 2000 • Natura 2000- Gebietsausweisung für:- FFH-Gebiete für: FFH-Anhang I-Lebensräume und FFH-Anhang II-Arten-Vogelschutzgebiete für: VRL-Anhang I-Arten und wandernde Vogelarten
FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP) • FFH-Verträglichkeit von Projekten (§ 34 Abs. 1 BNatSchG)- Projekte sind Vorhaben, die sich negativ auf Erhaltungsziele und Schutzzweck von Natura 2000-Gebieten auswirken können • 3-stufiges PrüfverfahrenI. Vorprüfung (Screening): Lässt sich eine erhebliche Beeinträchtigungoffensichtlich ausschließen?II. Vertiefende Prüfung: Kommt es zur erheblichen Beeinträchtigung trotz Schadensbegrenzungsmaßnahmen?III. Ausnahmeprüfung:Zwingende Gründe? Zumutbare Alternativen?Kohärenzsicherungsmaßnahmen?
3.2.4.3 Tabubereiche und 8.2.1.2 Tabuflächen • in Bereichen für den Schutz der Natur (BSN) keine Ausweisung von Gebieten für Windenergienutzung • in Nationalparken, nationalen Naturmonumenten, Naturschutz- gebieten, geschützten Landschaftsbestandteilen und geschützten Biotopen keine Standorte für WEA • in FFH- und Vogelschutzgebieten keine Standorte für WEA Repowering unter Umständen, wenn keine erhebliche Beeinträchtigung
8.1.4 Abstände zu naturschutzrechtlich bedeutsamen Gebieten • Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Naturschutzgebiete,flächenhafte Naturdenkmale, FFH-Gebiete, gesetzlich geschützte Biotope und geschützten Landschaftsbestandteile: • in Abhängigkeit von den Erhaltungszielen und dem Schutzzweck des Gebietes (Einzelfallbetrachtung) • Schutzgebiete für Fledermäuse/Vögel und EuropäischeVogelschutzgebiete (VSG): • Pufferzone i.d.R. 300m • im Einzelfall niedrigerer oder höherer Abstand (abhängig von Erhaltungs-zielen/Schutzzweck; z.B. windenergie-sensible Vögel größerer Abstand) Verweis auf VV-Habitatschutz (13.04.2010)
Artenschutzbestimmungen • Artenschutzbestimmungen gelten u.a .für:- FFH-Anhang IV-Arten und europäische Vogelarten • Zugriffsverbote u.a. (§ 44 Abs. 1 BNatSchG): • Ausnahme von den Verboten (§ 45 Abs. 7 BNatSchG):
Artenschutzprüfung (ASP) • 3-stufiges PrüfverfahrenI. Vorprüfung (Screening): Ist es möglich, dass Zugriffsverbote ausgelöst werden?II. Vertiefende Prüfung: Kommt es zu Verstoß gegen Verbote trotz vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen?III. Ausnahmeprüfung:Zwingende Gründe? Zumutbare Alternativen?Erhaltungszustand der Arten?
Windenergie-Erlass (11. Juli 2011) • 8.2.1.3 Artenschutz Verweis auf „Handlungsempfehlung Artenschutz/Bauen“ (22.12.2010) Verweis auf Erlass „Artenschutz im BImSchG-Verfahren“ (17.1.2011) Verweis auf VV-Artenschutz (13.04.2010)
1.) Verwaltungsvorschrift VV-Habitatschutz und VV-Artenschutz- Definition der unbestimmten Rechtsbegriffe - Klärung von Verfahrensfragen und Zuständigkeiten Veröffentlichung per Runderlass im April 2010 Infoservice MKULNV 0211/4566-666 2.) FIS „FFH-Arten und europäische Vogelarten in Nordrhein-Westfalen“ Internet: www.naturschutz-fachinformationen-nrw.de/ ffh-arten/de/start LANUV-homepage: Infosysteme Naturschutz Artenschutz Arbeitshilfen zu Natura 2000 und Artenschutz
Windenergieerlass 11. Juli 2011, Ziffer 3. 2. 4. 2im Wortlaut Die Ausweisung von Gebieten für die Windenergienutzung in Waldbereichen kommt nach Maßgabe des Zieles B.III.3.2 des LEP NRW in Betracht. Bei Einhaltung der dort genannten Bedingungen eignen sich für eine Ausweisung von Gebieten für die Windenergienutzung beispielsweise Kahlflächen im Wald aufgrund von Schadensereignissen; eine Ausweisung kommt nicht in Betracht, wenn es sich um besonders wertvolle Waldgebiete (insbesondere standortgerechte Laubwälder, Prozessschutzflächen) handelt. Näheres regelt der Leitfaden „Windenergie im Wald“.
Leitfaden Windenergie im Wald - derzeit in der Verbändebeteiligung - Planerische Rahmenbedingungen für Windenergie: LEP, Regionalplan; Bauleitplanung; Technische Voraussetzungen für WEA im Wald: z. B. Windhöffigkeit; Höhe der Anlage; Zuwegung;Kranstellfläche Bewertungskriterien für Inanspruchnahme von Wald Realisierte Beispiele im Wald: Kreis Siegen-Wittgenstein Waldbesitzstruktur, regionale Wertschöpfung und Betreibermodelle
Bewertungskriterien der Forstbehörde bei Prüfung der Waldinanspruchnahme Genügend Wind um rentabel zu wirtschaften; möglichst kurze Transportwege (Anbindung ans Netz); Nabenhöhe im Wald grundsätzlich höher wegen Turbulenz; Waldinanspruchnahme so gering wie möglich einschließlich der Zuwegung und Kranstellfläche sowie der notwendigen Netzanbindung Waldanteil Gemeinden Alter und Art der Wälder Ökologische Funktion der Wälder Erholungsfunktion der Wälder Nutzfunktion der Wälder, Forstliche Belange Dritter Kompensation für umgewandelte Waldfläche durch z.B. Neuanlage von Wald oder Aufwertung vorhandener Waldbestände, Waldrandgestaltung,Sukzession
Weitere wesentliche Kriterien zur Beurteilung von WEA im Wald Naturschutzaspekte: Tabuflächen 8.2.1.2 WEA-Erlass; FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete; Wildnisgebiete, Prozessschutzflächen; Artenschutzaspekte, z.B. Gefährdung von Großvogelarten wie Schwarzstorch und Rotmilan, Fledermausarten; Vogelzug; Minderungsmaßnahmen; Landschaftsbild, Erholung, Tourismus Veränderung des Landschaftsbildes, Visualisierung auf regionaler und lokaler (Gemeinde-) Ebene