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Die gesetzliche Unfallversicherung. Sozialversicherung in Deutschland. Arbeitslosenversicherung. Pflegeversicherung. Unfallversicherung. Krankenversicherung. Rentenversicherung. Die gesetzliche Unfallversicherung ( GUV ) SGB VII. Entwicklung der Unfallversicherung:
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Die gesetzliche Unfallversicherung Sozialversicherung in Deutschland Arbeitslosenversicherung Pflegeversicherung Unfallversicherung Krankenversicherung Rentenversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung ( GUV ) SGB VII Entwicklung der Unfallversicherung: • Errichtung der gesetzlichen Unfallversicherung durch das „ Unfallversicherungsgesetz“ vom 6.7.1884 - In Kraft ab 1.10.1885 - als Schutz der Arbeitnehmer gegen den Eintritt und die Folgen eines Betriebsunfalls • danach stetige Weiterentwicklung der GUV :-Erweiterung des versicherten Personenkreises-: z.B.:„Schülerunfallversicherung „ 1971 - • Erweiterung um die Versicherungsfälle : Berufskrankheiten (12.5. 1925 ) – Wegeunfälle ( 14.7.1925) - Einordnung der GUV in das SGB durch das „Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz“ v. 7.8.1996 • Ab 1.1.1997 als SGB VII
Träger der Unfallversicherung Gewerbliche Berufsgenossenschaften Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften • Unfallkasse des Bundes • Eisenbahn-Unfall- kasse • Unfallkassen der Länder • Feuerwehr-Unfall- kassen • Gemeindeunfallver- sicherungsverbände • Unfallkasse Post u. Telekom Insbesondere Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einer bestimmten Region • Einteilung nach Branchen,z. B.: • Verwaltungs-BG • BG für den Einzelhandel • Holz-BG • BG der chemischen Industrie
Strukturprinzipien der GUV • Versicherungsgedanke • Soziales Schutzprinzip • Prinzip der Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz für den Arbeitgeber – § 104 SGB VII - Die zivilrechtliche Haftung des Unternehmers soll abgelöst werden (BVerfG v. 7.11.1972) • Versicherungsschutz unabhängig vom Verschulden (soziales Schutzprinzip) • Unternehmer tragen Beitragslast alleine § 150 SGB VII
Finanzierung des GUV Finanzierung überwiegend durch Beiträge • Alleinige Beitragstragung durch Unternehmer – § 150 SGB VII - Grund : Ablösung der Unternehmerhaftung • sozialpolitisch gewollt als: „ Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für seine Beschäftigen „ • Beitragsberechnung in §§ 150 ff SGB VII geregelt • Beitragshöhe ( Umlage) nach = • Summe der Jahresarbeitsverdienste der Beschäftigte, Grad der Unfallgefahr in dem Unternehmen- (Gefahrklassen) - § 153 Abs. 1, § 167 Abs. 1 SGB XII - • Finanzierung der UV Träger der öffentlichen Hand teilw. aus Steuermitteln - §§ 185 f SGB VII
Pflichtversicherter Personenkreis - Unfallversicherung Beschäftigte Behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten tätig sind Kinder, Schüler, Studenten Pflegepersonen Blutspender, Helfer bei Unglücksfällen Weitere Personen (Gesetz, Satzung)
Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (nach § 27 ff. SGB VII) Prävention (Verhütung von Arbeits- und Wegeunfällen Berufskrankheiten verhüten Arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermeiden Für wirksame Erste Hilfe sorgen Beratung, Überwachung, Aus- und Fortbildung) Rehabilitation (Heilbehandlung, Schulhilfe, Berufshilfe, soziale Reha. ) . Geldleistungen (Verletztengeld, Übergangsgeld, Verletztenrente etc.)
Arbeitsunfall und Berufskrankheit Die Unfallversicherung leistet bei Arbeitsunfall Berufskrankheit Krankheit, die durch eine schädigende Einwirkung infolge einer versicherten Tätigkeit hervorgerufen wird und die als Berufskrankheit anerkannt ist Unfall während einer versicherten Tätigkeit oder Unfall auf dem Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit (Wegeunfall)
Gesetzliche Unfallversicherung Der Arbeitsunfall Arbeitsunfälle, sind Unfälle - die ein Versicherter - in ursächlichem Zusammenhang mit seiner - beruflichen oder - sonst versicherten Tätigkeit erleidet • Merkmale : • Es muss ein Gesundheitsschaden vorliegen • Das Ereignis muss zeitlich begrenzt sein • Es muss eine äußere Einwirkung gegeben sein • Ursächlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit
Fall 1 Fleischergeselle M. hackt sich bei der Arbeit die die Hand ab. Der Arbeitgeber hat ihn nicht bei der zuständigen Berufsgenossenschaft angemeldet. Eine stationäre Behandlung ist erforderlich. • Liegt ein Arbeitsunfall vor? • Welcher Versicherungsträger ist zuständig? • Welche Leistungen sind zu erbringen?
Fall 2 Ein Pferdetransporter verursacht einen Auffahrunfall auf der A1 zwischen Lengerich und Greven. Die beiden Pferde brechen aus und laufen über die Autobahn. Der Passant P. hilft bei der Sicherung der Unfallstelle, indem er beide Pferde versucht zu beruhigen. Eines der Pferde steigt und der Passant P fällt zu Boden; dabei bricht er sich beide Beine. • Liegt ein Arbeitsunfall vor? • Welcher Versicherungsträger ist zuständig? • Welche Leistungen sind zu erbringen?
Fall 3 Der Schüler S. verunfallt um 7.30 Uhr auf der Treppe von der Wohnung zur Haustür. Folgen: Armbruch und SHT. Er ist auf dem Wege zur Klausurprüfung „Abi 2006“. • Liegt ein entschädigungspflichtiger Arbeitsunfall vor? • Welcher Versicherungsträger ist zuständig? • Welche Leistungen sind zu erbringen?
Fall 4 Im Ratsgymnasium X-Stadt erschießt sich die Deutschlehrerin vor den Augen der Schüler. 12 der 20 Schüler stehen unter Schock und werden stationär aufgenommen. Nach der Entlassung am folgenden Tag erfolgt eine psychotherapeutische Behandlung • Liegt ein Arbeitsunfall vor? • Welcher Versicherungsträger ist zuständig? • Welche Leistungen sind zu erbringen?
Gesetzliche Unfallversicherung Wegeunfall Versicherte Wege direkter Weg zur Arbeit verkehrsüblicher Weg dienstliche Besorgungen Fahrgemeinschaften nicht versichert sind : private Abwege längere Unterbrechungen
Gesetzliche Unfallversicherung Die Berufskrankheit Berufskrankheiten sind Krankheiten, die in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) bezeichnet sind und die sich der Versicherte durch seine versicherte Tätigkeit zuzieht . Merkmale : Der an einem Krankheitsbild leidende Versicherte muss am Arbeitsplatz einer entsprechend schädigenden Einwirkung ausgesetzt gewesen sein. Die Krankheit muss durch diese schädigende Einwirkung wesentlich mitverursacht worden sein. Die in der BKV geregelten Kriterien müssen erfüllt sein (z.B. Langjährigkeit, Aufgabe der Tätigkeit, Expositionsgrenzwerte) Z.B. Hauterkrankung
§ § Gesetzliche Unfallversicherung Präventionsauftrag nach § 14 SGB VII: Verhütung von Unfällen bei der Arbeit bzw. in Schule/Kindertageseinrichtungen Verhütung von Unfällen auf dem Weg zur / von der Arbeit bzw. Schule Verhütung von Berufskrankheiten Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Sorge für eine wirksameErste Hilfe . Grundsatz hierbei: mit allen geeigneten Mitteln !
§ § • Beratung von Unternehmern und Versicherten (z.B. bei Baumaßnahmen) • Erarbeiten/Erlassen/Aktualisieren von Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien, Sicherheitsregeln und Merkblättern • Überwachung der Mitglieder (z.B. Einhaltung von Vorschriften) • Unfalluntersuchung • Schulung (Aus- und Fortbildung) von Personen, die mit der Sicherheitserziehung und dem Gesundheitsschutz beauftragt sind • Durchführung/Unterstützung von Projekten, Aktionen, Öffentlichkeitsarbeit Gesetzliche Unfallversicherung Präventive Aufgaben nach §§ 17 und 23 SGB VII: .
Leistungen der Unfallversicherung Verletzten-, Übergangs- geld Prävention Heil- behandlung Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- leben Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft Renten an Versicherte und Hinterbliebene Leistungen bei Pflege- bedürftigkeit
€ Leistungen der Unfallversicherung- vgl. § 26 SGB VII - • Heilbehandlung • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben • Entschädigung durch Geldleistungen • Verletzten-/Übergangsgeld, • Sterbegeld, Renten an Versicherte bzw.Hinterbliebene • Leistungen bei Pflegebedürftigkeit • Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes Berufsvorbereitung, Ausbildung, berufliche Anpassung, Fortbildung, bzw. Weiterbildung Hilfen zur angemessenen Schulbildung medizinische, psychologische, pädagogische Hilfen Leistungen an Arbeitgeber Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben– vgl. §§ 33 - 38, 40, 41 SGB IX, § 35 SGB VII –
Rente an Versicherte (1) • Zweckbestimmung : • Ersatz des unfallbedingten Erwerbsschadens sowie immaterieller Schadensausgleich • Voraussetzungen: • Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (MdE) in Höhe von mindestens 20 % über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus
Rente an Versicherte (2) • Berechnungsfaktoren: • Schwere der Verletzung(MdE) • Bruttoeinkommen im Jahr vor dem Unfall (JAV) • Berechnungsbeispiel: • JAV = 36.000 EUR (Brutto) • MdE = 100% • Rente (100%) jährlich = 24.000 EUR • Rente (100%) monatlich = 2.000 EUR
Reformoptionen in der gesetzlichen Unfallversicherung • Versicherungsfremde Aufgaben ausgrenzen (Selbsthilfebau, Insolvenzgeldeinzug, u.a.) • Überversorgung bei Unfallrenten beenden • Zahlung von Unfallrenten nur, wenn es zu tatsächlichem • Einkommensverlust kommt • Anpassung des Verletztengeldes an das Niveau des • Krankengeldes • Abbau von Mehrfachzuständigkeiten im Arbeitsschutz • Mehr Effizienz durch weitere Fusionen • Abbau des Versicherungsschutzes für Wegeunfälle • (derzeit ca. 15 % der Arbeitsunfälle) • Eigenverantwortung durch private Absicherung • Prävention soll nicht mehr „mit allen geeigneten Mitteln“ • durchgeführt werden